LVwG-950034/2/Sr/Spe
Linz, 20.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Frau HOL. Dipl.-Päd. BF vom 15. März 2015, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Februar 2015, 1P-3344.151260/82-2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Ablauf des 28. Februar 2015 in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 9. September 2013 im Krankenstand sei und aus dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Jänner 2015 die dauernde Dienstunfähigkeit hervorgehe.
Weil ihr auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, der sich von der Aufgabenstellung her mit ihrer gesundheitlichen Verfassung vereinbaren lasse, wären die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben.
2. Gegen den am 23. Februar 2015 zugestellten Bescheid richtet sich die am 17. März 2015 bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 15. März 2015, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Begründend führte die Bf wie folgt aus:
Meine am 09.02.2015 an den LSR für OÖ ergangene Stellungnahme zur beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung wurde mit der Begründung „keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen oder Beweismittel" erbracht zu haben, abgelehnt.
Dieser Argumentation ist jedoch der knapp bemessene Zeitraum von nur wenigen Wochen (08.01.2015 fachärztliche Untersuchung bei Dr. P-B und 09.02.2015 Abgabe der Stellungnahme), in dem eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation stattfinden hätte sollen, entgegenzuhalten.
Aus diesem Grund berufe ich mich auf die im fachärztlichen Gutachten vom 08.01.2015 enthaltene abschließende Beurteilung, aus der eindeutig hervorgeht, dass „eine Besserung im Rahmen von 9 bis 12 Monaten erreicht werden könnte". Daher möchte ich diesen vorgegebenen Zeitraum zur vollständigen Wiederherstellung meiner Dienstfähigkeit und zur Reaktivierung vorhandener Potentiale bzw. Ressourcen unter Ausschöpfung aller medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die bereits nachweislich in die Wege geleitet worden sind, nützen und mein Begehren in diesem Sinne einfordern.
Darum beantrage ich die Gewährung dieser im Gutachten von Fr. Dr. P-B eingeräumten Frist. Selbst in Kenntnis der Tatsache, seit geraumer Zeit im Krankenstand zu sein, weise ich daraufhin, in der gesamten bisherigen Dienstzeit (33,5 Jahre) als vollbeschäftigte Landeslehrerin weder Kur- und Rehaaufenthalte noch einen längeren Krankenstand in Anspruch genommen zu haben. Auch aus diesem Grund und wegen der attestierten guten Therapieadhärenz sowie hohen Arbeitsmotivation stehe ich der allfälligen Wiederaufnahme in den Dienststand und der vor Beginn des Sommersemesters 2016 veranlassten amtsärztlichen Untersuchung positiv gegenüber.
Ich erwarte die Aufhebung des am 23.02.2015 zugestellten Bescheids, Aktenzeichen 1P-3344.151260/82-201, unter Berücksichtigung des in diesem Schreiben angeführten Hinweises.
Die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene gesetzliche Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Der Bescheid wurde am 23.02.2015 zugestellt, die am 17.03.2015 elektronisch übermittelte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
Eine aktuelle fachärztliche psychiatrische Befundung mit Fokus auf die Salutogenese befindet sich auf postalischem Weg und wird ehebaldigst nachgereicht.
Psychiatrisch fachärztlicher Befund vom 19. März 2015, Sozialpsychologisches Ambulatorium , Dr. A.T. T, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie:
Frau BF suchte anlässlich eines Besuches bei ihrem Bruder TF in S hiesige sozialpsychiatrische Ambulanz mit dem Wunsch auf, ihren psychischen Zustand beurteilen zu lassen. Sie sei vom Landesschulrat für OÖ krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, sie fühle sich jedoch gesundheitlich in der Lage, ihren Beruf als Lehrerin weiter ausüben zu können.
Psychischer Status:
Bewusstsein:
quantitativ und qualitativ keine Beeinträchtigung feststellbar.
Orientierung:
In allen Qualitäten erhalten.
Stimmung:
Adäquat mit einer leichten Tendenz in das Subdepressive.
Affekt:
Adäquat und plastisch
Für eine suizidale Einengung gibt es keine-Hinweise.
Antriebslage:
Unauffällig.
Trugwahrnehmungen oder Halluzinationen:
keine
Wahnideen:
Keine
Kognitive Funktionen:
Denken:
Während des Gesprächs sind keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen feststellbar.
Das Auffassungsvermögen ist gut.
Die Konzentrationsfähigkeit imponiert beeinträchtigt, insbesondere in Stresssituationen.
Gedächtnisleistungen.
Im Laufe der Explorationen ergeben sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen.
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit:
gut
Beim Mini Mental Status nach Folstein erreicht sie 29 von 30 möglichen Punkten.
Ergebnis: im Wesentlichen ein unauffälliger altersgemäßer psychiatrischer Befund bis auf die Konzentrationsstörungen. Frau F wird diesbezüglich therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen.
3. Mit Schreiben vom 24. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die jeweiligen Stellungnahmen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
6. Bisheriger Verfahrensgang:
Vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. August 2013 war die Bf an der Privaten Pädagogischen Hochschule der D. dienstzugeteilt.
Im Jahr 2013 war die Bf wie folgt krankheitsbedingt abwesend:
7. März bis 24. Mai (53 Tage)
3. Juni bis 5. Juli (25 Tage)
Auf Grund der langen Krankenstände hat das Rektorat der Privaten Pädagogischen Hochschule der D. mit Ablauf des 31. August 2013 die Dienstzuteilung beendet.
Bis dato hat die Bf ihren Dienst als Pflichtschullehrerin nicht mehr angetreten.
Im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. med. TK, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, übermittelte die Bf der LKUF Oö die Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Am 18. Dezember 2013 gab die Bf bekannt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den für 19. Dezember 2013 anberaumten amtsärztlichen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne. Daraufhin wurde für den 11. Februar 2014 ein neuerlicher Termin vereinbart.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 übermittelte die Bf dem Bezirksschulrat Freistadt die Bestätigung der Fachärztin Dr. med. TK vom 3. Februar 2014 mit folgendem Inhalt:
Frau F ist zurzeit in ihrer Konzentration und Belastbarkeit eingeschränkt so, dass sie nicht fähig ist längere Strecken zurück zu legen.
Die Belastbarkeit ist noch gering und ich gehe davon aus, dass die Dienstfähigkeit erst in ca. einem halben Jahr möglich wird.
Da die Bf aus gesundheitlichen Gründen neuerlich den für 11. Februar 2014 vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen konnte (Unzumutbarkeit der Zurücklegung längerer Wegstrecken) wurde sie vom Bezirksschulrat Freistadt ersucht, der Sanitätsdienststelle Freistadt aktuelle fachärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese mit der Dienstverhinderung in Zusammenhang stehen, zur Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme zu übermitteln.
Amtsärztliche Stellungnahme vom 16. April 2014, GZ San20-2-23-2014, Amtsärztin Dr. GH:
Fragestellung:
Mit Schreiben vom 29.11.2013 und 24.01.2014 wird ersucht Fr. F einer aä. Untersuchung zu unterziehen und das Ergebnis dieser Untersuchung dem Bezirksschulrat Freistadt zu übermitteln.
Dazu wird angeführt das sich Fr. HOL BF seit 9. September 2013 im Krankenstand. befindet Gem. § 36 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 hat die Dienstbehörde eine ärztliche Untersuchung einer infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Lehrperson spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten anzuordnen.
Mit Schreiben vom 07.02.2014 wird Fr. F ersucht - nachdem Fr. F den aä. Untersuchungstermin am 11.02.2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte - aktuelle fachärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese mit ihrer Dienstverhinderung im Zusammenhang stehen zur Erstellung einer aä. Stellungnahme zu übermitteln. Aus den vorzulegenden Unterlagen solle auch hervorgehen, welche Art von Krankenbehandlung sie in Anspruch nehme.
Vorgelegte Unterlagen:
Befundbericht von Fr. Dr. TK, datiert mit 26.02.2014, eingelangt am 28.02.2014:
Fr. Dr. K führt an Diagnosen eine schwere depressive Episode
Erysipel li USCH Dez.2013, arterielle Hypertonie sowie Hydrocephalus internus (nach kindlicher Meningo-Enzephalitis) an.
Eine konkrete Anamnese wurde von Fr. Dr. K nicht angeführt. Fr. Dr. K führt an, dass im Herbst 2013 Fr. F nochmals einen Einbruch mit einer schweren depressiven Symptomatik hatte. Nach vorübergehender Besserung sei es über den Jahreswechsel zu einer abermaligen Verschlechterung auch im Zusammenhang mit einer Erysipel Erkrankung am Bein gekommen. Anhaltend sei ein sozialer Rückzug mit Vermeidungsverhalten, soziophobischen Ängsten und Schlafstörungen.
Fr. F nehme regelmäßige fachärztliche Termine wahr, medikamentöse Umstellungen haben bereits mehrfach stattgefunden. Begleitend nehme sie 1-2 mal in der Woche Gespräche bei der Psychologin Fr. Dr. Z wahr und ab März 2014 sei eine Gruppentherapie in St. geplant. Zur Zeit werde auch viel Motivationsarbeit geleistet, Fr. F für einen Rehaaufenthalt zu motivieren, was für sie zur Zeit aber noch nicht schaffbar sei. Die Tagesstrukturierung falle ihr sehr schwer. Aufgaben erledigen sei aufgrund des eingeschränkten Antriebes nur unregelmäßig möglich.
Im psychischen Status fällt auf, dass der inhaltliche Gedankengang sehr mit negativem Denken bis hin zu Suizidgedanken beschäftigt sei, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit beeinträchtigt, Antrieb reduziert aber keine produktive Symptomatik und die Ich-Grenzen erhalten. Es liege eine innere Unruhe vor, sozialer Rückzug, immer wieder circadiane Rhytmusstörungen mit Tag-Nacht Umkehr. Die Stimmung sei depressiv, Affekt teilweise inadäquat. Affizierbarkeit im positiven Bereich im Sinne von Zynismus möglich. Latent auch wieder Suizidgedanken und Lebensüberdrussgedanken.
Fr. Dr. K stellt fest, dass ein ausgeprägtes Vermeidungsverhaltens und auch eine depressive Antriebs- und Energielosigkeit vorliege, die auch unterbrochen werden von organischen Erkrankungen, welche auch eher wieder zu Rückschlägen führen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sehe die Prognose zur Zeit sehr schlecht aus: kleine Fortschritte in den Therapien seien oft wieder gefolgt von Rückschlägen. Aufgrund des sozialen Rückzugs und der sozialen Ängste sei es schwer für Fr. F Termine außerhalb eines engeren Bewegungsradius wahrzunehmen.
Diagnosen:
Schwere depressive Episode
Erysipel Ii. Unterschenkel Dezember 2013
Arterielle Hypertonie
Hydrocephalus internus (nach kindlicher Meningo-Enzephalitis)
Amtsärztliche Beurteilung:
Aus dem vorliegenden Befundbericht von Fr. Dr. K ergibt sich bei Fr. F eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und depressiver Antriebs- und Energielosigkeit.
An Therapien werden regelmäßige fachärztliche (psychiatrische) Termine wahrgenommen sowie eine medikamentöse Therapie mit mehrfachen Umstellungen, außerdem Gespräche bei einer Psychologin.
Fr. Dr. K führt auch an, dass ab März 2014 eine Gruppentherapie in St. geplant sei. Ob diese auch in Anspruch genommen wird ist nicht bekannt.
Fr. Dr. K stellt fest, dass viel Motivationsarbeit geleistet werde um Fr. F zu einem Reha-Aufenthalt zu motivieren.
Aus diesem Befundbericht von Fr. Dr. K ergibt sich derzeit aufgrund der schweren depressiven Symptomatik eine Dienstunfähigkeit.
Fr. Dr. K führt an, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit die Prognose zur Zeit sehr schlecht aussehe, nachdem keine Fortschritte in den Therapien, oft wieder von Rückschlägen gefolgt seien. Das bedeutet, dass das Stellen einer konkreten Prognose derzeit nicht möglich ist.
Es wird empfohlen - sollte diese Aussage dortiger Behörde derzeit nicht ausreichen - einen Fachgutachter/Fachgutachterin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit dieser Fragestellung näher zu befassen.
Über Ersuchen des Landesschulrates sollte sich die Bf am 20. Mai 2014 einer fachärztlichen Untersuchung durch die Berufsdiagnostik Austria (im Folgenden: BBRZ) unterziehen.
Nach Terminverschiebung erstattete die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. M P-B, auf Grund der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 3. Juni 2014 folgendes Gutachten:
NEUROLOGISCH PSYCHIATRISCHE ERSTUNTERSUCHUNG
HOL FB, geb.: xx wh.: H Nr.xx
Nervenfachärztin Frau Dr. TK in BH.
Seit jeher Hauptschullehrerin und zuletzt an der P. tätig (Informatikunterricht) mit Vollzeit, seit September 2013 im Krankenstand.
Soziale Situation:
Ledig, kinderlos.
In den Jahren 2007 bis 2011 zog die Klientin ins Altersheim zu ihrer Mutter, um diese dort aus eigenem Wunsch zu pflegen und bei ihr sein zu können, daneben habe sie gearbeitet.
Die Mutter verstarb im August 2011.
Derzeit in einer Mietwohnung, allein lebend, keine Beziehung.
Anamnese:
08.06.-21.06.2013 Neurologie St.:
Anpassungsstörung bei Burnout-Entwicklung, Hypersomnie mit Einschlafattacken tagsüber, Hydrocephalus internus bei Z. n. kindlichem Meningoencephalitis, sekundäre Kopfschmerzen bei arterieller Hypertonie, Ovarialzyste, Steatosis hepatis, Prurigo,
DD Dermatitis artefacta.
Danach anschließend in fachärztlicher Behandlung bis jetzt fortlaufend bei
Frau Dr. TK wegen schwerer depressiver Episode.
Psychotherapie bei Frau Dr. Z in BH, 2 x wöchentlich, selbst finanziert.
Medikation:
Derzeit Efectin 300 mg, Abilify 10 mg, Mirtazepine 30 abends, Rivacor, Mencord, Voltaren 100 mg, Zoldem bei Bedarf, Prednisolon 12,5 mg (bei Purigo).
Jetzige Beschwerden:
Psychische Verschlechterung ausgehend vom Tod der Mutter bei zusätzlicher Arbeitsbelastung, psychischer Zusammenbruch vor 1 Jahr mit stationärer Aufnahme auf die interne Abteilung KH St., dann Überweisung an die Neurologie (siehe obiger Entlassungsbefund).
Aktuell:
Durch die Medikamente werde es leichter, die Befindlichkeit schwankt, anhaltende Antriebsschwäche, der Besuch heute sei die Ausnahme, sie gehe kaum aus dem Haus, verlässt das Haus eher nachts um niemanden zu treffen, vermeidet Menschen, habe sich zurückgezogen, auch in der Wohnung sei es mühsam, Fachliteratur könne sie nicht lesen, kann sich nicht konzentrieren, vergisst was sie gerade machen wollte, fallweise Wünsche tot zu sein, es gibt auch Träume, wo sie sich totträumt, was ein schöner Zustand sei, die Vorstellung einer psychiatrischen Rehabilitation sei nicht denkbar, unvorstellbar, belastend, könne keine Gruppe tolerieren. Den Versuch einer Gruppentherapie in St. bei Mag. H konnte sie nicht umsetzten, sei nicht hingegangen aus Angst, Einzeltherapie sei möglich, ist 2 x wöchentlich bei der Psychologin Frau Dr. Z und 3-wöchentlich bei der Fachärztin.
Im Herbst 2013 Krisensituation mit Suizidwünschen, mit Intervention der Fachärztin gemeinsam mit der Psychotherapeutin...
Status psychicus:
Bewusstseinsklare, gut kontaktfähige Klientin, auskunftsbereit und freundlich, die Stimmung ist subdepressiv, modulierbar, der Duktus geordnet, keine pathologischen Denkinhalte, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung vermindert, Antrieb reduziert, Auffassung ungestört, sozialer Rückzug, hohe Angstbereitschaft, fehlende Stressbelastbarkeit, Vermeidungsverhalten.,
Status neurologicus:
Wird verzichtet.
DIAGNOSE:
Z. n. schwerer depressiver Episode, anhaltend zumindest mittelschwer, ohne Remission
Hydrocephalus internus
Klinisch Schwindelattacken, jährliche Kontrollen in der Neurologie St. Anamnestisch Schmerzmittelmissbrauch, derzeit Bedarfsgebrauch
Beurteilung:
Nicht remittierte, anfangs schwere depressive Symptomatik, derzeit etwa mittelschwer mit anhaltendem Rückzug, Antriebshemmung, mangelnder Stressbelastbarkeit und konzentrativer Schwäche.
Weiterhin nicht dienstfähig, die Behandlung ist fortzusetzten.
Ausführliche Aufklärung über psychiatrische Reha, welche indiziert und zumutbar ist (z. B. Ottenschlag), alternativ wäre auch ein Aufenthalt in der Tagesklinik Linz anzudenken, Compliance gegeben, laufend in Psychotherapie und engmaschiger fachärztlicher Kontrolle.
Mit Besserung ist mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit noch zu rechnen. Empfehle Wiedervorstellung in sechs Monaten.
Für den Zeitraum 15. Oktober bis 10. Dezember 2014 wurde der Bf der Genesungsaufenthalt in St. Veit/P bewilligt.
Über Ersuchen des Landesschulrates sollte sich die Bf am 11. November 2014 einer fachärztlichen Untersuchung durch die Berufsdiagnostik Austria (im Folgenden: BBRZ) unterziehen.
Nach Terminverschiebung erstattete die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. M P-, auf Grund der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 8. Jänner 2015 folgendes Gutachten:
NEUROLOGISCH PSYCHIATRISCHE NACHUNTERSUCHUNG
HOL FB, geb.: 15.12.1960 wh.: H Nr. xx
Vorgutachten von Frau Dr. P-B vom 03.06.2014.
Wiedervorstellung auf Veranlassung des LSR (keine Zuweisung vorliegend).
Fortgesetzt in fachärztlicher Behandlung bei Frau Dr. K, und in Psychotherapie bei Frau Dr. Z in H.
Zwischenzeitlich psychiatrische Reha in der Landesklinik St. Veit von 15.10.-10.12.2014 (Verlängerung!) wegen anhaltender schwerer depressiver Episode.
Entlassung vor 4 Wochen, berichtete neuerliche Verschlechterung.
Ein Wiederholungsaufenthalt wurde bei Entlassung angeraten.
Zu Beginn der Reha wurde die Klientin als suizidal eingestuft.
Anamnese:
--
Jetzige Beschwerden:
Es gehe ihr ganz schlecht, sie könne zuhause keine Tagesstruktur einhalten, einen Tag-Nacht-Rhythmus nicht umsetzen, sie denke wieder viel über das Sterben nach, sieht keinen Sinn für ihre Zukunft.
Die Wiederaufnahme in der Tagesklink St. ist vorgesehen - am 21.01.2015 habe sie das Aufnahmegespräch.
Grübelt, sei weinerlich, Tag und Nacht Gedankenkreisen, der Haushalt wird rudimentär bewältigt.
Mit Mühe verlasse sie täglich einmal das Haus für einen kleinen Spaziergang.
Vorgelegte Befunde:
Behandlungsbericht BHl
Befundbericht Dr. TK vom 13.10.2014:
Schwere depressive Episode, pathologisches Spielen im Internet, Hypertonie, Hydrocephalus internus nach kindlichem Meningoencephalitis.
Medikation:
Derzeit Effektin 150 mg, Mirtazepine 45 abends, Venlafaxin 300, Rivacor 10 mg, Voltaren bei Bedarf, Mencord Plus, Quilonorm Neueinstellung seit Sommer 2014, derzeit 1,5 Tabletten.
Status psvchicus:
Bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, auskunftsbereit, die Stimmung ist bedrückt, weinerlich, negativistisch, selbstentwertend, klagsam. Duktus geordnet, keine pathologischen Denkinhalte, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung ausreichend, Antrieb deutlich reduziert, Auffassung ungestört, Rückzugsneigung, Antriebshemmung, fehlende Stressbelastbarkeit, Stimmungslabilität, Gedankeneinengung, grübeln.
Status neurologicus:
Wird verzichtet.
DIAGNOSE:
Schwere depressive Episode, ohne ausreichende Remission
Beurteilung:
Trotz adäquater fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und nach stattgehabter verlängerter psychiatrischer Reha keine durchgreifende Besserung einer schweren depressiven Symptomatik.
Weiterhin nicht arbeitsfähig, deutlich protrahierter Verlauf.
Es ist ein neuerlicher stationärer bzw. teilstationärer Aufenthalt in der Psychiatrie
St. vorgesehen, eine Besserung könnte im Rahmen von 9 bis 12 Monaten erreicht
werden.
Die Wahrscheinlichkeit ist schwer vorhersehbar, Compliance gegeben, der bisherige Verlauf lässt jedoch auf Chronifizierungstendenz schließen.
Im Anschluss an das eingeräumte Parteiengehör gab die Bf folgende Stellungnahme ab:
Bezugnehmend auf das Schreiben mit dem Aktenzeichen 1P-3344.151260/80-2015 möchte ich zur beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung wie folgt Stellung nehmen.
In dem von Frau Dr. P-B erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wird in der abschließenden Beurteilung erwähnt, dass eine Besserung im Rahmen weiterer Behandlungen erreicht werden könnte. Aus gegebenem Anlass wurde daher von der mich behandelnden Fachärztin Dr. TK ein erneuter Reha-Antrag (Psychiatrische Reha in St. Veit im Pongau) gestellt und somit der bei der Entlassung angeratene Wiederholungsaufenthalt unterstützt.
Was meinen Krankenstand anbelangt, ist es mir wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Zeit auch davon geprägt ist, die mir in einem engmaschigen Kontrollnetz angebotenen Therapien trotz hoher psychischer Belastung gewissenhaft und regelmäßig zu absolvieren. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass ich mit hohen finanziellen Eigenmitteln versucht habe, an meiner Genesung effektiv sowie produktiv mitzuarbeiten. Die therapeutischen Sitzungen bei der Klinischen Psychologin Dr. Z fanden bzw. finden zweimal pro Woche statt. Die Kosten werden vom Krankenversicherungsträger nicht übernommen, und somit entfällt die Unterstützung seitens der Zusatzversicherung.
Auch die im 14-tätigen Intervall angebotenen fachärztlichen Behandlungstermine bei Frau Dr. K nütze ich im Sinne der Compliance, um sowohl medikamentös als auch psycho-therapeutisch an der Verbesserung meines Gesundheitszustandes aktiv mitzuwirken.
Dass mir aufgrund der bisher nur lückenhaft übermittelten Pensionsberechnung ent-scheidende Informationen fehlen, um einer Versetzung in den Ruhestand aus bisheriger Sicht zustimmen zu können, finde ich zudem ergänzenswert.
Aus dem AW-Schreiben des Herrn AD G:
... Sie waren vom 1.9.2002 bis 31.8.2013 an der PH der D. tätig (Dienstzuteilung). Aufgrund noch fehlender Beitragsgrundlagen aus diesem Zeitraum können wir zum jetzigen Zeitpunkt leider keine Pensionsberechnung durchführen....
Grundsätzlich möchte ich vorerst von einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung Abstand nehmen, ohne alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Reaktivierung bzw. gesundheitlichen Wiederherstellung ausgeschöpft zu haben. Der im Gutachten zur eventuellen Erreichung meiner Arbeitsfähigkeit angegebene Zeitraum von mehreren Monaten, in dem auch die Reha im Falle einer Bewilligung stattfinden könnte, erscheint mir also durchaus realistisch bzw. angemessen, um doch wieder in das Berufsfeld zurückkehren und in bewährter, engagierter Form die Lehrtätigkeit fortsetzen zu können.
Für etwaige Fragen stehe ich Ihnen gerne unter xxxx.at zur Verfügung.
7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1., 2. und 6 dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Der festgestellte Sachverhalt ist dem Grunde nach unbestritten.
Abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung (beschränkt auf vorgelegte Unterlagen) ging jeder Gutachtenerstellung durch das BBRZ eine persönliche Untersuchung der Bf durch eine Fachärztin auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie voraus. Das berufliche Aufgabengebiet der Bf war der Fachärztin bekannt; weiters standen ihr eine Reihe von Unterlagen zur Verfügung, welche den Erkrankungsverlauf anschaulich und umfassend dokumentieren.
Im Gegensatz zu den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten beschränkt sich die Beilage zur Beschwerde im Wesentlichen auf eine Befundaufnahme (Psychiatrisch fachärztlicher Befund). Wie der einleitenden Darstellung zu entnehmen ist, hat die Bf während eines Besuches bei ihrem Bruder den psychosozialen Dienst des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in Schwechat aufgesucht und ohne Vorlage der den Krankheitsverlauf beschreibenden Unterlagen bzw. Darstellung der bisherigen Krankengeschichte um Beurteilung ihres psychiatrischen Zustandes ersucht.
Über weite Strecken weicht die Befundaufnahme vom 19. März 2015 nicht wesentlich von den zuvor erstellen Gutachten ab. Deutlichere Unterschiede treten bei der Befundung der Stimmungslage und des Affekts zu Tage. Da bei der Befundaufnahme sowohl auf eine umfassende Anamnese als auch auf die Einsichtnahme in den Krankheitsverlauf beschreibende Unterlagen verzichtet wurde, kommt diesen Ausführungen weniger Gewicht zu. Besonders deutlich tritt diese rudimentäre Beurteilung im „Ergebnis“ hervor.
Demgegenüber setzen sich die beiden Gutachten des BBRZ vom 3. Juni 2014 und 8. Jänner 2015 umfassend mit Krankheitsverlauf, den stattgefundenen Untersuchungen, den vorgelegten Befunden und der fortlaufenden Medikation auseinander. Im Gegensatz zum eher allgemein gehaltenen „Ergebnis“ in der Befundaufnahme vom 18. März 2015 nimmt die gutachterliche Beurteilung in den beiden Gutachten des BBRZ ausführlich auf den Krankheitsverlauf und die sich latent verschlechternde Besserungsaussicht Bezug. Diese beiden Gutachten sind schlüssig, stehen nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrungen und zu den Denkgesetzen.
III.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach § 12 Abs. 3 LDG ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
2. Die Bf hat seit dem 1. September 2013 ihren Dienst nicht mehr angetreten. Zwischen März 2013 und Beginn der Sommerferien war die Bf, abgesehen von ein paar Tagen, durchgehend im Krankenstand.
Die belangte Behörde hat sich bei Ihrer Entscheidungsfindung nachvollziehbar auf neurologisch psychiatrische Sachverständigengutachten gestützt, die Grundlage für den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Februar 2015 gebildet haben.
Diesen Gutachten, die von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. M P-B, erstattet wurden, gingen neurologisch-psychiatrischen Untersuchungen vom 3. Juni 2014 und vom 8. Jänner 2015 voraus. Dabei wurden die bisherigen aktenkundigen Befunde und vorgelegte Unterlagen miteinbezogen.
Schon ein Blick in die Krankengeschichte und den oben dargestellten Verfahrensablauf bestätigt die schlüssigen Gutachten des BBRZ.
Nach einer schweren depressiven Episode im Herbst 2013, einer kurzfristigen Besserung und einer deutlichen Verschlechterung zum Jahreswechsel 2013/14 wurde vom zuständigen Amtsarzt am 16. April 2014 mangels eines Therapieforstschrittes die Dienstunfähigkeit diagnostiziert. Das Krankheitsbild (schwere depressive Episode, sozialer Rückzug mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten, soziphobische Ängste, negative Gedanken bis hin zu Suizidgedanken, reduzierter Antrieb, circadiane Rhythmusstörungen mit Tag-Nacht Umkehr) ließ die Stellung einer konkreten Prognose (Zeitpunkt der Dienstfähigkeit) nicht zu.
Seit Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit der Bf Anfang März 2013 befand sich diese fast durchgehend in fachärztlicher Behandlung und hat sich einer mehrwöchentlichen psychiatrischen Reha (samt Verlängerung) unterzogen. Begleitend fand eine medikamentöse Therapie statt. Verpflichtenden Untersuchungen ist die Bf teilweise überhaupt nicht nachgekommen (daher amtsärztliche Stellungnahme auf Grund der Aktenlage) oder hat diese erst nach mehreren Terminverschiebungen wahrgenommen. Begründet wurden diese damit, dass die Bf keine weiten Strecken zurücklegen konnte bzw. sogar transportunfähig gewesen ist.
Trotz der umfassenden fachärztlichen Behandlungen und Reha-Aufenthalte trat keine Besserung im Gesundheitszustand der Bf ein. Wie den beiden fachärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, verschlechterten sich die Prognosen. Wurde im Juni 2014 noch mit einer Besserung mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit gerechnet, ist diese bei der Untersuchung im Jänner 2015 weiter in die Zukunft gerückt.
Zu Beginn des Reha-Aufenthaltes, der zwischen den beiden Begutachtungen stattgefunden hatte, wurde die Bf als suizidal eingestuft. Trotz adäquater fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und nach stattgehabter verlängerter psychiatrischer Reha trat bei ihr keine durchgreifende Besserung der schweren depressiven Symptomatik ein.
Bei der Untersuchung am 8. Jänner 2015 gab die Bf gegenüber der fachärztlichen Gutachterin an, dass sie zuhause keine Tagesstruktur einhalten und den Tag-Nacht-Rhythmus nicht umsetzen könne. Weiters denke sie wieder viel über das Sterben nach und sehe keinen Sinn für ihre Zukunft.
Die Bf trat diesen Gutachten nicht entgegen.
Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme in Verbindung mit der Bescheidbegründung hielt sie fest, dass der Zeitraum für eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu knapp bemessen sei, um neue Beweismittel vorzulegen. Aus diesem Grund berufe sie sich auf das Gutachten vom 8. Jänner 2015. Ihrer Ansicht nach gehe daraus hervor, dass eine Besserung in 9 bis 12 Monaten erreicht werden könnte. Weiters vermeint die Bf dem angesprochenen Gutachten eine gute Therapieadhärenz entnehmen zu können.
Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Bf eine Passage des Gutachtens (Besserungsmöglichkeit in 9 bis 12 Monaten) aus dem Zusammenhang zu reißen scheint. Im Gutachten vom 8. Jänner 2015 wird eine schwere depressive Episode ohne ausreichenden Rückgang der Krankheitserscheinungen diagnostiziert. Die Zeitangabe wird durch die weiteren Ausführungen deutlich relativiert. So hält die fachärztliche Gutachterin unter dem Punkt Beurteilung fest, dass trotz umfassender Behandlungen keine durchgreifende Besserung der schweren depressiven Symptomatik eingetreten ist, die Arbeitsfähigkeit über eine deutlich sich hinziehende Zeitspanne nicht gegeben ist und der bisherige Verlauf auf eine chronische Entwicklung schließen lässt.
Woraus die Bf eine „gute Therapieadhärenz“ ableitet, ist nicht nachvollziehbar.
Das Landesverwaltungsgericht folgt den ausführlichen und schlüssigen Gutachten des BBRZ.
3. Unter der dauernden Unfähigkeit einer Landeslehrerin, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was ihre Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand der Landeslehrerin trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135 und vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0173, ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit, um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen muss. Daraus folgt (im Umkehrschluss), dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.
Der psychische Zustand der Bf hat sich nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2011 zunehmend verschlechtert und im Herbst 2013 zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Wie bereits oben dargestellt, war die Bf, abgesehen von den Sommerferien 2013 im Krankenstand und nicht in der Lage, ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachzukommen. Die Bf kann somit beinahe seit zwei Jahren auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einmal ansatzweise ihren dienstlichen Aufgaben nachkommen. Persönliche Erleichterung erlangte sie nur nach Einnahme von Medikamenten. Ihre Antriebsschwäche, der Wunsch andere Personen zu meiden, das Haus nur in der Nacht verlassen zu wollen, die Rückzugsneigung, die zeitweise Therapieverweigerung, im Besonderen die Ablehnung einer Gruppentherapie, der über lange Zeiträume bestehende Suizidwunsch, die Gedankeneinengung, die Stimmungslabilität, die soziophobe Disposition, und die fehlende Stressbelastbarkeit hindern die Bf umfassend an der Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei dieser massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nicht einmal eine stundenreduzierte Aufgabenerfüllung anzudenken.
Wie dem Gutachten vom 8. Jänner 2015 zu entnehmen ist, kann nach einer stationären bzw. teilstationären Behandlung eine Besserung erreicht werden. Solche „Besserungen“ traten auch schon in der Vergangenheit bei einer deutlich günstigeren Prognose ein, reichten aber keinesfalls aus, um den Krankenstand zu unterbrechen. Schon damals war die Bf bei den kurzfristig eingetretenen Besserungen nicht in der Lage der Lehrverpflichtung nachzukommen. Im Hinblick auf die abschließende Beurteilung ist eindeutig zu erkennen, dass die Besserungswahrscheinlichkeit schwer vorhersehbar ist und der bisherige Verlauf auf eine chronische Entwicklung hindeutet.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Bf in absehbarer Zeit die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen wird und auf Grund ihrer schweren psychischen Erkrankung als dauernd dienstunfähig einzustufen ist.
4. § 12 Abs. 3 des LDG 1984 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Landeslehrer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch die Ernennung festgelegt. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als ein möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von vornherein ausscheidet. Die Behörde, die davon ausgeht, dass der Lehrer nicht in der Lage sei, den gesetzlichen Anforderungen für die Ausübung des Lehrberufes zu entsprechen, ist auch nicht gehalten zu prüfen, ob dem Lehrer allenfalls ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können (VwGH 7.9.2005, Z 2004/12/0212).
Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider