LVwG-700093/2/BP/JW
Linz, 21.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des OKK,
geb. x, L…straße, x, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. März 2015, GZ: Sich96-20-2015, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 19 und 49 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 150 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
31. März 2015, GZ. Sich96-20-2015, wurde die über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) wegen 15 Verwaltungsübertretungen nach dem SPG gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF. jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von 100 Euro auf jeweils 50 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 51 Stunden auf jeweils 26 Stunden, herabgesetzt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
Ihrem Einspruch – gerichtet gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.01.2015, Zahl Sich96-20-2015, wegen 15 Übertretungen des Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl. 152/2013 wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen pro Übertretung (Spruchpunkt 1 – 15) von jeweils 100 Euro auf jeweils
50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 51 Stunden auf jeweils 26 Stunden herabgesetzt werden.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden – SPG – BGBl 152/2013 normiert:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 27. April 2015, in welcher begründend ua. wie folgt ausgeführt wird:
3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Nachdem sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe wendet, im Einzelnen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und auch kein darauf gerichteter Parteienantrag erhoben wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG).
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus:
II.
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt ist, konnte auf eine spezifische Beweiswürdigung verzichtet werden.
III.
1. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom
22. Jänner 2015, Zahl: Sich96-20-2015, gegen den Bf wegen 15 Übertretungen nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, insgesamt somit 1.500 Euro, im Nichteinbringungsfall insgesamt 765 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen
Mit E-Mail vom 19. Februar 2015 erhob der Bf fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung. Der belangten Behörde folgend, ist festzuhalten, dass sich dieser Einspruch sowohl dem Wortlaut als auch der geäußerten Intention nach alleine gegen die Strafhöhe, nicht aber gegen den Tatvorwurf per se wendete.
In diesem Sinne hatte der Bf auch der belangten Behörde am 29. März 2015 einen Einkommensnachweis nachgereicht.
2.2. Im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG erwuchs die in Rede stehende Strafverfügung hinsichtlich des Tatvorwurfs und des Verschuldens sohin in Rechtskraft und unterliegt demnach auch nicht mehr der Beurteilung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens.
3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
3.2. In seiner Beschwerde wendet sich der Bf gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe und ersucht darum, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werde. Er bringt dafür als Argumente nicht nur seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und seine derzeitige Einkommenslosigkeit vor, sondern weist auch auf seine physischen und psychischen Erkrankungen hin.
Die belangte Behörde hatte im Rahmen der Bescheiderlassung bereits die Geständigkeit und die Einsicht des Bf mildernd gewertet und auch auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen, weshalb sie das ursprüngliche Strafausmaß in den Strafverfügungen von 100 Euro je Delikt auf 50 Euro herabsetzte. Dies bedeutet, dass je Delikt lediglich 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeschöpft wurden.
Aus Sicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes ist aber damit die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid keinesfalls zu beanstanden, da bereits die hiefür relevanten Umstände - unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundsätze des § 19 VStG - berücksichtigt worden waren. Eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe kommt demnach nicht in Betracht.
3.3. Es konnte zudem im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm. letzter Absatz VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da sowohl das Verschulden des Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind.
4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
5.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 150 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree