LVwG-650362/2/MS/Bb
Linz, 28.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerden des T A, geb. 1981, vom 8. April 2015, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 2015, GZ VerkR21-19-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen und GZ 14/110361, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung für die Klassen BE und F,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sieben Monate, gerechnet ab 24. Jänner 2015 bis einschließlich 24. August 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen BE und F als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat T A (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Bescheid vom 23. März 2015, GZ VerkR21-19-2015, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 24. Jänner 2015 (= vorläufige Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 24. November 2015, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und aufgefordert, unverzüglich seinen Mopedausweis bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.
Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,10 mg/l durch den Bf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbunden mit einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall mit Sachschaden begründet. Da der Alkoholisierungsgrad deutlich (um knapp das 1,5-fache) über dem Wert von 0,8 mg/l (= 1,6 %o) gelegen sei, erlange der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von zehn Monaten.
I.b. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 2015, GZ 14/110361, wurde der Antrag des Bf vom 31. März 2014 auf Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung für die Klassen BE und F mangels Verkehrszuverlässigkeit nach der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Z 2 FSG abgewiesen.
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde die eingangs dargestellte Entziehung der Lenkberechtigung des Bf für die Klassen AM und B zugrunde, wonach dem Bf derzeit die Verkehrszuverlässigkeit fehle.
I.c. Gegen diese Bescheide, zugestellt am 25. März 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 8. April 2015 binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Bf bekämpft in seinen Schriftsätzen weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Er wendet sich aber gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und beantragt diese auf das Mindestmaß von sechs Monaten herabzusetzen und ihm die Ablegung der Prüfung für die Führerscheinklassen BE und F zu gestatten.
Er verweist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er seit mehr als 15 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung sei, nie negativ in Erscheinung getreten sei und sich im Straßenverkehr stets ordnungsgemäß verhalten habe. Trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass beim Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden und niemand verletzt worden sei, sei die gesetzliche Mindestentziehungsdauer um vier Monate überschritten worden. Er sei kein Wiederholungstäter, sondern habe sich im Straßenverkehr bis dato tadellos verhalten. Seines Erachtens habe die Behörde diese Gründe nicht ausreichend berücksichtigt. Es bestehe kein Grund für eine derart lange Entziehungsdauer, weil er aus diesem Vorfall seine Lehren gezogen habe. Es sei ihm klar, dass dieses Fehlverhalten nicht „straflos“ bleiben könne und er akzeptiere auch die gegen ihn verhängte Geldstrafe. Er versichere, sich künftig keinesfalls mehr alkoholisiert ans Steuer zu setzen, um niemanden in Gefahr zu bringen.
I.d. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat die Beschwerden unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakte mit Vorlageschreiben vom 9. April 2015, GZ VerkR21-19-2015 und GZ 14/110361, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakte.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide, der Tatsache, dass der jeweils für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
II.a. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Der am 29. Jänner 1981 geborene Bf beantragte am 31. März 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung für die Klassen BE und F.
Am 24. Jänner 2015 um 02.35 Uhr lenkte der Bf den Pkw, Ford Galaxy 1,6 D, mit dem behördlichen Kennzeichen x, in der Gemeinde Dorf an der Pram, auf dem Güterweg Oberhof, in Richtung Pramtal Straße. Im Bereich der Kreuzung mit der Pramtal Straße verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er bei der genannten Kreuzung geradeaus auf eine Böschung fuhr, sodass er gegen einen Rohrsteher samt Verkehrsspiegel und eine Beschränkungstafel stieß, wodurch diese beschädigt wurden und Sachschaden am vom Bf gelenkten Fahrzeug entstand.
Der Bf befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine bei ihm auf der Polizeiinspektion Riedau um 03.42 Uhr von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Riedau mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARDK-0045, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Bf eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 1,10 mg/l.
Dem Bf wurde in der Folge von den einschreitenden Organen die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und gemäß § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein unter Block Nr. x, Blatt Nr. 4, vorläufig abgenommen.
Mittels eingangs genannten Bescheiden entzog die belangte Behörde dem Bf schließlich die Lenkberechtigung der Klassen AM und B und wies den Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung vom 31. März 2014 gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit ab.
Der Bf hat in seinem Beschwerdeschriftsatz das Alkoholdelikt als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalles nicht bestritten.
Laut Aktenlage war der Bf bislang in „verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht“ unbescholten. Es handelt sich konkret um das erste Alkoholdelikt des Bf im Straßenverkehr und die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.
II.b. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakte und ist in dieser Form unbestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.a. Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“ [...]
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
III.b. Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme und die daran anknüpfenden weiteren Anordnungen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 24. Jänner 2015 gegen 02.55 Uhr, anlässlich dessen der Bf - unbestritten - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,10 mg/l betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.
Nach der Aktenlage hat der Bf aktuell erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen. Es liegt gegenständlich überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit eines Alkoholdeliktes durch den Bf vor und handelt es sich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.
Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt.
Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).
In diesem Sinne muss im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig für den Bf berücksichtigt werden, dass seine Alkoholbeeinträchtigung nicht „bloß“ im Rahmen einer Verkehrskontrolle zutage trat, sondern seiner Alkoholfahrt – in unbestrittener Weise - ein von ihm verschuldeter Verkehrsunfall mit Sachschaden vorangegangen war, indem er als Fahrzeuglenker gegen einen Rohrsteher samt Verkehrsspiegel und eine Beschränkungstafel stieß, wodurch diese beschädigt und Sachschaden am gelenkten Fahrzeug entstand. Daraus zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Der Bf hat nicht nur eine abstrakte, sondern durch den verursachten Verkehrsunfall tatsächlich eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Sein Verhalten deutet sehr darauf hin, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug halbwegs sicher zu beherrschen, was aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auch nicht lebensfremd erscheint.
Das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalles rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, wobei es jedoch auf die Folgen des Unfalles nicht ankommt. Die Unfallfolgen haben bei der Wertung und damit auch bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 22. Oktober 1991, 91/11/0033; 20. Jänner 1998, 97/11/0217 uva.).
Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Bf nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten des Bf aufgrund der anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren in diesem Zeitraum grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Ferner ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen, dass er bis zum aktuellen Vorfall vom 24. Jänner 2015 kein Alkoholdelikt begangen hat, er auch keine sonstigen Vormerkungen aufweist und daher bis zu dem in Rede stehenden Ereignis unbescholten war. Es ist daher davon auszugehen, dass jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat, im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht (vgl. z. B. VwGH 15. März 1994, 93/11/0265 und die dort zitierte Vorjudikatur). Zudem wirkt sich positiv aus, dass sich der Bf im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig und reumütig gezeigt hat. Dies lässt erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sieben Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Nach dieser Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf wiederhergestellt ist. Dem Beschwerdebegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. die Verhängung der Mindestentziehungsdauer ist aber aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles nicht möglich.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
Da der Führerschein am 24. Jänner 2015 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.
Hinsichtlich des Ausspruches über die Aberkennung des Rechts von einer allenfalls bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wird angemerkt und die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass § 32 FSG im Rahmen der 14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011 (Inkrafttretedatum: 19. Jänner 2013) entfallen und nunmehr gemäß § 30 Abs. 2 FSG dem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen ist.
Die Ablieferungspflicht des Mopedausweises (= Lenkberechtigung der Klasse AM) ist in § 29 Abs. 3 FSG begründet.
Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurden nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in § 13 Abs. 2 VwGVG begründet und erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).
III.c. Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, welche verkehrszuverlässig sind.
Wie unter III.b. dargestellt, hat der Bf am 24. Jänner 2015 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen, indem er einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit einem Atemalkoholgehalt von 1,10 mg/l lenkte und anlässlich dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht und ist deshalb, wie im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG festgestellt, für einen Zeitraum von sieben Monaten, von 24. Jänner 2015 bis einschließlich 24. August 2015, verkehrsunzuverlässig. Die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen BE und F ist daher aus Gründen der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den diesbezüglichen Antrag des Bf auf Ausdehnung der Lenkberechtigung abgewiesen.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika S ü ß