LVwG-650395/2/ZO/SPE

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn D L, vom 04.05.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 17.04.2015, Zl. 12/215839, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und weiterer Anordnungen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid

dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein und den Mopedausweis innerhalb von zwei Tagen nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft oder der Polizeiinspektion Rohrbach abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 206, 207a, 207 Abs.1 und § 212 Abs. 1 Z2 StGB begangen habe, welche eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG darstellen. Er sei daher nicht verkehrszuverlässig.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Entzug des Führerscheines nicht nötig sei, weil ihm die Vorfälle sehr Leid täten. Das Delikt liege schon lange zurück, er sei damals noch minderjährig gewesen und habe keinen Führerschein gehabt. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung könnte er seine gerichtlichen Auflagen nicht einhalten, weil er ohne Pkw nicht zu seiner Therapie fahren könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
4. Mai 2015, GZ: 12/215839, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt, weshalb diese gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Beschwerdeführer wurden der Mopedausweis am 27.7.2009 sowie die Lenkberechtigung für die Klasse B am 13.7.2012 erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.3.2015, Zahl 30Hv 2/15a wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verhängt, weil er im Jahr 2011 ein damals 12-jähriges Mädchen mit Gewalt zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt hatte, indem er sie, als sie aus der Garderobe gehen wollte, zurückzog, sie mit seinen Händen an den Schultern gegen die Mauer drückte und ihr über die Kleidung an die Brust griff, wodurch diese eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt. Weiters hat er im Jahr 2011 ein damals 11-jähriges Mädchen festgehalten, aufs Bett gezogen, anschließend unter den Rock zwischen die Beine gegriffen und sie im Bereich der Scheide gestreichelt, in einem weiteren Vorfall sich auf das auf dem Sofa liegende Mädchen gelegt und seinen Geschlechtsteil an ihren Körper gedrückt, wobei er die Bewegung eines Geschlechtsverkehrs imitierte, anschließend ihre Hose öffnete und versuchte, das Mädchen im Schambereich zu berühren. In einem weiteren Vorfall hat er dieses Mädchen gegen eine Steinmauer gedrückt, sie mit den Händen an den Schultern festgehalten, sein Geschlechtsteil an ihren Körper gedrückt und die Bewegung eines Geschlechtsverkehrs imitiert, wodurch das Mädchen eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt.

 

Der Beschwerdeführer hat dadurch Personen mit Gewalt zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei die Taten schwere Körperverletzungen zur Folge hatten.

 

Der Beschwerdeführer hat weites im Jahr 2011 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ein im Bett seiner Schwester schlafendes 12-jähriges Mädchen wiederholt über der Kleidung im Schambereich berührte.

 

Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer weiters ein damals 8-jähriges Mädchen an der Hand genommen und in sein Zimmer geführt, ihr über der Hose auf das Gesäß gegriffen und versucht, sie im Schambereich zu berühren. Bei einem anderen Vorfall ist der diesem Mädchen mit der Hand unter die Unterhose gefahren und hat es im Bereich des Schambeines berührt.

 

Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB, das Verbrechen des Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs. 2 StGB sowie das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB begangen. Er wurde deshalb vom LG Linz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie bezüglich des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB sein Alter unter 21 Jahren. Weiters habe der Beschwerdeführer freiwillig eine Therapie begonnen und war zu Schadenswiedergutmachung durch Anerkennung von Teilschmerzensgeldbeträgen bereit. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen bei Tatwiederholung zum Nachteil von drei Opfern gewertet.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vom Gericht die Weisung erteilt, die begonnene psychotherapeutische Behandlung für die Dauer der Probezeit fortzusetzen und dies unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.         die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z8 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen nicht EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

5.2. Aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteiles steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gemäß den §§ 202 Abs. 1, 205 Abs. 2 und 207 Abs. 1 StGB begangen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z8 FSG verwirklicht, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Recht seine Verkehrszuverlässigkeit überprüft hat. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen, wofür insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit maßgebend sind.

 

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zählen zu den verwerflichsten Tathandlungen überhaupt. Derartige Handlungen verstoßen gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung und stellen einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen dar. Im konkreten Fall ist zum Nachteil des Beschwerdeführers weiters zu berücksichtigen, dass sich seine strafbaren Handlungen gegen zwei 11-jährige und ein 8-jähriges Mädchen gerichtet haben, also Personen, deren sexuelle Integrität besonders schutzwürdig ist. Auch der Umstand, dass er diese Handlungen wiederholt und gegenüber insgesamt drei verschiedenen Personen begangen hat, spricht klar gegen den Beschwerdeführer.

 

Derartige Straftaten zählen zu jenen strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischer Weise erleichtert wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kraftfahrzeuge verwendet hat, steht daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit nicht entgegen, ist aber im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung und bei der Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, zu berücksichtigen (VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/11/0084).

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens muss bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache berücksichtigt werden, dass das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gänzlich gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Das Gericht hat offensichtlich angenommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führt und ihn gemeinsam mit der angeordneten psychotherapeutischen Behandlung von der Begehung weiterer strafbarer Handlung abhalten wird.

 

Wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass sich alle Vorfälle bereits im Jahr 2011 ereignet haben, also mittlerweile ca. vier Jahre zurückliegen. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer im Besitz eines Mopedausweises bzw. seit 2012 auch einer Lenkberechtigung und ist nicht weiter negativ in Erscheinung getreten.

 

Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen und auch eine bestimmte Zeit nachher nicht verkehrszuverlässig war. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hätte daher wohl zu Recht die Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2012 wegen der (damals) fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers verweigern können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf in Fällen, in denen seit der Begehung der eine bestimmten Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen ist, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden. Dies auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschluss eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist (VwGH vom 23. April 2002, 2001/11/0406).

 

Berücksichtigt man, dass sämtliche strafbaren Handlungen bereits im Jahr 2011 beendet wurden, so würde die Entziehung der Lenkberechtigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. vier Jahren nicht verkehrszuverlässig gewesen wäre. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch nicht angemessen, wobei auch noch berücksichtigt werden muss, dass der Beschwerdeführer selbst zur Tatzeit erst 17 Jahre alt war. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Persönlichkeit in der Zwischenzeit gefestigt hat weshalb in Kombination mit der vom Beschwerdeführer begonnenen psychotherapeutischen Beratung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden kann, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen weitere schwere strafbare Handlungen begehen wird. Der Beschwerdeführer ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen, weshalb seiner Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei gerichtlich strafbaren Handlungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl