LVwG-650358/7/BR

Linz, 27.04.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des J B, geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.2.2015, GZ: VerkR30-SD-95PE-2015, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2015 und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Behörde hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nach Durchführung eines amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, dem Beschwerdeführer

·         die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x aufgehoben und

·         ihn aufgefordert, den Probefahrtschein und die Probefahrtkennzeichentafel(n) unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes (Bezirkshaupt-mannschaft oder Landespolizeidirektion) abzuliefern.

 

Gestützt wurde der Spruch auf § 45 Abs. 3 Z1 u. 2 KFG 1967 i.d.g.F.

§ 45 Abs.6a dritter Satz und Abs.7 KFG 1967 i.d.g.F.

Ein Ausspruch gemäß § 13 Abs.2 VwGVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erfolgte nicht.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Zur Rechtslage:

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 KFG ist die im Abs. 1 angeführte Bewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1.  sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2.      die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.      für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4.      der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

 

Nach § 45 Abs. 7 KFG sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern, wenn die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1) erlischt. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Zur Sachlage:

Aufgrund einer Mitteilung der Finanzpolizei wurden seitens der Behörde Erhebungen durchgeführt. Diese ergaben, dass Ihnen am 20. November 1981 eben die Probefahrtbewilligung erteilt wurde.   (Das Probefahrtkennzeichen x wurde Ihnen am 16. August 1996 zugewiesen. Laut Gewerberegisterauszug ist das Handelsgewerbe seit 30. November 2002 ruhend gemeldet.

 

Mit Schreiben vom 02. Februar 2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund dessen die Aufhebung der Probefahrtbewilligung beabsichtigt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit einer Äußerung eingeräumt.

Dazu gaben Sie mit Schreiben vom 14. Februar 2015 bekannt, aktives Mitglied beim Gremium der Fahrzeughändler zu sein. Sie hätten das Gewerbe nur stillgelegt. Die Aufhebung der Bewilligung sei daher nicht gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe:

Die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes wurde mit 30. November 2002 unbestritten stillgelegt. Demnach erfüllen Sie nicht mehr die Antragsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 3 KFG, und zwar sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu befassen und mit solchen Handel zu treiben.

 

Eine ruhende Gewerbeberechtigung ist nicht einer aufrechten gleichzusetzten und kann somit nicht von einer vom Gesetzgerber geforderten aktiven Ausübung gesprochen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Probefahrtscheines und der Probefahrtkennzeichentafel(n) ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.“

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.2.2015, VerkR30-SD95PE-2015, gemäß Art 130 Abs 1 Zif 1 und Art 132 Abs 1 Zif 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das zuständige Verwaltungsgericht und begründe diese wie folgt:

 

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x aufgehoben und mir die Ablieferung des Probefahrtscheins und der Probefahrtkennzeichentafeln mit Rechtskraft des bekämpften Bescheides aufgetragen.

 

Mir wurde am 20.11.1981 die Probefahrtbewilligung erteilt und mit 16.8.1996 die Probefahrtkennzeichen x zugewiesen. Richtig ist, dass ich das Handelsgewerbe seit 30.11.2002 ruhend gemeldet habe.

 

Wie bereits in meiner Stellungnahme an die belangte Behörde mitgeteilt, besteht nach wie vor eine aktive Mitgliedschaft als Fahrzeughändler beim Gremium des Fahrzeughandels und habe ich zwischenzeitig auch das Handelsgewerbe (beschränkt auf den Einzelhandel) wieder aufgenommen. Damit liegt die Antragsvoraussetzung gemäß § 45 Abs.3 Ziff.1 KFG und zwar, dass ich im Rahmen eines gewerblichen Betriebes einen Fahrzeughandel betreibe, vor. Die Aufhebung der Bewilligung erfolgte daher zu Unrecht, da ich sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Probefahrtscheins und der Probefahrtkennzeichen wieder erfülle.

 

Ich beantrage daher, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangte Behörde ersatzlos aufheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen                             J B(mit eh. Unterschrift).

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 3.4.2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vorgelegt. Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde seitens der Behörde verzichtet, eine solche jedoch vom Landesverwaltungsgericht zur näheren Klarstellung als erforderlich erachtet.  

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.10.2014 um 14:18 Uhr auf einen Parkplatz in Steyr wurde festgestellt, dass mit dem genannten Probefahrtkennzeichen eine namentlich benannte Person zum Grund dieser Fahrt befragt worden war. Dabei gab der Lenker an, dass dieses Fahrzeug vorher ein ganzes Jahr zuhause gestanden sei. Dieses soll jetzt in einem Club für O in einer Garage in Steyr-Gleink eingewintert werden und zu diesem Zweck sei diese Überstellungsfahrt durchgeführt worden. Der Lenker legte ein Fahrtenbuch vor, in dem diese Fahrt eingetragen gewesen ist. Eine Bestätigung offenbar über Ziel und Zweck der Fahrt hatte der Lenker nicht mit sich geführt. Es sei ihm gesagt worden, dass er keine Bestätigung benötige und er nirgendwo stehen bleiben solle. Einen Führerschein hatte dieser Lenker nicht mitgeführt.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ließ sich der Beschwerdeführer, welcher glaubhaft gesundheitlich nicht in der Lage war persönlich zu erscheinen, durch einen Bekannten vertreten. Dieser erklärte im Grunde den aus der Sicht des Beschwerdeführers gegebenen Bedarf für das Probefahrtkennzeichen bzw. die Bewilligung, weil der Beschwerdeführer wieder um das bislang stillgelegt gewesene Gewerbe, welches vorher der Beschwerdeführer und anschließend einige Jahre dessen Sohn ausgeübt habe und nun er selbst dieses wieder ausüben werde und ein diesbezügliches Antragsverfahren laufen würde. Welcher Bedarf für eine derartige Bewilligung vorliegen würde, vermochte vom Vertreter nicht näher dargelegt werden.

 

 

V.1. Festzuhalten ist eingangs, dass der Kraftfahrgesetzgeber zwischen Probefahrten und Überstellungfahrten unterscheidet.

Gemäß § 46 Abs.2 KFG  dürfen Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

"§ 45 Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

...

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3.    solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5.    ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen."

 

Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Bedarf mangels einer bestehenden Konzession glaubhaft zu machen vermochte, bzw. die Voraussetzungen dafür derzeit jedenfalls nicht vorliegen. Sollte sich im Falle der Erteilung einer entsprechend Konzession ein solcher Bedarf ergeben, würde dieser dann gegebenenfalls im Rahmen eines Neuantrages entsprechend zu überprüfen und darüber zu befinden sein.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Entzuges lag evidenter Weise ein solcher nicht vor.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Behördenorgan gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt haben soll, dass er nach Zurücklegen seiner Konzession für ein Handelsgewerbe sich das Probefahrtkennzeichen behalten könne. Dies scheint wohl eher unwahrscheinlich, weil eine derartige Erklärung einer gewissen Logik entbehren würde.

Der § 45 Abs.1 KFG 1967 legt ferner auch fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs.3 KFG 1967 geregelt, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs.1 erfüllen muss. Nicht schon jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet schon (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs.3 Z2 bis Z4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs.1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer offenkundig nicht.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass hier eine "Überführung" vorlag, fällt der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 45 Abs.3 KFG 1967 umschriebenen Personenkreis (vgl. VwGH  16.12.2008, 2005/11/0108 sowie auf die Materialien in VwGH 27.9.2007, 2004/11/0183 - RV 186 Blg NR 11. GP zur Stammfassung des § 46 KFG 1967). Sollte die Beförderung von Personen oder Gütern bei der Überstellungsfahrt nur zulässig sein, solange ihr Charakter als Überstellungsfahrt noch gewahrt ist.

Darunter begreift sich wiederum insbesondere keine Überstellungsfahrt eines Oldtimers zur sogenannten „Einwinterung“, schließlich zeigt der Beschwerdeführer nach Stilllegung seines Gewerbes keinen wie immer gearteten Bedarf zur Führung einer Probefahrtbewilligung auf.

 

Seine Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r