LVwG-410190/17/MS
Linz, 01.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der F. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.J., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2012, GZ: Pol96-2-2012, mit dem die Einziehung des elektronischen Glücksspielgerätes FUN-WECHSLER, Typ x, Seriennummer x, Versiegelungsplakette Nr. x angeordnet wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2012, Pol96-2-23012, wurde die Einziehung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Pol96-2-2012, vom 23. Jänner 2012 gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit.a GSpG beschlagnahmten elektronischen Glücksspielgerät FUN-WECHSLER, Typ x, Seriennummer x, Versiegelungsplakette
Nr. x, mit dem zumindest vom 1. Oktober 2011 bis 14. Jänner 2012 im Lokal Gasthaus x-Tankstelle S. GmbH, x, x, Glücksspiel in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, veranstaltet wurde und das im Eigentum der F. GmbH mit Sitz in x, x, steht, angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat die F. GmbH Berufung erhoben, welcher mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2014, LVwG-410190/3/AL/VS stattgegeben und der Einziehungsbescheid aufgehoben wurde.
Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei dem im Eigentum der F. GmbH stehenden Gerät um einen Geldwechsel- und Musikautomaten, der über eine Geldwechselfunktion und über eine Musikunterhaltungsfunktion verfüge, handle.
In der Folge wird dargelegt, dass mit der Einziehung gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde und der Europäische Gerichtshof mittels Vorabentscheidungsersuchen anzurufen wäre.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den Berufungsantrag, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den verfahrensgegenständlichen Geldwechsel- und Musikautomat an die Beschwerdeführerin auszufolgen.
Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2014, LVwG-410190/3/AL/VS, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Bundesminister für Finanzen ordentliche Revision erhoben und beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang und Inhalt nach aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2015, Zl.
Ro 2014/17/0125-3, wurde das Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2014, LVwG-410190/3/AL/VS, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat begründend ausgeführt:
Gemäß § 54 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, wonach das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom
30. Jänner 2013, 2012/17/0370, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BGBl. Nr. 620/1989, 1067 BlgNR, 17. GP 22) ausgesprochen, dass in § 54 GSpG - anders als in § 26 StGB (“…., wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohten Handlungen entgegenzuwirken“) – keine Möglichkeit einer Einschränkung der Einziehung geschaffen wurde. Bei Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, ist somit im GSpG jedenfalls die Einziehung derselben (mit Ausnahme des geringfügigen Verstoßes) vorgesehen.
Somit widerspricht das angefochtene Erkenntnis, welches die Rechtsmäßigkeit der Einziehung davon abhängig macht, ob durch den Umbau die „Glücksspieleigenschaft“ (endgültig) beseitigt werde, der hg. Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbar begründet hat, warum der von der mitbeteiligten Partei ins Auge gefasste Umbau irreversibel sein sollte, verkennt es auch, dass gerade durch die neuerlich eingeräumte Verfügungsmacht der mitbeteiligten Partei über das Gerät und die (allenfalls bestehende) Möglichkeit der neuerlichen Inbetriebnahme desselben ein weiterer Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG mit diesem Geräte keineswegs ausgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 9. September 2013, 2013/17/0098 bis 0109).
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Das verfahrensgegenständliche Gerät wurde bei einer von den Organen der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am
14. Jänner 2012 im Lokal Gasthaus x-Tankstelle S. in x., x, aufgestellt, betriebs- und spielbereit vorgefunden.
Der konkrete Spielablauf stellt sich wie folgt dar.
Beim gegenständlichen Geräte handelt es sich um ein Geräte der Marke „Fun-Wechsler – x“, das neben einem Banknoteneinzug insbesondere über einen virtuellen Lichterkranz bestehend aus Zahlen- und Wabensymbole verfügt.
Mit diesem Gerät können einerseits Banknoten in Ein- oder Zwei-Euro-Münzen gewechselt werden. Je nach ausgewählter Vervielfachung verbleibt der Betrag in Höhe von 1 bis 4 Euro am Kreditdisplay, der darüber hinausgehende Rest wird sofort in Euro-Münzen ausgefolgt. Durch Drücken der grünen Gerätetaste („Rückgabe-Taste“) kann der zurückbehaltene Restbetrag ebenfalls vollständig in Euro-Münzen ausgefolgt werden.
Durch Belassen des Restbetrages im Gerät oder den Einwurf von einer Euro-Münze wird die Möglichkeit eröffnet, ein in Form eines Wabensymboles angezeigten – vom Kunden frei wählbares – Musikstück durch Betätigung mit der zugewiesenen Gerätetaste („Kaufen“ oder „Musik abspielen“) abzuspielen. Durch die Realisierung dieser Möglichkeit, d.h. das Abspielen eines Musikstückes, wird in weiterer Folge der virtuelle Licht-Blink-Lauf (das ist das gleichzeitige Aufleuchten aller Symbole am Lichterkranz) automatisch ausgelöst. Im Anschluss an diese Blinks bleibt entweder ein Wabensymbol oder ein Zahlensymbol beleuchtet. Daraufhin besteht für den Kunden erneut die Möglichkeit, durch neuerlichen Einwurf einer Euro-Münze das jeweilige angezeigte Symbol zu realisieren; d.h. durch neuerlichen Geldeinwurf und Bestätigung durch Tastendruck der zugewiesenen Gerätetaste kommt es entweder erneut zum Abspielen eines Musikstückes (bei Aufleuchten eines Wabensymboles) oder gegebenenfalls zur Auszahlung des angezeigten Zahlensymboles; gleichzeitig wird dadurch automatisch erneut der Licht-Blink-Lauf ausgelöst, der wiederum mit dem Aufleuchten eines Waben- oder Zahlensymboles endet.
Weiters besteht die Möglichkeit, einen Vervielfachungsfaktor von 1, 2 und 4 auszuwählen. Durch Auswahl des jeweiligen Vervielfachungsfaktors wird einerseits die jeweilige Einsatzleistung sowie die Zahl der allenfalls aufleuchtenden Wabensymbole (und damit die Zahl der abspielbaren Musikstücke) um den gewählten Vervielfachungsfaktor erhöht, andererseits kann dadurch die Gewinnchance im Falle eines aufleuchtenden Zahlensymbols in der Höhe zwischen 2 und 20 Euro (Vervielfachungsfaktor 1) auf 4 bis 40 Euro (Vervielfachungsfaktor 2) bzw. 8 bis 80 Euro (Vervielfachungsfaktor 4) erhöht werden.
Der Kunde erhält durch Einsatzleistung und Bestätigung mittels der roten Gerätetaste somit entweder einen Geldbetrag oder ein (bzw. bei gewähltem Vervielfachungsfaktor mehrere) Musikstück(e); gleichzeitig wird dadurch automatisch ein Licht-Blink-Lauf ausgelöst.
Durch diesen automatisch ausgelösten Licht-Blink-Lauf wird dem Kunden daher die Chance auf einen Geldgewinn durch das Aufleuchten eines Zahlensymboles in der Höhe von 2 bis 20 Euro (im Falle eines gewählten Vervielfachungsmodus 4 bis 40 bzw. 8 bis 80 Euro) eröffnet.
Das Ergebnis des automatisch ausgelösten Licht-Blink-Laufes kann vom Kunden nicht beeinflusst werden und hängt somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Für diese Ausspielungen wurde keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt und sind diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Geräte, was der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde als auch gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen der Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt hat (s. zu letzterem VwSen-360018/AL).
III. § 52 Glücksspielgesetz lautet wie folgt:
„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände „
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068 oder jüngst zum Gerätetyp „x Musicbox" auch VwGH vom 24.02.2014, Ro 2014/17/0001) ist aufgrund der festgestellten Funktionsweise davon auszugehen, dass das verfahrensgegen-ständliche Gerät verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG geboten hat: Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von Geld und Abspielen von Musik - was jedenfalls zum Verlust eines Euros führt - und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungslaufes erwirbt der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch erneuten Geldeinwurf den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass die Geräte eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bieten, nicht zuletzt auch aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 mwN) ohne Belang. Da der Spieler für den Start eines Beleuchtungslaufes - dessen Ergebnis vom Zufall abhängt - jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Dass im zweiten Teil dieses Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern ein erneuter Geldeinwurf jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels (konkret: dem Abspielen eines Musikstückes, das den Beleuchtungslauf automatisch in Gang setzt), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern. Es handelt sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen im Sinne des GSpG: Aufgrund des Gerätes, bei dem Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist - in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz - von einer verbotenen Ausspielung im Sinne des GSpG auszugehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Kunde für den von ihm geleisteten Betrag jedenfalls eine adäquate Gegenleistung (Wiedergabe eines Musiktitels in voller Länge, dessen Wiedergabe nicht vorzeitig abgebrochen werden kann) erhalte und demzufolge der Kunde auch keinen Spieleinsatz leiste, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (16.11.2011, 2011/17/0238) führte bereits aus, dass es „für die Glücksspieleigenschaft des mit dem Apparat angebotenen Spiels nicht von Belang" ist, was ein „Apparat, der eine Chance auf den Gewinn von Geldbeträgen bietet, dann, wenn in einer Runde kein Geldbetrag gewonnen wurde, anzeigt oder spielt", eine „etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld verhindert den Glücksspielcharakter nicht." Mit dem Vorbringen, wonach der Spieler für den geleisteten Einsatz jedenfalls eine adäquate Gegenleistung in Form der Wiedergabe eines Musikstückes erhalte, vermag die Beschwerde die Eigenschaft des gegenständlichen Gerätes als Glücksspielgerät, mit welchem verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG stattfinden, angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Frage zu stellen, zumal es auch im vorliegenden Fall letztlich nur darauf ankommt, dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält (vgl. VwGH 06.03.2014, 2013/17/0802 mwN). Das erkennende Gericht geht daher auch im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung aus, wobei es in diesem Zusammenhang ohne jede rechtliche Relevanz ist, ob ein Musikstück in der vollen Länge von drei Minuten abgespielt wird (wie vom Bf behauptet), oder ob sich das Abspielen eines Musikstückes auf nur wenige Sekunden beschränkt.
Es wurde im Übrigen zum vorliegenden Gerätetyp bereits vom UVS Oberösterreich (vgl. die veröffentlichte Entscheidung VwSen-360087/11/AL/VS) vom Vorliegen einer verbotenen Ausspielung ausgegangen und es erachtete der UVS Oberösterreich für gleichgültig, ob ein Musikstück in der vollen Länge von drei Minuten abgespielt wird oder ob sich das Abspielen eines Musikstückes auf nur wenige Sekunden beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof (24.02.2014,
Ro 2014/17/0003) wies ein gegen diese Entscheidung erhobenes Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass „hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen ,X Musicbox' Geräte nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen" werde. Der Verwaltungsgerichtshof ging daher auch beim vorliegenden Gerätetyp bereits von der Durchführung einer verbotenen Ausspielung aus.
Zusammenfassend ist daher ausgehend vom festgestellten Sachverhalt von einem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG auszugehen, zumal verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden. Im Übrigen spricht für das Vorliegen des Verstoßes auch die rechtskräftige Verwaltungsstrafe, die über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verhängt wurde. Der vorliegende Verstoß ist schon angesichts der Möglichkeit eines Einsatzes von bis zu 8 Euro pro Spiel, wobei Spieler auch nicht daran gehindert sind, mehrere Spiele nacheinander durchzuführen, nicht als geringfügig anzusehen (vgl. bereits VwGH 30.01.2013, 2012/17/0370, wobei das Höchstgericht in dieser Entscheidung ebenfalls betreffend einen Fun-Wechsler mit Maximaleinsatz von 2 Euro die Begründung der belangten Behörde, dass nicht von einem geringfügigen Verstoß auszugehen wäre, nicht beanstandete).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch den beauftragten Umbau dauerhaft die Glücksspielfunktion der Geräte beseitigt würde, sodass eine Einziehung zur Verhinderung weiterer Übertretungen nicht mehr in Frage komme, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (30.01.2013, 2012/17/0370) führte betreffend einen Fun-Wechsler zum Vorbringen, wonach
§ 54 GSpG als ultima ratio anzusehen sei und daher von einer Einziehung abzusehen sei, wenn die Möglichkeit bestehe, die besondere Beschaffenheit der Gegenstände zu beseitigen, unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989, 1067 BlgNR, XVII. GP, 22 aus, dass „eine Einschränkung der Einziehung wie in § 26 StGB, ,wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken', im vorliegenden Fall nicht sinnvoll [sei], sodass es bei Glücksspielautomaten, die aufgrund von Veränderungen nicht mehr unter § 4 Abs. 2 fallen, schon wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht ausreicht, die Veränderungen zu entfernen." Im Erkenntnis vom 09.09.2013, 2013/17/0098, führt das Höchstgericht aus, dass die „Zerlegung der Glücksspielgeräte und die nur teilweise Aufrechterhaltung der Einziehung [...] der [...] Intention des Gesetzgebers widersprechen [würde]. Gerade durch die neuerlich eingeräumte Verfügungsmacht der mitbeteiligten Partei über die Gehäuse und die Möglichkeit der neuerlichen Inbetriebnahme derselben (durch Einbau von Festplatten), ist ein weiterer Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG mit diesen keineswegs ausgeschlossen." Bei „Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, ist [so der Verwaltungsgerichtshof] die Einziehung derselben (mit Ausnahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) im GSpG vorgesehen" (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/17/0098). Nach dem Höchstgericht reicht daher eine beabsichtigte Veränderung am Glücksspielautomaten grundsätzlich nicht aus, um eine Einziehung abzuwenden. Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall daher nicht davon aus, dass der gegenständlich erteilte „Umbauauftrag" bzw. eine Umbaumöglichkeit ausreichen, um eine Einziehung zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Umbau derzeit noch nicht erfolgt ist und daher im Zeitpunkt der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses die Glücksradfunktion (noch) vorhanden ist. Es müsste daher wohl der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des beauftragten Umbaus neuerlich Verfügungsmacht über das Gerät eingeräumt werden, dies im Vertrauen darauf, dass trotz Einräumung der Verfügungsmacht keine weiteren Verstöße gegen das GSpG erfolgen. Berücksichtigt man, dass die Beschwerdeführerin das österreichische Glücksspielmonopol als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ansieht und auch (noch) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Vorliegen verbotener Ausspielungen bestreitet, so erscheint aber die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin - trotz des im Verfahren vorgelegten Umbauauftrages - die Geräte nochmals samt Glücksspielfunktion im Falle der neuerlichen Einräumung einer Verfügungsmacht betreiben würde (etwa vor Durchführung eines Umbaus bzw. es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Umbau letztlich nicht erfolgen würde) nicht ausreichend ausgeräumt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf keinen Sachverhalt beruft, der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde (vgl. hierzu etwa VwGH 27.04.2012, 2011/17/0046; siehe auch OGH 23.04.2014, 4 Ob 43/14y: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element). Die beantragten Beweisaufnahmen der Beschwerdeführerin zum Nachweis einer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Beischaffung von Akten[teilen]) waren daher bereits aus diesem Grund nicht erforderlich.
V. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und dieser Verstoß nicht geringfügig war, wobei bereits aufgrund des Umstandes, dass sich die Bf vorliegend auf keinen Sachverhalt beruft, der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde, eine Unterlassung der Einziehung wegen eines allfälligen Widerspruchs der nationalen Regelungen zum Unionsrecht nicht in Betracht kommt. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das vorliegende Erkenntnis steht im Einklang mit der zur gegenständlichen Fallkonstellation einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vor allem die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen). Es wurde insbesondere vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits im Verfahren 24.02.2014, Ro 2014/17/0003, bestätigt, dass mittels des gegenständlichen Gerätetyps verbotene Ausspielungen erfolgen (können), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheidung vom 24.02.2014, Ro 2014/17/0003, eine Gerätefunktionsweise zu Grunde lag, die - wie sich aus der veröffentlichen Entscheidung des UVS Oberösterreich zu VwSen-360087/11/AL/VS ergibt - im Wesentlichen mit der im vorliegenden Fall festgestellten Funktionsweise übereinstimmt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß