LVwG-850334/13/Wg

Linz, 12.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der P. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. L., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Februar 2015, GZ: 0053888/2014 ABA Nord 501/N141135, betreffend Antrag gemäß § 358 Gewerbeordnung (GewO), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. Juni 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt im Standort x, x, auf dem Grundstück Nr. x, KG x, eine gewerbebehördlich genehmigte P. Sie stellte mit Eingabe vom 3. November 2014 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Antrag, die Gewerbebehörde möge gemäß § 358 Gewerbeordnung (GewO) feststellen, dass der geplante Betrieb eines Müllverdichters keine Änderung ihrer Betriebsanlage im Standort x darstellt und somit keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) stellte dazu mit Bescheid vom 3. Februar 2015, GZ: 0053888/2014 ABA Nord 501/N141135, die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht fest.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16. März 2015. Die Bf beantragt darin, das LVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters aufheben und in der Sache selbst entscheiden, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass der geplante Betrieb des Müllverdichters keine Änderung der gewerblichen Betriebsanlage darstellt und somit keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

1.3.      Das LVWG führte am 3. Juni 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Die Bf entsendete keinen Vertreter. Es erschienen eine Vertreterin der belangten Behörde und der Amtssachverständige (ASV) für Immissionstechnik Ing. R.. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde zunächst der Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte der belangten Behörde und des LVwG erörtert. Der ASV für Immissionstechnik erstattete eine gutachtliche Stellungnahme. Im Anschluss daran verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Dem LVwG liegen folgende Verfahrensakte der belangten Behörde vor: Genehmigungsakt (501/N061101), „konsenslose Abfallpresse“ (501/N147052), „Containerpresse Müllverdichter § 359b“ (501/N141100), „Müllverdichter gemäß § 358 GewO“ (501/N141135). Der Akt 501/N06110 betrifft den Genehmigungs-vorakt. Aus diesem Akt geht hervor, dass es sich bei der gegenständlichen P grundsätzlich um eine genehmigte Betriebsanlage handelt. Bezüglich dem Vorakt 501/N147052 „Konsenslose Abfallpresse“ ist auszuführen, dass diesem Akt eine Anzeige der x Abfall vom 18. April 2014 zugrunde liegt. Die x wandte sich Anfang 2014 an den Magistrat und teilte in der Anzeige vom 18. April 2014 mit, dass in der Betriebsanlage x, x eine Abfallpresse aufgestellt worden sei, um offenkundig mehr Müll in die Abfallcontainer einbringen zu können. Die Betriebsanlage wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde kontrolliert und Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes getroffen. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Kontaktaufnahme durch die Behörde mit einem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung im Sinne des § 81 GewO. Diesbezüglich liegt der Akt 501/N14110 vor. Es fand dazu am 8. Oktober 2014 eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Vorhaben mit dem Amtssachverständigen Ing. G. K. und Ing. T. R. erörtert. Festzuhalten ist, dass kurz vor dieser Verhandlung am 8. Oktober 2014, nämlich am 7. Oktober 2014 das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde, weshalb in weiterer Folge über das Genehmigungsansuchen kein Bescheid erlassen wurde. Verfahrensgegenstand war in der Folge der Antrag vom 3. November 2014, in dem die P. GmbH vorbringt, es sei für den Müllverdichter überhaupt keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich (Akteninhalt, Erörterung Tonbandprotokoll Seite 1).

 

2.2.      Mit der Eingabe vom 3. November 2014 legte die Bf die EG Konformitätserklärung „Containerpresse-Müllverdichter, Typ x, Maschinen Nr. x, Bj x vom x“ vor und führte ohne weitere technische Angaben aus, es komme zu keiner Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 GewO. Fest steht, dass als möglicher Aufstellungsort nur der Hof auf Grundstück Nr. x, KG x in Betracht kommt. Unmittelbar anschließend an die Betriebsanlage befinden sich mehrere Wohngebäude. Der Abstand vom möglichen Aufstellungsort bis zu den hofseitigen Wohnungsfenstern der Nachbargebäude beträgt ca 7 m. Der Einsatz der gegenständlichen Containerpresse ist jedenfalls für den Nachbarn hörbar ist. Die Geräusche dieser Containerpresse treten jedenfalls aus dem Umgebungsgeräuschpegel hervor. Aus immissionstechnischer Sicht kann nicht von einer Emissions- oder Immissionsneutralität ausgegangen werden (Erörterung ASV Ing. R. Tonbandprotokoll, Orthofoto Beilage 2 der Niederschrift).

 

3.     Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Der Inhalt der vorliegenden Verfahrensakte wurde in der Verhandlung erörtert. Aus diesen Akten ergibt sich die Vorgeschichte des ggst. Ansuchens iSd § 358 GewO.

 

3.2.      Die Beschwerde bezieht sich einerseits auf das vorangegangene Verfahren über den Antrag vom 28. Juli 2014 bzw. den Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Bf bezweifelt die in der Niederschrift vom
8. Oktober 2014 protokollierte Schlussfolgerung des nachbarschafts-schutztechnischen ASV sowie eine Internetrecherche dieses ASV, wonach der Müllverdichter einen Schalldruckpegel von weniger als 75 dB aufweise. Darauf werde – so die Bf – auch im ggst. Verfahren die nicht schlüssig nachvollziehbare Berechnung bezüglich der Höhe der Lärmbelästigung möglicher hofseitiger Wohnungsnachbarn gestützt. Der ASV wurde in der Verhandlung am 3. Juni 2015 zum Beschwerdevorbringen befragt.

Auf folgende Ausführungen der Niederschrift wird verwiesen: „Der Amtssachverständige für Immissionstechnik hält über Befragen des Verhandlungsleiters folgendes fest: „Vom Verhandlungsleiter zum möglichen Aufstellungsort befragt, gebe ich an, dass hier an sich nur der Hof auf Grundstück Nr. x, KG x, in Betracht kommt.“ Der Verhandlungsleiter hält fest, dass der Amtssachverständige Ing. R. eine Stellungnahme zur Einsichtnahme vorlegt, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung wörtlich verliest. Die Stellungnahme wird als Beilage 1 der Niederschrift angeschlossen. Der Amtssachverständige hält weiters folgendes fest: „Vom Verhandlungsleiter zum Vorbringen des Beschwerdeschriftsatzes, „die Angabe weniger als 75 dB sei völlig unbestimmt, es könne sich dabei um einen Wert von 74 dB oder jeden anderen darunter liegenden Wert (zB. 50 dB oder weniger) handeln“ befragt, gebe ich an, dass der Einsatz der gegenständlichen Containerpresse jedenfalls für den Nachbarn hörbar ist. Die Geräusche dieser Containerpresse treten jedenfalls aus dem Umgebungsgeräuschpegel hervor. Vom Verhandlungsleiter zum Vorbringen laut Beschwerdeschriftsatz „Das Gerät war nicht betriebsbereit und nicht an die Stromversorgung angeschlossen. Eine durch händische Bedienung des Stempels ausgeführte Betätigung des Gerätes entspricht in keiner Weise dem ordnungsgemäßen Betrieb des gegenständlichen Gerätes, dabei hervorgerufene Geräusche entsprechen keinesfalls den normalen Betriebsgeräuschen.“ gebe ich an, dass bei der Bedienung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 ein entsprechendes Quietsch-geräusch festgestellt wurde. Es macht immissionstechnisch hier keinen Unterschied, ob eine händische oder eine elektrohydraulische Bedienung erfolgt. Es hat auf die dabei entstehenden Geräusche keine Auswirkungen.“ Der Verhandlungsleiter legt der Vertreterin der belangten Behörde und dem Amtssachverständigen ein Orthofoto „P. x“ vor. Der Amtssachverständige kennzeichnet die entsprechenden Hausnummern mit Kugelschreiber und markiert den im ursprünglichen Verfahren, vorgefundenen Aufstellungsort auf dem Grundstück x mit Kugelschreiber. Der Verhandlungsleiter schließt das Orthofoto der Niederschrift als Beilage 2 an.

Der Amtssachverständige ergänzt:  „Fest steht, dass als möglicher Aufstellung-sort nur der Hof auf Grundstück Nr. x, KG x, in Betracht kommt. Der Abstand vom möglichen Aufstellungsort bis zu den hofseitigen Wohnungsfenstern der Nachbargebäude beträgt ca. 7 Meter.“ In der verlesenen Stellungnahme Beilage 1 führte der ASV unter anderem aus: „Die Genehmigungspflicht eines solchen Gerätes in der gegenständlichen Lage ist aus fachlicher Sicht offenkundig. Eine Emissions- oder Immissionsneutralität einer solchen Betriebsanlagenänderung wird ausgeschlossen.“

 

3.3.      Die Bf beantragte in ihrer Beschwerde die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen für Immissionstechnik. Dazu ist festzuhalten: Die Mitwirkung von ASV im Verfahren vor den neuen LVwG hat in verfahrensökonomischer Hinsicht jedenfalls Vorteile. Ein ASV, dem das fachliche "Amtswissen" zur Verfügung steht und der durch die Teilnahme am verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits mit dem Sachverhalt vertraut ist, kann ohne Zweifel zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Den neuen LVwG kommt bei der Beweiswürdigung eine besondere Verantwortung zu. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gilt der Vorrang des ASV. Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Verwaltungsgericht kein ASV  "zur Verfügung" steht, kann dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nichtamtlicher SV beigezogen werden (vgl. ÖJZ 2014/62, VfgH vom 7. Oktober 2014, GZ: E 707/2014.) Die belangte Behörde zog ASV Ing. R. bereits im Verfahren GZ: 501/N147052 (konsenslose Abfallpresse) und GZ: 501/N141100 (Änderung der Betriebsanlage durch Containerpresse) bei. Sie stützt sich im bekämpften Bescheid auf dessen Schlussfolgerungen, die in der Beschwerde bestritten werden. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2015 wurde die Situation eingehend mit dem ASV erörtert. Die  örtlichen Verhältnisse, insb. die unmittelbare Nähe zu benachbarten Wohnobjekten, wie sie im Orthofoto Beilage 2 anschaulich dokumentiert sind, belegen die Annahme des ASV Ing. R.. Das LVwG kann die Schlussfolgerung, dass die Containerpresse für die Nachbarn hörbar ist und damit keine Emissionsneutralität vorliegt, ohne weiteres nachvollziehen. Die Bf ist nicht zur Verhandlung erschienen und ist dem ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus diesem Grund werden die Ausführungen des ASV Ing. R. den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

3.4.      Die Bf stellte in der Beschwerde den Antrag auf Einvernahme des C. H. als Zeugen. Dieser teilte dem LVwG über den rechtsanwaltlichen Vertreter der Bf mit, er könne urlaubsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen. Das LVwG teilte der Bf dazu mit E-Mail vom 30. April 2015 mit, dass der Verhandlungstermin aufrecht bleibe und gegebenenfalls in der Verhandlung am 3. Juni 2015 ein weiterer Termin zur Einvernahme des Zeugen festgelegt werden könne. Wie erwähnt entsendete die Bf keinen Vertreter zur Verhandlung. Ob und welche Emissionen von der ggst. Containerpresse ausgehen können, stellt eine immissionstechnische Frage dar, die vom ASV Ing. R. nachvollziehbar behandelt wurde. Zu welchem relevanten Beweisthema der Zeuge H. im ggst. Projektverfahren eine Aussage machen könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargetan. Aus diesem Grund wurde entsprechend dem Antrag der belangten Behörde von dessen Einvernahme abgesehen.

 

4.     Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Der rechtsanwaltliche Vertreter teilte der Kanzlei des LVwG am 3. Juni 2015 vor Verhandlung tel. mit, er sei krank und werde nicht zur Verhandlung erscheinen. Festzuhalten ist: Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH vom
20. Oktober 2010, GZ: 2009/02/0292, und bspw. OGH vom 24. März 2015,
GZ: 5Ob46/14x (5Ob41/15p))
. Die bloße Behauptung, krank zu sein, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar. Einerseits macht nicht jede Krankheit ein Erscheinen unzumutbar. Andererseits wäre es dem rechtsanwaltlichen Vertreter rechtlich möglich gewesen, die Vertretung zu substituieren. Bereits in der Ladung vom 10. April 2015 wird darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen die Durchführung der Verhandlung nicht hindert. Die Verhandlung war daher in Abwesenheit der Bf durchzuführen. Eine Vertagung kam nicht in Betracht.

 

4.2.      In der Sache selbst ergeben sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

 

4.2.1. § 74 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienan­gehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2
Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

4.2.2. § 81 Abs. 1, 2 und 3 GewO lauten:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Geneh­migung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.       bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2.       Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß
§ 79 Abs. 1 oder § 79b,

3.       Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4.       Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5.       Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstat­tungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6.       Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforder­lichenfalls vorzuschreibenden Auflagen, Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8.       Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 380/1988,

9.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10.   Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11.   Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.

 

4.2.3. § 358 Abs. 1 GewO lautet:

(1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.

 

4.3.      Der bekämpfte Bescheid bezieht sich auf die geplante Aufstellung und den Betrieb der bezeichneten Containerpresse (vgl. VwGH vom 28. September 2011, GZ 2007/04/0114). Soweit die Beschwerde vorbringt, der Bescheid enthalte keinen Adressaten, ist zu erwidern, dass dieser aus der Zustellverfügung („P. GmbH, vertr. durch RA Dr. G. L., x, x“) eindeutig hervorgeht. Die Bf beanstandet die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist der Betrieb der Containerpresse für die Nachbarn hörbar (2.2.). Die Containerpresse ist damit geeignet die Nachbarn durch Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO). Dass die Änderung auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles lediglich anzeigepflichtig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Containerpresse ist nicht als  emissionsneutral iSd § 81 Abs. 2 Z 7 bzw. 9 GewO anzusehen. Aus immissionstechnischer Sicht ist die Genehmigungspflicht offenkundig. Die Bf wird im Ergebnis durch die Feststellung der Genehmigungspflicht in keinen subjektiven Rechten verletzt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt. Es handelte sich im Übrigen um eine einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung betreffend des geplanten Einsatzes der ggst. Containerpresse.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19. November 2015, Zl.: E 1645/2015-4

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. Oktober 2018, Zl.: Ra 2016/04/0040-6