LVwG-150570/3/EW/MP

Linz, 12.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des H B, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 10. November 2014, GZ: Bau-131-11/2014Kö, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö BauO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. Pantaleon vom 10. November 2014, GZ: Bau-131-11/2014Kö, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages mit drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr x, KG W, samt der darauf befindlichen Gebäude. Im Laufe des Jahres 2013 errichtete der Bf auf dem Grundstück an der westlichen Grundstücksgrenze ein dreiseitig geschlossenes Bauwerk. Am Ort der Errichtung bestand bereits zuvor ein Bauwerk in Form einer Holzhütte, dessen Errichtungsfläche sich teilweise mit der Errichtungsfläche des Neubaus deckt. Teile des bestehenden Bauwerks, welche auf der sich überschneidenden Fläche errichtet waren, wurden in den Neubau integriert, der bei weitem überwiegende Teil des bestehenden Bauwerks hingegen abgetragen.  Einen Baukonsens hat der Bf hierfür nicht erwirkt.

 

Der aktuell gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Pantaleon „Teil A: Flächenwidmungsteil NR. 3 – Blatt Nord“ vom 11. Juli 2012 (Kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. bis zum 18. Dezember 2012) widmet das genannte Grundstück teils als Bauland, teils als Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland), wobei sich das gegenständliche Bauwerk zur Gänze im als Grünland gewidmeten Teil befindet.

 

2. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 7. November 2013 und eines zweiten Lokalaugenscheins am 20. November 2013 wurde die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks im als Grünland gewidmeten Teil des genannten Grundstücks von Mitarbeitern des Gemeindeamtes der Gemeinde St. Pantaleon festgestellt und bildlich festgehalten. Laut Aktenvermerk vom 22. November 2013 erklärte der Bf, dass bereits zuvor ein Bauwerk bestanden habe und dieses lediglich erneuert worden sei.

 

3. Dem Bf wurde daraufhin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Pantaleon (im Folgenden: Erstbehörde) vom 24. April 2014, GZ: 131-2013Kö, zugestellt am 05. Mai 2014, [g]emäß § 49 Abs. 4 OÖ. Bauordnung 1994 iVm § 5 Bautechnikgesetz i.d.g.F. [...] der Abbruch des konsenslos errichteten 3seitig geschlossenen Schutzdaches, auf dem Grundstück Nr. x, KG W, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass das dreiseitig geschlossene Schutzdach ohne gültige Baubewilligung errichtet worden sei und sich zur Gänze in der Widmung „Grünland“ befinde. In dieser Widmung seien aber nur Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Zudem befinde sich das konsenslose Bauwerk unmittelbar neben einer Waldparzelle und in einer gelben Gefahrenzone der Wildbachverbauung.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 07. Mai 2014 fristgerecht Berufung und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. In der Sache führte er unter Vorlage von Lichtbildern aus, dass seit ca 1975 eine Holzhütte auf dem Grundstück bestehe. Es sei beabsichtigt gewesen, diese umzubauen und zu renovieren. Da die Bausubstanz der Hütte bereits so desolat gewesen sei, habe sich der Bf dafür entschieden, das Schutzdach neu aufzubauen und dabei ca 7m zu versetzen. Ein Teil des Altbestandes sei dabei aber belassen worden. Form und Gestaltung würden dem alten Objekt entsprechen.

 

5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. November 2014 (Beschluss des Gemeinderates vom 17. Juni 2014), GZ: Bau-131-11/2014Kö, zugestellt am 13. November 2014, wurde die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit folgender Begründung vollinhaltlich bestätigt: Hinsichtlich der Berufungsgründe führte die belangte Behörde aus, dass sich nach den Angaben des Berufungswerbers seit ca 1975 an derselben Stelle eine Holzhütte befunden habe. Auch diese Hütte sei jedoch konsenslos in der Widmung Grünland errichtet worden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines vermuteten Konsenses liege nicht vor, zumal unbestritten feststehe, dass dieses Gebäude konsenslos errichtet worden sei. Eine erforderliche Baubewilligung könne weder durch Überprüfung während der Bauführung noch durch Kenntnis der Behörde ersetzt werden. Es habe daher auch keiner weiteren Ermittlungen durch die Behörde zu den in der Berufung als relevant bezeichneten offenen Fragen bedurft. Aufgrund der Widmung „Grünland“ im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sei eine nachträgliche Genehmigung dieses Bauwerkes nicht möglich.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die am 3. Dezember 2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Inhaltlich wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf das Grundstück Nr x, KG W, 1965 erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das gesamte Grundstück als „Bauland“ gekennzeichnet gewesen. Es wurden keinerlei Beschränkungen auferlegt. Erst mit der Erstellung des ersten Flächenwidmungsplanes am 21. April 1995 sei ein Teil des Grundstückes in „Grünland“ umgewidmet worden. Es sei dabei vom Gemeindeamt verabsäumt worden, dies dem Bf mitzuteilen. Daher habe er keinerlei Kenntnis von der Umwidmung in Grünland gehabt. Seit dieser Umwidmung, fiele auch ein Teil des bestehenden Wohnhauses samt den Nebengebäuden, welche 1965 errichtet worden seien, zur Hälfte in das Grünland. Dies werde auch in Zukunft bei Renovierungsarbeiten, Umbauten oÄ zu Problemen mit der zuständigen Baubehörde führen. Das nun gegenständliche Bauwerk sei bereits in den 1960ern errichtet worden und befinde sich auf der Fluchtlinie des Wohnhauses, welches sich, wie erwähnt, sowohl im Bau- als auch im Grünland befinde. Zudem habe es über fünfzig Jahre kein Problem dargestellt, dass sich das Bauwerk an dieser Stelle befunden habe. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Bauwerk als Altbestand zu übernehmen und das Grünland in Bauland umzuwidmen. Alternativ werde eine Entschädigung für den Wertverlust durch die Umwidmung verlangt.

 

7. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Bf samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wird ergänzend ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des vom Bf behaupteten Grunderwerbs 1965 noch keinen Flächenwidmungsplan gegeben habe. Mit Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Pantaleon vom 15. Mai 1995 sei erstmalig ein Teil der Liegenschaft des Bf als Bauland gewidmet worden. Das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Verordnung sei vom Amt der Oö. Landesregierung genehmigt worden. Nach den Angaben des Bf sei das gegenständliche Gebäude in den 60ern errichtet worden. Schon damals sei verabsäumt worden, eine entsprechende baurechtliche Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen. Der jahrzehntelange Bestand legalisiere das Gebäude nicht. Eine Umwidmung der Fläche, auf der das Objekt errichtet worden sei, sei auf Grund der vorhandenen Gefahrenzone der Wildbachverbauung nicht möglich.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges. Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Den von Gemeindemitarbeitern und auch vom Bf beigebrachten Lichtbildern ist die Lage des verfahrensgegenständlichen Schutzdaches, sowie die teilweise Integrierung der vormaligen Holzhütte zu entnehmen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06. November 2013, 2011/05/0007; 15. Mai 2014, 2012/05/0089; 09. Oktober 2014, 2014/05/0076).

 

III.

 

1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.  Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.  Die Beschwerde ist daher zulässig. 

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage oder stellt sie fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde, hat sie nach § 49 Oö BauO 1994 vorzugehen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö BauO 1994 LGBl.Nr. 66/1994 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1.   der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

2.   die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

 

[...]

 

§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

 

[...]

 

9b.die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

[...]

 

§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

 [...]

 

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö Bautechnikgesetz 2013 (Oö BauTG 2013) LGBl.Nr. 35/2013 idF LGBl.Nr. 89/2014 lautet auszugsweise:

 

„§ 2
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

[...]

 

23.               Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

 

[...]

 

§ 5
Allgemeine Anforderungen

 

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

 

 

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetz 1994 LGBl.Nr. 114/1993 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

 

[...]

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). [...]

 

 

IV.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen: 

 

2. Der erstinstanzliche Bescheid zitiert im Spruch als rechtliche Grundlage für den Beseitigungsauftrag „§ 49 Abs. 4 OÖ Bauordnung 1994 iVm § 5 Bautechnikgesetz i.d.g.F.“. § 49 Abs 4 Oö BauO 1994 ist jedoch nur dann heranzuziehen, wenn der den Beseitigungsauftrag betreffenden baulichen Anlage eine Baubewilligung zugrunde liegt und bei der Bauausführung Abweichungen festgestellt werden bzw die Bewilligung erlischt oder nachträglich aufgehoben wird. Der ebenfalls zitierte § 5 BauTG behandelt den Brandschutz. Im vorliegenden Fall wurde aber sowohl die Entscheidung der Erstbehörde als auch jene der belangten Behörde ausschließlich damit begründet, dass sowohl für die zuvor bestehende Holzhütte, als auch für das verfahrensgegenständliche Schutzdach zu keinem Zeitpunkt eine Baubewilligung bestand und eine solche aufgrund des Widerspruchs mit dem Flächenwidmungsplan auch nicht in Frage komme. Die angegebene Rechtsgrundlage korrespondiert daher nicht mit der Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Ein Bescheid ist somit im Allgemeinen nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, nicht oder teilweise unrichtig angibt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der nur im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlichkeit kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber der Bescheidadressat an der Verfolgung seiner Rechte gehindert wird (vgl etwa VwGH 3. November 2004, 2001/18/0123; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 59 Rz 72 ff mwN).

 

Inwiefern die unrichtige Angabe den Bf an der Verfolgung seiner Rechte gehindert haben sollte, ist nicht erkennbar und wird vom ihm auch nicht behauptet. Überdies findet der angefochtene Bescheid zwar nicht in der von der Erstbehörde zitierten Gesetzesstelle, aber in § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 Deckung. Somit liegt kein wesentlicher Begründungsmangel vor, welcher zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen würde.

 

3. Die belangte Behörde hatte gemäß § 49 Abs 1 letzter Satz Oö BauO 1994 zu prüfen, ob eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Bauten überhaupt möglich ist, da dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, das konsenslos errichtete Gebäude nachträglich zu genehmigen. Eine Baubewilligung kann aber nicht erteilt werden bzw die Ausführung eines Bauvorhabens ist gemäß § 30 Abs 6 iVm § 25a Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994 jedenfalls dann zu untersagen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Aufgrund der bestehenden Grünlandwidmung ist nach der Bestimmung des § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 zu beurteilen, ob ein Gebäude im Grünland für dessen bestimmungsgemäße Nutzung - dh gemäß Abs 2 par cit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft - notwendig ist.

 

Eine Nutzung des Gebäudes im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wurde während des gesamten Verwaltungsverfahrens vom Bf nicht vorgebracht und es ergeben sich auch ansonsten hierfür keine Anhaltspunkte. Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Bewilligung des gegenständlichen Bauwerks aufgrund des Widerspruchs mit der Widmungskategorie „Grünland“ ausgeschlossen ist.

 

4. Bei dem gegenständlichen, dreiseitig geschlossenen Bauwerk handelt es sich zweifelsfrei um ein Schutzdach iSd Legaldefinition des § 2 Z 23 Oö BauTG 2013, sohin um ein nicht allseits umschlossenen Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient. Gemäß § 25 Abs 1 Z 9b Oö BauO 1994 ist die Errichtung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 anzeigepflichtig. Mehr als 35 sind demnach bewilligungspflichtig gemäß § 24 Oö BauO 1994. Aus dem Akt ergeben sich die genauen Abmessungen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nicht. Eine nähere Qualifikation kann im vorliegenden Fall aber unterbleiben. Unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs 1 letzter Satz Oö BauO 1994 sind jedenfalls die gemäß Abs 6 leg cit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (VwGH 17. April 2012, 2009/05/0063 mwN). Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter diesem Begriff jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl VwGH 26. April 1994, 94/05/0017; VwGH 31. Juli 2007, 2006/05/0236; VwGH 06. September 2011, 2011/05/0046; jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall können schon aufgrund der Größe und der Bauausführung keinerlei Zweifel darüber aufkommen, dass eine bauliche Anlage in diesem Sinne vorliegt, welche in der Widmungskategorie „Grünland“ unzulässig ist.

 

5. Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass an der Stelle des nunmehr errichteten Schutzdaches bereits seit den 1960ern eine Holzhütte bestanden habe, die er nunmehr lediglich renoviert habe. Entgegen des heute gültigen Flächenwidmungsplans sei das Grundstück zu diesem Zeitpunkt zur Gänze als Bauland gewidmet gewesen. Es habe über fünfzig Jahre kein Problem dargestellt, dass sich dieses Bauwerk an dieser Stelle befand.

 

Dieses Vorbringen geht jedoch von vornherein ins Leere: Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wann das zuvor bestehende Bauwerk errichtet wurde, wie lang es bestand und ob diesbezüglich ein Baukonsens vorlag. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nämlich keinesfalls angenommen werden, dass der Bf lediglich eine bereits bestehende Holzhütte renoviert bzw saniert hat. In der Berufung gegen den Erstbescheid räumt der Bf selbst ein, dass sich eine bloße Renovierung als nicht zweckmäßig erwiesen habe und er deshalb das Bauwerk von Grund auf neu ausgeführt und dabei um ca 7m versetzt habe. Auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ist darüber hinaus ersichtlich, dass die Abmessungen des Neubaus weit über den zuvor bestehenden Bau hinausgehen. Es stimmen also weder die genaue Örtlichkeit, noch die Abmessungen mit dem ursprünglichen Bauwerk überein. Hinzu kommt, dass der Bf im vorliegenden Fall die Bausubstanz des vormaligen Gebäudes beinahe zur Gänze abgetragen bzw ersetzt hat. In einem solchen Fall kann keinesfalls von einer bloßen Renovierung bzw Sanierung ausgegangen werden (vgl VwGH 20. September 2012, 2011/06/0046 unter Hinweis auf VwGH 29. März 2001, 99/06/0140 mwN). Vielmehr handelt es sich schlichtweg um die Neuerrichtung eines Schutzdaches.

 

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gegeben war und ist (VwGH 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; vgl auch Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Errichtung der ursprünglichen Holzhütte konsenswidrig erfolgte bzw ob die Flächenwidmung bereits im Widerspruch mit diesem Bauwerk stand, da – wie ausgeführt - allein das nunmehr bestehende Schutzdach verfahrensgegenständlich ist. Maßgeblich ist daher, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Schutzdaches im Jahr 2013 Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gegeben war. Dies muss ob der im Vergleich zu obengenannten Bestimmungen inhaltlich unveränderten Rechtslage jedenfalls bejaht werden.

 

6. Zusammenfassend ergeben sich keine Bedenken gegen den vorliegenden Beseitigungsauftrag. Die Einwände des Bf sind nicht berechtigt – die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

7. Zusätzlich ist auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049 sowie VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 zur Übertragbarkeit der zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren) - im vorliegenden Fall sohin nur der Beseitigungsauftrag. Keinesfalls ist daher über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Umwidmung der Baufläche inhaltlich abzusprechen. Auch Schadenersatzforderungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.

 

8. Die Erstbehörde setzte zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides fest - die belangte Behörde bestätigte diese Entscheidung vollinhaltlich. Der angefochtene Bescheid wurde am 13. November 2014 zugestellt und damit, da es sich gemäß § 54 Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, rechtskräftig (s § 6b Z 2 Oö Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz). Demzufolge war die Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö Landesverwaltungsgerichts bereits abgelaufen, weshalb eine neue Frist festzusetzen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer