LVwG-750230/4/BP/JB

Linz, 02.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn QF, kosovar. StA, geb. xx , wohnhaft in xx, KOSOVO, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 2014,  GZ: Pol18-526, mit dem ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“ abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 64 Abs. 1 und 11 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 40/2014, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014, GZ: Pol18-526, wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierender“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

„Sie haben am 02.04.2014 einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung -Studierender" gemäß § 64 NAG bei der österreichischen Botschaft in Skopje eingebracht. Dieser Antrag ist am 18.04.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt

 

Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass Sie keine plausible Bestätigung bzw. keinen ausreichenden Nachweis über die Herkunft des Geldes am Konto/Sparbuch vorweisen können. Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 02.05.2014 sowie mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.08.2014 wurden Sie aufgefordert, diesbezügliche Nachweise zu erbringen.

Sie haben am 29.09.2014 dazu nochmals Kopien der Kontoauszüge der x Bank vom 24.09.2014 vorgelegt, aus denen nicht schlüssig hervorgeht, dass Sie über ausreichende eigene Einkünfte bzw. Ersparnisse verfügen.

Weiters ist in der von Ihnen als ortsübliche Unterkunft angegebenen Wohnung der Familie KF in T., x-Straße kein eigenes Schlafzimmer für Sie vorhanden

 

 

Über diesen Sachverhalt hat die Behörde folgendes erwogen:

Da Sie die Voraussetzungen des 1. Teiles für eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und Z. 4 NAG nicht erfüllen, ist Ihr Antrag abzuweisen

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige durch den Bf eingebrachte Beschwerde vom 5. November 2014:

„Ich, QF, geboren am xx, mit Wohnsitz in x,  Kosovo, möchte die Österreichische Behörde bitten, dass, mein Antrag für einen langfristigen Aufenthalt in Österreich zwecks studieren beim Universität "JK" in L noch einmal überprüft wird. Ich behaupte dass, ich alle erforderliche Bedingungen erfüllt habe. Bezogen auf Wohnsitz, ich habe es gesichert, da AF ihr Zimmer für mich frei geräumt hat und da sie dort nicht mehr wohnt. Während die von mir andere erforderliche Bedingung, bezogen auf verfügende Geldmittel für Studien, ich habe in meinem Bankkonto 7100 Euro, welche mir meine Familie zu Verfügung gestellt hat, damit ich die Studien fortsetzen kann. In meiner Familie sind folgende Familienmitglieder beschäftigt: Vater SF, arbeitet bei der x, Bruder NF arbeitet bei xx, von daher bezogen auf finanziellen Bereich, ich habe kein Problem zu studieren.

 

Mir bleibt die Hoffnung dass, mein Antrag überprüft wird und dass, mir die Ausbildung-Studium beim Universität "JK" in L ermöglicht wird.“

 

3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 von der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (zugestellt am 10. Februar 2015) gewährte das Oö. Landesverwaltungsgericht dem Bf Parteiengehör und forderte ihn auf bis spätestens 1. März 2015 (Einlangen beim Oö. LVwG) betreffend den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel einen aktuellen Kontoauszug (mit Rückblick auf die Kontobewegungen bis Juli 2014) vorzulegen. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es eines Nachweises über die Herkunft der Geldmittel, deren Rechtmäßigkeit (Einkommensnachweise) bedürfe. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist wurde darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage entschieden werden würde. 

 

Bis dato langten beim Oö. LVwG keine entsprechenden Unterlagen ein.

 

3.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da aus der Aktenlage ersichtlich war, dass keine Klärung des relevanten Sachverhalts daraus resultieren würde. Zudem besteht kein darauf gerichteter Parteienantrag.

 

3.4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter dem Punkt I. 1.  dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Es ist festzuhalten, dass für den Bf zwar ein Zimmer in der Wohnung der Familie seines Onkels zur Verfügung stehen würde; die rechtmäßige Herkunft oder die aktuelle Höhe des dem Bf von seinem Vater bzw. seinem Bruder bei Antragstellung zur Verfügung gestellten Geldbetrages von rund 7.000 Euro ist jedoch ungeklärt.

 

II.

 

Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt. Sohin ist der Beschwerde folgend davon auszugehen, dass für den Bf ein Zimmer in der Wohnung der Familie seines Onkels zur Verfügung stehen würde, wie auch vom Bürgermeister der Gemeinde bestätigt. Über die aktuelle Höhe der dem Bf zur Verfügung stehenden Geldmittel und insbesondere über deren rechtmäßige Herkunft können, mangels entsprechender Nachweise von Seiten des Bf, keine Aussagen getroffen werden. 

 

 

III.

 

1.1. Gemäß § 64 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 40/2014, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für

Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.         die Voraussetzungen des 1 Teiles erfüllen und

2.         ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten I Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient

 

2.1. Nach dem hier unbestrittenen Sachverhalt stellte der Bf am 2. April 2014 einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" gemäß § 64 NAG bei der österreichischen Botschaft in Skopje.

 

Zur Erlangung des Aufenthaltstitels ist es aber gemäß § 64 Abs. 1 NAG  erforderlich, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt werden. Neben vielen anderen Voraussetzungen ist – der belangten Behörde folgend - im konkreten Fall relevant zunächst auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 NAG einzugehen.

 

2.2. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG           dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.         der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.         der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.         der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.         der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.         durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.         der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

2.3. Die belangte Behörde ging davon aus, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht gegeben sei, zumal keine ortsübliche Unterkunft bestehe, da der Bf in der Wohnung seines Onkels über kein eigenes Zimmer verfügen würde. Dazu bestätigte der Bürgermeister der Stadt T am 17. Juni 2014, dass die Unterkunft ortsüblich sei, zumal die rund
76 Quadratmeter große Wohnung von 3 Personen bewohnt werde und die Cousine zugunsten des Bf auf ihr Zimmer verzichten würde. Diesbezüglich ist sohin davon auszugehen, dass das Kriterium der Z. 2 vom Bf erfüllt werden würde.

 

2.4. Betreffend Geldmittel ist jedoch auszuführen, dass der Bf zwar punktuell im Verfahren vor der belangten Behörde einen Betrag von 7.000 Euro vorwies, jedoch die Herkunft des Betrages nicht ausreichend erklärte.

 

Maßgeblich für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Form eines auf einem Konto verfügbaren Guthabens ist, dass der Bf die Herkunft des angegebenen Geldbetrages belegt hat, um sicher zu stellen, dass die Mittel aus keiner illegalen Quelle stammen und der Bf einen Rechtsanspruch darauf hat. Weiters muss das nachgewiesene Kapital des Bf in Relation zur Gültigkeit seines Aufenthaltstitels gesehen werden.

 

Dass der Betrag von seinem Bruder und oder seinem Vater stammt reicht als Deklaration der Rechtmäßigkeit nicht aus, wie der Bf auch in dem – ihm am
10. Februar 2015 zugestellten – Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs informiert wurde. Darüber hinaus kann allein aufgrund der Tatsache, dass der Bf zeitweilig 7.000 Euro auf seinem Konto hatte nicht auf einen Rechtsanspruch geschlossen werden, den er mit dem Betrag verbindet.

 

2.5. Es ist somit festzuhalten, dass § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vom Bf nicht erfüllt wird, wodurch grundsätzlich nicht davon auszugehen sein wird, dass die im ersten Teil des NAG genannten Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 NAG erfüllt wären.

 

Allerdings ist hier noch auf § 11 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

 

2.6. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG           kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.         der Grad der Integration;

5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

2.7. Nun ist aber festzuhalten, dass sich das Privat- und Familienleben des Bf im Wesentlichen auf sein Heimatland konzentriert, wo auch seine engsten Angehörigen (Eltern, Bruder usw.) aufhältig sind. Zudem ist der Bf im Bundesgebiet weder aufhältig noch hier sozial oder wirtschaftlich integriert. Eine detailliertere Prüfung des § 11 Abs. 3 NAG ist daher verzichtbar.

 

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Z. 1 NAG die Kriterien zur Erlangung des von ihm angestrebten Aufenthaltstitels nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 Dr. Bernhard Pree