LVwG-150420/3/EW - /150421/3/EW

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von 1. H H und 2. L H, beide wohnhaft im V, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sattledt vom 3. Oktober 2014, GZ: 13/131-9/2014/M,

 

I. den B e s c h l u s s gefasst:

1.        Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

II. zu Recht   e r k a n n t :

1.        Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sattledt vom 3. Oktober 2014, GZ: 13/131-9/2014/M, mit der Maßgabe bestätigt, dass vor dem Wort „bestätigt“ die Wortfolge „hinsichtlich dem Hüttenbauwerk mit den Ausmaßen von ca 7 x 6,7 Meter“ eingefügt und die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages mit sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

 

 

2.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr x, KG S I, samt der darauf befindlichen Gebäude. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr x der Marktgemeinde Sattledt als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, ausgewiesen. Auf dem Grundstück betreiben die Bf eine dreiteilige Fischteichanlage mit in Summe ca 2.100 Teichfläche.

 

Im Jahr 1976 suchten die Bf um die Baubewilligung für eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Fischerhütte im Ausmaß von ca 4 x 4,5 m auf dem genannten Grundstück an. Eine Baubewilligung für dieses Gebäude wurde jedoch niemals erteilt.

 

Im Jahr 1979 wurde die Hütte mit einem neuen Dach versehen und dabei geringfügig vergrößert. Bei einem schweren Sturm im Jahre 1985 wurde die Fischerhütte schwer beschädigt. In der Folge wurde das Gebäude in seiner heutigen Gestalt im deutlich vergrößerten Ausmaß von ca 7 x 6,7 Meter aufgeführt. Für diese Baumaßnahmen wurde keine Baubewilligung beantragt.

 

2. Vom Bürgermeister der Marktgemeinde Sattledt als Baubehörde (im Folgenden: Erstbehörde) wurde am 17. Juni 2009 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. H und des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. H auf dem genannten Grundstück durchgeführt und dabei das Bestehen mehrerer Bauwerke festgestellt.

 

Der bautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten - soweit entscheidungswesentlich - aus:

 

„Auf dem Grundstück Nr. x, KG S I, befinden sich folgende Gebäude bzw. bauliche Anlagen:

-      Ein Hüttenbauwerk im Ausmaß von ca. 7 mal 6,7 Meter. Diesem Hüttenbauwerk ist ein gemauerter offener Kamin vorgesetzt.

-      Ein Hüttenbauwerk mit den Ausmaßen von ca 4 mal 2,5 Meter.

 

[...]

 

Sämtliche Gebäude befinden sich im Grünland, ein landwirtschaftlicher Verwendungszweck dieser Gebäude ist nicht gegeben.“

 

Der fischereifachliche Amtssachverständige führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus:

 

„Grundsätzlich kann zu den verfahrensgegenständlichen Fischteichen festgestellt werden, dass es sich dabei um ausgesprochene Hobbyteichanlagen handelt, welche zudem nicht im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben fischereilich genutzt werden. Die Ertragslage der Teiche ist als so gering einzustufen, dass ein Hüttenobjekt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung weder für nötig erachtet wird, noch würde ein derartiges Objekt im Hinblick auf den geringen fischereilichen Ertrag als verhältnismäßig eingestuft werden können.“

 

Den Bf wurden diese Ausführungen der Amtssachverständigen mit Schreiben vom 2. November 2012 zur Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Entfernung der Bauwerke bescheidmäßig aufzutragen.

 

3. In der schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 2012 führten die Bf – soweit verfahrenswesentlich - aus, dass die Liegenschaft samt Fischerhütte mit Pultdach im Jahre 1974 im Ausmaß von 4 x 4,5 m gekauft worden sei. 1977 sei hinsichtlich dieser Hütte ein Bauansuchen gestellt worden und es habe in der Folge auch eine Bauverhandlung stattgefunden. Die Bf seien dann davon ausgegangen, dass damit alles erledigt worden sei. Im Jahr 1979 sei die Fischerhütte mit einem Satteldach versehen worden, wobei sich die Grundfläche auf 21 vergrößert habe. Nach einem Sturm 1985 sei die Hütte repariert und auf ihre heutige Größe erweitert worden.

 

Die Bf legten ihrer Stellungnahme ein Betriebskonzept zur Fischzucht sowie eine am 12. Mai 1999 verfasste Niederschrift über eine Vorsprache des Zweitbeschwerdeführers beim damaligen Bgm der Marktgemeinde Sattledt
Dr. V W betreffend der Hütte bei. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass sich der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich seines betreffend die Hütte gestellten Bauansuchens erkundigt habe. Der zugehörige Akt habe eine Niederschrift über einer Bauverhandlung am 22. April 1977 hinsichtlich einer Gerätehütte im Ausmaß von 4 x 4,5 m enthalten, wonach eine Baubewilligung in Aussicht gestellt worden sei. Diese sei aber niemals erlassen worden.

 

4. Aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes wurde der fischereifachliche Amtssachverständige Ing. H mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens beauftragt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. April 2014 wird ausführlich auf das Betriebskonzept eingegangen und auszugsweise ausgeführt:

 

„Es ist somit festzustellen, dass die Produktion von Fischen eine Form der landwirtschaftlichen Urproduktion darstellt, die hier auf Basis einer selbstbewirtschafteten Teichanlage erfolgt. Die Einnahmen daraus sind jedoch auf Grund der gegebenen Rahmenbedingungen (Teichflächen, Frischwasserdargebot) so gering, dass sich auch mittel- bzw. langfristig keine maßgeblichen landwirtschaftlichen Einkommen erzielen lassen. Somit liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb gemäß obiger Definition vor. Die Grundvoraussetzung für einen Bau im Grünland ist daher nicht gegeben. [...]

 

Ergänzend ist dennoch auch hinsichtlich des Bewirtschaftungsaufwandes zu bemerken, dass sich dieser im laufenden Betrieb neben der generellen Überwachung und Kontrolle der Teiche im Wesentlichen auf mehr oder weniger regelmäßige Fütterungen beschränkt, wobei Letzteres vor allem für die Forellenhaltung gilt, da Karpfen ohnehin einen erheblichen Anteil ihrer Gesamtnahrung aus der im Teich vorhandenen Naturnahrung beziehen (müssen), sodass etwas längere Fütterungsintervalle möglich sind. Die im Gegenstandsfall erforderlichen jeweiligen Futterrationen sind auf Grund der relativ geringen Fischbiomassen in den Teichen jedenfalls so klein, dass sie ohne nennenswerten Aufwand im Zuge der Fütterungen zu den Teichen gebracht werden können, zumal diese über eine Straße einfach zu erreichen sind. [...] Es ist zumutbar, die dann benötigten Utensilien, wie z.B. Kescher, Netze, Fischbehälter, Schaufeln, etc. zu den Teichen zu transportieren. Ein Erfordernis, diese Gegenstände ständig an Ort und Stelle aufzubewahren, ist aus fachlicher Sicht nicht gegeben, bzw kann daraus nicht der Bedarf nach einer Gerätehütte im Anlagenbereich abgeleitet werden. [...]

 

Abschließend und zusammenfassend wird daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht, was aber die Grundvoraussetzung für einen Bau im Grünland ist, aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Fischzucht im Gegenstandsfall als Liebhaberei einzustufen ist, für deren Ausübung aus Sicht weder die vor Ort vorhandene noch eine andere Hütte nötig ist.“

 

5. Die Bf traten dem Gutachten mit Schreiben vom 29. April 2014 entgegen und führen darin zusammengefasst aus, dass ihrer Ansicht nach die bestehenden Gebäude die Mindesterfordernisse für den Betrieb einer Fischzucht dieser Größe darstellen.

 

6. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Sattledt trug den Bf mit Bescheid vom 2. Juni 2014, GZ: 13/131-9/2014/M auf, „[...] binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, nachstehende bauliche Anlagen auf der Parzelle x, EZ x, KG S I, zu beseitigen:

 

-      Das Hüttenbauwerk im Ausmaß von ca. 7 mal 6,7 Meter

-      Der dem Hüttenbauwerk vorgesetzte gemauerte offene Kamin

-      Und das Hüttenbauwerk  mit den Ausmaßen von ca. 4 mal 2,5 Meter

 

Nach Ablauf dieser Frist ist dem Marktgemeindeamt Sattledt die Erfüllung dieses baupolizeilichen Auftrages schriftlich bekanntzugeben.“

Der Bescheid ist (materiell) an beide Bf adressiert. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Am 4. Juni 2014 wurde die Sendung zur Abholung hinterlegt und in der Folge von der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Erst-Bf) persönlich übernommen.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schreiben vom 16. Juni 2014 hinsichtlich des Beseitigungsauftrages betreffend das Hüttenbauwerk im Ausmaß von 7 x 6,7 Meter rechtzeitig Berufung weil diese zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks unbedingt benötigt werde. Darin wird ua ausgeführt, dass das Hüttenbauwerk im Ausmaß von ca 4 x 3 Meter bereits entfernt worden sei, der offene Kamin werde noch entfernt werden.

 

8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sattledt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Oktober 2014, GZ: 13/131-9/2014/M wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde vollinhaltlich bestätigt.

 

Auch dieser Bescheid ist (materiell) an beide Bf adressiert. Die Zustellung wurde wiederum mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Die Erst-Bf übernahm auch diesen Bescheid am 7. Oktober 2014 persönlich.

 

9. Gegen diesen Bescheid richten sich nunmehr die Bf mit dem am 20. Oktober 2014 fristgerecht eingebrachten, als „Einspruch-Berufung“ betitelten, in rechtlicher Hinsicht als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz. Dem Schreiben wurden die oben genannten Stellungnahmen vom 15. November 2012 und vom 29. April 2014 angeschlossen. Inhaltlich werden im Wesentlichen die bislang im Verfahren vorgebrachten Einwände wiederholt und eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle beantragt.

 

10. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Bf samt Verfahrensakt dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

11. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 übermittelte der vom Zustelldienst beauftragte Zusteller auf Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Übernahmebestätigung hinsichtlich des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides der Erstbehörde vom 2. Juni 2014.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung der Bestätigung über die Übernahme des durch Hinterlegung zugestellten Bescheides vom 2. Juni 2014,
GZ: 13/131-9/2014/M beim Zustelldienst [ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Akts]. Der unter I. dargestellten Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06. November 2013, 2011/05/0007;
15. Mai 2014, 2012/05/0089; 09. Oktober 2014, 2014/05/0076).

 

III.

 

1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.  Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage oder stellt sie fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde, hat sie nach § 49 Oö BauO 1994 vorzugehen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö BauO 1994 LGBl.Nr. 66/1994 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1.   der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

2.   die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

 

[...]

 

§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

 [...]

 

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö Bautechnikgesetz 2013 (Oö BauTG 2013) LGBl.Nr. 35/2013 idF LGBl.Nr. 89/2014 lautet auszugsweise:

 

„§ 2
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

[...]

 

12.               Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

 

[...]

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetz 1994 LGBl.Nr. 114/1993 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

 

[...]

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). [...]

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen: 

 

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Spruchpunkt I.):

 

1.1 Beide Bf sind unstrittig Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr x, KG S I, samt den darauf befindlichen Gebäuden. Der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Juni 2014, mit welchem die Beseitigung ua der hier gegenständlichen Fischerhütte aufgetragen wurde, ist an beide – an derselben Adresse wohnhaften - Bf adressiert. Aus dem im Verfahrensakt beigelegten Rückschein ist erkennbar, dass die Zustellung mittels dieser einen Bestätigung an beide Bf zugleich verfügt wurde.

 

Die belangte Behörde ging von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf aus. Zur wirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids wäre es jedoch erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Bf gegebenenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH 24. Mai 1996, 94/17/0320).

 

Da das Einschreiben an beide Ehegatten adressiert war und das Schriftstück von der Erst-Bf übernommen wurde, konnte dieses für den Zweit-Bf nicht rechtswirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides vom 2. Juni 2014 durch persönliche Ausfolgung an die Erst-Bf am 4. Juni 2014 nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Zweit-Bf wirksam wurde. Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Zweit-Bf aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl VwGH 29. August 1996, 95/06/0128). Ein zweiter Zustellversuch an den Zweit-Bf ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht demnach davon aus, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Juni 2014 an den Zweit-Bf persönlich nicht erfolgt ist.

 

Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 63 Rz 66 und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies gilt jedoch nur für Verfahren, in denen sich der Antragsteller und mehrere Nebenparteien gegenüberstehen (wie zB im anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren), nicht aber dann, wenn verwaltungspolizeiliche Aufträge an mehrere Parteien (zB Miteigentümer) zu ergehen haben und die Behörde den Bescheid einzelnen Parteien gegenüber noch nicht erlassen hat, oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, von der Behörde jedoch (zunächst) nur einer als Adressat gewählt wurde (vgl Hengstschläger/Leeb aaO). Im beschwerdegegenständlichen Fall war aufgrund der Miteigentümerschaft an beide Bf die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

 

1.2 Der Zweit-Bf hat nun, obwohl ihm gegenüber der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Juni 2014 noch nicht wirksam erlassen wurde, bereits – gemeinsam mit der Erst-Bf – mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 Berufung erhoben. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Zweit-Bf zurückzuweisen gehabt. Stattdessen erließ sie den angefochtenen – ebenfalls an beide Bf gerichteten – Bescheid vom 3. Oktober 2014. Allerdings wurde wiederum die Zustellung nur einer Bescheidausfertigung an beide Bf zugleich verfügt und (nur) der Erst-Bf (Unterschrift am RSb-Rückschein) zugestellt. Eine weitere Bescheidzustellung an den Zweit-Bf erfolgte gemäß vorgelegtem Verwaltungsakt nicht. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, konnte die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Übernahme durch die Erst-Bf wiederum nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Zweit-Bf wirksam werden (vgl VwGH 23. Juni 2003, 2002/17/0182), sodass die – unzulässige - Berufung des Zweit-Bf noch keiner Entscheidung zugeführt wurde.

 

Da auch der angefochtene Bescheid nicht gegenüber dem Zweit-Bf erlassen wurde, steht im vorliegenden Fall seiner Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass sie gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.

 

1.3 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde aus den soeben dargelegten Gründen die noch unerledigte Berufung des Zweit-Bf im weiteren Verfahren zurückzuweisen haben und der erstinstanzliche Bescheid dem Zweit-Bf zuzustellen sein wird.

 

 

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.):

 

Im Falle der Erst-Bf ist sowohl im Falle des Bescheides der Erstbehörde als auch im Falle des nunmehr angefochtenen Bescheides von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen. Daher ist ihre Beschwerde zulässig.

 

Die Erst-Bf sieht sich insofern in ihren subjektiven Rechten verletzt als ihres Erachtens der Beseitigungsauftrag zu Unrecht ergangen sei.

 

2.1.1 Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ohne inhaltliche Abweichungen bestätigt hat. Dies ist so zu deuten, als ob ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender – dh inhaltsgleicher - neuer Bescheid erlassen worden wäre (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 66 Rz 93 mwN). Inhalt des angefochtenen Bescheides war daher ein Beseitigungsauftrag hinsichtlich dem Hüttenbauwerk im Ausmaß von ca 7 x 6,7 Meter, dem diesem Hüttenbauwerk vorgesetzte gemauerte offene Kamin und dem Hüttenbauwerk mit den Ausmaßen von ca 4 x 2,5 Meter, alle situiert auf dem Grundstück Nr. x, KG S I.

 

2.1.2 Werden vom Berufungswerber nur Teile eines Bescheides angefochten, ist die Berufungsbehörde hinsichtlich ihrer nach § 66 Abs 4 AVG bestehenden Entscheidungsbefugnis auf diesen Umfang beschränkt (vgl VwGH 17. März 2008, 2007/07/0039 unter Berufung auf VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0152 mwN). Ist der in der Berufung angefochtene Bescheid rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar, erwachsen die nicht angefochtenen Teile in Rechtskraft (vgl zum Ganzen vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 66 Rz 65 mwN). Teilbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (VwGH 24. Juli 2014, 2013/07/0270) oder ein derartiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Spruchbestandteilen besteht, dass der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann (vgl VwGH 14. September 2004, 2001/11/0329).

 

Zweifellos ist der Spruch des Bescheides der Erstbehörde insofern teilbar, als von drei getrennten Beseitigungsaufträgen auszugehen ist. Keinesfalls besteht eine gegenseitige Abhängigkeit bzw ein innerer Zusammenhang zwischen den Spruchbestandteilen. Die dagegen erhobene Berufung ist ausschließlich gegen den Beseitigungsauftrag hinsichtlich des Hüttenbauwerks im Ausmaß von ca 7 x 6,7 Meter gerichtet. Das Hüttenbauwerk mit den Ausmaßen von ca 4 x 2,5 Meter war bei Einbringung der Berufung bereits abgetragen; hinsichtlich des offenen Kamins wurde der Bescheid der Erstbehörde ausdrücklich nicht bekämpft. Der Bescheid der Erstbehörde ist daher hinsichtlich dieser beiden Bauwerke – gegenüber der Erst-Bf -  in Rechtskraft erwachsen.

 

2.1.3 Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde ein weiteres Mal über eine rechtskräftig erledigte Sache abgesprochen hat. Gleichwohl die Erst-Bf durch die Abweisung ihrer Berufung diesbezüglich in keinem Recht verletzt wurde (vgl VwGH 20. September 2000, 97/08/0631 mwN), steht die Teilrechtskraft des Bescheides der Erstbehörde (noch immer) einem (neuerlichen) Abspruch über die Beseitigungsaufträge hinsichtlich dieser beiden Gebäude durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entgegen. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung war aufgrund dieser Erwägungen einzuschränken.

 

Die weiteren Ausführungen können dementsprechend auf den Beseitigungsauftrag hinsichtlich des Hüttenbauwerks im Ausmaß von ca 7 x 6,7 Meter (Fischerhütte) beschränkt werden.

 

2.2 Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl VwGH 30. Jänner 2014, 2013/05/0223).

 

2.3 Bei der gegenständlichen Fischerhütte handelt es sich schon aufgrund der Ausmaße und der Beschaffenheit zweifelsfrei um ein Gebäude iSd Legaldefinition des § 2 Z 12 Oö BauTG 2013, sohin um ein überdecktes, allseits umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann, und ist daher gemäß § 24 Oö BauO 1994 bewilligungspflichtig.

 

2.4 Die Erst-Bf beruft sich darauf, dass 1977 eine Bauverhandlung über die damals bereits bestehende Fischerhütte durchgeführt und dabei ein Bescheid ausgestellt worden sei. Diesbezüglich wurde eine Kundmachung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 22. April 1977 zu einem am 21. Dezember 1976 eingebrachten Bauansuchen vorgelegt. Aus der – ebenfalls von den Bf vorgelegten - Niederschrift des Gemeindeamtes Sattledt vom 12. Mai 1999 ergibt sich jedoch, dass bei der am 22. April 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung eine Bewilligung in Aussicht gestellt, tatsächlich aber niemals erlassen wurde. Obwohl die Bf offenbar sämtliche diesbezüglichen Dokumente aufbewahrten, sind sie – und dies ist entscheidungswesentlich - nicht in der Lage, die entsprechende Baubewilligung vorzulegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der genannten Niederschrift um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs 1 ZPO die gesetzliche Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich hat. Daher war davon auszugehen, dass niemals eine Baubewilligung für die auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Fischerhütte ausgestellt wurde.

 

Die Errichtung eines Gebäudes war aber sowohl nach dem ab 1. Jänner 1977 in Geltung stehenden § 41 Abs 1 Oö BauO 1976 LGBl.Nr. 35/1976 als auch nach dem davor geltenden § 1 Abs 1 Oö Bauordnung 1875, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, Jahrgang 1875, 15. Gesetz, idF LGBl Nr 5/1969, bewilligungspflichtig.

 

Die Erst-Bf gab zudem an, die ursprünglich bestehende Fischerhütte sei im Jahr 1979 umgebaut, dabei mit einem Satteldach versehen und von ursprünglich 18 auf 21 vergrößert worden. Im Jahr 1985 sei die Fischerhütte aufgrund eines Sturmschadens erneut umgebaut und dabei auf die heute bestehenden Ausmaße (ca 47m²) vergrößert worden. Auch derartige Baumaßnahmen waren nach der in diesen Zeitpunkten in Geltung stehenden Oö BauO 1976 bewilligungspflichtig. Dass für die im Jahr 1979 bzw 1985 erfolgten Baumaßnahmen eine Genehmigung erwirkt wurde, hat die Erst-Bf aber nicht einmal vorgebracht.

 

Die belangte Behörde ist daher völlig zutreffend von einem konsenslos errichteten Gebäude ausgegangen.

 

2.5.1 Die belangte Behörde hatte gemäß § 49 Abs 1 letzter Satz Oö BauO 1994 weiter zu prüfen, ob eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Bauten überhaupt möglich ist, da dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, das konsenslos errichtete Gebäude nachträglich zu genehmigen. Eine Baubewilligung kann aber nicht erteilt werden bzw die Ausführung eines Bauvorhabens ist gemäß § 30 Abs 6 iVm § 25a Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994 jedenfalls dann zu untersagen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

 

Aufgrund der bestehenden Grünlandwidmung ist nach der Bestimmung des § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 zu beurteilen, ob ein Gebäude im Grünland für dessen bestimmungsgemäße Benutzung (dh gemäß Abs 2 leg cit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) notwendig ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „... die nötig sind, ...“) ist abzuleiten, dass es sich dabei um keine Zweckmäßigkeitsbeurteilung handelt, sondern ein tatsächliches Erfordernis als Voraussetzung vorliegen muss (vgl VwGH 06. September 2011, 2011/05/0046).

 

Zum Begriff der „Landwirtschaft“ gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Dabei stellt der VwGH im Zusammenhang mit der Frage, ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliegt, darauf ab, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl VwGH 24. April 2014, 2012/06/0220 mwN). Die Beurteilung hängt damit einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wobei aufgrund der gemäß § 30 Abs 5 ROG geforderten Notwendigkeit ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Widmungskonformität anzulegen ist.

 

2.5.2 Nach dem schlüssigen Gutachten des fischerfachlichen Amtssachverständigen sind aufgrund der „gegebenen Rahmenbedingungen (Teichflächen, Frischwasserdargebot)“ die erzielbaren Einnahmen „so gering, dass sich auch mittel- bzw langfristig keine maßgeblichen landwirtschaftlichen Einkommen erzielen lassen.“ Daher kann keinesfalls vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs iS obiger Definition ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Gebäudes führte der Sachverständige weiter aus, dass aus fachlicher Sicht kein Erfordernis bestehe, die zur Fischzucht nötigen Gegenstände ständig an Ort und Stelle aufzubewahren und daher „nicht der Bedarf nach einer Gerätehütte im Anlagenbereich abgeleitet werden“ könne.

 

Die Erst-Bf versucht in Ihrer Beschwerde mit dem Verweis auf die bislang im verwaltungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen im Wesentlichen darzulegen, dass aufgrund des aus der Fischzucht resultierenden Arbeitsaufwandes die gegenständliche Fischerhütte ein notwendiges Erfordernis darstelle. Dabei wird aber gänzlich außer Acht gelassen, dass es nicht hinreicht, dass das Gebäude für die Fischzucht verwendet wird. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, in dessen Rahmen diese Tätigkeiten ausgeübt und das Gebäude verwendet wird. Davon kann aber angesichts der – in dieser Hinsicht unbestrittenen – Ausführungen des Amtssachverständigen nicht ausgegangen werden. Zum anderen konnten die Bf den ausführlichen und schlüssig begründeten Ausführungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen auch hinsichtlich der im Falle des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes zu prüfenden Notwendigkeit in fachlicher Sicht nicht auf gleicher Ebene entgegentreten.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegenständliche Fischerhütte im Widerspruch mit der bestehenden Flächenwidmung steht und daher von vornherein nicht (nachträglich) bewilligungsfähig ist.

 

Der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde ist demnach zu Recht ergangen.

 

2.6 Soweit die Erst-Bf auf eine positive Entscheidung der Naturschutzbehörde verweist, ist auszuführen, dass dies nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung und daher für die Beurteilung unerheblich ist. Die rechtlichen Vorgaben des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 mögen allenfalls zusätzliche Voraussetzungen für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden schaffen, sind aber im Übrigen bei der Beurteilung nach den baurechtlichen Vorschriften nicht weiter beachtlich.

 

2.7 Auch hinsichtlich des Verweises der Erst-Bf auf ähnliche Gebäude in der näheren Umgebung ist anzumerken, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist. Es wird dazu jedoch ergänzt, dass es kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten gibt (VfSlg 12.796/1991).

 

2.8 Die Erstbehörde setzte zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides fest - die belangte Behörde bestätigte diese Entscheidung vollinhaltlich. Der angefochtene Bescheid wurde am 7. Juli 2014 zugestellt und damit, da es sich gemäß § 54 Abs 1 Z 1 Oö BauO um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, rechtskräftig (s § 6b Z 2 Oö Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz). Demzufolge war die Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö Landesverwaltungsgerichts bereits abgelaufen und die Umsetzungsfrist neu festzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeilicher Auftrag, der lediglich gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft besteht gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist (vgl VwGH 30. Juni 1998, 98/05/0092). Anders gewendet kann ein baupolizeilicher Auftrag im Falle von Miteigentum erst vollstreckt werden, wenn er gegenüber sämtlichen Miteigentümern rechtskräftig erlassen wurde. Im vorliegenden Fall wurde, wie oben (Punkt 1.2) ausgeführt, dem Zweit-Bf bislang kein diesbezüglicher Bescheid wirksam zugestellt. Daher wird die Erstbehörde nunmehr den Beseitigungsauftrag (erstmals) wirksam an den Zweit-Bf zuzustellen haben.

 

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl dazu die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer