LVwG-600578/37/MS
Linz, 03.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn S C, vertreten durch KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2014 GZ. VerkR96-5309-2013 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm dem Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015, LVwG-600578/33/Hu, hat der Beschwerdeführer Dolmetschergebühren in Höhe von insgesamt 89,50 Euro zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Oktober 2014, VerkR96-5309-2013, wurde über Herrn S C, (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 5 Ziffer 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges Mercedes E 290, mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Freiland Haid L 563a, bei km 0.150 am 22. Dezember 2012, um 21:35 Uhr nicht dafür gesorgt hatte, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hätten. Es wurde ein Kind befördert.
Begründend führt die Behörde Folgendes aus:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Sie haben am 22.12.2012 um 21.35 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Haid L563a bei Km 0.150 als Lenker nicht dafür gesorgt, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert hatten.
Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 02.01.2013 wurde Ihnen die ggst. Verwaltungsübertretung mit der Strafverfügung vom 12.02.2013 zur Last gelegt.
Gegen diesen Strafbescheid haben Sie durch Ihren bevollmächtigten Vertreter Herrn KR. L D Einspruch erhoben und Akteneinsicht gefordert. Nach erteilter Akteneinsicht gaben Sie am 18.05.2013 eine Stellungnahme ab.
Zu Ihrer Rechtfertigung brachten Sie im Wesentlichen vor, dass das Kind ordnungsgemäß angeschnallt war. Weiters sei aber das Kind durch die lange Dauer der Amtshandlung unruhig geworden. Besonders als die Beamten mit einer starken Lampe in den hinteren Teil des Fahrzeuges geleuchtet hätten, bekam das Kind Angst. Daraufhin hätte es sich befreien wollen und versucht den Gurt abzustreifen.
Diese Angaben können nicht zu Ihrer Entlastung beitragen.
Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Angaben der zur Wahrheit verpflichteten Polizeibeamten, an deren glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben für die hiesige Behörde keinerlei Veranlassung für Zweifel bestand und deren eigene dienstliche Wahrnehmung bereits die Verwaltungsübertretung begründet.
In der Anzeige wurde bereits dezidiert festgehalten, dass Sie ein 3-jähriges Kind in einem Schalensitz beförderten, aber die sitzeigenen Schultergurte beim Becken des Kindes lagen, was keine geeignete Rückhalteeinrichtung darstellt.
In der Niederschrift vom 23.09.2013 bestätigt Herr Grinsp. G, dass sofort bei der Anhaltung auf die Rückhalteeinrichtung Bedacht genommen wurde und nicht erst nach einer mehrminütigen Amtshandlung.
Ihre angefertigten Lichtbilder können den ggst. Sachverhalt nicht entkräften. Die Lenkereigenschaft wurde Ihrerseits nicht bestritten.
Die strafbare Tat ist durch die in der Anzeige der PI Traun enthaltene Sachverhaltsdarstellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte sowie der Aussage des Meldungslegers als erwiesen anzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 106 Abs. 5 Zif. 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben Sie als Lenker nicht dafür gesorgt, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert hatten.
Ihre Rechtfertigungsangaben können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich in jede Richtung rechtfertigen können.
Der objektive Tatbestand ist als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. (VwGH 24.05.1989, 89/02/00178, 24.02.1993, 92/03/0011).
Sie haben in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.
Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat - da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.
Strafbemessung:
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten Sie keine Angaben, weshalb die Behörde von einem Einkommen iHv € 1.300,00, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgeht.
Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.
Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen können.
Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die oa. Kosten vorzuschreiben.
Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 29. Oktober 2014 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 2. November 2014 (eingebracht mit Fax selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
Nunmehr stellt die Behörde nicht nur die eigene Einlassung „ falsch „ dar, denn niemals wurde behauptet, dass das Kind erst im Zuge der Anleuchtung sich befreien wollte, weil es Angst bekam, sondern hatte das Kind bereits vorher den Gurt weggestreift.
So wie sie es darstellen, leider völlig falsch, hätten die Angaben nicht zur Entlastung beigetragen.
So wie jedoch der tatsächliche, lebensnahe Sachverhalt war, und dies noch durch eine Zeugin unterlegt wurde, trägt dies sehr wohl zur Entlastung bei und hätte nur die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben können.
Nur zu argumentieren, dass an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der Polizeibeamten nicht zu zweifeln sei, muss nochmals erwähnt werden:
1.) Es hat nur ein Beamter festgestellt und daher sind ihre Ausführungen im „ Plural „ nicht dazu geeignet als Beweis. Demgegenüber steht die Aussage des Beschuldigten und der glaubwürdigen Zeugin D C, welche weder befragt wurde, noch ihre Aussage Niederschlag fand.
2.) Zur unbedenklichen, glaubwürdigen Aussage der Polizisten wird nochmals die Aussage des Beamten G zitiert: „ und auch die Lenkerin wird sofort nach Anhaltung auf die mangelhafte Rückhalteeinrichtung aufmerksam gemacht „
Eine reine Schutzbehauptung die völlig lebensfremd ist, denn bei keiner Kontrolle wird zuerst auf den Rücksitz Bedacht genommen, sondern vielmehr zuerst die Papiere kontrolliert und in weiterer Folge auf weitere Umstände Bedacht genommen.
Der Beamte konnte sich nicht einmal erinnern wer den PKW gelenkt hat, aber er konnte sich erinnern, dass zuerst der Gurt des Kindes kontrolliert wurde.!
Einfach nur unglaubwürdig !!!
Faktum ist, dass sowohl der Beschuldigte, als auch die Zeugin glaubwürdig angaben, dass das Kind vor Antritt der Fahrt ordnungsgemäß angeschnallt wurde und war. Dass es sich den Gurt abgestreift hat, ist nachvollziehbar und jedenfalls durch die Anzeige der Polizei nicht zu widerlegen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. November 2014 wurde die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verfahrensstrafaktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensstrafakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015, fortgesetzt am 17. März 2015. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und die Zeugen Insp. T L und GI K G sowie die Zeugin D C einvernommen.
Der Zeuge Insp. T L gab an, er habe gemeinsam mit Herrn GI. G am 22. Dezember 2012 eine Verkehrskontrolle des gegenständlichen Fahrzeuges des Beschwerdeführers durchgeführt. Aufgrund der Anzeige sei davon auszugehen, dass Herr C das Fahrzeug gelenkt habe, da ansonsten der Anzeigenleger, nämlich sein Kollege GI G, die Anzeige nicht an Herrn C sondern an Frau C gerichtet hätte.
Im Verlauf des Zufahrens zur Kontrolle habe er bereits darauf geachtet, wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden hätten. Wie viele Personen tatsächlich sich im Fahrzeug befunden haben, könne er heute nicht mehr sagen. Am Rücksitz habe sich auf jeden Fall jenes Kind befunden, das Anlass für die Übertretung war. Ob sich auch ein zweites Kind am Rücksitz befunden habe, könne er aufgrund der vergangenen Zeit heute nicht mehr sagen. Er habe sich die wichtigen Sachen, welche die Übertretung hervorgerufen haben, gemerkt. Andere Sachen habe er nicht mehr in Erinnerung. Im Zeitpunkt des Zufahrens zum Anhalteplatz habe er bereits feststellen können, dass das Kind auf dem Rücksitz nicht ordnungsgemäß gesichert war, da er das Fahrzeuginnere mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet habe. Im Zuge des Zufahrens werde das Fahrzeug vor allem zur Selbstsicherung ausgeleuchtet, um feststellen zu können wie viele Personen sich im Fahrzeug befinden und ob von diesen Personen eventuell eine Gefahr ausgehen könnte. Die Zufahrt sei an ihm vorbei erfolgt, sodass die Ausleuchtung daher im Zuge des Vorbeifahrens schräg vorne erfolgt sei. Nach dem Anhalten des Fahrzeuges sei er dann am Fahrzeug entlanggegangen und habe somit alles ausgeleuchtet. Konkret sei er bereits im Zufahren des Fahrzeuges dem Fahrzeug entgegengegangen und habe es im Zuge dieses Entgegengehens ausgeleuchtet.
Er habe bereits im Zufahren des Fahrzeuges festgestellt, dass das Kind zwar angeschnallt war, jedoch sich die Schultergurte nicht auf den Schultern befunden hätten, sondern seitlich heruntergehangen seien. Ob das Kind zu diesem Zeitpunkt geschlafen habe oder munter gewesen sei, könne er heute nicht mehr beantworten. Er habe die Amtshandlung von der Beifahrerseite des Fahrzeuges aus vorgenommen. Sein Kollege sei auf der Fahrerseite des gegenständlichen Fahrzeuges gestanden. Das Kind, welches nicht ordnungsgemäß gesichert war, sei auf der Rückbank gesessen, ob dies hinter dem Fahrer oder hinter dem Beifahrer war, könne er aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit heute nicht mehr angeben. Die Amtshandlung sei auch nicht von ihm sondern vom Kollegen GI G, der als Streifenkommandant die Leitung der Amtshandlung innegehabt habe, durchgeführt worden. Weiters könne er heute nicht mehr sagen, ob er oder sein Kollege die Verkehrskontrolle durchgeführt habe.
Über voriges Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab der Zeuge an, dass der Kollege die Amtshandlung durchgeführt habe.
Der Zeuge GI K G gab im Zuge der Einvernahme an, das Fahrzeug von Herrn C sei aus Richtung Haid gekommen. Dem Fahrer sei mit dem Anhaltestab signalisiert worden, das Fahrzeug anzuhalten. Dieser sei rechts ran gefahren und sei er dann zum Lenker gegangen, sein Kollege sei zur Beifahrerseite gegangen. Zur Eigensicherung würde das Fahrzeug ausgeleuchtet und würden auch die Lenker jeweils aufgefordert, die Innenbeleuchtung einzuschalten. Er habe sodann Führerschein und Zulassungsschein kontrolliert. Zu Beginn einer jeden Amtshandlung werde zu Eigensicherungsgründen zuerst nachgesehen, wie viele Personen sich im Fahrzeug befinden. Wie viele Personen sich im konkreten Fahrzeug befunden haben, könne er heute nicht mehr angeben. Ob ein Beifahrer oder eine Beifahrerin im Fahrzeug war, wisse er heute nicht mehr. Das Kind, dessen mangelhafte Sicherung er zur Anzeige gebracht habe, sei auf der Rückbank gesessen. Die genaue Position auf der Rückbank wisse er heute nicht mehr. Ob ein zweites Kind sich auf der Rückbank befunden habe, könne er heute auch nicht mehr angeben. Die mangelhafte Sicherung des Kindes, das mit dem Beckengurt angeschnallt gewesen sei und bei dem die Schultergurte nicht auf den Schultern, sondern im Bereich des Beckengurtes lagen, sei ihm sofort zu Beginn der Amtshandlung aufgefallen, da zum Beginn einer Amtshandlung der Innenraum immer ausgeleuchtet werde und nach der Anzahl der Personen gesehen werde und sofern Kinder sich in einem Fahrzeug befinden würden, würde regelmäßig danach geschaut, ob diese ordnungsgemäß gesichert befördert würden.
Er könne ausschließen, dass die Schultergurte während der Amtshandlung abgestreift wurden. Dies vor allem deshalb, weil zu Beginn der Amtshandlung das Fahrzeug ausgeleuchtet worden sei und bereits zu Beginn der Amtshandlung die Schultergurte sich im Bereich des Beckengurtes befunden haben. Dies vor allem deshalb, weil es immer die erste Handlung ist zu sehen, ob die am Rücksitz befindlichen Kinder ordnungsgemäß gesichert sind, weil die Behauptung, dass während der Amtshandlung Gurte abgestreift werden, eine sehr häufige ist. Dieser Argumentation wird versucht mit dem sofortigen Nachsehen der Sicherung der Kinder zuvorzukommen.
Sofort nach Stillstand des Fahrzeuges werde in das Fahrzeug geleuchtet. Durch das Einschalten der Innenbeleuchtung könne man am besten erkennen, wer sich am Fahrer- oder Beifahrersitz befinde. Geleuchtet habe er von hinten nach vorne, da die Innenbeleuchtung in der Regel nicht ausreichend sei um gut erkennen zu können, wer sich auf der Rückbank befinde.
Befragt nach der Angabe in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2013 in der auf eine Lenkerin Bezug genommen wird, gab der Zeuge an, dass es sich beim Lenker sicherlich um einen Herrn, nämlich um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Dass eine Lenkerin aufgenommen wurde, müsse er beim Lesen übersehen haben. Er sei sich ganz sicher, dass ein Mann gefahren sei.
Die Zeugin D C gab an, sie könne sich noch an den Vorfall am 22. Dezember 2012 und die damit zusammenhängende Polizeikontrolle erinnern. Sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Ihre Tochter sei am fraglichen Tag hinter dem Fahrer auf der Rückbank gesessen. Sie sei von ihrem Mann vor Beginn der Fahrt am Kindersitz mit dem Sicherheitsgurt gesichert worden.
Ihre Tochter auf dem Rücksitz sei wach geworden, als der Polizist zu uns zum Auto gekommen sei. Sie habe sich zu ihr umgedreht und wollte sie beruhigen. Der Polizist habe von ihrem Mann die Autopapiere sehen wollen. Auf dem Rücksitz sei auch ihre ältere Tochter dabei gewesen. Im Zeitpunkt, als sie sich nach ihrer jüngeren Tochter umgedreht habe, habe sie festgestellt, dass diese angeschnallt war. Ihr Mann habe sie dann ersucht, ihm aus dem Handschuhfach den Zulassungsschein zu geben. Der Polizist habe bei der Kontrolle die Fahrzeugpapiere kontrolliert, sei dann rund ums Auto gegangen, habe wohl auch dieses kontrolliert und sei mit den Papieren zum Einsatzfahrzeug gegangen und wieder zurückgekommen. Der Polizist sei dann mit den Papieren wieder zu unserem Fahrzeug zurückgekommen. Er habe mit ihrem Mann gesprochen, sei dann wieder zum Polizeifahrzeug gegangen und sei mit dem Alkotestgerät zurückgekommen. In der Folge habe ihr Mann dann den Alkotest gemacht.
Bei der Kontrolle sei auch ein zweiter Polizist anwesend gewesen. Dieser sei dann zum Fahrzeug gekommen und habe mit der Taschenlampe direkt ins Gesicht ihrer jüngeren Tochter geleuchtet. Ihre Tochter habe dann in der Folge angefangen zu weinen und sich zu bewegen. Der Polizist habe aber weiterhin auf ihre Tochter geleuchtet und sie habe den Gurt von der Schulter bis knapp unter die Schulter gezogen. Sie habe in der Folge versucht ihre Tochter zu beruhigen. Der Polizist habe daraufhin mit ihrem Mann gesprochen. Dieser habe dem Polizisten gesagt, dass die Tochter angeschnallt gewesen wäre. Daraufhin habe der Polizist ihrem Mann die Papiere zurückgegeben.
Im Zeitpunkt der Anhaltung sei kein Polizist auf ihrer Seite gestanden und habe daher auch kein Polizist in das Fahrzeug geleuchtet.
Der erste Polizist habe sie noch nicht auf die mangelnde Sicherung der Tochter durch den Sicherheitsgurt aufmerksam gemacht. Die vorgeworfene mangelnde Sicherung ihrer Tochter sei beim ersten Polizisten niemals Thema gewesen. Der Polizist habe neben dem Auto gestanden und konnte auch auf die Kinder Einsicht nehmen.
Der Polizist, der das Auto kontrolliert habe und der von ihr heute als Polizist Nr. 1 bezeichnet wurde, war der jüngere der beiden.
Im Zeitpunkt der Kontrolle sei der zweite Polizist ca. 3-4 Meter vor dem Auto gestanden.
Der zweite Polizist sei erst zum Fahrzeug gekommen, als der erste Polizist die Papiere zurückgegeben hatte, also auch nach dem Alkotest.
Sie könne ausschließen, dass ein Polizist während der Kontrolle auf ihre Seite des Fahrzeuges gekommen sei und in das Fahrzeug geleuchtet habe.
Der Zeugin wird ein Foto vorgelegt, welches bei der Verhandlung im Jänner zum Akt genommen wurde und wird gefragt, ob der Gurt ungefähr so weit herunten war wie auf dem Foto dargestellt. Die Zeugin sagt aus, dass der Gurt nicht so weit herunten war, sondern eher ein Stück Richtung Schulter.
Angaben des Beschwerdeführers:
Wir waren am betreffenden Tag von einem Besuch nach Hause unterwegs. Es war bereits etwas später. Auf dem Rücksitz befanden sich beide Kinder. Die kleinere Tochter befand sich in der am Foto dargestellten Kindersicherung. Die zweite Tochter, welche bereits etwas älter ist, hatte eine Sitzerhöhung. Ich habe beim Einsteigen beide Kinder ordnungsgemäß gesichert.
Meine Frau saß neben mir am Beifahrersitz. In der Folge erfolgte eine Anhaltung durch die Polizei. Es waren zwei Polizisten. Es handelte sich dabei um eine größere Anzahl von Polizeibeamten. Wie viele es konkret waren kann ich nicht angeben. Der jüngere der beiden Polizeibeamten hat sodann eine Verkehrskontrolle durchgeführt, nach den Autopapieren gefragt. Ich habe ihm den Führerschein gegeben. Dann habe ich meine Frau ersucht, mir aus dem Handschuhfach die Autopapiere zu reichen und sie auch dem Polizisten zu zeigen. Dieser hat die Papiere kontrolliert und mit dem Kennzeichen verglichen. Weiters wurde ich gefragt, ob ich Alkohol konsumiert hätte und ob ich einem Vortest zustimmen würde. Ich habe in der Folge den Vortest durchgeführt. Ich war in ganz geringem Ausmaß ca. 0,1 ‰ oder in ähnlicher Weise alkoholisiert. Also weit unter dem zulässigen Grenzwert.
Sodann kam der ältere der beiden Polizeibeamten zum Fahrzeug, leuchtete mit einer Taschenlampe durch das Seitenfenster und stellte fest, dass die jüngere Tochter nicht ordnungsgemäß gesichert worden sei. Er hat mich darauf aufmerksam gemacht. Konkret hat es sich so dargestellt, dass die Schultergurte sich nicht auf den Schultern des Kindes, sondern auf den Oberarmen befunden haben, wie dies im zweiten der heute vorgelegten Fotos dargestellt wird. Im Gegensatz zum heute vorliegenden Foto war meine Tochter mit einer Winterjacke bekleidet, da es sich ja beim Vorfallszeitpunkt um Dezember also um den Winter gehandelt hat.
Der ältere der beiden Beamten kam ca. 10 Minuten nach Beginn der Verkehrskontrolle zum Fahrzeug. Der jüngere der beiden Polizeibeamten hat auch nicht danach geschaut, ob die Kinder ordnungsgemäß gesichert im Fahrzeug sich befunden haben. Ich selber habe die Kinder angeschnallt.
Beide Polizisten haben ausschließlich mit mir gesprochen, da meine Frau deutsch nicht versteht.
Bislang ist es noch nicht passiert, dass ich meine Tochter zu Beginn der Fahrt ordnungsgemäß angeschnallt habe und sie beim Ende der Fahrt nicht mehr ordnungsgemäß angeschnallt war.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer war mit seiner Frau und den beiden Töchtern am 22. Dezember 2012 um 21.35 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Freiland, Haid, auf der L 563a unterwegs. Der Beschwerdeführer lenkte dabei das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x. Seine Frau saß auf dem Beifahrersitz und die beiden Töchter auf dem Rücksitz.
Bei Strkm. 0,150 der L 563a fand eine Verkehrskontrolle statt, bei der durch die einschreitenden Beamten festgestellt wurde, dass die jüngere der beiden Töchter in einer Rückhalteeinrichtung positioniert war, mit dem Beckengurt gesichert, dass jedoch die Schultergurte nicht auf den Schultern des Kindes positioniert waren, sondern sich im Bereich des Beckengurtes befanden.
III. Gemäß § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entsprechend § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG dürfen Kinder mit einer Körpergröße kleiner als 150 cm in Kraftwagen nur befördert werden, wenn geeignete dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Zur Einhaltung dieser Bestimmung ist der Lenker des Kraftwagens verpflichtet.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das ggst. Fahrzeug gelenkt hat. Ebenso, dass die jüngere der beiden Töchter in einer Rückhalteeinrichtung gesessen hat und der Beckengurt geschlossen war. Unbestritten blieb auch die Tatsache, dass der Schultergurt bei der jüngeren Tochter nicht auf der Schulter selbst, sondern weiter unten, im Bereich zwischen Schulter und Ellbogen positioniert war. Strittig ist jedoch die Frage, wann dies der Fall war. Nach Angaben der beiden amtshandelnden Polizisten war dies bereits so, als das Fahrzeug zum Anhalteort zufuhr. Nach Angaben der Zeugin und Mutter des Kindes erst im Zuge der Amtshandlung, als sich die Tochter geblendet durch das Leuchten mit der Taschenlampe unruhig zu bewegen begann und damit den Gurt abstreifte.
Die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten sind im Hinblick auf die wesentlichen Tatbestandselemente des zur Anzeige gebrachten Delikts als nachvollziehbar und glaubhaft zu bewerten. Ebenso ist nachvollziehbar, dass zu Beginn der Anhaltung durch Ausleuchten des Fahrzeuges festgestellt wird, wie viele Personen sich in einem Fahrzeug befinden und dass ein zweiter Polizeibeamter die Amtshandlung absichert.
Hinsichtlich der Sicherung des Kindes gab der Zeuge Insp. L an, dass er beim Zufahren des Fahrzeuges zum Anhalteort, genauer gesagt beim Vorbeifahren am Zeugen, im Zuge des Ausleuchtens desselben gesehen habe, dass bei dem Kind am Rücksitz die Schultergurte nicht auf den Schultern lagen, sondern seitlich herunterhingen.
Der Zeuge GI G gab an, er habe bereits zu Beginn der Amtshandlung wahrgenommen, dass das Kind mangelhaft gesichert gewesen sei. Im Zuge der Amtshandlung habe er erkennen können, dass das Kind mit dem Beckengurt gesichert gewesen sei und die Schultergurte nicht auf den Schultern des Kindes lagen, sondern im Bereich des Beckengurtes. Der Zeuge konnte weiters ausschließen, dass das Kind die Schultergurte während der Amtshandlung abgestreift habe, da das Fahrzeug zu Beginn der Amtshandlung ausgeleuchtet wurde und die ordnungsgemäße Kindersicherung immer zu Beginn einer Amtshandlung kontrolliert werde.
Im Gegensatz dazu gibt die Zeugin und Mutter des Kindes an, sie habe sich bei Beginn der Amtshandlung nach ihrer Tochter, die hinter dem Fahrer positioniert gewesen sei, umgedreht, weil diese zuvor geschlafen habe, aber durch die Anhaltung munter und dadurch unruhig geworden sei. Dabei habe sie gesehen, dass ihre Tochter noch ordnungsgemäß gesichert gewesen wäre. Erst als ihr einer der Polizeibeamten ins Gesicht geleuchtet habe, habe sich ihre Tochter bewegt und dadurch die Schultergurte über die Schultern gestreift.
Aufgrund der Zeugenaussagen von Insp. L und GI G steht für das erkennende Gericht fest, dass beide bei der Amtshandlung anwesend waren. Insp. L war dabei an der Beifahrerseite des Fahrzeuges positioniert, GI G an der Fahrerseite und führte die Amtshandlung samt Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.
Bei der Zeugenaussage von Frau C ist auffällig, dass sie Gesprächsinhalte zwischen ihrem Mann und dem amtshandelnden Polizisten wiedergibt, obwohl sie nach Aussage ihres Mannes nicht Deutsch kann und auch die Zeugeneinvernahme beim Oö. LVwG nur mit Hilfe einer Dolmetscherin möglich war. Die Tatsache, dass sie die beiden Polizisten verwechseln, ist aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit nicht verwunderlich und macht diese Verwechslung für sich genommen, die Zeugenaussage nicht unglaubwürdig. Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch der Beschwerdeführer derselben Verwechslung unterliegt wie seine Frau.
Dennoch ist die Aussage der Zeugin doch in einigen Punkten widersprüchlich, so gibt sie an, dass bei der Kontrolle ein zweiter Polizist anwesend gewesen ist, der zum Fahrzeug kam und ins Auto und somit ihrer Tochter auch ins Gesicht geleuchtet hat, wodurch diese zu weinen und sich zu bewegen begann. Während sie gegen Ende ihrer Einvernahme angibt, der zweite Polizist sei 3 bis 4 m vom Auto weg gestanden und sei erst nach Abschluss der Kontrolle (nach der Rückgabe der Papiere) und dem Alkotest zum Auto gekommen. Dieser Umstand und auch die Tatsache, dass die Zeugin Aussagen zu Gesprächsinhalten macht, die ihr nur aufgrund der Schilderung ihres Mannes, des Beschwerdeführers, bekannt sein können, begründen erhebliche Zweifel an der Schilderung der Zeugin, während vor allem der Zeuge GI G einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ und sich völlig sicher war, dass das Kind bereits zu Beginn der Amtshandlung nicht mit den Schultergurten gesichert auf der Rückhalteeinrichtung positioniert war und somit auch ausschließen konnte, dass die Schultergurte im Verlauf der Kontrolle abgestreift wurden.
Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass das sich auf dem Rücksitz in einer Rückhalteeinrichtung positionierte Kind zwar mit geschlossenem Beckengurt, aber nicht mit ordnungsgemäß situiertem Schultergurt, befördert wurde, wodurch der objektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten ist.
In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 106 Abs. 5 Ziffer 2 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit der mangelnden Sicherung eines Kindes, das kleiner als 150 cm ist, als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Gründe, die die Schuld des Beschwerdeführers ausschließen würden, wurden nicht vorgebracht.
Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei der Strafbemessung wurde von einem Einkommen von 1.300 Euro, keinen Unterhaltspflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Diese Annahme blieb im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht unwidersprochen und ist daher auch von diesem heranzuziehen.
Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und umfasst die verhängte Strafe mit 70 Euro nicht einmal 1,25 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht vermag daher keine Mängel in der Strafbeurteilung feststellen.
Die nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF festgesetzten Gebühren für die Beiziehung von Dolmetschern waren dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des VwGVG vorzuschreiben.
V. Da das durchgeführte Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß