LVwG-850309/6/Re

Linz, 15.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn A. M.,
S-P, vertreten durch die Dr. H. O. Rechtsanwalt KG,
x, x W., vom 12. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land vom 12. Dezember 2014, GZ: Ge20-251-2014-RE, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 360 Gewerbe­ordnung (GewO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird im Grunde des § 28 VwGVG keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Dezember 2014, GZ: Ge20-251-2014-RE, wird bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom
12. Dezember 2014, GZ: Ge20-251-2014-RE, gegenüber Herrn A. M. als Betriebsanlageninhaber bzw. -betreiber am Standort E. b. L., x Straße x, zur Hintanhaltung einer möglichen Gefahr für das Leben bzw. die Gesundheit der Menschen (Brand- bzw. Explosionsgefahr) Sofortmaß­nahmen aufgetragen. Dies als Ergebnis einer am 9. Dezember 2014 durchgeführ­ten Überprüfung der Anlage. Demnach handelt es sich um eine gewerbebehörd­lich nicht genehmigte Anlage, welche letztlich stillzulegen, zu räumen und zu schließen sei.

Im Detail wurde vorgeschrieben, die gesamte elektrische Anlage in der konsens­losen Betriebsanlage stromlos zu setzen, dies durch ein befugtes Elektroinstalla­tionsunternehmen, alle Maschinen und Geräte aus der Betriebsanlage zu entfer­nen bzw. nachweislich alle Gebinde mit Flüssigkeiten und Betriebsmittel zu ent­sorgen, dies bis längstens 31. Dezember 2014.

 

Diese Maßnahmen wurden mit der Begründung und auf der Grundlage des § 360 Abs. 4 und 5 GewO 1994 vorgeschrieben, anlässlich der Augenscheinsverhand­lung am 9. Dezember 2014 sei festgestellt worden, dass Gefährdungspotenziale für das Leben bzw. die Gesundheit von Menschen vorhanden seien. Zwischen den unterschiedlichen Betriebsteilen seien keine vollwertigen Brandabschnitte vor­handen. Zwischen Fertigteilen seien offene Spalten oder Öffnungen vorhanden, welche mit brennbaren Baustoffen bzw. Dämmstoffen verschlossen worden seien. Bei einigen Betriebsteilen fehle die Abtrennung zur Gänze. Vom gewerbe­technischen sowie brandschutztechnischen Sachverständigen sei festgehalten worden, dass die Betriebsanlage im Wesentlichen aus zwei Gebäuden mit umgebenden Freiflächen bestehe und die Gebäude aus massiven Baustoffen gefertigt seien. Innerhalb der Anlage seien zwei ölbefeuerte Warmluftöfen vor­handen. Beim Ölbrenner sei der Anschluss zum flexiblen Brenneranschluss augenscheinlich undicht, beim Öltank bestünden augenscheinlich Undichtheiten, da der Tank außen und der Boden mit Öl verunreinigt seien. Der zentrale Teil der Betriebsanlage stehe leer bzw. werde im untergeordneten Maße zu Lagerzwecken genutzt. Zum Teil bestünden deutliche Überschreitungen der höchstzulässigen Fluchtweglänge von 40 m. In den diversen Hallen sei die Brandabschnitts­bildung zwischen den unterschiedlichen Mietern mangelhaft ausgeführt. Trennwände würden Durchbrüche zeigen bzw. seien diese Wände nicht gänzlich bis zur Stahl­betondecke hergestellt. In allfälligen Betriebsstättenbewilligungen seien Aufla­gen zur Ausbildung eines eigenen Brandabschnittes vorhanden. Laut Befund der Amtssachverständigen handle es sich um eine Betriebsanlage mit Lager und Servicewerkstatt für Bagger und LKW. In der Halle sei ein kleines Büro baulich abgetrennt. In der Halle befände sich eine Werkbank mit Kleingeräten und Kompressor. In Kleinmengen befänden sich Lagerungen von Scheibenfrost­schutzmittel, Getriebe- und Hydrauliköl. Auf den Freiflächen vor dem Betriebs­gebäude würden Bagger und LKW abgestellt.

Die Überprüfung der Elektroinstallation hätte Mängel bei der elektrischen Versor­gung einer Werkbank mit elektrischen Beleuchtungskörpern und Anschlüssen ergeben. Die Zuleitungen würden mit Kabelbindern provisorisch an der Stahl­konstruktion befestigt sein. Innerhalb des E-Verteilers seien teilweise offene spannungsführende Klemmen angeschlossen. Wegen Gefahr eines Stromschlages sei im Zuge des Lokalaugenscheines der Leitungsschutzautomat abgeschaltet worden. Im Büro seien zwei Elektroheizgeräte zur Beheizung über einen gemein­samen Mehrfachtischverteiler elektrisch versorgt. Laut Sachverständigenaus­sagen entsprechen die Elektroinstallationen nicht den ÖVE-Vorschriften, weshalb der Stromkreis stromlos zu belassen sei. Die Anschlüsse der Elektroheizgeräte über einen gemeinsamen Anschluss über Mehrfachverteiler seien aufgrund der spezifischen Anschlussleistung nicht zulässig. Wegen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen waren die verfügten Maßnahmen zu treffen. Die Schließung der Anlage sei das einzige und schonendste Mittel, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für das Eigentum abzuwehren. Letzteres sei durch unsachgemäße Elektroinstallation und fehlende Brandab­schnittsbildung gegeben.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten, da keinerlei Gründe gegeben seien, die Still­legung einer Betriebsanlage zu veranlassen, da eine derartige Anlage tatsächlich nicht bestanden habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer in der Halle x Straße x, E. b. L., einen Bereich angemietet habe, dieser jedoch von Anfang an lediglich als Lager gedacht gewesen sei. Das Mietobjekt sei nicht als Servicewerkstatt für Bagger und LKW verwendet worden. Dies habe auch bei der Befundaufnahme nicht festgestellt werden können und sei auch den Fotos nicht zu entnehmen, dass tatsächlich Reparaturen im fraglichen Bereich vorgenommen würden. Für ein bloßes Lager, in dem nur Gegenstände abgestellt, allerdings keinerlei zusätzlichen Arbeiten vorgenommen werden, sei keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, zumal keinerlei Gefahren ausgehen. Es sei nie eine Tätigkeit mit gewinnbringender Absicht auf Dauer vorgesehen gewesen, habe auch nicht stattgefunden. Die ungenügende Absicherung der Stromleitungen sei nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten, sondern vom Vermieter so übergeben worden. Mangels gewerblicher Tätigkeit lag keine Ver­antwortung des Beschwerdeführers vor, ihm war daher kein Auftrag zur Besei­tigung einer Betriebsanlage zu erteilen. Mangels Betriebsanlage sei der Auftrag nicht zulässig.

 

I. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-251-2014-RE sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2015. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer persönlich und gemeinsam mit seinem Rechtsbeistand teilgenommen und konnte zum Sachver­halt Fragen beantworten. Anwesend war auch die Vertreterin der belangten Behörde.

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von nachstehendem Sach­ver­halt aus:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest drei Gewerbeberechtigungen, nämlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr, weiters für das Handelsgewerbe (und Handelsagenten) sowie für Erdbewegungsarbeiten (Baggerungen), für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind. Den Gewerbeberechtigungen gemein­sam ist der jeweilige Standort in S-P, x.

Bei dieser Adresse des Gewerbestandortes handelt es sich um die private Adresse des Beschwerdeführers.

 

Mit Mietvertrag vom 16. Jänner 2013 hat der Beschwerdeführer die Anmietung einer Hallenfläche im Ausmaß von 102,31 abgeschlossen. Als Vermieter tritt die x U. Ö. GmbH, x, K., im Mietver­trag in Erscheinung. Das Mietverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

Gemäß Punkt 5. des Mietvertrages darf der Mieter den Mietgegenstand nur für seine Geschäftstätigkeit benützen, das heißt, als Lagerfläche; Arbeiten dürfen in der Halle keine durchgeführt werden, keine Kettenbagger abgestellt werden und auch keine Bagger-Öle-Verschmutzung entstehen.

Laut Mietvertrag ist der Mieter verpflichtet, alle notwendigen Genehmigungen
- insbesondere Betriebsanlagengenehmigung - einzuholen und behördliche Anforderungen zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung der Halle am 9. Dezember 2014 waren die Brandabschnitte nicht vorschriftsmäßig voneinander getrennt und waren insbeson­dere auch im Mietabschnitt des Beschwerdeführers die Elektroinstallationen in einem derartigen Zustand, dass vom Sachverständigen eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen festgestellt wurde bzw. nicht ausgeschlossen werden konnte.

Der gemietete Hallenteil wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen als Lagerfläche verwendet. Werkstättentätigkeiten konnten nicht nachgewiesen werden, Bürotätigkeiten aufgrund des abgemauerten Büroraumes mit vorgefundenem Computer lediglich vermutet.

Gelagert wurden einerseits private Utensilien des Beschwerdeführers, wie Auto­reifen und Werkzeuge, andererseits aber auch Autoreifen, welche aus dem unmittel­baren Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Handels mit Kraftfahr­zeugen stammen, weiters LKW-Reifen, welche aus unmittelbarem Zusammen­hang mit seinem Gewerbe des Güterverkehrs stammen, sowie auch Bagger­schaufeln, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung der Erd­bewegungen herrühren.

Eine Betriebsanlagengenehmigung liegt nicht vor und wurde vom Beschwerde­führer bisher nicht für erforderlich erachtet.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere dem Überprüfungsergebnis vom 9. Dezember 2014, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, getätigt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 29. Mai 2015.

 

I. 6. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anfor­derungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumut­bare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebs­inhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausge­gangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.

 

§ 360 GewO 1994 regelt somit unter anderem in diesem Absatz auch die Verfü­gung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder zur Abstellung einer durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachten unzumutbaren Belästigung der Nachbarn. Es handelt sich dabei nicht um Anord­nungen strafrechtlichen Inhaltes und nicht um ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Vielmehr stellt diese Regelung eine Sondermaßnahme gewerbepolizeilicher Natur dar.

Als Normadressat einer Maßnahme nach § 360 kommt nur ein Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 6 leg.cit. in Frage, somit eine Person, die eine gewerb­liche Tätigkeit ausübt oder die Betriebsanlage betreibt.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Betreiber der Anlage um den Beschwerdeführer, welcher Gewerbetreibender ist und die verfahrensgegen­ständliche Betriebsanlage (angemieteter Hallenteil) betreibt, somit Inhaber dieser Anlage ist. Dass, ausgehend von diesem Hallenteil, jedenfalls zum Zeit­punkt der Überprüfung und somit für den bekämpften Bescheid von Bedeutung eine Gefährdung für Leib und/oder Leben von Personen nicht ausgeschlossen werden konnte, steht auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest und wird im Kern auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

 

Bestritten wird vielmehr die Qualifikation der Halle als gewerbliche Betriebs­anlage und bringt der Beschwerdeführer vor, es würden in der Halle keine gewerblichen Arbeiten oder Tätigkeiten verrichtet werden, auch keine Büroarbei­ten. Dem ist zu entgegnen, dass - auch durch Aussagen des Beschwerde­führers bestätigt - Gegenstände, die zweifelsfrei den gewerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, in den gegenständlichen Räumlich­keiten gelagert wurden. Dies bezieht sich auf jeden Fall auf Reifen von Kraft­fahrzeugen, die dem Handelsgewerbe zuzuordnen sind, LKW-Reifen, die dem Güterbeförderungsgewerbe zuzuordnen sind, sowie Baggerschaufeln, die dem Gewerbe der Erdbewegungen zuzuordnen sind. Die Feststellung des Beschwerde­führers, dass auch private Autoreifen oder private Werkzeuge gelagert werden, kann an der Qualifikation der Halle zur gewerblichen Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff GewO 1994 nichts ändern. Wie der Verwaltungs­gerichtshof in seiner Judikatur wiederholt feststellt, unterliegt, wenn eine Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen als auch zu einem nicht gewerb­lichen Zweck betrieben werden soll, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraus­setzungen des § 74 Abs. 2 der gesamte und nicht etwa nur der „gewerbliche“ Betrieb der Genehmigungspflicht.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist somit zusammenfassend fest­zustellen, dass die Gewerbebehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend die Stilllegung der im Bescheid konkret angeführten Betriebsanlage durch die konkret angeführ­ten Maßnahmen getroffen hat.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei der Gewerbebehörde einen Antrag nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 auf Widerruf der nach Abs. 4 leg.cit. getroffenen Maßnahmen einzubringen und das - allenfalls in der Zwischen­zeit bewerkstelligte - Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nach § 360 Abs. 4 bzw. das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 darzulegen.

Wesentlich für den Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen wird das Ergebnis des bei der Gewerbebehörde I. Instanz derzeit anhängigen Verfahrens betreffend die Bemühungen der Halleneigentümerin dahingehend sein, für die gesamte Halle die Genehmigungsfähigkeit durch Erstellung und Realisierung eines geeigneten Brandschutzkonzeptes sowie auch durch Instandsetzung der elektrischen bzw. elektrotechnischen Einrichtungen zu erwirken.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

In diesem Beschwerdeverfahren sind für die Einbringung der Beschwerde Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger