LVwG-300653/6/GS/TO
Linz, 03.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des K. W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. P., x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2014, GZ: 0041466/2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
9. Dezember 2014, GZ: 0041466/2014 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 3. Dezember 2014 gegen die Strafverfügung vom 24. Oktober 2014, GZ: 0041466/2014 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 Beschwerde.
3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 19. März 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
4. Am 19. Mai 2015 teilte der Bf schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde mit.
II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Oö. Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wurde am 19. Mai 2015 zurückgezogen.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
Mit der Zurückziehung vom 19. Mai 2015 ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger