LVwG-150014/2/MK/Ka
Linz, 11.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von Herrn G. und Frau R. P., beide wohnhaft in x, Straße, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 18.09.2013, Zl.: 850/2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Schreiben vom 20.03.2006, Zl.: 850/2006, wurden den Ehegatten G. und R. P., Straße, x (in der Folge: Bf), mitgeteilt, dass seitens der Gemeinde (in der Folge: belangte Behörde) zwar bislang trotz Bestehens des Anschlusszwangs von der Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserleitung (samt Einhebung der Gebühren) Abstand genommen worden sei, dass diese Sondervorgangsweise aber aufgrund der abgespannten Finanzsituation der Gemeinde und infolge einer Aufforderung durch die Oö. Landesregierung nicht fortgesetzt werden könne. Der Anschluss bzw. der Wasserbezug sei daher bis 30.06.2006 zu bewerkstelligen.
I.2. Mit Eingabe vom 22.06.2006 stellten die Bf den Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang bzw. vom Wasserbezug und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass – entgegen den Ausführungen der Gemeinde – die Herstellung des Hausanschlusses und Entrichtung der diesbezüglichen Gebühren bereits im Jahr 1991 erfolgt sei. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen sei jedoch mit damaliger Zustimmung vom Wasserbezug Abstand genommen worden.
Da sich die Umstände seither nicht geändert hätten und die Gemeinde auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren habe, würde auch weiterhin kein Wasser aus der Ortswasserleitung entnommen werden. Die Versorgung erfolge wie bisher in bedarfsdeckender Menge über den eigenen Hausbrunnen.
In einem Antwortschreiben teilte die belangte Behörde den Bf am 15.01.2007 mit, dass für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang die Voraussetzungen (keine Gefährdung gesundheitlicher Interessen, Verfügbarkeit von Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge und unverhältnismäßig hohe Kosten für den Anschluss, gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde) kumulativ vorliegen müssten.
Da der Anschlussleitung bereits hergestellt sei, könnten auch für die Bewerkstelligung des Wasserbezuges aus der Ortswasserleitung keine unverhältnismäßigen Kosten mehr anfallen. Es würde um Verständnis für die verpflichtende Vorgehensweise ersucht.
Die Bf teilten der Gemeinde im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist am 03.02.2007 mit, dass der Wasserbezug mit Einverständnis der Gemeinde nicht aus der Ortswasserleitung erfolge.
Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurden den Bf die Durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde mitgeteilt, diese würden sich, basierend auf den durchschnittlichen Längen der Anschlussleitung und einer Fixkostenpauschale für eine Wasserzählergarnitur in der Höhe von 643,50 Euro auf insgesamt 2.692,76 Euro inkl. USt. belaufen.
In einer ergänzenden Stellungnahme dazu führten die Bf am 04.11.2011 aus, dass der Sachverhalt bereits fundiert dargestellt worden sei und die seinerzeitigen verbindlichen schriftlichen und mündlichen Zusagen der Gemeinde bereits rechtskräftig wären. An der bestehenden Situation würde daher nichts verändert werden.
I.3. Mit Bescheid vom 02.07.2013 wurde schließlich der Antrag der Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang abgewiesen.
Begründend wurde – neben der Widergabe des oben bereits dargestellten Sachverhaltes und ausführlichem Zitat der rechtlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass die dritte Kumulativvoraussetzung des § 3 Abs.2 Oö. Wasserversorgungsgesetz schon deshalb nicht gegeben sei, weil die Anschlussleitung (als wesentlicher Bestandteil des Hausanschlusses) bereits im Jahr 1991 errichtet und bezahlt wurde. Gemessen an den (den Bf bereits mitgeteilten durchschnittlichen Anschlusskosten von ca. 2.700 Euro) würden daher im gegenständlichen Fall lediglich Zählerkosten in der Höhe von etwa 100 Euro anfallen. Von unverhältnismäßig hohen Kosten könne daher nicht de Rede sein.
Dem Anschlusszwang sei überdies im Wesentlichen schon seinerzeit entsprochen worden. Eine nachträgliche Ausnahme sei ebenso nicht vorgesehen wie die bloße Ausnahme vom Wasserbezug.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhoben den Bf mit Schriftsatz vom 17.07.2013 innerhalb offener Frist dar Rechtsmittel der Berufung und brachten begründend im Wesentlichen vor wie folgt:
Die Zusage der Gemeinde über die Ausnahme vom Wasserbezug sei bereits seit 1991 rechtskräftig. Die Gemeinde habe daher die Bestimmungen des AVG im Zusammenhang mit der Entscheidungspflicht und vor allem die gültigen Rechtsbestimmungen über die Verjährungsfristen mit diesem Bescheid verletzt. Seit der Einleitung der Ortswasserleitung in das Haus der Bf bis zur Verständigung durch die Gemeinde, nun anschließen zu müssen, seien 15 Jahre und seit dem Schriftverkehr in den Jahren 2006 und 2007 wiederum sieben bzw. sechs Jahre vergangen. Ein Zwang zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sei daher verjährt.
Zudem handele es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit um eine seit 1991 abgeschlossene Rechtssache, weshalb der bekämpfte Bescheid das Legalitätsprinzip verletze. Als Gemeindebürger wolle man sich auf die Einhaltung rechtmäßig erfolgter Zusagen verlassen können.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vorliegen würden, da sowohl die Anschluss- als auch die Folgekosten unverhältnismäßig hoch wären.
Es würde daher die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
I.5. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 18.09.2013 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gegenstand der Verfahrens sein nicht die Anschlusspflicht an sich, sondern der Antrag auf Ausnahme von dieser. Zur behaupteten Verjährung sei auszuführen dass eine Verjährung im vorgebrachten Sinn dem AVG fremd sei. Zwar habe die Behörde über Anträge grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, im Fall der Säumnis sei aber ausschließlich die Möglichkeit des Zuständigkeitsüberganges auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ex lege aufgrund eines Devolutionsantrages vorgesehen. Ein solcher sei aber nie gestellt worden.
Eine entschiedene Sache könne – was die Ausnahme vom Anschlusszwang betreffe – nicht vorliegen, weil im Jahr 1991, als der Hausanschluss in seinen wesentlichen Komponenten hergestellt wurde, kein Antrag auf Ausnahme gestellt worden bzw. ebenso wenig dokumentiert sei wie die angeblich getätigten Zusagen, die auch nicht in einen Antrag in obigen Sinn uminterpretiert werden könnten. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des durch die Berufung bekämpften Bescheides sei daher keine bescheidmäßige Erledigung über ein Ausnahmeansuchen bzw. das Nichtvorliegen der Anschlussverpflichtung ergangen.
I.6. In den gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 04.10.2013 rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen führten die Bf ergänzend aus, dass bereits im Jahr 1990 aufgrund einer bescheidmäßigen Vorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde A. die Gebühren für den Wasserleitungsanschluss in der Höhe von ATS 38.711,20 vorgeschrieben und beglichen worden seien. Der damalige Bürgermeister hätte, da sämtliche Voraussetzungen des § 3 Oö. Wasserversorgungsgesetzes vorgelegen hätten, von der Verpflichtung zum Wasserbezug Abstand genommen.
Die Gemeinde habe sich in der Folge auch 15 Jahre an diese Vereinbarung gehalten, was bestätigen würde, dass auch die Organe der Gemeinde A. von der Rechtsverbindlichkeit dieser Vereinbarung ausgehen würden. Die Zusage des seinerzeitigen Bürgermeisters sei eine mündlichen Bescheid gleichzuhalten und mittlerweile rechtskräftig. Dass darüber kein Aktenvermerk aufgenommen wurde, sei das Verschulden der Gemeindeorgane und dürfe nicht zum Nachteil der Bf gereichen. Das Begehren der Gemeinde auf Wasserbezug aus der Ortswasserleitung samt der dafür anfallenden Gebühren sei daher rechtswidrig.
Es liege res iudicata vor, weshalb die Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeinderates dem Legalitätsprinzip widersprechen würden. Auch in A. müsse man auf rechtverbindliche Zusagen der Gemeinde vertrauen dürfen.
Darüber hinaus habe die Gemeinde A. vor mehr als 15 Jahren auf eine Bezug öffentlichen Gemeindewassers verzichtet, weshalb – entgegen den Ausführungen im Bescheid des Gemeinderates – Verjährung eingetreten sei. Die Verjährungsbestimmungen des ABGB seien diesbezüglich zumindest sinngemäß anzuwenden.
Es würde daher die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Im Jahr 1991 wurde die Hausanschlussleitung für das Objekt des Bf in der Halten Hauptstraße 29 an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt und bezahlt.
Hingegen wurde keine Wasserzählergarnitur montiert und erfolgte auch die Herstellung des faktischen Anschlusses nicht. Die tatsächliche Versorgung aus dem Hausbrunnen blieb bis dato aufrecht. Diesbezüglich bestehen keinerlei gesundheitliche und/oder hygienische Bedenken, das Wasserdargebot ist bedarfsdeckend, insbesondere weil kein überdurchschnittlicher Bedarf vorliegt.
Aufgrund der ortsüblichen Siedlungslage ist kein Hinweis auf überdurchschnittliche Anschlusskosten gemessen am Gemeindedurchschnitt ersichtlich, viel mehr kam es tatsächlich – da die Anschlussleitung von der „Übergabestelle“ bis ins zu versorgende Objekt ja bereits errichtet wurde – zu keinen signifikant überhöhten Aufwendungen.
Seitens der belangten Behörde erfolgten bis zum Schreiben vom 20.03.2006 keine weiteren Schritte zur Komplettierung des Hausanschlusses, insbesondere zur Sicherstellung und Aufzeichnung des Bezuges aus der Ortswasserleitung. Diese Vorgangsweise erfolgte ob des langen Zeitraumes von etwa 15 Jahren offenkundig konsensual wenngleich völlig undokumentiert.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. Inder Sache:
Gemäß § 1 Abs.1 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 idF LGBl.Nr. 90/20013, besteht innerhalb des Versorgungsbereiches für Objekte, das sind Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang. Zum Versorgungsbereich gehören alle Liegenschaften, deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs.2 leg.cit. hat die Gemeinde auf Antrag für ein Objekt eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn
1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
3. die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Zum Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht auszuführen, dass – entgegen den Ausführungen der Bf – die Kumulativvoraussetzungen des § 3 Abs.2 Oö. Wasserversorgungsgesetz nicht vorliegen.
Auch wenn an den Kriterien der Z1 und 2 nicht zu zweifeln ist, mangelt es doch – und zwar ebenso unzweifelhaft – an den in Z3 für beachtlich erklärten unverhältnismäßigen, weil (gemeinde-)überdurchschnittlichen Anschlusskosten.
Das von den Bf ins Treffen geführte Argument, dass es sich bei den von der belangten Behörde mitgeteilten durchschnittlichen Kosten von etwa 2.700 Euro um eine beachtliche Summe handle, die in keinem Verhältnis zu den Kosten des weiteren Betriebes des Hausbrunnens stehen würde, geht aus mehreren Gründen ins Leere.
Zum einen schwebt dem Gesetzgeber keine Grenzziehung auf der Grundlage der subjektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, wenn die Auferlegung eines anlagenbezogenen bzw. lokal nivellierenden Kostenansatzes als individuelle Leistungsgrundlage iSe zumutbaren und angemessenen Beitrages zur Erreichung des im gegenständlichen Materiengesetz intendierten Interessensschutzes normiert wird, sondern individuell-abstrakte Umstände (etwa technischer oder rechtlicher Natur). Insbesondere sind damit nicht die laufenden Kosten des Wasserbezugs gemeint.
Zum anderen werden diese Kosten – wie die Gemeinde im Verwaltungsverfahren bereits zutreffend ausgeführt hat – im gegenständlichen Fall zum überwiegenden Teil gar nicht mehr schlagend, weil sie (und zwar in einer dem Durchschnitt absolut entsprechenden Höhe) bereits 1991 entrichtet wurden. Sie sind daher nur mehr abstrakte Grundlage der Prüfung eines allfälligen Ausnahmetatbestandselementes. Dieses liegt aber – beinahe selbstredend – nicht vor, da die noch anstehenden Kosten für die Montage einer Wasserzählergarnitur und die damit verbundenen Installationsarbeiten weitestgehend Pauschal- bzw. tarifmäßig bestimmte Kosten darstellen, die zwangsläufig und in de facto immer gleichem Ausmaß anfallen, und daher schon nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten keine signifikante Abweichung vom Durchschnitt bewirken können.
Für das Objekt der Bf besteht Anschlusszwang.
IV.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch – wiederum zweifelsfrei – dass der Anschluss im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht vollständig hergestellt wurde, da es naturgemäß Gegenstand eines Anschlusses ist, einen Sachbezug zu gewährleisten, noch dazu, wenn alternative Bezugsquellen weitgehend untersagt werden. Dem Vorbringen der Bf ist daher schon an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass der Anschlusszwang nach der Intention des Gesetzgebers an sich nicht in einen Zwang zur Herstellung der Leitung und einen solchen zur tatsächlichen Wasserabnahme geteilt werden kann.
Die Bf verkennen in ihrem Vorbringen aber, dass das Unterlassen der belangten Behörde eben nur diesen Bezug des Wassers aus der öffentlichen Versorgungsanlage zum Inhalt hatte und nicht die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang per se. Nur in diesem Licht betrachtet ergibt auch die Herstellung der Leitung bis zur Innenseite des Objektes der Bf Sinn. Unabhängig von den weiterführenden rechtlichen Konsequenzen eines derartigen Vorgehens der belangten Behörde (welches hier auch nicht zu qualifizieren ist) ist aus diesem Blickwinkel die Interessenslage (beider Seiten) plausibel zu erschließen.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich die Absicht der Gemeinde (und wohl auch der Bf) im Zuge der Realisierung des Wasserleitungsbaues die Möglichkeiten eines Anschlusses eines Objektes innerhalb des örtlichen Anschlussgebietes sachbezogen und aufwandslegitimierend („für alle Fälle“) so weit als möglich sicher zu stellen. Zukunftsaspekte (geänderte Interessenslage bei Eigentümerwechsel, Brunnenbestand, etc.) stellen dabei nachvollziehbare Vorsorgeüberlegungen allgemeiner und wirtschaftlicher Natur dar, die gegebenenfalls beiden Seiten (überwiegend wohl aber den Bf) zu Gute kommen können.
Das Verhalten der Gemeinde (als Gebietskörperschaft und Wasserversorgerin) stellt also lediglich einen im Zivilrecht beheimateten Verzicht auf Wasserlieferung und korrespondierendes Entgelt dar. Den genauen Inhalt der Vereinbarung zwischen belangter Behörde und Bf zu ergründen ist daher, ebenso wie die allfällige Zuerkennung von Ersatzansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis aufgrund der nun vorliegenden Leistungsstörung und/oder bisheriger Leistungsausfälle, (ausschließlich) Aufgabe der Zivilgerichte und nicht Gegenstand eines hoheitlichen Verfahrens, da dem öffentlichem Recht das Instrument des „hoheitlichen Vertrages“ grundsätzlich fremd ist.
Mit anderen Worten: eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde A. und den Bf hat keinen Einfluss auf das Bestehen des Anschlusszwanges, insbesondere kann darin keine hoheitliche Erledigung auf der Grundlage des Oö. Wasserversorgungsgesetzes erblickt werden, der – wie behauptet – Rechtskraft zukäme.
Ebenso wenig kann daher von einer entschiedenen Verwaltungssache („res iudicata“) gesprochen werden. Selbst unter der Voraussetzung, dass die Bf seinerzeit tatsächlich einen (förmlichen) Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang gestellt hätten (der aber durch nichts belegt werden konnte), hätte dieser durch die „rechtsverbindliche Zusage“ des Bürgermeisters in der hier vorliegenden Form nicht erledigt werden können.
Nur am Rande sei erwähnt, dass in Ermangelung jeglichen Beurkundungsaktes iSd § 62 Abs.2 AVG auch kein mündlich verkündeter Bescheid vorliegt. Diese Beurkundung hätte zudem in Form einer Niederschrift (und nicht in der eines Aktenvermerks) erfolgen müssen, auf deren Aufnahme die Parteien auf der Grundlage ihrer systematischen Stellung im Verwaltungsverfahren gegebenenfalls (und zwar gerade zu Beweiszwecken) auch zu drängen haben (weshalb auch die Möglichkeit der Einforderung der schriftlichen Ausfertigung eingeräumt wird). Die schriftliche Ausfertigung gegenüber einer (bei Verkündung anwesenden) Partei ist also primär nicht Schuldigkeit der Behörde.
IV.3. Abschließend bleibt nur noch festzuhalten, dass – da es sich um kein Verwaltungsstraf- sondern um ein Administrativverfahren handelt – die gegenständliche Rechtssache keiner Verjährung unterliegt. Der Anschlusszwang besteht aktuell, d.h. nach wie vor.
In Administrativverfahren ist – entsprechend der typischen Interessenslage zwischen hoheitlich Einschreitendem und Normadressat – das Tätigwerden der Behörde durch die Bestimmung des § 73 AVG (Entscheidungspflicht) garantiert.
Um diese anwenden zu können muss aber ein Verfahren eingeleitet (was iSd obigen Ausführungen aber nicht erwiesen und auch nicht anzunehmen ist) und (was jedenfalls ausgeschlossen werden kann) ein Devolutionsantrag gestellt werden. In jedem Fall ist aber das rechtsstaatliche Erzwingen der Entscheidung Ziel derartigen Vorgehens (welches bei der „Erzwingung von Verbindlichkeiten“ nachvollziehbar nicht im Interesse des Leistungsverpflichteten [hier die Bf] gelegen sein wird) und nicht die Verjährung hoheitlicher Ansprüche.
Eine – wenn auch späte – Entscheidung tangiert das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG auch deshalb in keiner Weise.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bezüglich des Objektes der Bf Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht und herzustellen ist.
Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs.4 Oö. Wasserversorgungsgesetz (Ausnahme vom Nutzwasserbezug) vorliegen, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger