LVwG-600705/2/MB/Bb

Linz, 01.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des P M K,        geb. 1947, D, D, vom 19. Jänner 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-7048-2014, betreffend  eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat P M K(dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 2014, GZ VerkR96-7048-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.08.2014 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen die x am 28.06.2014 um 15:06 Uhr in Helpfau-Uttendorf auf der B 147 bei km 24.520 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Tatzeit: 17.09.2014.

Fahrzeug: Kennzeichen x, Motorrad.“

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der einschlägigen Rechtsnorm aus, dass aufgrund der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bf weder den Lenker/die Lenkerin bekannt gegeben, noch jene Person benannt habe, die Auskunft darüber erteilen hätte können, wer das Kraftfahrzeug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt habe. Die mit 80 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf und seinen geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 19. Jänner 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 21. Jänner 2015, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welches im Ergebnis gegen den Tatvorwurf gerichtet ist.

Seine Beschwerde inhaltlich begründend bringt der Bf vor, dass die vorgeworfene Nichteinhaltung der Einspruchsfrist absolut unrichtig sei und dies bewiesen werden könne, da er sämtlichen Schriftverkehr mit Datum auf seinem Computer speichere. Wenn also behauptet werde, er habe nicht fristgerecht geantwortet, sei das schlichtweg die Unwahrheit und habe er mehrmals mit der zuständigen Sachbearbeiterin schriftlich korrespondiert und alle erforderlichen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Dass bedauerlicherweise kein Beweisfoto mit Frontansicht vorhanden sei, sei nicht seine Schuld; es sei ihm so nicht möglich gewesen den Verursacher des Vergehens ausfindig zu machen.

Die Androhung der Beugehaft im Falle des Nichtbezahlens halte er für absolut unverhältnismäßig, wenn nicht sogar erpresserisch. Es könne nicht sein ihn als, unbescholtenen Bürger mit Gefängnis zu bedrohen, obwohl er seiner (Pflicht) als nicht österreichischer Bürger nachgekommen sei und versucht habe zu helfen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 29. Jänner 2015, GZ VerkR96-7048-2014, ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 14. Juni 2012, 2011/10/0177 zu § 51e VStG, welche nach VwGH 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011 auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

 

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Laut Aktenlage wurde mit dem auf den Bf zugelassenen Motorrad mit dem Kennzeichen x (D) am 28. Juni 2014 um 15.06 Uhr in der Gemeinde Helpfau-Uttendorf, auf der B 147, in Fahrtrichtung Braunau, bei km 24,520, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 13 km/h (abzüglich der entsprechenden Messtoleranz) begangen. Diese Tatsache ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom 11. Juli 2014 und dem entsprechenden Radarfoto.

 

Eine zunächst gegen den Bf wegen dieses Deliktes ergangene Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht. In der Folge wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. August 2014, GZ VerkR96-5312-2014, unter Anschluss des Radarlichtbildes, an den Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des zuvor genannten Motorrades, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur gegenständlichen Tatzeit gerichtet. In dieser Aufforderung befand sich gleichzeitig auch der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger Auskunftserteilung. 

 

Mit Antwortschreiben vom 2. September 2014 teilte der Bf der anfragenden Behörde mit, dass er, da der Fahrer auf dem Radarfoto nicht von vorne ersichtlich sei, nicht sagen könne, wer mit dem Motorrad gefahren sei. Er selbst fahre kaum noch damit und sei daher froh, wenn seine Bekannten oder Freunde seiner Kinder damit fahren. Er habe fünf Kinder und wer sich das Motorrad zu welchem Zeitpunkt ausleihe, wisse er nicht so genau. Die Erlaubnis es zu benützen hätten alle. 

 

In weiterer Folge wurde der Bf sodann wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und es wurde schließlich am 29. Dezember 2014 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Die hier maßgebliche Rechtsnorm des § 103 Abs. 2 KFG lautet:

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

2. Der Bf hat als Zulassungsbesitzer des Motorrades, Kennzeichen x, auf die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. August 2014, GZ VerkR96-5312-2014, welche – unbestritten - nachweislich zugestellt wurde, mitgeteilt, nicht bekannt geben zu können, wer das angefragte Motorrad gelenkt habe, weil auf dem von der Behörde übermittelten Radarfoto der Lenker von vorne nicht zu erkennen sei.

 

Er hat damit seiner Verpflichtung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen und keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt. Der Bf kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG.

 

Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei diese Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165).

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22. März 2000, 99/03/0434). Die erteilte Lenkerauskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in einer solchen Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker eines Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Nach der eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß     § 103 Abs. 2 KFG vor, wenn der Zulassungsbesitzer angibt, dass er nicht angeben könne, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (VwGH 17. März 1982, 81/03/0021).

 

Mangels Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers bzw. einer konkreten Auskunftsperson innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Aufforderung durch den Bf als Zulassungsbesitzer des angefragten Motorrades steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG zweifelsfrei fest.

 

Der Umstand, dass das Motorrad des Bf in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des Bf wegen Verletzung der Auskunftspflicht, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war, somit der Tatort in Österreich liegt (VwGH 31. Jänner 1996, 93/03/0156 verst. Senat) und daher österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074). Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit zur Führung entsprechender Aufzeichnungen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß  § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht gilt.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Der Bf verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten. Strafmildernd wurde seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangten Behörde berücksichtigt, Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG liegt darin, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (VwGH 19. Dezember 2014, 2014/02/0081).

 

Die Bedeutsamkeit dieser Bestimmung hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht den Vorschriften erteilte Lenkerauskunft des Bf eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes der „Geschwindigkeitsüberschreitung“ nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr - von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt rund 1,6 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden; für eine Strafherabsetzung findet sich kein Ansatz. Das geschätzte Einkommen wird dem Bf die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe jedenfalls ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 16 Stunden festgesetzt. Im Hinblick auf die Festsetzung einer solchen wird der Bf darauf hingewiesen, dass gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, welche (jedoch nur) dann in Vollzug zu setzen ist, wenn sich die verhängte Geldstrafe als uneinbringlich erweist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht neben der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r