LVwG-950039/2/BP/JW

Linz, 07.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn OL A.S. vertreten durch Dr. J.K., Rechtsanwalt in W. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, Senat für Landeslehrer und Landeslehrerinnen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,  vom 11. März 2015, GZ 1-DK-50/5-15, mit dem eine Suspendierung ausgesprochen wurde,  

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 72 ABs. 1 Z. 2 und Abs. 1a des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 – LDG, BGBl. I Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 48/2014, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom
11. März 2015, zu GZ 1-DK-50/1-15, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 idgF. die Disziplinarstrafe in Form einer Suspendierung verhängt.

 

Zunächst wird im angefochtenen Bescheid folgender Tatvorwurf ausgeführt:

Ol an der neuen Mittelschule A.S. ist verdächtig seine Dienstpflicht gemäß § 29 Abs 2 LDG 1984, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch verletzt zu haben, dass er im Zeitraum ab April 2008 bis Herbst 2010 eine unangemessen enge, private Beziehung zu seiner Schülerin J.L. aufgebaut und unterhalten habe.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ua. zunächst zum Sachverhalt ausgeführt:

OL an der NMS A.S. steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist als solcher seit 09.09.2002 der NMS G. zur Dienstleistung zugewiesen.

J.L. geboren am xx, war laut ihren Angaben vor der O. der D. Linz der Kommission gegen Missbrauch und Gewalt in den Schuljahren 2006/07 bis 2009/10 Schülerin der damaligen Hauptschule G. und wurde von OL S. an der NMS S. in Religion unterrichtet.

Anfang Juni 2013 wandte sie sich mit Beschwerden über ihren Religionslehrer an D.bischof Dr. L.S., worauf ihr ein Gespräch bei der O. empfohlen wurde. Dort machte sie am 26.06.2013 nachstehende Sachverhaltsangaben:

OL an der NMS A.S. hätte sie in allen vier Hauptschulklassen in Religion unterrichtet. Ihre Mutter wäre Elternvertreterin gewesen. In dieser Funktion hätte diese Ende April 2008 ein Wiedersehensfest für den Religionslehrer nach einem längeren Burn-Out-Krankenstand veranstaltet, das J. frühzeitig verlassen hätte müssen. Der Lehrer hätte die Telefonnummer von J. bei einer Freundin erfragt und sich bei Mutter und Tochter für dieses Fest bedankt. In der Folge wäre eine häufigere Kontaktaufnahme per SMS erfolgt und sei im weiteren Verlauf eine Freundschaft zur Familie entstanden, die sich unter anderem z.B. in gemeinsamen Unternehmungen gezeigt hätte.

Als die Firmung von J. anstand wäre die Auswahl eines Firmpaten zu Gunsten des Religionslehrers ausgegangen.

Es sei eine sehr enge Beziehung zum Lehrer entstanden. Er hätte ihr beinahe täglich SMS geschickt oder mit ihr telefoniert und ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie sich nicht gemeldet hätte. 20 Briefe von ihm habe sie noch aufgehoben, den überwiegenden Teil aber verbrannt.

Nach den Angaben von J.L. hätte es auch sexuellen Kontakt gegeben, wobei alles außer Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Dieser sei nach Angabe des Mädchens für den 15. Geburtstag im Elternhaus des ehemaligen Lehrers geplant gewesen. Aus Angst der Schülerin hätte sie sich von dort wieder von ihrer Mutter abholen lassen. Brieflich hätte sie OL an der NMS A.S. daraufhin das Ende der Beziehung mitgeteilt, was er aber nicht zu Kenntnis hätte nehmen wollen.

Das Mädchen hätte die Beziehung schon vor dem 15. Geburtstag des Öfteren beenden wollen. Der Lehrer hätte aber über den Weg der Nachfrage bei der Mutter und einen Appell an seine Rolle als Firmpate immer wieder den Kontakt gesucht. Auch über die jüngere Schwester S., die er zu diesem Zweck aus dem Unterricht holen lassen hätte, sei von ihm der Versuch unternommen worden, J. wieder zur Vernunft zu bringen.

 

Es wären vor ihrem Fall schon zwei bis drei Anzeigen wegen ähnlicher Verhältnisse erstattet worden und es wäre auch 2010 eine Anzeige eines Vaters ergangen, wegen eines zu regen SMS-Verkehrs von OL an der NMS S. mit anderen Schülerinnen.

 

Zum Zeitpunkt und zur Zeitdauer gab die J.L. an, dass die enge Beziehung ungefähr drei Jahre gedauert hätte. Dabei wäre die Anbahnung in der zweiten Klasse, im Frühjahr 2008 passiert und wären Tathandlungen bis in den Herbst 2010 gesetzt worden.

 

Dieser Bericht wurde über das Schulamt der D. Linz dem Bezirksschulrat Wels-Land übermittelt. Am 11.07.2013 erstattete daraufhin der damalige Bezirksschulinspektor F.H. mündlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

 

Die Dienstbehörde verfügte aufgrund dieses Berichtes am 17.07.2013 die vorläufige Suspendierung (zugestellt am 22.07.2013).

Die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Wels-Land leitete mit Bescheid vom 04.09.2013 ein Disziplinarverfahren ein. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 09.09.2013 zugestellt.

 

Am 15. 12.2014 wurde der Bildungsregion Wels-Land der Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels übermittelt.

Mit diesem erfolgte ein Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 25.03.2009 nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 26.10.2010 nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB.

In der Begründung wies das Gericht abschließend darauf hin, dass es „bei seiner Beweiswürdigung keinesfalls übersehen hat, dass der Angeklagte zu J.L. eine Beziehung eingegangen hat, welche weit über jenes Naheverhältnis hinausgeht, welches für das Verhältnis eines Lehrers zu einer Schülerin akzeptabel erscheint." Diesbezüglich wurde insbesondere auf Briefe des Angeklagten hingewiesen, welche sich im Akt befanden. Extra erwähnt wurde ein Rubbellos für ein gemeinsames Einseifen, das der Lehrer seiner Schülerin geschenkt hat.

Die Mutter der Schülerin übermittelte im Wege des Vorsitzenden der bis 31.07.2014 bestehenden Disziplinarkommission beim Bezirksschulrat Wels-Land fünf undatierte Briefe, eine Karte und einen Rubbelgutschein für ein gemeinsames Einseifen.

 

Die Strafakte wurde zwar kurz nach Einlangen des Protokolls- und Urteilsvermerkes beim Landesgericht Wels angefordert, ist aber bis zur Sitzung der Disziplinarkommission noch nicht eingelangt.

 

Die Disziplinarkommission erkannte dazu Folgendes:

 

Verjährung:

Gemäß § 72 Abs 1 LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§92) wurde.

Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

 

Gemäß § 72 Abs 1a LDG 1984 darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

Gemäß § 72 Abs 2 LDG 1984 wird der Lauf der in Abs 1 und 1a genannten Fristen - sofern
der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt:
        1. .....

   2. für die  Dauer  eines  Strafverfahrens  nach  der  StPO  oder eines  bei  einem        Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

   3. .....

4. .....

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)    über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat

         b)  der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)    der   Verwaltungsbehörde   über   das   Absehen   von   der   Einleitung   eines      Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

 

Laut den Angaben von J.L. wurde die Beziehung durch den Lehrer ab April 2008 (2. Klasse) angebahnt und erhalten und dauerte diese bis Herbst 2010. Zwar beendete sie nach ihren Angaben die Beziehung vorerst unmittelbar nach dem
15. Geburtstag (xx), sie gab aber eine Dauer bis Herbst 2010 an. In zwei der Kommission vorliegenden Briefen spricht OL an der NMS S. von einer Fortsetzung der Beziehung nach einer 5-monatigen Pause. Dieses Aufleben der Beziehung könnte damit tatsächlich im Spätsommer 2010 stattgefunden haben und es ist daher ein Verdacht der Fortsetzung der Dienstpflichtverletzung bis Herbst 2010 nicht von der Hand zu weisen.

 

Das Strafgericht legte seinem Urteilsspruch einen überprüften Tatzeitraum von 01.09.2008 bis 26.10.2010 zu Grunde. Wenn auch ein Freispruch hinsichtlich der im
10. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelten Delikte erfolgte, so besteht der Verdacht, dass sich auch das Strafgericht mit einer Beziehung der Schülerin mit ihrem Lehrer im genannten Zeitraum auseinandersetzen musste. Aus der Begründung des Freispruchs geht nicht hervor, dass es keine Beziehung in einem der in der Anklage angeführten Zeiträume gegeben hätte, sondern vielmehr, dass der unter Anklage stehende Sachverhalt nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte. Es ist auch ausgeführt, dass „das Gericht zwar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der belastenden Aussagen der Zeugin J.L. ausging, jedoch die Qualität ihrer Aussage nicht ausreichend war, um die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu widerlegen." Diese Ausführungen widerlegen nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im angeführten Zeitraum.

 

Aufgrund der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durch den damaligen Bezirksschulinspektor am 11.07.2013 wurde mit diesem Tag der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt bis zum 19.11.2014 (Benachrichtigung per E-Mail durch den Richter des Strafverfahrens über die Rechtskraft des Freispruches).

Da im Verdachtsbereich ein fortgesetztes Delikt, nämlich eine unangemessen enge, private Beziehung bis in den Herbst 2010 vorgeworfen wird und auch zwei Briefe vorliegen, die im Verdachtsbereich zeitlich nach einer fünfmonatigen Beziehungspause nach dem 15. Geburtstag (xx), also im August 2010 geschrieben worden sein könnten, kann die Kommission zum Zeitpunkt der Sitzung nicht von einer Verjährung ausgehen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

(...)

 

Die Disziplinarkommission ist aufgrund des Freispruches des Landesgerichtes Wels hinsichtlich des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 25.03.2009 nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 26.10.2010 nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.

 

Aufgrund dieser Tatsachenbindung wird der Vorwurf des strafrechtlich relevanten sexuellen Kontaktes zwischen dem Lehrer und seiner Schülerin, soweit im Strafverfahren ein Freispruch erfolgte, im Gegensatz zur Entscheidung über die vorläufige Suspendierung, in die Entscheidung über die Suspendierung nicht mehr miteinbezogen.

Im Gegensatz zum Strafverfahren ist für das Suspendierungs- und das Disziplinarverfahren nicht nur der strafrechtlich erhebliche sexuelle Kontakt relevant, sondern es ist zu prüfen, ob die Art der Beziehung, die der Lehrer zu seiner Schülerin aufgebaut hat, eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

 

Der im Verdachtsbereich vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Protokoll über das Gespräch das J.L. mit der O. für Missbrauch und Gewalt geführt hat, zum anderen aus dem gekürzten Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes Wels sowie insbesondere aus den fünf Briefen von OL an der NMS S. an J.L., der Karte und dem Rubbelgutschein. Hinsichtlich des von J.L. beschriebenen Missbrauchsverhältnisses wird jedoch die Angabe, es hätten strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegeben, nicht in die Verdächtigung miteinbezogen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, es genügt ein entsprechend begründeter Verdacht. Die Aufgabe des Nachweises der Tat kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

 

Es ergibt sich aus den verbleibenden Angaben der Verdacht, dass OL an der NMS S. eine Beziehung zu seiner Schülerin J.L. aufgebaut hat, die weit über das hinausgeht, was in einem Lehrer-Schüler-Verhältnis gesetzlich vorgesehen ist geschweige denn toleriert werden kann.

Sehr eindeutig äußert sich auch das Strafgericht nach Durchführung des Strafverfahrens in diese Richtung. Wenn für das Strafverfahren auch nur Delikte des zehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches zu überprüfen waren, so muss beachtet werden, dass diese vorgeworfenen Strafhandlungen im Rahmen einer Beziehung zwischen dem Lehrer und seiner Schülerin stattgefunden haben, sodass man davon ausgehen kann, dass diese Beziehung bei der Sachverhaltsermittlung des Gerichtes ebenfalls eingehend erhoben wurde und zur Ausführung am Ende der Seite 4 der gekürzten Urteilsausfertigung geführt hat. Schon der vorliegende Rubbelgutschein, den der Lehrer seiner Schülerin geschenkt haben soll: Ein Rubbelgutschein zum gemeinsamen Einseifen, mit dem Vermerk auf der Rückseite, „weil ich dich so lieb hab!", ist in einer gesetzmäßigen Lehrer-Schüler-Beziehung undenkbar. Aufgrund der Vorlage dieses Rubbelgutscheines durch die Mutter von J.L. und die Anführung des Beweisstückes in der Entscheidung des Strafgerichtes besteht der dringende Verdacht, dass dieser Rubbelgutschein tatsächlich im Rahmen einer unangemessen engen Beziehung geschenkt worden ist.

 

Die vorliegenden Briefe zeigen ebenfalls eine sehr enge private Beziehung. Ausführungen wie: "Ich denke oft und gern an dich. Oft steigt in mir dann ein sehr wohliges, beglückendes Gefühl hoch." "Dass ich dich sehen, ... will, nimm mir bitte nicht übel. Weil ich es als schön empfinde, mit dir zusammen zu sein, daher wünsche ich mir das...." "Ich finde es unendlich schön, dass wir wieder zusammen sind. Wir BEIDE, so glaube ich, genießen das und bedeuten einander sehr viel!..." geben davon ein selbstredendes Zeugnis. OL an der NMS S. steht mit diesen Briefen aber auch im Verdacht, sehr viel Druck auf die Schülerin ausgeübt zu haben. Auf mehr als sieben Seiten machte er ihr Vorwürfe wegen einer erneuten Trennung. Er schrieb von den Problemen und Bedenken, die das Mädchen wegen dieser ungewöhnlichen Beziehung gehabt hat, wie z.B. den Altersunterschied, Ablehnung des Vaters und des Psychologen,., und trotzdem hat er dem Anschein nach die Beziehung aufrechterhalten wollen.

 

Die Beziehung dürfte nach der nachvollziehbaren Darstellung der Schülerin eine große Belastung für die Schülerin dargestellt haben, sie hat sich sogar in eine einjährige psychologische Therapie begeben, um mit dem Erlebten fertig zu werden. In den Briefen schildert der Lehrer auch die Zweifel des Mädchens. Dennoch dürfte er weiteren Druck ausgeübt haben, um die Beziehung aufrecht zu erhalten

Ein Lehrer hat gemäß § 2 SchOG einen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz iVm § 47 SchUG zu erfüllen ist.

Mit der im Verdachtsbereich vorliegenden Beziehung, hat es der Lehrer erheblich an der notwendigen Distanz zwischen sich und der von ihm unterrichteten Schülerin fehlen lassen. Zwischen der zweiten und vierten Klasse befindet sich das Mädchen in einem persönlichen Reifungs- und Identitätsfindungsprozess, der vom Lehrer unterstützt werden soll. Selbst wenn eine Beziehung von Schülerinnenseite angestrebt würde, hätte der Lehrer die Aufgabe, verantwortungsvoll und lenkend in seiner Vorbildrolle einzuwirken. Keinesfalls kann es angehen, dass er Druck ausübt, dass die seelische Entwicklung eine Beeinträchtigung erleidet, die eine einjährige Psychotherapie nach sich zieht.

 

Mit dieser Störung des seelischen Gleichgewichtes der Schülerin und ihrer Entwicklung beeinträchtigt er genau jenes Rechtsgut, dessen Entwicklung und Schutz ihm durch das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz aufgetragen ist.

Dieses Verhalten des Lehrers ist geeignet das Vertrauen der Schüler und Schülerinnen, der Lehrkräfte, der Eltern und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Die Verpflichtung zur Suspendierung liegt in dem Bedürfnis, noch vor der abschließenden Klärung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in einem anschließenden Disziplinarverfahren eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Gerade auch in Hinblick auf eine im Jahr 2010 geahndete Dienstpflichtverletzung, bei der zwei Schülerinnen von OL der NMS S. mit einer Vielzahl persönlicher und vertraulicher SMS belästigt wurden, ist eine Sicherungsmaßnahme zu setzen, weil sich der Verdacht einer persönlichen Charakterschwäche oder Neigung von OL an der NMS S. der dem Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes zutiefst abträglich ist, ergibt.

Ein Unterrichten des Lehrers ist bis zur Abklärung des Verdachtes in einem Disziplinarverfahren aufgrund der Sensibilität der Öffentlichkeit und dem Schutz vor Wiederholungen nicht denkbar. Denn obwohl im Juli 2010 über ihn eine Disziplinarverfügung wegen der Versendung von vertraulichen SMS an Schülerinnen im Zeitraum vom 17.Juni 2010 bis 1. Juli 2010 verhängt wurde, war dies nicht genügend Verwarnung auch die Beziehung zu J.L. zu beenden.

Da die Belassung von OL an der NMS S. im Dienst wegen der Art der ihn zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen des Amtes gefährden würde als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, war die Suspendierung zu verfügen.

 

2.         Dagegen erhob der Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 10. April 2015, worin ua. ausgeführt wird.

 

1.

Die Argumentation der Behörde, durch ein Belassen des Beschwerdeführers im Dienst 0würde das Ansehen des Amtes oder wesentlichen Interessen des Dienstes gefährdet, ist unbegründet und durch die nunmehr, insbesondere das abgewickelte Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels, nicht haltbar. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Strafakt als Ganzes zwar angefordert, aber nicht eingesehen werden konnte, lediglich der Protokolls- und Urteilsvermerk des Lan­desgerichtes Wels betreffend das freisprechende Urteil. Der Umstand, dass die Entscheidung ohne Einsichtnahme in den Strafakt erfolgt ist, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere deswegen, weil ja schon aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk abzuleiten ist, dass es massive Zweifel an der Aussage von J.L. im Strafverfahren ge­geben hat. Die Zeugin hat sich im Zuge ihrer Aussagen der Polizei und der kontra­diktorischen Einvernahme in massivste Widersprüche verwickelt, was dazu geführt hat, dass die Sachverständige Dr. O. in ihrem Gutachten, welches si­cherheitshalber dieser Beschwerde beigelegt wird, zu dem Schluss gekommen ist, dass die Aussagen von J.L. nicht einmal die Mindestanforderun­gen an eine erlebnisgestützte Aussage erfüllen würden (Gutachten Seite 63).

 

(...)

 

Die angefochtene Entscheidung führt nun aus, dass zwar den Angaben von J. L. betreffend sexuelle Beziehungen nicht Folge geleistet wird, allerdings die restlichen Angaben der Schülerin L.J., wonach eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und J.L. bestanden habe, die un­akzeptabel gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar und zwar aus folgenden Gründen:

 

Die Lehrer-Schülerbeziehung wurde beendet Anfang Juli 2009. Zu diesem Zeit­punkt ist J.L. aus der damaligen Hauptschule ausgeschieden und war ab diesem Zeitpunkt auch nie wieder Schülerin des Beschwerdeführers. Es zeigt sich aus den im Strafverfahren vorgelegten E-Mail-Verkehr von J.L. zum Beschwerdeführer, der ebenfalls in Kopie beigelegt wird, dass sich nach einem gemeinsam verbrachten Urlaub des Beschwerdeführers mit der Familie L. offensichtlich J.L. in den Beschwerdeführer verliebt hatte (siehe E-Mail vom 16.10.2009). Es gibt keinerlei schriftliche Unterlagen, die den Schluss rechtfertigen, es hätte bereits vor diesem Zeitpunkt eine emotionale Beziehung der Schülerin zum Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere aufgrund der intensiven freundschaftlichen Beziehung zur gesamten Familie L. diese emotionale Zuwendung als Schwärmerei betrachtet und hat sich so gut es ging „aus der Affäre gezogen", um J. auch nicht in ihrer Gefühlswelt zu verletzen.

 

Erst als im März 2010 J.L. so weit gegangen ist, dass sie verlangt hat, sie möchte ihren ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer aus­führen, hat dieser den Kontakt, insbesondere nach einem Gespräch mit den Eltern abgebrochen.

 

Im Herbst 2010 jedoch hat dann J.L. neuerlich von sich aus den Kontakt aufgenommen und spricht in ihrem E-Mail vom 03.09.2010 um 22.29 Uhr ausdrücklich davon, dass der Kontakt nach „5 Monaten" nicht einfach alles wieder so gut weiterlaufen kann wie früher, was eindeutig bestätigt, dass der Beschwer­deführer den Kontakt abgebrochen hatte.

 

Es gab E-Mails und Schriftverkehr, in denen aber der Beschwerdeführer J.L. keineswegs unter Druck setzte, sondern war es umgekehrt so, dass diese unbedingt wieder Kontakt haben wollte. Um J. nicht zu verletzen ist der Beschwerdeführer in seinen Briefen emotional teilweise auf J.L. zugegangen, dies wird aber jetzt, offensichtlich unter dem Eindruck der späteren Behauptungen und Vorwürfe, massiv überinterpretiert. Insbesondere ist der Rubbelgutschein, den der Beschwerdeführer J.L. schenkte, ein Massenprodukt, wobei auf den einzelnen Kärtchen von vorne herein nicht zu er­kennen ist, was sich hinter der Rubbelfläche verbirgt und hat der Beschwerdeführer J. L. ein paar dieser Gutscheine geschenkt, um ihr eine Freude zu machen, an ein gemeinsames Einseifen, wie in der angefochtenen Entscheidung unterstellt wird, war hier niemals gedacht.

 

Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte daher eine unangemessene Beziehung zu einer Schülerin gehabt, ist absolut unrichtig, es finden sich keine Beweisergebnisse, welche datumsmäßig vor dem Ausscheiden der Schülerin aus der Hauptschule G. liegen würden. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat der Beschwer­deführer zu seiner Ex-Schülerin keine unangemessene und dem Ansehen seines Amtes widersprechendes Verhalten gesetzt.

 

(...)

 

2. Zur Frage der Verjährung:

 

Wie bereits vorgebracht, hat der Beschwerdeführer die Beziehung zu J.L. im Frühjahr, ca. Ende März/Anfang April 2010 beendet. Nach etwa 5 Monaten hat J.L. zwar versucht, hier wieder in Kontakt zu treten, es ist allerdings in keiner Form zu irgendeiner Beziehung, geschweige denn einem persönlichen Treffen mehr gekommen. Zum Einen ist die Annahme, es hätte eine derartige Beziehung bis 26.Oktober 2010 gegeben, durch den festgestellten Sach­verhalt nicht begründet, weil nämlich in keiner Weise ausgeführt wird, was nach der 5-monatigen „Beziehungspause" noch passiert wäre und zum anderen ist die Aus­führung im angefochtenen Bescheid auf Seite 4 unten, es könnten zwei Briefe noch im August 2010 geschrieben worden sein, nicht ausreichend, um eine Verdachtslage zu begründen, die eine Suspendierung rechtfertigen. Insbesondere zeigt sich jedoch, dass bei realistischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der 5-monatigen Kontaktunterbrechung zwischen den Beschwerdeführer und J.L. der letzte persönliche Kontakt eben im März 2010 stattgefunden hat und daher die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung verjährt ist.

 

3.

Es wird daher beantragt, der angefochtene Bescheid möge ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

3. Die nunmehr belangte Behörde Landesschulrat für Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, und das Beschwerdevorbringen

 

4.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht vorliegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I. 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

 

II.          

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 80 Abs 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 – LDG, BGBl. I Nr. 302/1984 - LDG 1984 idgF., hat die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

1.         wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.         wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.         wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

 

Gemäß § 80 Abs 3 LDG 1984 ist jede vorläufige Suspendierung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Disziplinarverfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der in Abs 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

 

Gemäß § 80 Abs 5 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

 

1.2. Gemäß § 29 Abs 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

 

Gemäß § 29 Abs 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

1.3. Zunächst ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken gegen das vom Bf in den Jahren 2008 bis 2010 gegenüber seiner Schülerin gesetzte Verhalten konstatiert werden müssen, insoweit dieses fraglos die gebotene und zu erwartende Distanz zwischen Lehrperson und Schülerin vermissen ließ; dies in äußerst hohem Maß.

 

Wenn § 29 Abs 2 LDG 1984 postuliert, dass der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist - ohne hier näher darauf einzugehen – aus dem Sachverhalt klar ersichtlich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die „sachliche Wahrnehmung“, seiner dienstlichen Aufgaben schwer erschüttert wurde, zumal das vom Bf „außerschulisch“ gezeigte, persönlich überschießende und völlig deplatzierte Engagement nicht von seiner Lehrtätigkeit getrennt betrachtet werden kann.  

 

In diesem Sinn ist - der belangten Behörde folgend – fraglos der Tatbestand des § 80 Abs. 1 Z. 3 LDG als erfüllt zu betrachten; dies auch, wenn man den in der Beschwerde getätigten Sachverhaltsdarstellungen folgen würde, zumal auch jene die an den Tag gelegte mangelnde Distanz transparent werden lassen.

 

Allerdings ist im vorliegenden Fall als Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der gesetzten Maßnahme auf die Frage einer allfälligen Verjährung einzugehen.

 

2.1. Gemäß § 72 Abs 1 LDG 1984 darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§92) wurde.

Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

 

Gemäß § 72 Abs 1a LDG 1984 darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

 

Gemäß § 72 Abs 2 LDG 1984 wird der Lauf der in Abs 1 und 1a genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt:

1.         .....

2.         für die  Dauer  eines  Strafverfahrens  nach  der  StPO  oder eines  bei  einem               Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3.         .....

4.         .....

5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat

            b)  der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)  der   Verwaltungsbehörde   über   das   Absehen   von   der   Einleitung   eines             Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

 

2.2. Laut Angaben der betroffenen Schülerin wurde die Beziehung durch den Bf ab April 2008 (2. Klasse) angebahnt und erhalten und dauerte diese bis Herbst 2010.

 

Unbestritten ist aber auch, dass die Beziehung unmittelbar nach dem
15. Geburtstag der Schülerin (xx) für rund 5 Monate beendet und erst im Frühherbst 2010 wieder partiell aufgenommen wurde. Weiters ist anzumerken, dass im Frühherbst 2010 die Betroffene nicht mehr Schülerin des Bf war.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass sich das Rollenverhältnis Lehrer Schülerin ändert, per se nicht bedeutet, dass ein Delikt dadurch nach § 29 LDG schon als beendet anzusehen sein wird, zumal dessen Ursprung in eben diesem Lehrer-Schülerin-Verhältnis gründet und sohin die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben weiterhin in Zweifel stehen kann. Eine Neugründung des Verdachts nach Schulaustritt der betroffenen Schülerin wird aber wohl nicht mehr unter den Tatbestand des § 29 LDG zu subsumieren sein. Diesbezüglich ist nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen.

 

2.3. Dass das Strafgericht – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – keine diesbezügliche Differenzierung vornahm, liegt an den sich von den dienstrechtlichen Tatbeständen unterscheidenden Kriterien der einschlägigen Bestimmungen des StGB und kann daher nicht als Argument für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes herangezogen werden.

 

Aufgrund der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durch den damaligen Bezirksschulinspektor am 11.07.2013 wurde mit diesem Tag der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt bis zum 19.11.2014 (Benachrichtigung per E-Mail durch den Richter des Strafverfahrens über die Rechtskraft des Freispruches) (vgl. § 72 LDG).

 

Wie oben ausgeführt, muss also der Deliktszeitraum mit der Beendigung der Beziehung im März 2010 begrenzt werden. Daraus aber folgt, dass am 11. Juli 2013 das hier relevante Delikt bereits als verjährt anzusehen war und somit auch eine Suspendierung rechtlich nicht zulässig ausgesprochen werden konnte.

 

3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree