LVwG-150335/4/RK/WFu – 150336/3

Linz, 23.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von DI Dr. A M und E P, beide wohnhaft in O, vertreten durch die L Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschlierbach vom 25.07.2014 ohne ersichtliche GZ (Erstbescheid vom 24.03.2014, GZ: Bau-O-27-01-2010 bzw. Bau-O-27-02-2010),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.    Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschlierbach, vom 25.07.2014 ohne ersichtliche GZ (Erstbescheid vom 24.03.2014 mit „GZ. Bau-O-27-01-2010 bzw. Bau-O-27-02-2010“ bezeichnet), gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben (negative Sachentscheidung).

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. In der gegenständlichen Angelegenheit erging mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschlierbach vom 24.03.2014, GZ. Bau-O-27-01-2010 bzw. Bau-O-27-02-2010, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag wegen einer konsenslos errichteten Windkraftanlage, sowie des Weiteren der Auftrag, für Baumaßnahmen in Form von Einbau eines zusätzlichen Raumes in die Garage samt Lüftungsanlage, Errichtung eines Schutzdachs mit einer Fläche von weniger als 35 m2 an der Westseite des Wohngebäudes, Errichtung einer dachebenen Photovoltaikanlage am südseitigen Vordach, Errichtung eines Nebengebäudes mit mehr als 15 m2 bebauter Fläche im nördlichen Teil des Grundstückes und Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von mehr als 1,5 Metern über dem tiefergelegenen Gelände - eine gesetzlich gebotene Baubewilligung bzw. Bauanzeige zu erstatten, alternativ die genannten Baulichkeiten zu entfernen.

 

2. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf), am 26.03.2014 zugestellt (ein entsprechender Rückschein des Postzustellers liegt vor). Dagegen richtete sich die Berufung vom 07.04.2014 (eingel. am 08.04.2014 bei der Gemeinde Oberschlierbach). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund unterschiedlicher Bezeichnung von Windrad und Windkraftanlage unschlüssig sei, mit Verweis auf das Oö. Elektrizitätswirtschafts- u. –organisationsgesetz. Zusätzlich hätte die Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes getroffen. Auf Grund jener mangelhaften Ermittlung sei der Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Des Weiteren diene die Windkraftanlage dem wirtschaftlichen Interesse der Eigentümer sowie dem Umweltschutz, mit Verweis auf die „Richtlinie der EU für Energie und erneuerbaren Quellen“. Die belangte Behörde habe zudem eine Auseinandersetzung mit § 22 Oö. ROG 1994 und dessen Ausnahmen unterlassen. Es werde von Seiten der Berufungswerber eine Anwendung sowohl des § 49 Oö. BauO 1994 als auch des § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 mangels Deckung mit dem jeweiligen Tatbestand verneint.

Eine unrichtige Definition würde zudem hinsichtlich eines Motorenprüfstandes bzw. eines Leistungsprüfstandes bestehen. Jener vorhandene Leistungsprüfstand sei weder ortsfest noch erzeuge dieser zusätzliche Emissionen. Durch den Einbau eines Raumteilers ändere sich die Widmung der Garage nicht, weshalb keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht gegeben sei. Hinsichtlich des Schutzdaches werde auf die Definition eines Gebäudes verwiesen und es sei zu dem mehrmals eine Bauanzeige erfolgt. Die betroffene Photovoltaikanlage sei bereits vor der maßgeblichen Änderung der Oö. BauO 1994 errichtet worden. Zur Beseitigung des Nebengebäudes werde ausgeführt, dass dieses bereits durch den Vorbesitzer der Liegenschaft vor etwa 30 Jahren errichtet worden sei. Die im Bescheid bezeichnete Stützmauer, sei zur Böschungssicherung gemäß den Auflagen im Bescheid vom 04.07.2003, GZ. Bau-O-27-03-2003 errichtet worden. Zusätzlich sei eine fehlerhafte Vermessung auf Grund eines falschen Vermessungsauftrages an DI Z   erfolgt, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.

 

3. Sodann erging der Berufungsbescheid (ohne GZ.) vom 25.07.2014 (Zustellung lt. Rückschein am 28.07.2014) mit dem im Wesentlichen eine Präzisierung des erstinstanzlichen Bescheids erfolgte. Insbesondere für jene Baumaßnahmen in Form eines Einbaus eines zusätzlichen Raumes in der Garage inkl. Motorenleistungs-Prüfstand samt Lüftungsanlage, Errichtung eines Schutzdachs mit bebauter Fläche von weniger als 35 m2 und Errichtung eines Nebengebäudes mit mehr als 15 m2 die gesetzliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige zu beantragen/erstatten, in eventu die Baulichkeiten zu entfernen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bescheidadressaten der Baubehörde mehrfach den Zutritt zur Feststellung der tatsächlichen Maße und Situierung der Windkraftanlage verwehrt und so ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren unterlassen hätten.

Zu den weiteren Punkten, welche unter Spruchpunkt „2.“ aufgelistet sind, wurde sodann ausgeführt: der Umstand, dass es sich um einen „Motoren-Leistungsprüfungstand“ handle, ändere nichts an einer diesbezüglichen Bewilligungspflicht im Hinblick auf die zu erwartenden Abgase und Umwelteinwirkungen.

Hinsichtlich des Schutzdaches bestehe keine Bewilligungspflicht, jedoch eine baubehördliche Anzeigepflicht, die unterlassen worden sei.

Jenes Nebengebäude mit mehr als 15 m2 bebauter Fläche bedürfe der Baubewilligung, welche aus den Akten der Gemeinde Oberschlierbach nicht ersichtlich sei, womit es sich um eine konsenslose Errichtung handle.

 

4. Mit Schreiben vom 05.08.2014, eingelangt bei der Gemeinde Oberschlierbach am 06.08.2014, brachten die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2014 ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungsbescheid von einer unzuständigen Behörde komme. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt „1.“ enthaltenen Windkraftanlage wurde zusätzlich zu dem bereits in der Berufung vorgebrachten ausgeführt, dass die Bf einer Vermessung zugestimmt, sowie Pläne und Unterlagen bereitgestellt hätten. Eine diesbezügliche Beantwortung hinsichtlich aufgeworfener Fragen zu Schallgrenzwerten und Abständen bzw. zu Bescheiderlassung sei von der Behörde unterlassen worden. Die belangte Behörde übersehe zudem die Widersprüche, die sich aus den bereits erlassenen Bescheiden ergeben würden (Windkraftanlage/Stromerzeugungsanlage). Es werde wiederholt hervorgehoben, dass eine entsprechende Errichtungsanzeige bereits im Jahr 2009 erfolgte. Die Oö. Landesregierung ignoriere in ihrem Bescheid vom 27.09.2012 physikalische Grundlagen und Gegebenheiten. Es liege zudem ein elektrizitätsrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 06.06.2012 vor (EnRO-2012-111448/10-Gai). Die Anlage widerspreche nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb eine Anwendung des § 49 Oö. BauO 1994 nicht in Frage komme. Auch § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 verhelfe der Behörde nicht zur gegenteiligen Lösung.

 

Hinsichtlich des Motorenprüfstandes wurde darauf verwiesen, dass es sich diesbezüglich um ein Messinstrument handle, welches nicht in die Zuständigkeit der Behörde falle. Eine derartige Maschine sei nicht mit dem Gebäude verbunden, so dass eine etwaige Beseitigung einem Besitzverbot und dem entsprechend einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum gleich komme. Zuzüglich fehle es an einem Nachweis betreffend schädliche Abgase. Eine räumliche Trennung der Garage sei zudem nicht genehmigungspflichtig.

Die Errichtung des Schutzdaches sei von den Bf mehrmals angezeigt worden und auch von der Behörde zur Kenntnis genommen worden. Das am Grundstück befindliche Nebengebäude sei bereits vom Vorbesitzer errichtet worden. Hinzu komme eine sich widersprechende Feststellung seitens der Behörde betreffend den Abmessungen bzw. der Gebäudedefinition, weshalb der Bescheid in seiner Gesamtheit rechtswidrig und aufzuheben sei.

 

5. Schließlich wurde mit schriftlicher Eingabe vom 19.08.2014 durch die Gemeinde Oberschlierbach die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorgelegt (Akteneingang beim LVwG am 21.08.2014).

 

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. Weiters erfolgte eine zusätzliche Aktenanforderung bei der Gemeinde Oberschlierbach (AV vom 13.01.2015, LVwG-150335/RK/UD), sowie Einholung des Bescheides der Direktion für Inneres und Kommunales beim Amt der Oö. Landesregierung (IKD(BauR)-014445/1-2012-Hd/Wm). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG kann allerdings ausnahmsweise eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids (negative Sachentscheidung) ohne darüber hinausgehenden Spruch der Unterinstanz erfolgen.

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 sowie des AVG lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

 

§ 55 Oö. BauO 1994 Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht:

 

(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

 

 

§ 1. AVG:

 

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

 

§ 6. AVG:

 

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

 

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die jeweils in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung vom 25.07.2014 präzisiert im Ergebnis spruchgemäß den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschlierbach vom 24.03.2014, GZ. Bau-O-27-01-2010 bzw. Bau-O-27-02-2010, mit welcher nun abermals die baupolizeiliche Entfernung einer konsenslos errichteten Windkraftanlage, eines Gebäude und Schutzdaches, sowie der Einbau eines zusätzlichen Raumes in die Garage inkl. Motorenleistungs-Prüfstand auf dem bescheidgegenständlichen Grundstück der KG O, Grundstücksnummer: x, EZ x, aufgetragen wurde.

 

Die Bf vertreten in der eingebrachten Beschwerde zunächst, dass der Berufungsbescheid von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei. Gem. § 55 Abs. 4 Oö. BauO 1994 entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde der Gemeinderat. Bei Kollegialbehörden, wie etwa dem Gemeinderat, genügt deren Bezeichnung. Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 18 Rz. 15; Siehe auch: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz. 456). Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag also nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie (irgend)einer bestimmten Behörde, wie beispielsweise dem Bürgermeister, zurechenbar ist.

Rechtmäßig kann sie aber darüber hinaus nur sein, wenn es sich um die zuständige Behörde handelt. Nach der Rsp. kommt es diesbezüglich, nach objektiven Gesichtspunkten, auf das äußere Erscheinungsbild - insbesondere den Kopf, Spruch, Begründung, Fertigungsklausel und Rechtsmittelbelehrung – an (Vgl. VwGH 03.10.1996, GZ. 96/06/0111, Rechtsatz 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 18 Rz 16 mwN). Aus dem gegenständlichen Berufungsbescheid, der mangels GZ. nur mit Datum vom 25.07.2014 seine Zuordnung findet, ergibt sich nach objektiven Kriterien kein Anhaltspunkt für eine Entscheidung durch den Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach. Gegenteiliges vermag auch die Beschwerdemöglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung nicht erwirken, da für den Rechtsunterworfenen durch die Belehrung über ein mögliches Rechtsmittel noch kein Hinweis für eine Beschlussfassung durch ein Kollegialorgan gegeben ist.

 

Einer Kollegialbehörde kann die Ausfertigung einer Erledigung nur dann zugerechnet werden, wenn darin auf die Entscheidung durch das Kollegium hingewiesen wird. Zwar berechtigt in Bezug auf solche Organe, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegium selbst ausgefertigt werden, die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden (zB „Der Bürgermeister“) noch nicht zur Annahme, dass dieser die Erledigung als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen wollte. Es ist daher etwa für die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel nicht – jeden Zweifel ausschließend – „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“ lautet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht. Fehlt aber jeder Hinweis auf den Beschluss des Kollegialorgans, so ist die Erledigung entsprechend dem – allgemein maßgeblichen – äußeren Erscheinungsbild nicht dem Kollegium, sondern auch dann dem monokratischen Organ (zB.: dem Bgm) zuzurechnen, wenn die Ausfertigung tatsächlich auf einem entsprechenden Beschluss des Kollegiums beruht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 18 Rz 16).

Entscheidet ein Behördentyp in einer Sache, die von Gesetz wegen einem anderen Behördentyp zugewiesen ist, so spricht man von sachlicher Unzuständigkeit. Die sogenannte funktionelle Unzuständigkeit gilt als Sonderfall der sachlichen Unzuständigkeit. Eine Behörde ist daher dann funktionell (und damit iwS sachlich) unzuständig, wenn sie in falscher Instanz einschreitet (Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 6 Rz 17). Auch das VwGVG knüpft besondere Rechtsfolgen daran, dass die Behörde, also jedenfalls die letzte Verwaltungsinstanz, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde grundsätzlich die Berufungsbehörde, unzuständig war. Gem. § 27 VwGVG ist der Fall der „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde“ nämlich von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Insgesamt (unter Einbeziehung des innergemeindlichen Instanzenzugs) betrachtet sind daher Bescheide einer dafür sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde von der Rechtsmittelinstanz (zweite Gemeindeinstanz bzw Verwaltungsgericht) unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben (Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 6 Rz 19). Dabei handelt es sich um eine „negative Sachentscheidung“.

 

In casu wird der Berufungsbescheid, unter den oben näher erläuterten Gesichtspunkten, dem Bürgermeister der Gemeinde Oberschlierbach zugeordnet, der in Anbetracht der Oö. BauO 1994 eine funktionelle Unzuständigkeit begründet, weshalb es sich im Ergebnis um einen rechtswidrigen Berufungsbescheid handelt der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oö. ersatzlos behoben wird (Siehe zum Verständnis der negativen Sachentscheidung insbesondere: VwGH GZ 2005/04/0002, 08.10.2010)

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, jedoch sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oö. aus verfahrensökonomischen Gründen zu folgender Bemerkung veranlasst:

 

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oö. ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Windkraftanlage. Die Gemeinde Oberschlierbach hat mit Bescheid vom 24.03.2014, GZ. Bau-O-27-01-2010 bzw. Bau-O-27-02-2010, sowie mit Berufungsbescheid vom 25.07.2014 ohne ersichtliche GZ., unter anderem die baurechtliche Beseitigung der Windkraftanlage aufgetragen, obwohl über jene Windkraftanlage bereits mit Berufungsbescheid vom 15.02.2012, GZ. Bau-O-27-01-2010, entschieden wurde. Diesbezüglich wird die Gemeinde Oberschlierbach prüfen müssen, ob es sich bei jener Angelegenheit um eine bereits entschiedene Sache im Sinne einer „res iudicata“ handelt.

 

Maßstab der Beurteilung, ob eine im Sinne von § 68 Abs 1 AVG entschiedene Sache vorliegt, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einerseits die Identität der Sachlage und andererseits die Identität der Rechtslage. Ist der für eine Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher einem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, unverändert geblieben, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Identität der Sache im Sinne von § 68 Abs 1 AVG vor. Mit anderen Worten geht die ursprüngliche Sachidentität nur durch eine Änderung der die Entscheidung tragenden, der entscheidungsrelevanten Fakten, verloren. Nur in diesem Fall ist eine von der res iudicata verschiedene, und daher einem bescheidförmigen materiellen Abspruch zugängliche, Sache gegeben (Vgl. Hengstschläger, Rechtschutz gestern – heute – morgen, in Bammer/Holzinger/Vogl/Wenda (Hrsg) Festschrift Machacek u. Matscher, S. 198 f).

Identität der Rechtslage als Voraussetzung im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 68 Rz 32).

In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde Oberschlierbach insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 18.11.2014, GZ. 2012/05/0186 betreffend die gegenständliche Windkraftanlage zu beachten haben. Zusätzlich wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. darauf hingewiesen, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einen angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit berührt (VwGH 15.05.2013, GZ. 2012/12/0106).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer