LVwG-150408/7/VG/GD
Linz, 11.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des B F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Laakirchen vom 23.09.2014, GZ: 612-1/09-06-2014-GC, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Laakirchen vom 12.04.2012, Gz: 131-9-6160/12-WP, wurde B F (im Folgenden Bf genannt) für das Bauvorhaben „Einfamilienhaus – Zubau zum bestehenden Wohnhaus“ auf den Grundstücken Nrn. x und x, EZ x, KG L, nach Maßgabe des bei der Planprüfung am 19.03.2012 aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplanes vom 05.03.2012 die Baubewilligung erteilt.
I.2. Mit Schreiben vom 27.08.2014 informierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Laakirchen den Bf über die beabsichtigte Vorschreibung eines Betrages für die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) und räumte zugleich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Diese Möglichkeit nahm der Bf nach dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht in Anspruch.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Laakirchen als Abgabenbehörde vom 23.09.2014, GZ: 612-1/09-06-2014-GC, (zugestellt am 24.09.2014) wurde dem Bf als Alleineigentümer der oben angeführten Grundstücke, der Verkehrsflächenbeitrag für eine Landesstraße (G Landesstraße - L x) in Höhe von Euro 3.726,90 vorgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994). Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags ging die Abgabenbehörde von einer anrechenbaren Breite der Verkehrsfläche von 3 m, einer Gesamtgrundstücksfläche im Ausmaß von 2.283 m², einer sich als Quadratwurzel dieser Fläche ergebenden anrechenbaren Frontlänge sowie einem Einheitssatz in Höhe von Euro 65,00 aus. Der als Produkt dieser Werte errechnete Betrag in Höhe von Euro 9.317,25 wurde aufgrund des Ermäßigungstatbestandes für Kleinhausbauten um 60% reduziert (§§ 20 und 21 Oö. BauO 1994).
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 29.09.2014 (ergänzt am 23.04.2015) rechtzeitig ein als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu wertendes Rechtsmittel mit dem Ersuchen um Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der Bf beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und begründet dies wie folgt:
1) Die finanziellen Mittel für die Begleichung sind nicht mehr vorhanden, da der Bau seit einiger Zeit abgeschlossen ist und die dafür vorhandenen finanziellen Mittel bereits ausgeschöpft sind.
2) Der Bf wurde im Jahr 2012 nicht darauf hingewiesen, dass Kosten in dieser Höhe auf ihn zukommen.
3) Es ist unangemessen mit dieser Forderung nach mehr als zwei Jahren ohne vorherige Information an den Bf heranzutreten.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 3.10.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges (ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.
III. Maßgebliche Rechtslage:
III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 sind die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 leg. cit. zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Nach § 55 Abs. 4a Z 1 Oö. BauO 1994 entscheidet über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Angelegenheiten des § 54 Abs. 2 leg. cit. das Landesverwaltungsgericht.
Gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz Oö. BauO 1994 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 leg. cit. ausschließliche Landesabgaben.
Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
III.2. In der Sache:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:
„§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
[…]
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
[…]
(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. […]
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
[…]
2. Kleinhausbauten;“
Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011), LGBl. Nr. 81/2010 in der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2013 lautet:
„§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 65 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall war unstrittig die dem Bf mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23.09.2014, erteilte Baubewilligung für das Bauvorhaben „Einfamilienwohnhaus, Zubau zu bestehendem Wohnhaus“ Anlass für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags. Diese Baubewilligung stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gemäß der obzitierten Bestimmung des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (arg.: Bewilligung für den Zubau von Gebäuden) einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags dar. Sohin war die Abgabenbehörde aber auch zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags gesetzlich verpflichtet.
Entgegen der Ansicht des Bf schadet es nicht, dass die Abgabenbehörde den Verkehrsflächenbeitrag, aus welchen Gründen auch immer, erst zwei Jahre nach der erteilten Baubewilligung vorgeschrieben hat, zumal die Verjährungsfrist für diese Abgabe nach der hier relevanten Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre beträgt.
Wenn der Bf anführt, dass die finanziellen Mittel für die Begleichung der Abgabenschuld aufgrund des verwirklichten Bauvorhabens nicht mehr vorhanden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht zu einem Entfall der Abgabenschuld führen, sondern allenfalls für die Bewilligung einer beantragten Zahlungserleichterung (etwa eine Ratenzahlung) durch die Abgabenbehörde relevant sein kann.
Der Bf kann sich auch nicht darauf berufen, die Abgabenbehörde habe ihn im Jahr 2012 nicht darauf hingewiesen, dass Kosten in dieser Höhe auf ihn zukommen würden, da jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0127 mHa auf weiterführende Literatur zu § 2 ABGB).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine tatbestandsauslösende Baubewilligung für das Bauvorhaben „Einfamilienhaus – Zubau zum bestehenden Wohnhaus“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliegt. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags erfolgte entsprechend der Bestimmungen des §§ 19 ff Oö. BauO 1994, insbesondere der sich daraus ergebenden Berechnungsformel. Die Vorschreibung erfolgte zudem rechtzeitig innerhalb der hier relevanten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch