LVwG-600830/6/BR
Linz, 27.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des B B, geb. x 1989, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 05.02.2015, Zl: VerkR96-11092-2014/Wi, nach der am 27.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 360 Euro auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oa. Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen verhängt.
Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich am 21.04.2014 um 05:01 Uhr in 4840 Vöcklabruck, Telefunkenstraße x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Pkw, BMW 323, mit dem Kennzeichen x, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.
II. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
II.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!
III. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich folgendes vor:
III.1. Diese Verantwortung geht rechtlich jedoch am Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftuntersuchung ins Leere.
IV. Die Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes und eines Inhaltsverzeichnisses unter Hinweis auf Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG am 2.3.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
IV.1. Angesichts der unbestritten bleibenden klaren Verdachtslage und demnach offenbar ins Leere gehenden Beschwerdevorbringens wurde im Wege der Eltern des Beschwerdeführers ein fernmündlicher Kontakt hergestellt und vom Beschwerdeführer eine Emailadresse in Erfahrung gebracht.
Sowohl fernmündlich als auch mit h. Schreiben vom 21.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- u. Rechtslage dargelegt und insbesondere auf die mit der Abweisung der Beschwerde einhergehenden Kostenfolgen hingewiesen. Die Möglichkeit einer Beschwerdeeinschränkung auf das Strafausmaß wurde aufgezeigt, wobei dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, sich diesbezüglich binnen Wochenfrist schriftlich beim Oö. Landesverwaltungsgericht zu äußern.
IV.2. Der Beschwerdeführer vermeinte in der Folge im Rahmen eines fernmündlichen Kontaktes mit dem Landesverwaltungsgericht an seiner Beschwerde festhalten zu wollen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war demnach gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Während daran eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern.
Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes und der erörternden Bezugnahme seitens der Behörde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer wurde von Organen der Straßenaufsicht am 21.4.2014 gegen 5:00 Uhr früh am Fahrersitz des Pkws des ebenfalls sich im Fahrzeug befindlichen Zulassungsbesitzers M K angetroffen. Bereits beim Zufahren auf diesen Parkplatz ist der Beschwerdeführer beobachtet worden. Letztlich räumte er gegenüber der Polizei auch ein, das Fahrzeug in Betrieb genommen gehabt zu haben. Die Atemluftprobe mittels sogenannten Vortesters erbrachte ein Ergebnis von 0,39 mg/l.
In weiterer Folge verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die Durchführung des Atemlufttests mit dem Atemluftmessgerät (Alkomat) indem er nicht bereit war diesbezüglich den Polizeiorganen zur nächstgelegenen Polizeiinspektion zu folgen. Er wurde von den Beamten dreimal über die Konsequenzen dieser Verweigerung in Kenntnis gesetzt. Da jedoch auch seine Identität nicht festgestanden ist, musste er letztlich dennoch zwecks Überprüfung der Identität zur Polizeiinspektion verbracht werden.
Dieser Sachverhalt wurde in weiterer Folge im Behördenverfahren im Rahmen einer zeugenschaftlichen Niederschrift vom 16.6.2014 und 17.6.2014 von Inspin.
M und Insp. N im Detail bestätigt.
Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner gegenüber der Behörde dargelegten und in der Beschwerde ausgeführten Verantwortung im Grunde nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer etwa vermeint, er wäre lediglich auf der Fahrerseite gesessen, hätte den Schlüssel in der Mittelkonsole abgelegt gehabt, tritt er damit der Verdachtslage im Hinblick auf die Inbetriebnahme bzw. des Lenkens des Kraftfahrzeuges vor dem Hintergrund der Wahrnehmung der einschreitenden Beamten nicht entgegen.
Darauf verwies die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei schlüssig und nachvollziehbar auf die klare und sich schlüssig aus der Aktenlage ergebende Verdachtslage verwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer zog es im Gegensatz dazu vor, der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern zu bleiben, obwohl ihm diesbezüglich die Ladung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nachweislich durch Hinterlegung am 5.5.2015 beim Postamt 4840 zugestellt worden ist.
VI. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).
Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.10.2010, 2010/02/0173, m.w.N.).
Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer weder in Abrede gestellt wurde und das Vortestergebnis auch darauf schließen hat lassen, war zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war. Diesbezüglich konnte sich die belangte Behörde auf die zeugenschaftlich untermauerten Wahrnehmungen der oben bezeichneten Straßenaufsichtsorgane stützen, die das Fahrzeug zum Parkplatz zufahren sahen und anschließend in diesem Fahrzeug den Beschwerdeführer am Fahrersitz antrafen. Darauf stützte sich nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht, welches hier keinen Zweifel an der begründeten Verdachtslage erblicken konnte. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftkontrolle auf Alkoholgehalt mit einem Alkomaten nicht nachgekommen.
Angemerkt ist einmal mehr, dass es nicht auf das tatsächliche Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ankommen würde, woran hier ebenfalls kaum Zweifel aufkommen konnten, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich auf den Verdacht des Lenkens; ein solcher begründeter Verdacht lag hier vor (vgl. unter vielen VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046).
VII. Zur Straffestsetzung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Ausspruch der Mindeststrafe konnte angesichts der als straferschwerend zu wertenden Vormerkung aus dem Jahr 2012 (eine Bestrafung über 1.600 Euro und der daraus zu erschließenden Alkofahrt von offenbar über 1,6 Promille) aus spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Diese wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Hinzuweisen ist auch, dass betreffend dem Beschwerdeführer noch vier Übertretungen wegen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und ebenfalls vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und eine weitere Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) vorliegen, was durchaus auf eine mangelhafte Verbundenheit mit den durch diese Rechtsvorschriften geschützten Werten schließen lässt. Diese Geldstrafe ist daher auch aus spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.
Demnach kann in den die Geldstrafe um 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe um 4 Tage übersteigenden Strafaussprüchen ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r