LVwG-150331/4/VG/MP - 150332/2

Linz, 15.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde (vormals Berufung) der 1. C S und 2. des G S, beide vertreten durch Mag. G O G, Rechtsanwalt in  E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. August 2012 GZ: K01-1-2009-Es/StS, betreffend Wiederherstellung nach § 36 Denkmalschutzgesetz (DMSG), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 6. August 2012, GZ: K01-1-2009-Es/StS, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 4 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.    Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom 05. April 2002, GZ: 34.919/1/2002, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Stadtensembles Eferding, zu dem u.a. das verfahrensgegenständliche Gebäude E, zählt, im öffentlichen Interesse liegt (Unterschutzstellung).

 

2. Mit Bescheid vom 25. August 2008, GZ: 27799/6/08, bewilligte das BDA gemäß § 5 Abs 1 DMSG über Antrag der (damaligen) Denkmaleigentümer (im Folgenden: Bf) bauliche Veränderungen am genannten Gebäude entsprechend den einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Einreichplänen des Architekten DI E D (Planverfasser) vom 2. Juni 2008, überarbeitet am 31. Juli 2008. Die Einreichpläne sehen auf der südseitigen, der Inneren Grabengasse zugewandten Dachfläche (Hofseite) zwei Schleppgaupen vor. Neben den Gaupen sollen Solarkollektoren mit einer Fläche von 12 m² errichtet werden. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Veränderung des Objekts sehe einen Teilausbau des Dachgeschoßes vor, der über zwei Schleppgaupen belichtet werde. Mit geringen Eingriffen in die Dachkonstruktion werde so die Wohnraumnutzung erweitert. Die geplante Solaranlage trete im Straßenraum nur wenig in Erscheinung. Die geplante Veränderung erscheine dem BDA unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen in den Spruch aufzunehmen, weil nur unter diesen Voraussetzungen die denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei und die möglichst authentische Bewahrung des Bestandes (Substanz) einschließlich der Oberfläche sowie die entsprechende künstlerische Wirkung erzielt werden könne. Gemäß § 5 Abs 3 DMSG könne das BDA in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegung des BDA bedürften.

 

Der Bescheid enthält u.a. folgende Auflagen:

„1. Alle Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) durchzuführen. Detailfestlegungen sind rechtzeitig durch Baustellenbesprechungen zu treffen. Hierbei ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) im Sinne des § 5 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz herzustellen. [...]

3. Es sind dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) Detailpläne zu folgenden einzelnen Planungspunkten vorzulegen, über die als Ergänzung beziehungsweise Korrektur der vorliegenden Einreichpläne noch das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) herzustellen ist:

[...]

 

-      Sonnenkollektoren hinsichtlich Typus und Konstruktion“

 

3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 informierte das BDA die Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) über die nicht konsensgemäße Ausführung der genehmigten Änderungen am verfahrensgegenständlichen Objekt. Das BDA führte zusammengefasst aus, dass die Anbringung von Sonnenkollektoren am der Inneren Grabengasse zugewandten Dach (hofseitig) nach den dem Bewilligungsbescheid vom 25. August 2008 zugrunde liegenden Einreichplänen in Abwägung von Nutzungsinteressen und Erscheinungsbild des Denkmals vertretbar sei, da diese Elemente im Straßenraum nur wenig in Erscheinung treten würden.

 

Im Zuge einer Dienstreise der Sachbearbeiterin des BDA am 27. August 2008 sei festgestellt worden, dass die Ausführung ganz wesentlich von den genehmigten Plänen abweiche. So seien die Sonnenkollektoren nicht neben den Schleppgaupen, sondern darüber angeordnet worden. Darüber hinaus sei ein Dachausstiegsfenster ohne denkmalbehördliche Genehmigung angebracht worden. Dadurch werde das Erscheinungsbild des gegenständlichen Objekts in denkmalpflegerisch nicht vertretbarer Weise gestört. Die veränderte Platzierung der Solaranlage sei ohne Rücksprache mit dem BDA-Landeskonservatorat für Oberösterreich vollzogen worden. Auf veränderte Planungsbedingungen sei zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden.

 

Von Seiten der Denkmalpflege sei die Positionierung der Solaranlage nur an einer nicht einsehbaren Stelle des Daches überhaupt denkbar gewesen. Die Ansicht der Inneren Grabengasse weise eine weitgehend intakte Dachlandschaft auf. Bei der gegenwärtigen Positionierung der Solaranlage handle es sich nicht – wie im Schreiben des Planverfassers vom 26. Mai 2009 ausgeführt – um eine geringfügige Verschiebung um ca 100 cm, sondern um eine grundsätzliche Veränderung der ursprünglichen Planungsabsicht, die im Einvernehmen mit dem BDA erzielt worden sei.

 

Es wurde der Antrag gestellt, dem Schuldtragenden gemäß § 36 Abs 1 DMSG auf seine Kosten die Wiederherstellung des dieser von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes bzw des mit Bescheid des BDA vom 25. August 2008 genehmigten Zustandes des Denkmals aufzutragen.

 

4. Im erwähnten Schreiben vom 26. Mai 2009 erläuterte der Planverfasser zusammengefasst, die geringfügige Planabweichung habe sich aus einer vom Denkmalamt gewünschten Verschiebung der Dachgaupen ergeben. Die Positionierung der Solaranlage an der zuletzt vorgesehenen Lage sei aufgrund der Gebrechlichkeit der historischen Bauteile und dem Wunsch, die bestehende Brandschutzmauer optisch zu erhalten, unmöglich gewesen. Die Solaranlage sei bewilligt worden und habe aus technischen Gründen während der Montage nur unerheblich verschoben werden müssen. Der Dachausstieg sei nach Veränderung des Flächenfensters auf besonders niedrige Schleppgaupen zur Wartung der Ziegeldeckung des Daches bautechnisch erforderlich gewesen.

 

5. Der Antrag des BDA wurde mit dem Sohn der Bf (offenbar in deren Vertretung) am 2. September 2010 mündlich vor der belangten Behörde erörtert. Er brachte dabei zum Gegenstand vor, die Baumaßnahmen seien nur deshalb entgegen dem Bescheid des BDA ausgeführt worden, weil diese technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich gewesen wären. Auch seitens der Stadtgemeinde Eferding werde der Standpunkt vertreten, dass es sich nur um eine geringfügige Änderung handle, die bewilligungsfähig sein müsse, zumal sich entgegen anderer Behauptungen an der Gesamtfläche der Kollektoren keinerlei Änderungen ergeben habe. Eine konsensgemäße Anbringung der Solaranlage wäre nur dann möglich gewesen, wenn es zu Umbauarbeiten am ebenfalls denkmalgeschützten Dachstuhl und an der Feuermauer gekommen wäre. Es sei aber anzunehmen, dass derartige Änderungen ebenfalls nicht genehmigt worden wären.

 

6. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. September 2010 führte der Sohn der Bf darüber hinaus zusammengefasst aus, dass er unter Vorlage eines Einreichplanes um Bewilligung zur Errichtung von Dachflächenfenstern und zur Anbringung einer Solaranlage angesucht habe. Da dieses Ansuchen vom BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden sei, habe er seine Einreichung mit einem neuen Einreichplan in zwei kleinere Schleppgaupen abgeändert. Von Seiten des Planverfassers sei damals auf die Schwierigkeiten, die sich aus der ebenfalls vom Landeskonservator verlangten Erhaltung des nach einem Brand um 1900 neu hergestellten Dachstuhles ergeben würden, hingewiesen worden. Das von der Behörde dennoch als Genehmigungsbedingung gewünschte Erscheinungsbild sei jedoch – wie verlangt und vorbehaltlich einer konstruktiv-denkmalgerechten Detailausführung – in die Planung eingetragen worden. Die denkmalbehördlich genehmigte Planung sehe keine über Dach ragende Brandmauer vor. Weiters sei mit dem Genehmigungsbescheid vom 25. August 2008 die Anbringung von Sonnenkollektoren in einem Ausmaß von 12 genehmigt worden, da laut Einreichplan diese Elemente im Straßenraum nur wenig in Erscheinung treten würden.

 

Es sei nie von den genehmigten 12 m² Sonnenkollektoren in vier Montageelementen abgewichen worden, jedoch habe sich die Positionierung im Detail verändert, weil die bestehende Feuermauer entgegen der ursprünglichen, vom BDA genehmigten Planung, sichtbar habe erhalten bleiben müssen. Da die nach der gewünschten Erhaltung des historischen Dachstuhles und der historischen Brandmauer verbleibende Traufenlänge zwischen innerer Gaupe und Brandmauer für die fach- und normgerechte Ausführung der genehmigten Kollektorfläche nicht mehr ausreichend gewesen sei, habe von Seiten der Installationsfirma kurzfristig und bei offenem Dach, die, per Fax dem Landeskonservator in Linz mitgeteilte, kleinstmögliche Veränderung der Kollektorpositionierung vorgeschlagen werden müssen. Ohne weiteren Einspruch des Landeskonservators sei daraufhin die bescheidmäßig genehmigte Kollektorfläche montiert worden.

 

Das BDA berufe sich darauf, dass die Solaranlage nur an einer nicht einsehbaren Stelle denkbar gewesen sei und es sich bei der nunmehrigen Positionierung um eine grundsätzliche Veränderung der ursprünglichen Planungsabsicht handle. Dies habe im Genehmigungsverfahren jedoch keinerlei Niederschlag gefunden. Das Problem der technischen Unmöglichkeit hätte bereits im Vorfeld seitens des befassten Konservators erkannt und gelöst werden müssen. Es handle sich aber ohnehin nicht um eine vorsätzliche Vorschreibungsübertretung, sondern lediglich um eine geringfügige Detailabweichung. Die Entfernung der beanstandeten Solaranlage stehe in keinem Verhältnis zu der damit erzielbaren Rückführung auf einen authentischeren Zustand des denkmalgeschützten Objekts, da sich die nur bedingt sichtbare Kollektorfläche auf der kleineren, wenig einsehbaren, Dachhälfte befinde. Der als konsenslos dargestellte Dachausstieg entspreche durchaus den bauhandwerklichen Traditionen. Zudem handle es sich dabei lediglich um die Erneuerung eines technisch notwendigen Baudetails, zumal bereits vor dem Umbau ein dem Stand der Technik von 1900 entsprechender Dachausstieg bestanden habe.

 

7. Dem BDA wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 hielt das BDA zusammenfassend wie folgt fest:

 

„1. Die Solaranlage am gegenständlichen Objekt wurde nicht entsprechend dem Umbaubescheid ausgeführt. Die Abweichungen vom ursprünglichen Plan ist als beträchtlich zu bezeichnen und wäre in dieser Form vom Bundesdenkmalamt nicht genehmigt worden.

2. Die Unmöglichkeit, das Vorhaben plan- und bescheidgemäß auszuführen, wurde dem Bundesdenkmalamt zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.

3. Die Prüfung, ob die Planung technisch durchführbar ist, gehört nicht zum Aufgabenbereich des Bundesdenkmalamts.

4. Es wurden von Bundesdenkmalamt mehrere Fristverlängerungen gewährt, um eine plankonforme Ausführung oder alternative Positionierung zu konzipieren. Entsprechende Vorschläge oder Pläne wurden nicht vorgelegt.“

 

8. Der Sohn der Bf bestritt in der Folge erneut die Ausführungen des BDA, wiederholte dazu im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins.

 

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. August 2012, zugestellt am 08. August 2012, wurde dem eingangs erwähnten Antrag des BDA vom 13. Oktober 2009 Folge gegeben und den (damaligen) Denkmaleigentümern G und C S aufgetragen auf ihre Kosten die von ihnen verschuldeten widerrechtlichen Änderungen gegenüber dem unmittelbar vorausgegangenen Zustand bzw dem mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.8.2008, GZ: 27799/6/08, genehmigten Zustand am Denkmal (wieder) herzustellen.

 

Begründend zitierte die belangte Behörde im Wesentlichen die bereits vorgenannten Schreiben des BDA und ging demensprechend mit dem BDA davon aus, dass die Änderungen am denkmalgeschützten Objekt nicht entsprechend dem vom BDA bewilligten Plänen erfolgt seien, weshalb die Wiederherstellung habe aufgetragen werden müssen. Den Anträgen der Bf auf Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde nicht Folge geleistet, da die belangte Behörde davon ausging, dass dadurch keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können.

 

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. August 2012 rechtzeitig eingebrachte Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Die Bf wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung, gegebenenfalls nach Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Frage, inwieweit die Solarkollektoren straßenseitig einsichtig sind bzw inwieweit sich die Auffälligkeit und Bemerkbarkeit durch die geringfügige Verschiebung verändert hat. Als Berufungsgründe werden mangelhafte Begründung des Bescheids, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

11. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 04. September 2012 wurde das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft mittlerweile an den Sohn der Bf, B S, übertragen.

 

12. Im Zuge der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die dort anhängige Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. August 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diese Berufung somit nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als Beschwerde iSd VwGVG zu werten.

 

II.   Festgestellter Sachverhalt, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Einsichtnahme in einen aktuellen Grundbuchsauszug.

 

2. Fest steht, dass das BDA mit Bescheid vom 25. August 2008, GZ: 27799/6/08, am gegenständlichen denkmalgeschützten Objekt E, gemäß § 5 Abs 1 DMSG Solarkollektoren bewilligte, die laut dem dieser Genehmigung zugrunde liegenden Einreichplan am der Inneren Grabengasse (Hofseite) zugewandten Dach neben den geplanten Schleppgaupen situiert waren. Im Zuge der Bauausführung wurden die Sonnenkollektoren über der östlichen Schleppgaupe angebracht. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin aufliegenden Foto (AS 30) und wird auch nicht bestritten.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

1. Die Bf bringen zunächst zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte begründen müssen, warum sie der Ansicht sei, dass die Verschiebung der Sonnenkollektoren um etwa 1 m nicht – wie von den Bf behauptet – eine geringfügige Änderung darstelle. Die belangte Behörde hätte von sich aus prüfen müssen, ob eine verbotene Veränderung des Denkmals iSd § 4 DMSG vorliege. Der angefochtene Bescheid enthalte dazu keine Ausführungen.

 

Dazu ist den Bf Folgendes zu entgegnen:

 

Gemäß § 4 Abs 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 DMSG verboten.

 

Nach § 5 Abs DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs 1 leg cit der Bewilligung des BDA, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs 2).

 

Nach § 36 Abs 1 DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des BDA verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustandes oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag.

 

Die Verbotsbestimmung des § 4 Abs 1 DMSG knüpft – wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt – das Veränderungsverbot nicht an den schon erfolgten Eintritt, sondern bereits an die bloße Möglichkeit der Beeinflussung einer Zerstörung oder Veränderung des Bestandes (der Substanz), der Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts (vgl VwGH 25.2.2005, 2004/09/0022).

 

Die Sonnenkollektoren wurden im Vergleich zum Bewilligungsbescheid des BDA vom 25. August 2008 – wie auch dem im Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbild (AS 30) zu entnehmen ist – nicht neben den Schleppgaupen, sondern darüber (und damit höher) angebracht. Die veränderte Positionierung der Solaranlage war im behördlichen Verfahren auch nicht strittig.

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des VwGH ist im vorliegenden Fall nicht eine konkrete Beeinträchtigung zu prüfen, sondern lediglich die Frage zu beantworten, ob die in Rede stehende Veränderung der Lage der Sonnenkollektoren grundsätzlich geeignet ist, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die aufgeworfene Frage aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Die Bf haben mit ihrem Ansuchen im Jahr 2008 unter Mitvorlage genauer Baupläne ein eindeutig konkretisiertes Ansuchen auf Zustimmung zu Veränderungen am Denkmal nach § 5 DMSG gestellt (vgl sinngemäß etwa VwGH 9.9.1976, 0839/76). Mit der hier gegenständlichen Bewilligung des BDA vom 25. August 2008, die die Einreichpläne der Bf vom 2. Juni 2008 bzw vom 31. Juli 2008 unzweifelhaft zum Bescheidbestandteil erklärt, erteilte das BDA daher gemäß § 5 DMSG seine Zustimmung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben, sodass ein Abweichen davon eine neuerliche Bewilligung nach § 5 DMSG erfordert (insofern vergleichbar VwGH 15.5.2012, 2011/05/0073 und 25.9.2012, 2011/05/0023, jeweils mwN zum Vorliegen eines rechtlichen aliuds im Baubewilligungsverfahren).

 

Selbst wenn es zutrifft, dass – wie bereits im Verwaltungsverfahren vom Sohn des Bf vorgebracht wurde - dem Landeskonservatorat des BDA die Abweichung vom bewilligten Einreichplan per Fax gemeldet wurde, vermag eine solche Mitteilung eine nach § 5 DMSG erforderliche Bewilligung nicht zu ersetzen.

 

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen, eingangs dargestellten, Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 25. August 2008 nicht. Demnach haben Detailfestlegungen hinsichtlich Typus und Konstruktion der Sonnenkollektoren im Einvernehmen mit dem BDA (Landeskonservatorat) zu erfolgen. Die veränderte Positionierung der Sonnenkollektoren ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jedenfalls keine derartige Detailfestlegung. Im Übrigen wurde auch gar nicht behauptet, dass diesbezüglich ein Einvernehmen mit dem BDA hergestellt wurde, sondern lediglich, dass eine allfällige Fax-Mitteilung unwidersprochen blieb.

 

Wie ausgeführt, zeigt der Wortlaut des § 4 Abs 1 DMSG deutlich, dass das DMSG eine sehr weitreichende Bewilligungspflicht kennt, sodass das Anbringen einer grundsätzlich sichtbaren Solaranlage unzweifelhaft eine Bewilligung nach § 5 DMSG erfordert. Das Anbringen der gegenständlichen Solarkollektoren an einer anderen als der laut dem Bescheid vom 25. August 2008 bewilligten Stelle bedeutet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Ergebnis, dass im Beschwerdefall von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, weshalb für die Sonnenkollektoren – entgegen der offenkundigen Auffassung der Bf – keine Bewilligung nach § 5 DMSG vorliegt. Damit erfolgte die Errichtung der Solarkollektoren aber widerrechtlich, weshalb die Voraussetzung für einen Auftrag zur Wiederherstellung nach § 36 Abs 1 DMSG vorlag. An diesem Ergebnis vermag auch der von den Bf geforderte Lokalaugenschein nichts zu ändern, weil es – entgegen der Ansicht der Bf – im gegenständlichen Verfahren nach § 36 Abs 1 DMSG nicht darauf ankommt – ob die geänderte Positionierung der Solaranlage wenig in Erscheinung tritt. Diese Prüfung obliegt vielmehr dem BDA in einem allfälligen (neuerlichen) Bewilligungsverfahren nach § 5 DMSG.

 

2. Die Bf bringen weiters im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe lediglich ausgesprochen, dass die Bf die von ihnen verschuldeten widerrechtlichen Änderungen gegenüber dem unmittelbar vorausgegangenen Zustand bzw dem mit Bescheid des BDA vom 25. August 2008 genehmigten Zustand am Denkmal (wieder) herzustellen hätten. Die belangte Behörde hätte aber vorschreiben müssen, welcher Zustand denn nunmehr wieder herzustellen sei, der ganz ursprüngliche (also jener als noch keinerlei Umbauten auch nicht die Gaupen durchgeführt worden seien) oder jener, der mit Bescheid vom 25. August 2008 bewilligt worden sei. Im Zuge einer richtigen rechtlichen Beurteilung müsse man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass es sich hier nur um jenen Zustand handeln könne, der mit Bescheid vom 25. August 2008 bewilligt aber nicht 1:1 umgesetzt worden sei. Dieser Umstand sei jener der den Bauten am nächsten komme und für den auch eine Bewilligung vorgelegen sei. Dieser bewilligte Zustand sei fast zur Gänze umgesetzt worden. Eine Wiederherstellung in den unmittelbar vorausgegangenen Zustand bzw die Verpflichtung dazu, wie diese im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgt sei, sei daher verfehlt. Die Bf vermeinen zudem, dass staatliche Zwangsmaßnahmen gemäß § 36 DMSG, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Eigentum darstellten, weshalb diese nicht bei jeder geringfügigen Veränderung möglich sei.

 

Damit monieren die Bf im Ergebnis zu Recht, dass der gegenständliche Spruch des Wiederherstellungsauftrages iSd § 59 AVG nicht hinreichend bestimmt ist (zur erforderlichen Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden siehe etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 59 Rz 90ff [Stand 1.7.2005, rdb.at] zitierte Judikatur des VwGH). Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht erkennbar, welche konkreten (Wiederherstellungs-)Maßnahmen die Bf nun zu setzen haben. So ist etwa auch unklar, ob das im Schreiben des BDA vom 13. Oktober 2009 erwähnte Dachausstiegsfenster ebenfalls beseitigt/rückgebaut werden müsste. Die Konkretisierung der durchzuführenden Maßnahmen ist auch deshalb erforderlich, weil bei der Verfügung von Wiederherstellungsmaßnahmen - worauf die Bf offenbar auch anspielen – jedenfalls Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände sind (siehe § 36 Abs 4 DMSG). Eine der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit widersprechende Entscheidung wäre verfassungswidrig (vgl Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das Österreichische Denkmalschutzrecht [2004] § 36 Rz 4). Zur Frage der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine Ausführungen und es wurden diesbezüglich nach dem vorgelegten Akt auch keine Ermittlungen durchgeführt.

 

3. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht, gemäß § 28 Abs 4 VwGVG wenn es nicht gemäß Abs 2 leg cit in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Die Anordnung der Wiederherstellung liegt im Ermessen der belangten Behörde (vgl Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das Österreichische Denkmalschutzrecht [2004] § 36 Rz 3 mHa VwGH 16.5.1977, 2593/79). Im Falle der Ausübung von Ermessen hat das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde von diesem ihr zukommenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Art 130 Abs 3 B-VG, sinngemäß VwGH 13.2.1980, 2983/79). Eine solche Prüfung setzt aber voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden (vgl VwGH 20.2.2002, 97/08/0442; 21.3.2006, 2004/11/0082; jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt aber nicht fest, insbesondere steht nicht fest, welche konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen seitens der Bf vorzunehmen sind und es fehlen jegliche Ermittlungserbnisse zu der Frage, ob die (noch zu konkretisierenden) Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des § 36 Abs 4 DMSG den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit entsprechen. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte. Die Zurückverweisung an die belangte Behörde erfolgt daher im Hinblick auf die Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis, die sich insbesondere aus der räumlichen Nähe dieser Behörde zum gegenständlichen Objekt ergibt. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs den Wiederherstellungsauftrag (unter Einbindung des BDA) zu konkretisieren haben. Zudem hat die Behörde festzustellen, dass die konkret umzusetzenden Maßnahmen verhältnismäßig und zumutbar sind. Für diese Feststellung wird eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu ermitteln sein.

 

Zudem weist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hin, dass nach dem vorgelegten Verwaltungsakt der Eindruck entsteht, dass der Sohn der Bf die Umbauten vorgenommen hat. Wenn auch die Verfügung der Wiederherstellung gemäß § 36 Abs 1 DMSG keine „Strafe“ darstellt, sondern eine Verfügung des rechtmäßigen Zustandes (vgl ErläutRV 1769 BlgNR 20. GP 65), so setzt der Begriff des „Schuldtragenden“ insbesondere im systematischen Zusammenhang des § 36 Abs 1 DMSG in Verbindung mit § 4 Abs 1 DMSG voraus, dass unter diesem nur eine Person zu verstehen ist, die ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs 1 DMSG, demnach rechtswidrig und schuldhaft eine Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen, dass die Bf als damalige Denkmaleigentümer Schuldtragende iSd § 36 Abs 1 DMSG sind, wobei es ausreicht, wenn ihnen leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar wäre (vgl Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das Österreichische Denkmalschutzrecht [2004] § 36 Rz 1 mHa VwGH 16.5.1977, 2593/76).

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch