LVwG-600780/5/Zo/BD

Linz, 14.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn F P, geb. 1962, vom 14.3.2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 18.2.2015, Zl. VerkR96-10688-2014, wegen mehrerer Übertretungen des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkennt-nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren wird aufgehoben, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.         Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

„1) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangene wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

-   Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 13.03.2014 um 06:31:00 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 26 Stunden und 37 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

2) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur       Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende   Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden             nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die         regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil           nicht einen ununterbrochenene Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und          einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

-    Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 14.03.2014 um 06:35:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 08 Stunden und 57 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

2a) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

-     Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.03.2014 um 22:59:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 02 Minuten.. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2b) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

-     Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 23.03.2014 um 21:45:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 21 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges ||| der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

3) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten haben, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

-     Wochen von 17.03.2014 bis 30.03.2014, Lenkzeit 93 Stunden 36 Minuten. Die Überschreitung betrug somit 03 Stunden und 36 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

4) Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

-   Am 24.03.2014 wurde von 08:15:00 Uhr bis 24.03.2014 um 12:58:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 40 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 10 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges [|[ der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Tatort:          Gemeinde Frankenmarkt, Bundesstraße 1, nächst Strkm 261,652

 

Tatzeit:        10.04.2014, 13:25 Uhr

 

Fahrzeug:     Sattelzugfahrzeug N3 mit dem Kennzeichen: x

                   Anhänger O4 mit dem Kennzeichen: x

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 EGVO 561/2006 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 u 2 EGVO 561/2006 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EGVO 561/2006 § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EGVO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                  falls diese uneinbringlich                       gemäß §

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)              300,00 Euro             120 Stunden                                         § 134 Abs. 1b KFG

2) bis 2b)   200,00 Euro             96 Stunden                                          § 134 Abs. 1b KFG

3)                00,00 Euro             0 Stunden                                           § 45 Abs. 1 VStG 1991

4)                00,00 Euro              0 Stunden                                           § 45 Abs. 1 VStG 1991

 

Gesamt:                                   Gesamt:

500,00 Euro                              240 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro.“

 

2.         In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

„Betreff: Beschwerde gegen VerkR96-10688-2014

Da die BH Vöklabruck auf meinen begründeten Einspruch vom 16.02.2014 überhaupt nicht eingegangen ist sondern einfach nur mit den gleichen Argumenten eine Straferkenntnis schickte, erhebe Ich fristgerecht Beschwerde gegen die Straferkenntnis mit oben genannter Zahl.

Zu Punkt 1)

Der 13.03.2014 um 06:31 Uhr war nicht der Zeitpunkt des sechsten 24 Stunden Zeitraumes, sondern der 16.03 2014 um 12:15 Uhr.

Ich brachte von Samstag den 08.03.2014 bis Montag den10.03.2014 eine Wochenendruhe von genau 45:06 Stunden, also eine ganze vorgeschriebene zusammen. Rechnet man den Fährbetrieb noch dazu, was rechtens wäre komme ich auf eine gesamte Wochenendruhe von Samstag den 08.03.2014 um 06:37 bis Montag den 10:03.2015 um 12:09 auf eine Zeit von 51:48 Std. Sehen Sie bitte Beilage 1,1a Rechnung der Fähre und A.

Daraus ergibt sich am 13.03.2014 kein Vergehen

Zu Punkt 2)

Dieser Vorwurf ist richtig. Nur wird es bald unmöglich noch alles richtig zu machen, denn der Vorwurf der zu kurzen Ruhezeit geht in eine Ruhezeit hinein. Und diese Beträgt laut Auswertung 09:09 Stunden. Beilage 2

Zu Punkt 2a)

Im Vorgeworfenen Zeitraum, dass ich eine zu kurze tägliche Ruhezeit gemacht hätte, gab es einen Fährbetrieb. Den ich auch im Digitalen Tachografen eingegeben habe. Das aber am Tätigkeitsprotokoll aus mir unerklärlichen Gründen nicht ersichtlich, und somit für Sie nicht erkennbar, jedoch am Zeitstrahlübersichts- Dispo schon. Beilage 2a und B. Somit kann ich auch diesen Vorwurf zur Gänze entkräften.

Zu Punkt 2b)

Wie bei Punkt 2a), es fand ein Fährbetrieb statt. Wieder auf dem Auswertungs-Protokoll nicht zu ersehen, jedoch am Zeitstrahlübersichts- Dispo schon. Beilage 2b und C

Fazit:      Außer bei Punkt 2, der Unterschreitung der Tagesruhezeit um 3 Minuten und 24 Stunden           bezogen, bleibt kein Verwertbarer Verstoß übrig. Und den Stufen Sie selber als          geringfügigen Verstoß ein.

 

Aus oben angeführten Gründen ersuche ich um Eistellung des Verfahrens und von einer Bestrafung abzusehen.“

 

Der Beschwerdeführer legte dieser Beschwerde ein „Tätigkeitsprotokoll“, eine „Zeitstrahlübersicht“ sowie eine Abrechnung der Fährunternehmens T GmbH & Co KG bei.

 

3.         Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde direkt an das LVwG Oberösterreich gesendet, weshalb es mit Schreiben vom 17.3.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet wurde. Dort ist es am 23.3.2015 eingelangt. Das Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer am 24.2.2015 zugestellt worden, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin den Akt vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.4.2014 um 13.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, x auf der B1. Bei einer Verkehrskontrolle bei Kilometer 261,652 wurde unter anderem seine Fahrerkarte überprüft, wobei die Auswertung der Fahrerkarte mit Donnerstag, 13.3.2014 begann. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er vorher von Samstag, 8.3.2014 bis Montag, 10.3.2014 eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden eingelegt hatte. In den beiden darauffolgenden Wochenenden vom 15.3.2014 zum 16.3.2014 sowie vom 22.3.2014 zum 23.3.2014 hielt der Beschwerdeführer jeweils nur eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 14.3.2014 um 6.35 Uhr, hielt der Beschwerdeführer eine Ruhezeit von 8 Stunden und 57 Minuten anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden ein. Vom 16.3.2014 zum 17.3.2014 befand sich der Beschwerdeführer auf der Fähre, weshalb die kurze Fahrbewegung vor dem Fährbetrieb von 22.59 Uhr bis 23.02 Uhr sowie nach dem Fährbetrieb von 6.07 Uhr bis 6.16 Uhr gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) 561/2006 eine zulässige Unterbrechung der Ruhezeit darstellen. Der 24-Stunden-Zeitraum für diese Ruhezeit begann am 16.3.2014 um 22.06 Uhr und endete am 17.3.2014 um 7.25 Uhr. Die Ruhezeit betrug daher 9 Stunden und 19 Minuten.

 

Vom Sonntag, 23.3.2014 auf Montag, 24.3.2014 befand sich der Beschwerde-führer wiederum auf der Fähre, weshalb die unmittelbar vorher durchgeführte Lenkzeit von 21.50 Uhr bis 21.54 Uhr sowie die an den Fährbetrieb anschließende Lenkzeit von 6.18 Uhr bis 6.27 Uhr gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) 561/2006 zulässige Unterbrechungen der Ruhezeit darstellen. Der 24-Stunden-Zeitraum für diese Ruhezeit begann daher bereits am 23.3.2014 um 21.02 Uhr und endete am 24.3.2014 um 8.15 Uhr. Die Ruhezeit betrug daher 11 Stunden und 13 Minuten.

 

5.         Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.     Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

5.2.      Richtig ist, dass der Beschwerdeführer an zwei aufeinander folgenden Wochenenden, nämlich vom 15.3.2014 zum 16.3.2014 sowie vom 22.3.2014 zum 23.3.2014, jeweils nur eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt hat. In Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit vorgeworfen. Die Konkretisierung, um welche wöchentliche Ruhezeit es sich dabei gehandelt hat, wurde in der Weise vorgenommen, dass das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit angeführt wurde. Dieses Ende wurde mit 13.3.2014 um 6.31 Uhr angegeben. Bereits aus der der Polizeianzeige angefügten Auswertung der Fahrerkarte ergibt sich, dass es sich beim 13.3.2014 um einen Donnerstag handelte, weshalb relativ unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vorangehend die letzte wöchentliche Ruhezeit eingehalten hätte. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich gut nachvollziehbar, dass er die letzte wöchentliche Ruhezeit tatsächlich von Samstag, den 8.3.2014 bis Montag, den 10.3.2014 eingehalten hat. Dabei handelte es sich im Übrigen um eine ausreichend lange Ruhezeit von mehr als 45 Stunden. Die Behauptung im Straferkenntnis, dass das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 13.3.2014 gewesen wäre, ist objektiv falsch, was der Beschwerdeführer zu Recht gerügt hat. Mit der falschen Angabe des Endes der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit wurde dem Beschwerdeführer das Unterschreiten der wöchentlichen Ruhezeit nicht auf eine solche Weise vorgehalten, dass für ihn klar erkennbar war, um welche Ruhezeit es sich handelt, weshalb er sich bezüglich dieser Ruhezeitverletzung auch nicht ausreichend verteidigen konnte. Der Tatvorwurf in Punkt 1 des Straferkenntnisses entspricht daher nicht den Voraussetzungen des § 44a Z1 VStG, wobei innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist bezüglich dieser Übertretung kein anderer Tatvorwurf erhoben wurde.

 

Der Beschwerdeführer hat daher jene Übertretung, die ihm in Punkt 1 vorgeworfen wurde, in dieser Form nicht begangen und bezüglich der von ihm tatsächlich begangenen Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der Beschwerde in Punkt 1 stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

In Punkt 2 wurde dem Beschwerdeführer eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit um 3 Minuten vorgeworfen. Dieser Vorwurf ist objektiv richtig, allerdings ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit um lediglich drei Minuten so geringfügig, dass das dadurch geschützte Rechtsgut nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich praktisch nicht beeinträchtigt wird. Bei einer derartig geringfügigen Unterschreitung der Ruhezeit ist auch lediglich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, weil einem LKW-Fahrer die Einhaltung der Ruhezeiten auf wenige Minuten genau in der Praxis nicht zugemutet werden kann.

 

Diesbezüglich war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dieses einzustellen.

 

Bezüglich der dem Beschwerdeführer in den Punkten 2a) und 2b) vorgeworfenen Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er in jenen Zeiträumen jeweils eine Fähre benutzt hat. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf in diesen Fällen die Ruhezeit zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der LKW-Fahrer vor der Benützung der Fähre seinen LKW durch eine in der Regel bloß wenige Minuten dauernde Fahrbewegung auf die Fähre verbringen und nach dem Ende der Fährüberfahrt den LKW wieder von der Fähre herabfahren muss. Diese kurzen Unterbrechungen der Ruhezeit sind daher zu tolerieren und die tatsächlich eingelegte Ruhezeit so zu berechnen, als ob diese beiden kurzen Fahrten nicht stattgefunden hätten. Daraus ergibt sich in beiden Fällen, dass der Beschwerdeführer eine ausreichend lange tägliche Ruhezeit eingelegt hat, weshalb er die ihm in den Punkten 2a) und 2b) vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen hat. Seiner Beschwerde war daher auch in diesen Punkten stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG, jene über die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III.: 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl