LVwG-850003/4/Wim/Ka
Linz, 17.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der R. R. GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 2010, Verk-603.132/84-2010 betreffend die Nichtgenehmigung von größeren Fahrzeugen auf der Erweiterungsstrecke der Kraftfahrlinie x M. – S. nach dem Kraftfahrliniengesetz nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Spruchabschnitt IV. wie folgt neu formuliert:
„ Auf dem erweiterten Streckenabschnitt der Kraftfahrlinie x M. - S. wird die Genehmigung zum Einsatz der nachfolgenden Kraftfahrzeuge erteilt:
- Omnibusse mit einer maximalen Länge von 12 m, einer maximalen Breite von 2,5 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t.
- 9-sitzige Personenkraftwagen (Kleinbusse).“
In Spruchpunkt V. a) erhält der bisherige Punkt 3. die Nummer 2.
In Spruchpunkt V. b) entfällt der bisherige Punkt 3. und erhält der Punkt 4. die Nummer 3.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.:
1. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2011, VwSen-500176/3/Wim/Bu und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2012, Zl. 2011/03/0188-6 verwiesen.
Die R. R. GmbH ist aufgrund einer Konzessionsübertragung in das bisherige Verfahren eingetreten. Die ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachte Berufung gilt nunmehr als Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
2. Im ergänzten Ermittlungsverfahren wurden unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt in denen auch die Strecke mit einem 12 m Bus befahren wurde. Dabei wurde letztendlich vom Amtssachverständigen die Straßeneignung unter der Voraussetzung attestiert, dass noch entsprechende Ausweichen errichtet werden. Es kann dazu auf das angeschlossene Tonbandprotokoll vom 21. Juni 2013 verwiesen werden.
Nunmehr wurde von diesem Amtssachverständigen bestätigt, dass diese Ausweichen vorschreibungskonform errichtet wurden und daher die Straßeneignung uneingeschränkt für die beantragten Fahrzeuge gegeben ist.
3. Da nunmehr im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a iVm § 13 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz die Voraussetzungen auch für die Verwendung von entsprechend größeren Fahrzeugen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer