LVwG-600813/2/Sch/SA
Linz, 08.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn
D K G, geb. x, D 17, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 2015,
GZ: VerkR96-344-2015, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 130 Euro (= 20% der verhängten Geldstrafen), mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (in Folge: belangte Behörde) hat
Herrn D K G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. März 2015, GZ: VerkR96-344-2015, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG sowie 2) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z.1 FSG vorgeworfen und über ihn gemäß 1) § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
202 Stunden, sowie 2) § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 70 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„1) Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.
Tatort: Gemeinde Eferding, Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/Kreuzung: von Wallern kommend Richtung Eferding, Nr. B134 bei km 0.850.
Tatzeit: 15.02.2015, 04:55 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37a i.V.m. § 14 Abs. 8 FSG
2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
Tatort: Gemeinde Eferding, Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/Kreuzung: von Wallern kommend Richtung Eferding, Nr. B134 bei km 0.850.
Tatzeit: 15.02.2015, 04:55 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG
Fahrzeug:
Kennzeichen ..-....., PKW, Volkswagen Golf, grau/silberfarbig
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. 600,00 Euro 202 Stunden § 37a FSG
2. 40,00 Euro 20 Stunden § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich
100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 710,00 Euro.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.
Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt einen Pkw lenkte, wobei eine in der Folge durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,28 mg/l (niedrigerer Teilmesswert) ergab.
Bei dieser Fahrt hatte der Beschwerdeführer zudem sein Führerscheindokument nicht mitgeführt gehabt.
Bemerkenswerterweise hat der Beschwerdeführer seine Übertretungen de facto selbst ans Licht gebracht, zumal er ein entgegenkommendes Fahrzeug mit der Lichthupe „anblinkte“ und so die Insassen auf sich aufmerksam machte.
Beim Lenker dieses Fahrzeuges erkundigte er sich, ob Polizeikontrollen in seiner Fahrtrichtung zu erwarten wären. Er war allerdings an eine Zivilstreife der Polizei geraten, weshalb in der Folge eine entsprechende Amtshandlung ins Rollen kam.
Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung bewusst war und unbeschadet dessen sein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hatte.
Der beim Beschwerdeführer festgestellte Atemluftalkoholwert von 0,28 mg/l lag eindeutig über dem Wert des § 14 Abs. 8 FSG, der das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges nur dann erlaubt, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Gemäß § 37a FSG reicht der Strafrahmen für eine solche Übertretung von
300 Euro bis 3.700 Euro.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro liegt also über der gesetzlichen Mindeststrafe. Diese Strafbemessung begründet die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer bereits einmal, und zwar im Jahr 2012, wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden musste. Die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro konnte ihn ganz offenkundig nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit wiederum einschlägig in Erscheinung zu treten. Beim Beschwerdeführer muss daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit bzw. zumindest Gleichgültigkeit gegenüber den Alkoholbestimmungen in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges geortet werden. In einem solchen Fall kann eine Strafbehörde, will sie dem spezialpräventiven Zweck einer Bestrafung nachkommen, nur mit einer empfindlich höheren Strafe als bei der ersten Übertretung vorgehen. In diesem Sinne kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie nunmehr eine Strafhöhe im Ausmaß von 600 Euro für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer doch noch dazu zu bewegen, im Falle von übermäßigem Alkoholkonsum vom Lenken eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen.
Wie schon eingangs erwähnt, hat der Beschwerdeführer bei seiner Alkofahrt den Führerschein nicht mitgeführt gehabt. Hiefür sieht § 37 Abs. 2a eine Mindeststrafe von 20 Euro vor. Zumal dem Beschwerdeführer allerdings kein Milderungsgrund zugutegehalten werden kann, vielmehr ist er – nicht nur wegen eines Alkoholdeliktes – bereits mehrfach wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt, kann mit diesem Mindestbetrag nicht das Auslangen gefunden werden.
Eine mildere Bestrafung kommt auch deshalb nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer es zu Wege gebracht hat, bei einer Fahrt gleich gegen zwei Bestimmungen des Führerscheingesetzes zu verstoßen, welcher Umstand als erschwerend zu bewerten ist (vgl. § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Z.1 StGB).
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein, auch wenn der Rechtsmittelwerber auf seine eingeschränkte finanzielle Situation und seine Verpflichtungen verweist.
Im Falle eines begründeten Ansuchens kann die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten ist in den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n