LVwG-750265/16/BP/JW
Linz, 04.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des AK, F, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Februar 2015, GZ: Sich51-1363-1987 (neu: PE/844), mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 30. April 2015,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 10. Februar 2015, GZ: Sich51-1363-1987 (neu: PE/844), über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, ausgesprochen.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:
Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über Sie mit Mandatsbescheid vom 10. Dezember 2013 ein Waffenverbot verhängt. Die Begründung dieses Bescheides stützt sich im Wesentlichen darauf, dass am 02. Dezember 2013 die Polizeiinspektion P ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen hat, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde Perg geprüft und bestätigt wurde. Die Maßnahme des Betretungsverbotes rechtfertigte sich in der berechtigten Annahme, Sie könnten einen weiteren gefährlichen Angriff gegen Ihre, ebenfalls in dieser Wohnung wohnende Partnerin Frau MK setzen. Grundlage dieser Annahme war der Vorfall vom 01. Dezember 2013, als Sie, nachdem Sie eigenen Angaben zufolge 3 Seidel Bier tranken. Ihre Lebensgefährtin im Zuge eines Streites gegen das Solarium stießen. In der Folge fiel Ihre Lebensgefährtin zu Boden, stand aber wieder auf und setzte sich zur Wehr. Daraufhin schlugen sie Frau K nochmals mehrmals zu Boden, fassten sie an den Haaren und rissen ihr diese „büschelweise" dabei aus. Gegenüber den Organen des Sicherheitswesens klagte Frau K noch über Schmerzen im Brustbereich und wurde diesbezüglich vom untersuchenden Mediziner Dr. G eine Prellung diagnostiziert. Im Zuge der weiteren polizeilichen Erhebungen trat hervor, dass Sie ein paar Monate zuvor, eine Streitauseinandersetzung mit Frau K hatten als sie beide betrunken waren. Sie schlugen dabei auf Ihre Partnerin ein, welche jedoch keine Verletzung erlitt. Amtsbekannt ist auch, dass Sie in der Silvesternacht im alkoholisierten Zustand, Sie konsumierten in der Zeit zwischen 23:30 Uhr und 03:00 Uhr eigenen Angaben zufolge 5 Seidel Bier und etwa 3 Cola Whisky, in Handgreiflichkeiten verwickelt waren. Im Verlaufe des Streites am 01.01.2013 gegen 03:00 Uhr im Lokal M, etabliert in P, versetzten Sie JW Stöße mit den Händen, worauf der alkoholisierte JW zu Sturz kam und sich Prellungen und Abschürfungen am Hinterkopf, an der linken Hüfte und am rechten Knie zuzog. Im Zuge der Tätlichkeiten wurden die Lederjacke und das Uhrband von JW beschädigt. Den entstandenen Sachschaden haben Sie nachweislich gutgemacht, sodass die Staatsanwaltschaft Linz von der vorläufigen Verfolgung wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 2 StGB und § 125 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten ist. In der Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin vom 12.02.2014 gab Frau MK bekannt, als Lebenspartnerin von Ihnen von ihrem Recht Gebrauch zu machen, keine Aussage zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen. In der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 24.03.2014 gab Herr GI P vom PI P bekannt, dass die im Bericht über das ausgesprochene Betretungsverbot vom 02.12.2013 festgehaltenen Wahrnehmungen zur zeugenschaftlichen Aussage erhoben werden sollen. Weiters führte Herr GI P aus, dass Sie von sich aus sofort die Schlüssel zum Waffensafe ausgefolgt haben. Damit dokumentierten Sie den sehr sorgsamen Umgang mit Waffen. Es gab deshalb für den Polizeibeamten keine negative Zukunftseinschätzung, weshalb kein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurde. Es gab waffenrechtlich auch in den Jahren zuvor nie Anlass zu Befürchtungen. Am 07.06.2014 um 22:45 Uhr wurde von Organe der PI P wieder ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wegen § 83 Abs. 1 StGB erstattet, da Ihre alkoholbeeinträchtigte Lebensgefährtin stark am rechten Fuß blutete, Sie ihr eine Watsche gegeben haben und die gemeinsame Wohnung stark verwüstet war. Mit Benachrichtigung vom 28.07.2014 wurde Ihnen mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren gem. § 190 Z1 StPO eingestellt wurde. Dieser Sachverhalt wurde durch folgende Beweise erhoben: 1. In Ihrer Stellungnahme vom 30.04.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme führten Sie vertreten durch RA Dr. WM folgendes aus: „Ich habe meine Lebensgefährtin MKr weder am 01.12.2013 noch einige Monate vorher geschlagen oder gerissen und sie hierdurch am Körper verletzt. Vorweg ist auszuführen, dass meine Lebensgefährtin MK im Juli 2013 eine Therapie wegen eines bei ihr vorliegenden Alkoholabusus begonnen hat. Obwohl meine Lebensgefährtin MKr im Rahmen dieser Therapie auch Medikamente einnehmen musste, hat sie zumindest fallweise Alkohol konsumiert, worauf sie sich mir gegenüber aggressiv verhalten hat und auch auf mich tätlich losgegangen ist. Am 01.12.2013 hat meine Lebensgefährtin MK einen mir gehörigen Geldbetrag von € 1.200,- an sich genommen und angekündigt, die Wohnung unter Mitnahme dieses Geldbetrages von € 1.200,- zu verlassen. Als ich meine Lebensgefährtin MK aufgefordert habe, mir den mir gehörigen Geldbetrag von € 1.200,- zurück zu geben, ist meine Lebensgefährtin MK wütend auf mich losgegangen, wobei sie versucht hat, mit den Händen auf mich einzuschlagen. Ich habe hierauf meine Lebensgefährtin MK mit den flachen Händen zurück getaucht, wodurch sie möglicherweise an einem Solarium angestoßen ist. Die angeblich von meiner Lebensgefährtin MK aufgestellten Behauptungen, dass ich sie mehrmals zu Boden gestoßen habe und ihr, als sie am Boden lag, büschelweise Haare ausgerissen habe, sodass sie am Hinterkopf eine kahle Stelle habe, sind unrichtig. Hätte ich meine Lebensgefährtin MK tatsächlich mehrmals zu Boden geschlagen, hätte sie auf alle Fälle sichtbare Verletzungen in der Form von zumindest blauen Flecken oder Rötungen gehabt, weil Schläge, die ein zu Boden stürzen einer Person zur Folge haben, eine verletzungskausale Intensität erreichen müssen. Tatsächlich wurden jedoch bei der vom praktischen Arzt Dr. G durchgeführten Untersuchung meiner Lebensgefährtin MK überhaupt keine sichtbaren Verletzungen festgestellt. Nicht einmal die von meiner Lebensgefährtin behauptete kahle Stelle am Hinterkopf ist objektiviert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für das erlassene Betretungsverbot gar nicht vorgelegen haben, weil nach § 38a Abs. 1 SPG hierfür die Annahme erforderlich ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, was auf den gegenständlichen Fall bezogen allerdings nicht zutrifft. Aus der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013 ergibt sich, dass unter dem Punkt Wegweisung und Betretungsverbot: angeführt wurde, dass sich keine Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff ergeben (Seite 5 der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013). Im Bericht der Polizeiinspektion P an die Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02.12.2013, der inhaltlich mit der Meldung an die Interventionsstelle der Polizeiinspektion P vom 02.12.2013 so gut wie ident ist, ergibt sich, dass unter dem Punkt Wegweisung und Betretungsverbot: als Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff angeführt wird, dass seitens des Gefährders bereits ein gefährlicher Angriff gesetzt wurde (Seite 5 des Berichtes der Polizeiinspektion P an die Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02.12.2013). Dieser Widerspruch, der ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgeschlossen hätte, hätte auch der Bezirkshauptmannschaft Perg bei ihrer nachträglichen Bestätigung der Maßnahme des Betretungsverbotes am 04.12.2013 auffallen müssen. Die weiters in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Perg enthaltene Mitteilung, dass festgestellt wurde, dass ich am 01.01.2013 eine Gewalttat in einem Lokal in P gesetzt habe, ist nicht richtig. Richtig ist, dass mich am 01.01.2013 in einem Gasthaus in P JW angestänkert hat und auf mich losgegangen ist, worauf ich ihn zurückgedrängt habe und er infolge seiner erheblichen Alkoholisierung in die Richtung einer Garderobe zurück torkelte. Ich habe jedoch JW in keiner Weise verletzt. Hierzu bringe ich weiters vor, dass ich strafrechtlich völlig unbescholten bin und ich von einem Gericht weder wegen einer Gewalttat noch wegen eines anderen Deliktes strafgerichtlich verurteilt wurde. (...) 2. Am 07.06.2014 um 21:30 Uhr wurden Organe der PI Perg von KF telefonisch verständigt, da ihm ihre Lebensumstände bekannt sind und es offensichtlich wieder zu einem Streit zwischen Ihnen und ihrer Lebensgefährtin gekommen ist. In weiterer Folge wurde ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen, da Frau MK eine blutende Wunde am rechten Fuss hatte, weinerlich war und aussagte, es habe wieder ein „mords Theater" gegeben. Beim Betreten der Wohnung wurde festgestellt, dass diese stark verwüstet war. Zum Vorfall befragt, gab Frau MK an, Sie sei unmittelbar nach der Arbeit nach Hause gefahren. Sie hätte nichts getrunken, da sie in der Arbeit nichts trinken dürfe. Es sei dann, wie des Öfteren zu einem Streit mit Ihnen gekommen. Es sei vor allem um finanzielle Sachen gegangen. Sie hätten anschließend die Wohnung verlassen und seien erst einige Zeit später wieder nach Hause gekommen. In der Zwischenzeit hätte sie aus Wut die ganze Wohnung verunstaltet und verschmutzt. Als Sie den Zustand der Wohnung gesehen haben, hätten Sie ihr eine „Watsche" ins Gesicht gegeben. Sie sei anschließend barfuß durch die Wohnung gelaufen und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Sie sei mit der ganzen Situation seit längerer Zeit überfordert, da sie alleine alle finanziellen Angelegenheiten erledigen müsse. Im Zuge der Amtshandlung kam es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und ihrer Lebensgefährtin, sodass eine sachliche Diskussion nicht möglich erschien. 3. Mit Schreiben Ihres Rechtsvertreters Dr. M vom 23.07.2014 bezogen Sie Stellung wie folgt: (...) Wie aus dem letzten Bericht der Polizeiinspektion P vom 07.06.2014 hervorgeht, hat meine Lebensgefährtin MK gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK angegeben, dass sie keinen Alkohol getrunken hat, obwohl die einschreitenden Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK meinen psychischen und emotionalen Zustand mit ruhig und gelassen beschrieben und mein Verhalten ihnen gegenüber mit freundlich und ruhig bezeichnet haben. Weiters haben die Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK in ihrem Bericht vom 07.06.2014 darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen durch meine Person bestanden haben und bei mir keine besonderen Auffälligkeiten wie Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch oder Selbstmorddrohungen vorgelegen sind. Unter dem Punkt: Wegweisungen und Betretungsverbot: haben die Polizeibeamten Revierinspektor RH und Revierinspektor CK in ihrem Bericht vom 07.06.2014 ausgeführt, dass es im Zuge der Amtshandlungen immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Opfer und Gefährder gekommen sei und eine sachliche Diskussion nicht möglich gewesen sei. Hierzu führe ich aus, dass es zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen meiner Lebensgefährtin MK und mir nicht gekommen ist, sondern nur meine Lebensgefährtin MK lautstarke Erklärungen und Beschimpfungen mir gegenüber abgegeben hat. Die Wutausbrüche und die Aggressionshandlungen meiner Lebensgefährtin MK ergeben sich schon alleine aus der von ihr begangenen Verwüstung und Verschmutzung meiner Wohnung. Meine Lebensgefährtin MK hat entsprechend dem Bericht der Polizeiinspektion P vom 07.06.2014 nicht nur meine Wohnung verwüstet und verschmutzt, sondern auch viele Gegenstände zerstört, sodass von ihr das Delikt der Sachbeschädigung begangen wurde, weil meine Lebensgefährtin MK gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, dass sie dies aus Wut gemacht hat. (...) 4. Mit Benachrichtigung vom 28,07.2014 gab die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Linz, Geschäftsabteilung 49 bekannt, dass das Vergehen wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre 5. In der niederschriftlichen Vernehmung des Beteiligten Revlnsp. CK von der PI M am 10.09.2014 gibt dieser folgendes bekannt: „Wir wurden damals von einer außenstehenden Person zu Hilfe gerufen, weil in der Wohnung K wieder gestritten werde. Beim Eintreffen bot sich uns das im Bericht über die Wegweisung dargestellte Bild. Hinsichtlich der vorgehaltenen Tätlichkeiten des Herrn K kann ich nur angeben, dass dieser Vorwurf sich auf die Aussagen der gefährdeten Person begründen. Ich selbst habe aber nicht mit Frau K gesprochen, sondern Herrn K einvernommen. Es war mein Kollege H, der mit der gefährdeten Person das Gespräch führte und es kann dieser sicherlich genauere Angaben machen. Jedenfalls war es wie im Bericht geschildert. Noch während unserer Amtshandlung verhielten sich beide sehr impulsiv, sowohl Frau K als auch Herr K. Dies in einer Art und Weise, dass eine sachliche Diskussion trotz unserer Anwesenheit nicht möglich war. Aus diesem Grund mussten meine Kollege und ich die beiden getrennt befragen und schlussendlich zur Verhinderung eines gefährlichen Angriffes diese sicherheitspolizeiliche Maßnahme aussprechen. Es stimmt natürlich, dass Frau K alkoholbeeinträchtigt war - Herr K hingegen zeigte keine solchen Anzeichen." 6. In der niederschriftlichen Vernehmung des Beteiligten Revlnsp. RH von der PI P am 11.09.2014 gibt dieser folgendes bekannt: „Ich und mein Kollege K wurden damals in die Wohnung K zu Hilfe gerufen. Weiterer Ablauf ist dem Bericht über die Wegweisung vom 07.06.2014 zu entnehmen. Ergänzend dazu kann ich anführen, dass ich damals die gefährdete Person Frau K zum Vorfall befragt habe. Sie schilderte mir, dass sie sich die sichtbaren Verletzungen zwar selber zugefügt hat, aber darüber hinaus von Herrn K auch eine „Watsche" erhalten habe. Es war dann die Wegweisung bzw. das Betretungsverbot auszusprechen. Ergänzend kann ich auch noch ausführen, dass sich beide betroffenen Personen auch noch während unserer Anwesenheit und während unserer Amtshandlung gegenseitig sehr laut gestritten und sich gegenseitig mit Beschuldigungen beworfen haben. Als wir jedoch die Maßnahme ausgesprochen haben, war Herr K uns gegenüber sehr ruhig und hat das Ergebnis angenommen. Hinsichtlich der Frage der Alkoholisierung von Frau K, kann ich nur ausführen, dass ihr gesamtes Verhalten eine solche Beeinträchtigung darstellte. Sein könnte jedoch schon auch, dass dieses Verhalten durch eine übermäßige Einnahme von starken Tabletten entstanden ist. Die gezeigten Symptome ließen aber eher Erstgenanntes vermuten. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau K darf ich auf folgende Situation hinweisen: Es war meine Aufgabe über den Vorhalt von Frau K, dass ihr Herr K eine Watsche gegeben hätte, eine Anzeige wegen Körperverletzung zu verfassen. Dazu habe ich Frau K zur PI gebeten, um die Niederschrift dazu zu verfassen. Sie kam nicht, sondern rief per Telefon an und teilte mir dabei mit, dass dieser Vorwurf eigentlich nicht stimme - „es war eh nichts", sagte sie. Das habe ich dann auch in der Anzeige so festgehalten, der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgelegt und wurde zwischenzeitlich auch bereits entschieden, das Verfahren einzustellen. Ich werde die diesbezüglichen Unterlagen der BH Perg in Kopie vorlegen. (...) 10. In Ihrem Schreiben, per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Perg übermittelt am 17.12.2014 bezogen Sie wie folgt Stellung: „Durch die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Linz vom 28.07.2014 und durch den Abschlussbericht der Polizeiinspektion P vom 08.07.2014 wird meine bisherige Rechtfertigung zum Vorfall vom 07.06.2014 vollinhaltlich bestätigt, sodass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind. Zum Aktenvermerk vom 05.11.2014 führe ich aus, dass sich aus den bisher vorliegenden Beweismitteln nicht ergeben hat, dass KF ein Zeuge für die das gegenständliche Verfahren betreffende Vorfälle wäre. Die im Aktenvermerk festgehaltene Rücksprache mit KF setzt eine Vorsprache des KF voraus, wobei für mich nicht nachvollziehbar ist, wie und warum KF überhaupt vom gegenständlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes Kenntnis erlangt hat. Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion P an die Staatsanwaltschaft Linz vom 08.07.2014 wurde unter der Überschrift: „Anzeigenerstattung" festgehalten, dass am 07.06.2014 um 21:37 Uhr die Anzeige von einem unbekannten Anrufer, der ausdrücklich nicht genannt werden wollte, dahingehend eingelangt ist, dass seine Bekannte MK mit ihrem Lebensgefährten einen Streit hatte und nun dringend Hilfe benötigt. Es besteht die Vermutung, dass es sich bei diesem unbekannten Anrufer und dem Zeugen KF um ein und dieselbe Person handelt. Hierzu führe ich weiters aus, dass ich KF zwei oder dreimal in meinem Leben gesehen habe, wobei ich mich anlässlich dieser Begegnungen mit KF keinesfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sodass für mich die im Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Zeugen KF, dass es häufiger zu Streitigkeiten zwischen mir und MK kommt und seiner Meinung nach bei jeder Auseinandersetzung Alkoholkonsum von mir und MK im Spiel wäre, in Bezug auf meine Person nicht nachvollziehbar sind, weil sie unrichtig sind. Aus all diesen Gründen wiederhole ich daher den Antrag das gegenständliche Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes einzustellen und hiervon meinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat erwogen: In Ihrer Rechtfertigung legten Sie klar, dass Sie unbescholten sind. Die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 Abs. 1 WaffG ist dennoch gerechtfertigt, da es der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art dient. Ein Waffenverbot setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen gekommen ist. Es genügt nämlich, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht. Wesentlich ist, dass Ihnen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. VwGH ZI. 2007/03/0186). In Ausnahmesituationen, wenn etwa Ihre alkoholkranke Lebensgefährtin oder dritte Personen etwas getrunken haben und abfällige Bemerkungen machen, neigen Sie dazu, in Rage zu gelangen. Dieses Aggressionspotenzial steigert sich, wenn Sie alkoholisiert sind, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Gewaltexzessen mit körperlichen Übergriffen kommt. Dazu ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft Linz von der Verfolgung der gegen Sie erhobenen Anzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung betreffend dem Vorfall vom 01.01.2013 gem. § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten ist. Die nach Ausspruch der Betretungsverbote (1. Betretungsverbot am 01.12.2013 und 2. Betretungsverbot am 07.06.2014) erfolgten Anzeigen wegen Körperverletzung wurden gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt. Dazu ist zu bemerken, dass beim 1. Ausspruch des Betretungsverbotes bekannt wurde, dass es bereits einige Monate zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin kam, als sie beide betrunken waren. Obwohl Ihre Lebensgefährtin während der gesamten Amtshandlung eingeschüchtert und weinerlich wirkte, beschrieb sie gegenüber den Organen der PI P den genauen Streithergang vom 01.12.2013. Hingegen teilte die Lebensgefährtin den Organen der PI P während des 2. Ausspruches des Betretungsverbotes am 07.06.2014 im weinerlichen, aufbrausenden und offensichtlich alkoholisierten Zustand mit, dass es wieder ein „mords Theater" gegeben hat und Sie ihr eine Watsche gegeben haben, nachdem sie die Wohnung verwüstete. Der Gemütszustand von Ihnen gegenüber Ihrer Lebensgefährtin wurde in der niederschriftlichen Vernehmung eines Beteiligten vom 11.09.2014 als sehr impulsiv beschrieben, da Sie und Ihre Lebensgefährtin sich lautstark im Beisein der Organe der PI P anschrien. Insgesamt gesehen, ist Ihnen daher in Ausnahmesituationen, in welche Sie jederzeit wieder geraten können, die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zuzutrauen. Dass sich die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin wieder stabilisiert hat, ändert nichts an der Beurteilung, zumal Sie wieder in eine Ausnahmesituation geraten können. Das vorliegende Waffenverbot basiert nicht allein auf den Vorfällen vom 01.12.2013 und 07.06.2014 und ist eine Verharmlosung der Vorfälle nicht angebracht. Dass es jeweils zu einer Eskalation durch Sie gekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Ihre Lebensgefährtin sich jeweils an bekannte Personen (AR und KF) wendete, welche die Polizei gerufen haben, da sie von Ihnen am Körper verletzt und gefährlich bedroht worden ist. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Situation familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene seine Ehefrau durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte, als Gewaltexzess zu werten und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 Abs. 1 gerechtfertigt ist, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl. VwGH ZI. 2005/03/0134). Zu Ihrem Vorbringen, Ihre Lebensgefährtin hat in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2014 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussage zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und würde dementsprechend ein Beweiserhebungsverbot und ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben ihrer Lebensgefährtin vorliegen, ist § 46 AVG entgegenzuhalten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den Bf rechtzeitig am 11. März 2015 eingebrachte Beschwerde, worin zunächst zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt wird: