LVwG-600612/12/Bi

Linz, 12.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn K H P, vertreten durch Herrn RA Mag. K Z, vom 4. Dezember 2014 gegen Punkt 2) und die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. November 2014, VerkR96-10409-2014/Hai, wegen Übertretungen des FSG und der StVO 1960 verhängten Strafe aufgrund des Ergebnisses der am 28. April 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  zu Recht  e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 1) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Punkt 2) wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt im Punkt 1) ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Punkt 2) den Betrag von 50 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 und Abs.2a FSG und 2) §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 Geldstrafen von 1) 40 Euro und 2) 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfrei­heitsstrafen von 1) 20 Stunden und 2) 120 Stunden verhängt sowie ihm gemäß  § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von 1) 10 Euro und 2) 25 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 1. April 2014, 16.17 Uhr, im Gemeindegebiet Berg iA, Walsberg, L540 bei km 4.714, in Richtung Kreuzung Vöcklamarkt, als Lenker des Pkw x 1) den Führerschein nicht mitgeführt und 2) im angeführten Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten.

 

2. Gegen Punkt 2) sowie die Strafhöhe im Punkt 1) hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1     B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Auf Antrag wurde am 28. April 2015 am Ort der Geschwindigkeitsmessung eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters Herrn RA Mag. K Z, der Vertreterin der belangten Behörde Frau K H, des Zeugen Meldungsleger AI K W (Ml), PI St. Georgen iA, und des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing R H (SV) durch­geführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, das Nichtmitführen des Führerscheins werde zugestanden. Allerdings sei, wie auch im Punkt 2), die Geldstrafe nicht schuld- und tatangemessen.

Zu Punkt 2) liege kein Nachweis für die angelastete Geschwindigkeitsüber­schreitung vor, zumal er diese auch bei der Anhaltung sofort bestritten habe. Beantragt wird die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für das verwendete Lasermessgerät sowie des Protokolls über deren Einhaltung, außerdem die Zeugeneinvernahme des anzeigenden Beamten. Die von diesem vorgelegten Fotos von der Örtlichkeit stellten keinen solchen Nachweis dar. Im Zuge mehrerer Rechtsmittelverfahren unter Beiziehung eines Amtssach­verständigen habe sich gezeigt, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien und daher das Messergebnis nicht verwertbar gewesen sei. Nach den im Akt einliegenden Urkunden ergebe sich kein verwertbares Messergebnis. Im Übrigen sei die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß der Verordnung vom 1.9.2011 nur in Fahrtrichtung „entgegen der Kilometrierung“ und nicht in beiden Richtungen verordnet, seine Fahrtrichtung sei somit nicht eingeschränkt. Nach den Lichtbildern sei diese aber in beiden Richtungen durch Verkehrszeichen angebracht. Die Verordnung vom 1.9.2011 sei damit gesetz­widrig bzw in gesetzwidriger Weise kundgemacht und die mit dem Straferkenntnis mitübersandte Verordnung vom 22.6.2005 sei nicht ordnungs­gemäß kundgemacht, da die festgelegte Kilometrierung nach dem Schreiben der Straßenmeisterei Mondsee vom 30.6.2005 nicht eingehalten worden sei. Beantragt wird die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines AmtsSV nach Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für das Laser­messgerät Truspeed 2727 und seine Einvernahme, im Übrigen der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Ort der Lasermessung, bei der beide Parteien gehört, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen, Eichschein, Lasermessprotokoll sowie die der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der L540 Attergau Straße von km 5.007 bis km 4.520 zugrundeliegenden Verordnung eingesehen und erörtert sowie ein kfztechnisches Gutachten durch den AmtsSV erstellt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml, ein Beamter der PI St. Georgen iA, führte am 1. April 2014 ab ca 15.00 Uhr Lasermessungen mit dem – einzigen in der dortigen Dienststelle in Gebrauch stehenden – vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vorher am 14. Oktober 2013 geeichten Lasermessgerät Truspeed Nr.2727 beim Standort bei km 4.3 der Attergaustraße L540 in Walsberg durch. Dieser Standort ist durch eine rote Markierung im Bereich der dortigen Nebenfahrbahn in Fahrtrichtung des Bf links neben der L540 gekennzeichnet. Die Sicht von dort erstreckt sich in den Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, der bei km 5.007 beginnt und bei km 4.520 endet; bei km 4.6 befindet sich die Kreuzung mit der Einfahrt in den Ortschaftsbereich Walsberg.

Bei der Verhandlung hat der Ml glaubhaft dargelegt, dass er vor Beginn der Messungen die in den Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte dieser Bauart vorgesehenen Tests gemacht hat, nämlich den Gerätefunktionstest (durch Einschalten des Gerätes und Prüfung der Anzeigen auf dem Display), die 0 km/h-Messung auf einen dort in Richtung 70 km/h-Beschränkungsbereich befindlichen Baken und die Zielerfassungskontrolle auf den Steher des Verkehrszeichens Beginn der 70 km/h-Beschränkung für die Gegenrichtung. Laut Ml wurden diese Tests alle 30 Minuten wiederholt.

Um 16.17 Uhr fuhr der Bf mit dem Pkw x auf der L540 in Richtung Vöcklamarkt, also im Beschränkungsbereich, auf den Ml zu und der Ml visierte das Fahrzeug im Bereich des vorderen Kennzeichens an. Die Lasermessung ergab eine Geschwindigkeit von 126 km/h auf eine Messentfernung von 414 m.

Der Ml lief über die Nebenfahrbahn auf die L540 und signalisierte dem Bf, er möge anhalten, worauf dieser von oben (vom anderen Ende her) in die Nebenfahrbahn einfuhr. Bei der Amtshandlung, bei dem ihm eine Geschwindig­keitsüberschreitung um 52 km/h, also eine tatsächliche Geschwindigkeit von 122 km/h statt der erlaubten 70 km/h, vorgehalten wurde, zeigte ihm der Ml das Lasermessgerät, der Bf sah aber nach eigenen Aussagen nicht auf die Displayanzeige, sondern fragte, ob er den Strafbetrag nicht sofort bezahlen könne. Der Ml teilte ihm mit, er müsse ihn angesichts der Höhe der Überschreitung anzeigen. Eine Bestreitung des zugrunde gelegten Geschwindig­keitswertes erfolgte nach dem Ergebnis des Beweis­verfahrens bei der Anhaltung nicht.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, zur Zeit der Messung des Pkw des Bf sei dieser das einzige bewegte Fahrzeug im Messbereich gewesen, weder in der Gegenrichtung noch vor oder hinter dem Bf seien weitere Fahrzeuge gefahren. Den erhaltenen Geschwindigkeitswert ordnete der Ml eindeutig dem Pkw des Bf, den er auch angehalten hat, zu.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Ml bei den Einstiegstests zuerst die 0 km/h-Messung und dann die Zielerfassungskontrolle durchgeführt hatte. In den Verwendungsbestimmungen ist die umgekehrte Reihenfolge vorgesehen, nämlich zuerst die Zielerfassungskontrolle durch vertikales und horizontales Anvisieren eines Verkehrszeichen-Stehers, die der Genauigkeit der Erfassung des gewählten Objekts dient, und dann der 0 km/h-Messung auf ein beliebiges ruhendes Ziel, hier einer aus Sicht des Ml rechts an der L540 stehenden Bake.     

Der SV führte dazu aus, es sei auch plausibel, zuerst die Zielerfassung zu machen und dann erst die 0 km/h-Messung: Der Hintergrund, zuerst die Zielerfassung durchzuführen, bestehe darin, dass man zuerst einmal wissen müsse, wie genau der Messstrahl justiert sei, um dann sicher zu sein, dass das anvisierte Ziel zur 0 km/h-Messung auch wirklich getroffen werde. Dabei wurde zugrundegelegt, dass sich bei der Ausweitung des Messstrahles von nominell 3 Millirad bei einer Messentfernung von 414 m ein Messkreisdurchmesser in der Größenordnung von 1,3 m ergibt. Beim Messkreisdurchmesser von 1,3 m wird die Spiegelbreite des Fahrzeuges nicht überschritten. Für den SV war die Messung aus technischer Sicht nachvollziehbar, nur seien die Verwendungsbestimmungen nicht „buchstabengetreu“ eingehalten worden. Eine Laserpistole zeige nur dann einen Geschwindigkeitswert an, wenn der Lasermessstrahl auf ein bewegtes Ziel treffe – ruhende Ziele ergäben keine Geschwindigkeit. Wenn man davon ausgehe, dass sowohl im abfließenden als auch im ankommenden Verkehr nur ein bewegtes Ziel, nämlich der Pkw des Bf, vorhanden war, sei mangels anderer bewegter Ziele im und auch außerhalb des Messbereichs diese Geschwindig­keitsmessung auf das bewegte Fahrzeug zurückzuführen.

 

Nach den "Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung GZ 2666/2006" für Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmessgeräte (VKGM) der Bauart TruSpeed ist in der gemäß Punkt 2.5 angegebenen Reihenfolge zuerst der Selbsttest durch Einschalten des Gerätes durchzuführen (und stündlich zu wiederholen). Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist zwar die Reihenfolge nicht eingehalten worden, jedoch hat der Ml vom Bf unwidersprochen betont, es habe sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden, weder vor oder hinter dem Pkw des Bf noch in der Gegenrichtung. Die Argumentation des SV, eine andere Erklärung für die im Display angezeigte Geschwindigkeit von 126 km/h als den Pkw des Bf gebe es nicht, weil sonstige bewegte Ziele nicht vorhanden gewesen seien, ist damit einleuchtend und die Justierung des Lasermessgerätes war einwandfrei, sodass auch bei einem Messstrahldurchmesser von 1,3 m beim Auftreffen im Kühlergrillbereich des Pkw des Bf davon auszugehen ist, dass tatsächlich nur die Geschwindigkeit dieses Pkw gemessen worden sein kann. Damit war der Messwert eindeutig und ohne jeden Zweifel dem Pkw des Bf zuzurechnen, der sich bei der Anhaltung laut Ml und auch nach seinen Aussagen in der Verhandlung mit seiner damaligen Eile verantwortet hat. Eine Bestreitung der vorgeworfenen Geschwindigkeit durch den Bf erfolgte bei der Anhaltung sicher nicht.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatz­freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ua entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4.

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeres­mopedausweis, auf Fahrten mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Dem Bf wurde im Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegt, bei der Fahrt am 1. April 2014, 16.17 Uhr, auf der L540 bei km 4.714 in Walsberg den Führerschein nicht mitgeführt  zu haben, was er auch nie bestritten hat. Diesbezüglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zur Strafhöhe hat der Bf geltend gemacht, die Strafe sei angesichts der im § 37 Abs.2a FSG festgelegten Mindestgeldstrafe überhöht, zumal er auch keine einschlägige Vormerkung aufweise.

Dem ist vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes nichts entgegenzuhalten; dass in VStG-Anzeigen sozusagen automatisch ein Betrag von 40 Euro, also das Doppelte der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, vorgesehen ist, rechtfertigt die Verhängung der überhöhten Geldstrafe ohne straferschwerende Umstände keinesfalls. Ein grundsätzliches Überdenken dieser „Automatik“ ist dringend anzuraten, wenn, wie beim Bf das Dokument bloß im anderen Fahrzeug – das angeführte  Kennzeichen ist ein Wechselkennzeichen – vergessen wurde.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die – ebenfalls herabgesetzte – Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

  

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die belangte Behörde hat mit Verordnung vom 1. September 2011, VerkR01-1162-21-2010, auf der L540 Attergau Straße im Abschnitt von km 4.520 bis 5.007 im Sinne der Kilometrierung das Überschreiten der Geschwindigkeit von 70 km/h verboten – in der Gegenrichtung gilt dieses Verbot laut Verordnung vom 1. September 2011, VerkR01-1162-22-2010. Die ursprüngliche Verordnung der belangten Behörde vom 22. Juni 2005, VerkR01-1294-1-2005, galt ebenfalls von km 4.520 bis 5.007, dh inhaltlich wurde damit nichts geändert. Die Kundmachung erfolgte laut Straßenmeisterei Mondsee am 22. Juni 2005, 13.30 Uhr; nach Erlassung der „neuen“ Verordnungen vom 1. September 2011 war daran nichts zu ändern. Grund für die Erlassung der „neuen“ Verordnungen war die Aktualisierung des . Straßeninformationssystems OSIS, in dem jedes Verkehrszeichen eine Identifikationsnummer erhalten hat, der eine aktuelle Verordnung zugrundeliegt.

 

Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52a Z10b StVO auf der Rückseite des Verkehrszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52a Z10a StVO in der Gegenrichtung angebracht war, sodass die Beendigung linksseitig in der Fahrtrichtung für die Lenker, für die es gilt, kundgemacht war. Der Bf hat fehlerhafte Kundmachung eingewendet und die Meinung vertreten, die Kundmachung müsse jedenfalls beidseitig erfolgen, damit sie auch für die Lenker überholender Fahrzeuge erkennbar ist. 

 

Gemäß § 48 Abs.2 StVO sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßen­seite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

Das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10b StVO zeigt das Ende der Geschwindig­keitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.

Damit ist die bloß linksseitige Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52a Z10b StVO auf der Rückseite des Zeichens gemäß § 52a Z10a StVO für die Gegenrichtung nicht nur nach § 44 Abs.2 StVO im Sinne einer lex specialis zulässig, sondern ist darin auch eine ordnungsgemäße Kundmachung der oben angeführten Verordnungen zu erblicken, zumal es sich bei der L540 Attergau Straße nicht um eine Autobahn handelt. Abgesehen davon muss einem Lenker bei Passieren eines Zeichens nach § 52a Z10a StVO mit oder ohne Längenangabe bewusst sein, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung im nächsten Streckenabschnitt endet, dh er muss sich bis zum – im ggst Fall aufgrund der linksseitigen Anbringung selbst für überholende Lenker bereits von weitem – erkennbaren Ende gemäß § 52a Z10b StVO daran halten.

 

Auf der Grundlage der einwandfreien Ergebnisse des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Bf bei km 4.714 der L540 im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h eine mittels ordnungsgemäß am 14. Oktober 2013 geeichtem Lasermessgerät festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 122 km/h eingehalten und damit die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat. Der Lasermesswert war nach den glaubwürdigen und vom Bf unbestritten gebliebenen Schilderungen des Ml eindeutig dem allein im Messbereich fahrenden Pkw des Bf zuzurechnen, weshalb der Umstand, dass der Ml die 0 km/h-Messung bei den Einstiegstests vor der Zielerfassungskontrolle gemacht hat, obwohl in den Verwendungs­bestimmungen die Reihenfolge umgekehrt vorgesehen wäre, nichts daran ändert. Diesbezüglich ist das Gutachten des AmtsSV schlüssig und nachvoll­ziehbar. Die Lasermessung war somit verwertbar und der erzielte Wert nach Abzug der vorgesehenen Toleranz von 3 % vom Messwert aufgerundet – das waren bei 126 km/h 4 km/h, demnach eine tatsächliche Geschwindigkeit von 122 km/h – als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen (vgl VwGH 23.9.2003, 2003/02/0103).

 

Der Bf hat daher zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, weshalb er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 bis 2180 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe reicht.

Der Bf weist noch immer eine einschlägige Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO vom Juli 2010 auf, die noch nicht getilgt ist; die einschlägige Vormerkung vom März 2010 ist inzwischen getilgt. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die belangte Behörde (1500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist er nicht entgegengetreten, weshalb diese auch diesem Erkenntnis zugrundezulegen war.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sie ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Überschreitung von immerhin 52 km/h angemessen.  Der von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzten Strafe ist der Höhe nach nichts entgegenzuhalten, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen ist. Allein auf der Grundlage des Wegfalls einer einschlägigen Übertretung aus dem Jahr 2010 -  die vom Juli 2010 ist nach wie vor aufrecht – ist angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafherabsetzung nicht zu rechtfertigen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

 

Zu II.:

 

Im Punkt 1) entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Zu Punkt 2) ist zu bemerken, dass gemäß § 52 Abs.1 VwGVG in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger