LVwG-600830/6/BR

Linz, 27.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des B B, geb. x 1989, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 05.02.2015,  Zl: VerkR96-11092-2014/Wi, nach der am 27.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

                                                                  

 

II.      Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 360 Euro auferlegt.

 

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oa. Straferkenntnis über den  Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich am 21.04.2014 um 05:01 Uhr in 4840 Vöcklabruck, Telefunkenstraße x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Pkw, BMW 323, mit dem Kennzeichen x, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.

 

 

II. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Von der Polizeiinspektion Vöcklabruck wurde am 21.04.2014 zur Anzeige gebracht, dass Sie sich am 21.04.2014 um 05.01 Uhr in 4840 Vöcklabruck, Telefunkenstraße x nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert haben Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie den PKW x in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand in Betrieb genommen haben. Aus der Anzeige geht hervor, dass Sie am Parkplatz hinter dem Lokal x von den Beamten Insp. N und Insp. M kontrolliert wurden. Sie saßen zum Zeitpunkt der Amtshandlung auf der Fahrerseite. Die beiden Beamten konnten während des Zufahrens zum Parkplatz die Außenbeleuchtung des Fahrzeuges wahrnehmen. Sie gaben auf die Frage, ob Sie das Fahrzeug in Betrieb genommen haben an, dass Sie den Schlüssel im Zündschloss gedreht haben und die Lenkradsperre dadurch entriegelt wurde. Der bei Ihnen durchgeführte Alkomatvortest ergab 0,39 mg/l und wurden Sie von Insp. M aufgefordert einen Alkomattest auf der nächst gelegenen Polizeiinspektion zu machen. Diesen verweigerten Sie. Sie wurden von den Beamten dreimal auf die Konsequenzen der Verweigerung aufmerksam gemacht.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.05.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

Sie brachten mit Schreiben vom 04.06.2014 vor, dass Sie am 21.04.2014 bis ca. 05.00 Uhr gearbeitet und Alkohol zu sich genommen hätten. Sie wären betrunken und müde gewesen. Darum hätten Sie und Ihr Arbeitskollege beschlossen in dessen Auto zu schlafen, da Sie nicht wussten wie Sie nach Hause kommen sollen. Warum Sie das Auto in Betrieb genommen haben sollen sei Ihnen ein Rätsel, da der Schlüssel in der Mittelkonsole gelegen sei und beide Vordersitze in Liegeposition gewesen wären. Das Fahren sei so ja unmöglich. Da das Auto auch nicht gestartet wurde und der Schlüssel in der Mittelkonsole lag hätten Sie aus Ihrer Sicht das Auto nicht in Betrieb genommen. Sie wären sich keiner Schuld bewusst und hätten die Alkoholkontrolle auch nicht verweigert. Einkommen hätten Sie zur Zeit keines da Sie in der JVA wären. Danach hätten Sie auch nur Notstand der 550 Euro betrage.

 

Aufgrund dieser Rechtfertigung wurde die Zeugin Insp. S M am 16.06.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einvernommen und gab diese an, dass sie mit ihrem Kollegen Insp. N zum Parkplatz hinter dem Lokal X fuhr. Beim Zufahren konnte sie sehen dass bei dem PKW die Aussenbeleuchtung an war. Als sie beim PKW waren wäre diese wieder ausgeschaltet gewesen. Herr B wäre auf dem Fahrersitz gesessen. Ihr Kollege hätte gefragt ob er die Lenkradsperre entriegelt hat und hätte er dies zugegeben. Sie wären der Meinung gewesen, dass das Entriegeln der Lenkradsperre eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges sei und hätten Herrn B deshalb zum Alkovortest aufgefordert und in weitere Folge zum Alkomattest.

 

Es wäre ihm mitgeteilt worden, dass er zum Posten mitfahren muss um den Alkomattest zu machen. Er gab an, dass er dies nicht wolle, da er ins S fahren möchte. Er hätte weiters gesagt, dass die Geldstrafe sein Vater zahlen werde. Er wäre von ihrem Kollegen auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht worden. Der Kollege hätte ihm sogar geraten, dass er mitfahren soll, da er beim Vortest eine Minderalkoholisierung hatte und ihm ansonsten eine Verweigerung angerechnet werde, welche mit weitaus höheren Kosten verbunden sei. Herr B hätte jedoch verweigert, da er ins S wollte. Sie könne nicht sagen, ob der Sitz in Liegeposition gewesen sei bzw. ob der Schlüssel in der Mittelkonsole gelegen sei. Der Sitz sei mit Sicherheit nicht ganz nach unten gedreht gewesen; dies wäre ihr aufgefallen und in Erinnerung. Herr B hätte nicht ausgesehen als würde er schlafen wollen. Außerdem hätte er mehrmals gesagt er wolle in S fahren.

 

Weiters wurde Insp. N am 17.06.2014 als Zeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einvernommen und gab dieser an, er mit seiner Kollegin Insp. M zum Parkplatz hinter dem Lokal x fuhr und beim Zufahren ein Fahrzeug sah, bei dem die Aussenbeleuchtung an war. Als sie um das Fahrzeug herumfuhren wäre die Beleuchtung wieder aus gewesen. Sie wären stehengeblieben und hätten die Insassen kontrolliert. Auf dem Fahrersitz sei Herr B gesessen. Er wäre einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden und konnte er keinen Führerschein vorweisen. Da er Alkoholgeruch wahrnahm wäre Herr B von ihm zum Alkomatvortest aufgefordert worden und hätte er diesen ohne Probleme gemacht. Herr B wäre von ihm gefragt worden ob er das Fahrzeug in Betrieb genommen hat und deutete er dies auch mit einer drehenden Handbewegung. Herr B hätte ja gesagt. Da bei dem Alkomatvortest eine Minderalkoholisierung herausgekommen sei wäre Herr B von ihm zum Alkomattest aufgefordert. Ihm sei erklärt worden, dass er zur Polizeiinspektion Vöcklabruck mitfahren muss, da sich dort der Alkomat befinde. Herr B hätte jedoch nicht mitfahren wollen, da er ins S wollte. Er hätte ihn mehrmals auf die Rechtsfolgen der Verweigerung aufmerksam gemacht und redete ihm noch gut zu den Alkomattest zu machen, da der Alkoholisierungsgrad beim Vortest niedrig gewesen sei. Herr B meinte jedoch dies sei egal, da die Strafe sein Vater zahlen würde. Er könne nicht sagen, wie die vorderen Sitze im Fahrzeug positioniert waren. Eine Liegeposition sei bei jedem Auto verschieden und gehe nicht immer ganz zurück. Ihm sei jedenfalls nicht in Erinnerung, dass die Sitze ganz nach hinten gestellt waren. Herr B hätte auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass er schlafen wollte; er hätte ja noch unbedingt in S wollen. Wo sich der Schlüssel bei der Lenkerkontrolle befunden hat, sei ihm ebenfalls nicht mehr in Erinnerung.

 

Diese Zeugenaussagen wurden Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.06.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

Sie brachten mit Schreiben vom 25.06.2014 vor, das Sie sich keiner Schuld bewusst wären. Da sie schon volljährig wären sei es nicht strafbar, dass Sie Alkohol zu sich genommen haben. Das Auto hätten Sie nicht in Betrieb genommen. Die Außenbeleuchtung gehe auch ohne Schlüssel. Sie hätten gesagt, dass Sie schlafen wollen bis Ihre Kollegen mit der Arbeit fertig wären und würden sie dann ins S fahren; aber mit dem Taxi das Ihr Kollege bereits bestellt hatte. Da die Polizisten nicht mehr wissen wie die Sitze und der Schlüssel waren, könne es keine Beweise gegen Sie geben und könnten Sie nicht unschuldig bestraft werden.

 

Aufgrund Ihrer Rechtfertigung wurde der Zeuge Manuel K, der mit Ihnen im Auto war, am 20.08.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Zeuge einvernommen und gab dieser an, dass er damals noch Arbeiter im Lager vom X und so gegen 04.30 oder 05.00 Uhr mit der Arbeit fertig gewesen sei. Er sei so müde gewesen, dass er selbst nicht mit dem Auto fahren wollte und hätte sich auf den Beifahrersitz gesetzt und hätte auf B B gewartet (er wollte dann ein Taxi anrufen und ins S weiterfahren). Kurz darauf sei B auch gekommen und setzte sich auf die Fahrerseite. Der Schlüssel des PKW sei in der Mittelkonsole gelegen. B meinte ihm sei kalt und nahm der den Schlüssel und startete den Motor. Genau zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei gekommen. B stellte den Motor sofort wieder ab als er die Polizei sah. Den Schlüssel hätte B ihm wieder gegeben. Die Polizei hätte gefragt ob das Fahrzeug B gehöre und teilte er mit, dass es meines sei.

 

Da B keinen Ausweis mithatte musste er zur Polizei mitfahren. Was genau besprochen wurde hätte er nicht gehört da diese weiter weg standen. Lenkradsperre sei keine drin gewesen. Es schalte sich auch kein Licht ein beim Entriegeln der Lenkradsperre. Das Licht schalte sich mit dem Starten des Motors ein. Sowohl der Fahrersitz als auch der Beifahrersitz wären in der normalen Position zum Lenken des Fahrzeuges gewesen. Diese wären mit Sicherheit nicht in einer Liegeposition gewesen. Sie hätten beide nicht vorgehabt im Fahrzeug zu schlafen.

 

Diese Zeugenaussage wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.08.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser machten Sie jedoch keinen Gebrauch.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO sind:

§5

 

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

 

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§99

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a)

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

 

b)

wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

 

c)

(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen

 

Für die Behörde ist die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Zeugenaussagen zweifelsfrei erwiesen. Beide Beamten konnten beim Zufahren die Außenbeleuchtung des PKW wahrnehmen. Der Zeuge M K der sich am Beifahrersitz seines PKW befand gab an, dass Sie den Motor starteten und nachdem Sie die Polizei sahen wieder abstellten. Er gab auch an - entgegen ihrer Behauptung - dass die Außenbeleuchtung nur mit dem Starten des Motors angeht.

 

Ihr Vorbringen die Sitze wären in Liegeposition gewesen und dass Sie im Auto schlafen wollten wird ebenfalls durch die Zeugenaussage von Herrn K widerlegt. Er gibt an, dass beide Sitze in normaler Position (nicht in Liegeposition) waren und sie gar nicht im Auto schlafen wollten.

 

Ihre Angaben waren nicht geeignet um an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Inbetriebnahme des PKW ist daher zweifelsfrei erwiesen und sind sie zu Recht zum Alkomattest aufgefordert worden. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachkamen wurde die im Spruch angeführte Übertretung zu Recht angelastet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Straferschwerend musste gewertet werden, dass Sie bereits einmal wegen einer Übertretung nach § 5 StVO aufscheinen. Strafmildernd wurde gewertet, dass Sie das Fahrzeug lediglich in Betrieb genommen und nicht gelenkt haben. Die Strafe konnte daher im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden.

fiel der Strafbemessung wurden Ihre Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

II.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!

 

 

III. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich folgendes vor: 

Ich möchte Einspruch gegen Ihr Schreiben vom 5. Februar 2014 erheben.

 

Als Begründung für meinen Einspruch möchte ich Folgendes anführen:

 

Es ist richtig das ich im Auto auf der Fahrerseite gesessen bin, jedoch lag der Schlüssel in der Mittelkonsole und die Sitze waren auf Mittelposition Sitz und Liegen, lt. Protokoll kann von den Polizisten nicht bestätigt werden wo der Schlüssel gewesen ist.

 

Ich wäre bereit auf ein persönliches Gespräch um dies genauer zu besprechen oder sehe einer Löschung dieses Aktes entgegen.

 

Da sie meine Finanzen kennen ist es für mich unmöglich zur Zeit etwas zu bezahlen daher sehe ich einen persönlichen Termin entgegen um dies abzuklären.

 

Sie erreichen mich unter der oben angeführten Adresse und Telefonnummer. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße B B“ (e.h. Unterschrift).

 

III.1. Diese Verantwortung geht rechtlich jedoch am Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftuntersuchung ins Leere.

 

 

IV. Die Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes und eines Inhaltsverzeichnisses unter Hinweis auf Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG am 2.3.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

IV.1. Angesichts der unbestritten bleibenden klaren Verdachtslage und demnach offenbar ins Leere gehenden Beschwerdevorbringens wurde im Wege der Eltern des Beschwerdeführers ein fernmündlicher Kontakt hergestellt und vom Beschwerdeführer eine Emailadresse in Erfahrung gebracht.  

Sowohl fernmündlich als auch mit h. Schreiben vom 21.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- u. Rechtslage dargelegt und insbesondere auf die mit der Abweisung der Beschwerde einhergehenden Kostenfolgen hingewiesen. Die Möglichkeit einer Beschwerdeeinschränkung auf das Strafausmaß wurde aufgezeigt, wobei dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, sich diesbezüglich binnen Wochenfrist schriftlich beim Oö. Landesverwaltungsgericht zu äußern.

 

 

IV.2. Der Beschwerdeführer vermeinte in der Folge im Rahmen eines fernmündlichen Kontaktes mit dem Landesverwaltungsgericht an seiner Beschwerde festhalten zu wollen. 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war demnach gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Während daran eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern.

Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes und der erörternden Bezugnahme seitens der Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde von Organen der Straßenaufsicht am 21.4.2014 gegen 5:00 Uhr früh am Fahrersitz des Pkws des ebenfalls sich im Fahrzeug befindlichen Zulassungsbesitzers M K angetroffen. Bereits beim Zufahren auf diesen Parkplatz ist der Beschwerdeführer beobachtet worden. Letztlich räumte er gegenüber der Polizei auch ein, das Fahrzeug in Betrieb genommen gehabt zu haben. Die Atemluftprobe mittels sogenannten Vortesters erbrachte ein Ergebnis von 0,39 mg/l.

In weiterer Folge verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die Durchführung des Atemlufttests mit dem Atemluftmessgerät (Alkomat) indem er nicht bereit war diesbezüglich den Polizeiorganen zur nächstgelegenen Polizeiinspektion zu folgen. Er wurde von den Beamten dreimal über die Konsequenzen dieser Verweigerung in Kenntnis gesetzt. Da jedoch auch seine Identität nicht festgestanden ist, musste er letztlich dennoch zwecks Überprüfung der Identität zur Polizeiinspektion verbracht werden.

Dieser Sachverhalt wurde in weiterer Folge im Behördenverfahren im Rahmen einer zeugenschaftlichen Niederschrift vom 16.6.2014 und 17.6.2014 von Inspin.

M und Insp. N im Detail bestätigt.

Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner gegenüber der Behörde dargelegten und in der Beschwerde ausgeführten Verantwortung im Grunde nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer etwa vermeint, er wäre lediglich auf der Fahrerseite gesessen, hätte den Schlüssel in der Mittelkonsole abgelegt gehabt, tritt er damit der Verdachtslage im Hinblick auf die Inbetriebnahme bzw. des Lenkens des Kraftfahrzeuges vor dem Hintergrund der Wahrnehmung der einschreitenden Beamten nicht entgegen.

Darauf verwies die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei schlüssig und nachvollziehbar auf die klare und sich schlüssig aus der Aktenlage ergebende Verdachtslage verwiesen wurde.

Der Beschwerdeführer zog es im Gegensatz dazu vor, der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern zu bleiben, obwohl ihm diesbezüglich die Ladung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nachweislich durch Hinterlegung am 5.5.2015 beim Postamt 4840 zugestellt worden ist.

 

 

 

VI. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis  5.900 Euro,  im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten  Verdacht  hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.10.2010, 2010/02/0173, m.w.N.).

Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer weder in Abrede gestellt wurde und das Vortestergebnis auch darauf schließen hat lassen, war zu prüfen, ob ein begründeter  Verdacht  des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war. Diesbezüglich konnte sich die belangte Behörde auf die zeugenschaftlich untermauerten Wahrnehmungen der oben bezeichneten Straßenaufsichtsorgane stützen, die das Fahrzeug zum Parkplatz zufahren sahen und anschließend in diesem Fahrzeug den  Beschwerdeführer am Fahrersitz antrafen. Darauf stützte sich nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht, welches hier keinen Zweifel an der begründeten Verdachtslage erblicken konnte. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftkontrolle auf Alkoholgehalt mit einem Alkomaten nicht nachgekommen.

 

Angemerkt ist einmal mehr, dass es nicht auf das tatsächliche  Lenken  des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ankommen würde, woran hier ebenfalls kaum Zweifel aufkommen konnten, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich auf den  Verdacht  des Lenkens; ein solcher begründeter  Verdacht lag hier vor (vgl. unter vielen  VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046).

 

 

VII. Zur Straffestsetzung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Ausspruch der Mindeststrafe konnte angesichts der als straferschwerend zu wertenden Vormerkung aus dem Jahr 2012 (eine Bestrafung über 1.600 Euro und der daraus zu erschließenden Alkofahrt von offenbar über 1,6 Promille)  aus spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Diese wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Hinzuweisen ist auch, dass betreffend dem Beschwerdeführer noch vier Übertretungen wegen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und ebenfalls vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und eine weitere Übertretung nach § 1 Abs.3  FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) vorliegen, was durchaus auf eine mangelhafte Verbundenheit mit den durch diese Rechtsvorschriften geschützten Werten schließen lässt. Diese Geldstrafe ist daher auch aus spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.

 

Demnach kann in den die Geldstrafe um 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe um 4 Tage übersteigenden Strafaussprüchen ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.

 

 

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. B l e i e r