LVwG-050032/5/DM/MP

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der S L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Juli 2014, GZ: SanRB01-2-2014, betreffend Vorschreibung von Kosten- und Fondsbeiträgen für die (Kranken-) Anstaltspflege gemäß § 52 Oö KAG 1997

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

I.1 Frau S L (im Folgenden kurz: Bf), whft in der B I, wurde am 24. August 2013 nach Anhaltung durch Beamte der PI Laakirchen und Durchführung einer ärztlicher Untersuchung zwangsweise in der psychiatrischen Abteilung des LKH Vöcklabruck untergebracht. Die Unterbringung wurde nach Überprüfung durch das zuständige Gericht am 27. August 2013 beendet.

 

I.2 Mit Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung des LKH Vöcklabruck vom 15. Oktober 2013 wurde die Bf aufgefordert, einen Betrag iHv € 45,84 als Kostenbeitrag gemäß § 52 Oö KAG 1997 für Ihren Krankenhausaufenthalt von 24. August 2013 bis zum 27. August 2013 zu entrichten.

 

I.3 Mit Schreiben vom 22. November 2013 und vom 14. Dezember 2013 erhob die Bf Einspruch gemäß § 56 Abs 7 Oö KAG 1997 gegen die Vorschreibung des Kostenbeitrags. Darin machte Sie geltend, dass die Zwangs-Einlieferung und der Zwangs-Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie des LKH Vöcklabruck am 27. August 2013 durch die zuständige Richterin als unzulässig erklärt worden sei.

 

I.4 Das LKH Vöcklabruck übermittelte die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung aufgrund des Einspruchs an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Entscheidung. Der Akt wurde in der Folge wegen des Hauptwohnsitzes der Bf zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet.

 

I.5 In Ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 hielt die Bf ihre Einspruchsangaben im Wesentlichen unverändert aufrecht.

 

I.6 Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2014, GZ: SanRB01-2-2014, zugestellt am 31. Juli 2014, wurde dem mangels feststellbaren Zustellzeitpunkt der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung als rechtzeitig anerkannten Einspruch der Bf keine Folge gegeben und ihr als Verpflichtete vorgeschrieben, den Betrag von € 45,85 binnen zwei Wochen an das Krankenhaus Vöcklabruck zu entrichten. Im Hinblick auf die Einspruchsangaben der Bf wurde begründend ausgeführt, dass das Gesetz nicht darauf abstelle, ob das Krankenhaus freiwillig in Anspruch genommen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung des Kostenbeitrages und des Beitrages zum Patientenentschädigungsfonds seien erfüllt, keine der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände komme zur Anwendung. Daher sei die Kostenbeitragsvorschreibung zurecht erfolgt.

 

I.7 Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 25. August 2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin moniert die Bf, sie könne die Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehen, wisse nicht um die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kostenbeitragspflicht und auch nicht, unter welchen Voraussetzungen man davon ausgenommen sei. Daher sei ihr gar nicht klar, ob und welche Einwendungen dagegen erhoben werden können.  Noch einmal verweise sie darauf, dass die Zwangs-Unterbringung vom Gericht für unzulässig erklärt worden sei.

 

I.8 Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde mit Schreiben vom 1. September 2014 zur Entscheidung vor.

 

I.9 Mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. April 2015 gab die Bf nach schriftlicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf die gesetzlichen Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausdrücklich bekannt, dass sie keine der genannten Ausnahmen erfülle. Weiters gab die Bf bekannt, dass sie bereits einen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen beauftragt habe.

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch  Akteneinsicht in den vorgelegten Behördenakt sowie Einholung einer Stellungnahme der Bf vom 8. April 2015 betreffend Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen gemäß § 52 Oö. KAG 1997 (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Bf.

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö KAG 1997) LGBl Nr 132/1997, in der Fassung LGBl Nr 56/2014, lauten auszugsweise:

 

 

„§ 46
Aufnahme von Patienten

 

[...]

 

(3) Anstaltsbedürftig im Sinn des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

 

(4) Als unabweisbar im Sinn des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.

 

[...]

 

§ 52
Kostenbeitrag und zusätzliche Beiträge

 

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Gesundheitsfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung oder durch eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ein Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Kostenbeitrag für diesen Tag. Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

 

1.   nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.   Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.   im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.   zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.   Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

 

[...]

 

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Gesundheitsfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten für den Oö. Gesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Beitrag für diesen Tag. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

 

1.   nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.   Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.   im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.   zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.   Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

 

(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten für jeden Verpflegstag ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben und an den Oö. Patientenentschädigungsfonds abzuführen. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

 

1.   nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.   Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.   im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.   zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.   Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

 

[...]

 

§ 55
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

 

(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

 

[...]

 

§ 56
Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung

 

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

 

[...]

 

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

 

[...]

 

7. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

 

[...]

 

§ 86
Aufnahme und Entlassung

 

§ 46 und § 48 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.“

 

Die im maßgeblichen Zeitraum in Geltung stehende Bestimmung der Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2013 LGBl Nr 102/2012 lautet:

 

„§ 3
Valorisierung des Kostenbeitrags

(1)        Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 9,28 Euro pro Pflegetag.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:   

 

Die Bf erachtet sich dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt, als ihres Erachtens die Kostenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, weil die Unterbringung in der gegenständlichen Krankenanstalt gegen ihren Willen erfolgt und in der Folge als unzulässig erklärt worden sei.

 

Der in § 52 Abs 1 Oö KAG 1997 statuierte Kostenbeitrag ist von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö Gesundheitsfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung oder durch eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, pro Pflegetag vorzuschreiben. Zusätzlich zum genannten allgemeinen Kostenbeitrag sind pro Pflegetag gemäß Abs 2 par cit ein Beitrag zum Oö Gesundheitsfonds sowie gemäß Abs 4 par cit ein Beitrag zum Oö Patientenentschädigungsfonds einzuheben. Von diesen Beitragspflichten sind nach den inhaltlich gleichlautenden, abschließenden Aufzählungen in den jeweils genannten Bestimmungen ausschließlich Patienten ausgenommen, die

 

1.   nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind oder

2.   Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen (bedarfsorientierte Mindestsicherung) haben oder

3.   ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.   zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.   Anstaltspflege im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder Geburt in Anspruch nehmen.

 

Da die Bf als Patientin der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 55 Oö KAG 1997 grundsätzlich selbst zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren verpflichtet ist und – wie die Bf selbst angibt – keine der gesetzlich vorgesehen Ausnahmen erfüllt ist, erfolgte die Kostenvorschreibung durch die belangten Behörde zurecht.

 

An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände der Bf nichts zu ändern:

 

Ob die Aufnahme zur Anstaltspflege auf einem freiwilligen Entschluss der Bf beruhte ist nicht von Belang. Im insofern vergleichbaren Erkenntnis vom 31. Jänner 2011, 2007/11/0078, hat der VwGH die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Pflegegebühren gemäß § 51 Oö KAG 1997, mit der auch die im vorliegenden Fall gegenständliche Beitragspflicht notwendigerweise verknüpft ist, im Falle der Aufnahme zur Anstaltspflege eines Bewusstlosen bejaht. Die unfreiwillige Aufnahme im Rahmen der Unterbringung liegt in der Natur der Sache und führt nicht zum Entfall der Beitragspflicht.

 

Die Bf wurde nach ärztlicher Untersuchung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz in der gegenständlichen Krankenanstalt gemäß §§ 46 Abs 3 iVm 86 Oö KAG 1997 aufgenommen.  Die nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Unterbringung führte zwar offenbar zu deren Beendigung (§ 20 Unterbringungsgesetz), vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Aufnahme in die Krankenanstalt entsprechend den genannten Bestimmungen geschah und von da an die Beitragspflicht entstand.

 

Auch der Hinweis der Bf auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit allfällige Entschädigungsansprüche die Pflicht zur Zahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren beeinflussen könnten.

 

Da damit im Ergebnis der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und sich auch an der Höhe der Vorschreibung keine Bedenken ergeben haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

 


V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter