LVwG-650357/2/Zo/Bb
Linz, 13.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M. N., geb. 19.., S., L., vom 1. März 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Februar 2015, GZ: VerkR21-36-2015, betreffend Anordnung der Absolvierung fehlender Stufen der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrt), Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) hat den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) mit Bescheid vom 3. Februar 2015, GZ: VerkR21-36-2015, aufgefordert, bis spätestens 11. Mai 2015 die noch fehlende Stufe der zweiten Führerscheinausbildungsphase für die Klasse A2 (A1), und zwar die Perfektionsfahrt, zu absolvieren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und es wurde dem Bf aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Bf laut Meldung des Führerscheinregisters die Perfektionsfahrt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A2 (A1) absolviert habe, weshalb daher die Absolvierung dieser fehlenden Stufe anzuordnen und die Probezeit zu verlängern sei.
2. Gegen diesen Bescheid, durch Hinterlegung zugestellt am 4. Februar 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 1. März 2015 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der im Wesentlichen beantragt wurde, die Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufzuheben.
Seine Beschwerde inhaltlich begründend bringt der Bf vor, dass er das Fahrsicherheitstraining am 13. Oktober 2014 absolviert habe. Die Perfektionsfahrt sei ihm aus technischer Sicht innerhalb der Nachfrist nicht möglich gewesen, da zwischen dem Fahrsicherheitstraining und der Perfektionsfahrt zwei Monate liegen müssten und alle von ihm kontaktierten Fahrschulen im Zeitraum von November bis einschließlich März die Perfektionsfahrt für Motorräder aus witterungsbedingten Gründen nicht angeboten hätten.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31. März 2015, GZ: VerkR21-36-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Dem Bf wurde laut Aktenlage am 11. Juli 2013 die Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt.
Im Rahmen der Mehrphasenausbildung absolvierte er am 13. Oktober 2014 das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining.
Die Perfektionsfahrt hat der Bf jedoch nicht innerhalb der in § 4c Abs. 2 FSG vorgesehenen Frist von 14 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A2 und der Nachfrist von vier Monaten – das war bis 11. Jänner 2015 – absolviert, weshalb der Bf mittels nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg aufgefordert wurde, die fehlende Ausbildungsstufe zu absolvieren, dies mit dem Hinweis, dass sich mit der Anordnung die Probezeit um ein Jahr verlängert. Überdies wurde dem Bf aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich vorzulegen und die Eintragung der Probezeitverlängerung zu veranlassen.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und wird vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. § 4 Abs. 1 FSG zufolge unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
Gemäß § 4a Abs. 1 FSG haben anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
Gemäß § 4b Abs. 3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.
Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist gemäß § 4c Abs. 2 FSG der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
5.2. Der Bf hat am 11. Juli 2013 die Lenkberechtigung der Klasse A2 erstmalig erworben. Er war daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 4a Abs. 1 FSG verpflichtet, innerhalb des in § 4b Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase, bestehend aus einem Fahrsicherheitstraining mit einem verkehrspsychologischen Gruppengespräch und einem Gefahrenwahrnehmungstraining sowie einer Perfektionsfahrt zu durchlaufen.
Das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining hat der Bf am 13. Oktober 2014 absolviert. Die Perfektionsfahrt hat er jedoch nicht innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes von 14 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung und der Nachfrist von vier Monaten absolviert, weshalb daher die Absolvierung der fehlenden Stufe unter Setzung einer weiteren Frist von vier Monaten (bis zum 11. Mai 2015) behördlich angeordnet und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verfügt wurde.
Die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase ist in § 4c Abs. 2 FSG gesetzlich vorgesehen und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die belangte Behörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt, sodass daher für den Bf mit seinem Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen ist. Bei entsprechend früherer Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und zeitgerechter Terminvereinbarung mit einer Fahrschule wäre es ihm durchaus möglich gewesen, die Perfektionsfahrt fristgerecht durchzuführen. Die im Gesetz festgelegten Fristen für die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind großzügig bemessen, sodass bei rechtzeitiger Planung eine fristgerechte Absolvierung möglich ist. Der Bf hat es sich letztlich selbst zuzuschreiben, dass er die Mehrphasenausbildung nicht rechtzeitig beenden konnte.
Mit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Absolvierung der Perfektionsfahrt ist gemäß § 4c Abs. 2 FSG zwingend die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Von dieser kann – da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist – nicht abgesehen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist die Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen, weshalb dem Bf aufzutragen war, seinen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l