LVwG-500079/13/KÜ/KHU
Linz, 10.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn P. J., vertreten durch Prof. H. & P. RAe, x, x L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 2014, GZ: UR96-4/6-2013/Ka, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 73 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Juli 2014, GZ: UR96-4/6-2013/Ka, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 idF. BGBl I 35/2012 eine Geldstrafe von 3.630 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Ferner wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG 363 Euro auferlegt.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z.-W. mbH und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ Z.-W. mbH mit Sitz in x M., xtraße x, zu verantworten, dass am 7. Mai 2013 die Verbringung von in insgesamt 12 Positionen gelisteten KFZ-Teilen, welche Abfall darstellen und daher gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung unterliegen, von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, mit der Zieldestination Irak, durchgeführt wurde, obwohl die dafür gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderliche Bewilligung gemäß der Verordnung EG Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vorhanden war.
Tatort: Autobahn-Grenzübergang S., A8, Einreise
Tatzeit: 7. Mai 2013, 10.00 Uhr“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf einer Anzeige des Zollamtes Linz Wels basiere und ein Gutachten einer Amtssachverständigen (ASV) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (X) vorlägen.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass unbestritten sei, dass am 7. Mai 2013 ein Transport von näher bezeichneten KFZ-Teilen grenzüberschreitend von der Bundesrepublik Deutschland über Österreich letztendlich in den Irak getätigt werden sollte, welcher im Zuge der Einreise nach Österreich einer Grenzkontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ladung um Abfälle handle, die einer vorhergehenden Notifizierung bzw. Zustimmung bedürften. Dies sei sowohl durch die Stellungnahme der befassten ASV des BMLFUW sowie auch durch die Stellungnahme der X eindeutig erwiesen. Betreffend die subjektive Tatseite wurde darauf verwiesen, dass es sich um sog. Ungehorsamsdelikt handle und der Beschuldigte einen Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht habe. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z.-W. mbH und somit als das zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe.
Hinsichtlich der Strafbemessung seien keine erschwerenden Umstände zu werten gewesen, mildernd hingegen die lange Verfahrensdauer. Mangels Auskunft des Bf sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden. Angemerkt wurde ferner, dass es sich bei der Geldstrafe um die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige handle. Es sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass für die
Z.-W.mbH die verschärfte Strafnorm für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige anzuwenden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch seinen bevollmächtigten Vertreter erhobene Beschwerde des Bf vom 29. Juli 2014.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30. Juli 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Anlässlich des Verbesserungsauftrages vom 29. August 2014, Zl: LVwG-500079/2/Kü/IH, und nach Akteneinsicht durch den Vertreter des Bf, wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 verbessert. In der verbesserten Beschwerde wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf lediglich als Verkäufer agiert und LKW-Teile an den Landungsempfänger, Firma D. C. in A. x, I., veräußert habe. Der Bf sei nach Abschluss des Rechtsgeschäfts weder hinsichtlich des Ladevorgangs noch hinsichtlich des Transports in die Vorgänge involviert gewesen. Auch sei von seiner Seite keine Veranlassung zur Verbringung von Deutschland über Österreich und letztlich in den Irak erfolgt. Es sei der Firma A. S. GmbH, x S. x, oblegen, die gekauften Teile vom Bf im Auftrag des Empfängers der Ladung zu verladen. In Bezug auf die bei der Überprüfung festgestellten KFZ-Teile wurde darauf hingewiesen, dass bloß LKW-Teile und keine KFZ-Teile verkauft worden seien.
Des Weiteren sei es im freien Ermessen des Ladungsempfängers gestanden, die Transporteinheit beliebig zu beladen. Es seien seitens der Firma D. auch andere Gegenstände geladen worden. Die Tatsache, dass der Bf nicht für die Verbringung verantwortlich gewesen sei, zeige sich auch daran, dass die Spedition die Transitabfertigung mit dem Bestimmungsland Irak angemeldet habe und ebenfalls die Ausfuhranmeldung beim Zollamt Mannheim durch diese erfolgt sei.
Weiters werde bestritten, dass die Mengenschwelle für die Notifizierungspflicht gem. Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG bei 10 Tonnen für nicht gefährliche Abfällen liege. Ferner würde das ggst. Delikt ein Vorsatzdelikt darstellen, was einen Rückgriff auf Fahrlässigkeit des Bf nicht ermögliche.
5. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, wer der Auftraggeber der ggst. Sendung war, übermittelte die A. S. GmbH, x S., die Export-Dokumente der ggst. Sendung und bezeichnete die Z.-W. mbH als den Exporteur der Waren.
6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 legte der Bf ein „Bestätigungsschreiben im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn P. J.“ vor. Darin bestätigte die D. C., I., dass „die Transporteinheit, die am 07.05.2013 am Autobahn-Grenzübergang S., A8 überprüft wurde, auf [ihre] Weisungen hin beladen und verbracht wurde. Die Firma Z. [...] hatte weder mit der Beladung noch mit der Veranlassung zur Verbringung in den Irak zu tun. Vielmehr standen wir lediglich nur zwecks der Verkaufsabwicklung im Gespräch, eine weitergehende geschäftliche Beziehung nach dem Verkauf, wie etwa die Versandabfertigung, war nicht mehr Gegenstand [des] Rechtsgeschäfts.“
7. Am 27. März 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der dem bevollmächtigten Vertreter des Bf Akteneinsicht gewährt und der Akteninhalt erörtert wurde.
8. Mit Stellungnahme vom 28. April 2015 erklärte der Bf durch seinen Vertreter, dass in Deutschland betreffend die ggst. Angelegenheit kein Verfahren gegen ihn anhängig sei. Ferner habe eine Nachforschung ergeben, dass die D. C., I., die G. U. x mit dem Transport beauftragt habe. Auch die A. S. GmbH, x S., sei nicht vom Bf beauftragt worden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 ausschließlich den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichten zur Verantwortung ziehen wollte und nicht denjenigen, der die Verbringung veranlasst habe.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 2015. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf ist Geschäftsführer der Z.-W. mbH, xstraße x, x M., D., deren Geschäftszweck im Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen liegt. Die Gesellschaft hat in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit „Handel einschließlich Vermittlung und Im- und Export von Waren jeglicher Art, soweit hierfür eine staatliche Genehmigung nicht erforderlich ist“ angemeldet.
Die Z.-W. mbH veräußerte mit Rechnung vom 6. Mai 2013, Nr. x, die nachfolgend angeführten Gegenstände an die D. C., x, E., I.:
· 6x gebrauchte LKW-Führerhäuser halbiert,
· 6x gebrauchte LKW-Motoren,
· 6x gebrauchte LKW-Getriebe,
· 6x gebrauchte LKW-Hinterachse,
· 6x gebrauchte LKW-Vorderachse, hiervon jeweils 5x „x“ sowie 1x „x“,
· 25x gebrauchte LKW-Reifen,
· 6x gebrauchte LKW-Kardanwellen
Gemäß den vorliegenden Gutachten waren die genannten Gegenstände zum Teil stark beschädigt und korrodiert; die LKW-Führerhäuser waren unter der Windschutzscheibe durchtrennt, damit stark beschädigt und nicht unmittelbar wiederverwendbar. Auch die Altreifen zeigten starke Abnutzungen und Beschädigungen. Bei den genannten Gegenständen handelt es sich demnach um nicht gelisteten Abfall, der nach der EG-VerbringungsV der Notifizierungspflicht unterliegt, zumal eine Wiederverwendung unter Zugrundelegung eines europäischen Maßstabes nicht angenommen werden kann. Die Gegenstände sind daher den EAV-Codes 16 01 06 (Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten), 16 01 22 (Bauteile a.n.g.) sowie 16 01 03 (Altreifen) bzw. den Schlüsselnummern 35204 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) und 57502 (Altreifen und Altreifenschnitzel) zuzuordnen.
Die Z.-W. mbH veranlasste die Ausfuhr der ggst. Abfälle am 7. Mai 2013 an die D. C., I., durch einen Frachtführer, ohne die erforderliche Bewilligung oder die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV einzuholen. Bei der am 7. Mai 2013, 10:00 Uhr, erfolgten Einreise nach Österreich über die Zollstelle S. erfolgte eine Kontrolle der Transporteinheit, bei der der ggst. Sachverhalt ermittelt und zur Anzeige gebracht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Strittig war im Verfahren insbesondere, wer als Verbringer der ggst. LKW-Teile auftrat. Dabei zeigte sich auf allen im Akt einliegenden EG-Ausfuhrdokumenten bzw. auf dem vorliegenden Frachtbrief, dass die Z.-W.mbH, M., als „Versender/Ausführer“ bzw. „Absender“ bezeichnet wird. Auch als „Anmelder“ der Ausfuhr trat die Z.-W. mbH auf. Die D. C., I., wird hingegen in allen vorliegenden Frachtunterlagen ausschließlich in der Position als „Empfänger“ genannt. Dass diese – wie vom Bf behauptet – als Auftraggeberin gehandelt hätte, ergibt sich damit aus den vorliegenden Unterlagen nicht.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Bf darauf, dass auf der Rechnung der Z.-W. mbH vom 6. Mai 2013, Nr. x, ersichtlich sei, dass die „Ware erhanten“ (gemeint wohl: erhalten) worden sei und damit die Übergabe an die D. C., I., bereits vor dem Transport der Ware stattgefunden habe. Ferner seien die Zollformulare am Tag vor der Verbringung ausgestellt worden und handle es sich dabei nur um die zollrechtliche Abwicklung, während die eigentliche Verbringung von der D. C., I., selbständig durchgeführt worden sei.
Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf den EG-Ausfuhrdokumenten mehrfach auf die o.g. Rechnung vom 6. Mai 2013 Bezug genommen wird. Obwohl die Ausfuhrdokumente damit augenscheinlich nach dem Verkauf erstellt wurden, schlägt sich die vermeintlich bereits erfolgte Übergabe an die D. C., I., darin in keinster Weise wieder. Dasselbe gilt für den erst am darauffolgenden Tag erstellten Frachtbrief.
Ferner liegt zwar eine Erklärung der D. C., I., bzw. ihres in Deutschland ansässigen Mitarbeiters vor, wonach diese die Verbringung durchgeführt habe. Demgegenüber wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Stellungnahme der A. GmbH, S., die die Ausfuhrdokumente erstellt hatte, eingeholt, in der die Z.-W. mbH als Exporteur bezeichnet wird.
In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Bf nicht für die Verbringung der ggst. Abfälle verantwortlich gewesen wäre, sondern stellt dies augenscheinlich vielmehr eine bloße Schutzbehauptung dar.
Was das Vorbringen des Bf betrifft, dass ihm die Verbringung von „KFZ-Teilen“ nicht angelastet werden könnte, weil er nur LKW-Teile verkauft habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich rein begrifflich bei Lastraftwagen (LKW) um Kraftfahrzeuge (KFZ) handelt. Bei Betrachtung der beiliegenden Fotodokumentation erhellt sich ferner, dass mit den in der Anzeige vom 8. Mai 2013, GZ: 520000/103640/2013, genannten 6 Stück „KFZ, Teile“ die vorgefundenen halbierten LKW-Führerhäuser bezeichnet werden sollten.
Betrachtet man die Warenangaben in der ggst. Anzeige, zeigt sich, dass 6 Stück „KFZ, Teile“, 6 Motoren, 12 Getriebe/Kardanwellen, 12 Triebachsen sowie 25 Luftreifen vorgefunden wurden. Alle diese Positionen finden sich aber auch auf der Rechnung der Z.-W. vom 6. Mai 2013. Damit ist nicht nachvollziehbar, dass auch andere Teile als jene, die von der Z.-W. mbH verkauft wurden, geladen worden wären bzw. dass es zu einer Vermengung von Waren verschiedener Herkunft gekommen wäre. Alle im ggst. Verfahren thematisierten Abfälle stammen vielmehr ausschließlich von der Z.-W. mbH.
Zur Feststellung der Abfalleigenschaft liegen Gutachten von Frau DI S. L., Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, sowie der X Sonderabfallagentur Baden Württemberg GmbH vor.
III. Rechtslage:
§ 79 Abs. 1 AWG 2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet auszugsweise:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[...]
15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,
[...]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Dem Vorbringen des Bf wurde, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes bezieht, bereits im Zuge der Beweiswürdigung begegnet. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass die Z.-W.mbH die Verbringung der ggst. Abfälle durchführen hat lassen. Wenn der Bf unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.02.2014, Zl: LVwG-WT-13-0001, vorbringt, dass die Strafbestimmung des § 79 Abs. 3 Z 15b AWG nur den „tatsächlichen Verbringer“ zur Verantwortung ziehen wollte „und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat“, ist ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, Zl: Ro 2014/07/0066, entgegenzuhalten. Demnach trifft die Verpflichtung zur Notifizierung nach der EG-VerbringungsV und zur Einholung eines Bescheides nach § 69 AWG 2002 nicht denjenigen, der die Verbringung von Abfällen ins Ausland bloß „de facto“ vornimmt. Die Verwaltungsübertretung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 kann vielmehr nur vom Notifizierenden nach der EG-VerbringungsV verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang sei bloß kursorisch auch darauf hingewiesen, dass der Notifizierende nach der EG-VerbringungsV im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedsstaat beginnt, „eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedsstaates unterliegende natürliche oder juristische Person“ ist (vgl. Art. 2 Z 15 leg cit), womit die Verweise des Bf auf ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen von Vornherein ins Leere gehen.
Auch die Abfalleigenschaft der LKW-Teile kann nicht von der Hand gewiesen werden. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG erfüllt ist. Die subjektive Abfalleigenschaft ist dann gegeben, wenn sich der Besitzer einer Sache entledigen will oder entledigt hat. Anders als der Bf vermeint, kommt es beim subjektiven Abfallbegriff nicht ausschließlich auf seine Motivation an, sondern reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl etwa nur VwGH 27.06.2013, Zl: 2013/07/0041 mwN; VwGH 15.09.2011, Zl: 2009/07/0154 mwN). Der – sich aus der Abfall-Richtlinie ergebende – Abfallbegriff darf nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu eng ausgelegt werden. So wird der Entledigungswille etwa dann vorliegen, wenn der Inhaber seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt. Ferner setzt der Begriff des Abfalles nicht voraus, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (vgl. zu alldem VwGH 25.09.2014, Zl: Ro 2014/07/0032, mit einer ausführlichen Erörterung des Abfallbegriffes und weiteren Nachweisen zur Rsp). Bei zerschnittenen LKW-Führerhäusern und auch den übrigen beschädigten LKW-Teilen ist es geradezu offensichtlich, dass deren Vorbesitzer diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden, sondern sie vielmehr loswerden wollten.
Auch ein Eintritt des Abfallendes iSd. § 5 Abs. 1 AWG 2002 liegt nicht vor und wurde vom Bf nicht dargetan, ergibt sich doch aus den unbestritten gebliebenen Gutachten, dass die Gegenstände nicht ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Damit ist die Abfalleigenschaft aller ggst. LKW-Teile und Reifen gegeben.
Da nachweislich eine Notifizierung nicht durchgeführt wurde, ist der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 erfüllt.
2. Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd. § 9 VStG trifft damit den Bf in seiner Position als Geschäftsführer der Z.-W. mbH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die gegenständliche Verwaltungsübertretung.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da § 79 Abs. 1 AWG 2002 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“). Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN). Im konkreten Fall wurden jedoch weder Gründe vorgebracht, die für die Entlastung des Bf sprechen würden noch ein allenfalls vorhandenes wirksames Kontrollsystem, das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicherstellt, dargelegt (vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Zl: 2012/02/0102 zum wirksamen Kontrollsystem). Damit kann dem Bf im Ergebnis zumindest ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
5. Was den einschlägigen Strafrahmen betrifft, ist dem Bf darin zuzustimmen, dass die Z.-W. mbH nicht iSd. § 79 Abs. 1 AWG „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist“, und somit nicht der erhöhten Mindeststrafe von 3.630 Euro unterliegt: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fallen gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler unter die soeben dargestellte Deliktsqualifikation. Ausschlaggebend für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandler ist die Absicht, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 25.09.2014, Zl: 2012/07/0214). Da der Geschäftszweck der Z.-W. mbH im Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen liegt und die angemeldete Tätigkeit im „Handel einschließlich Vermittlung und Im- und Export von Waren jeglicher Art, soweit hierfür eine staatliche Genehmigung nicht erforderlich ist“ besteht, ist nicht ersichtlich, dass im ggst. Verfahren der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangen würde.
6. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass es sich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln des Bf handelt und keine straferschwerenden Umstände ersichtlich sind. Zudem war nur von einem fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Ferner war auch die Verfahrensdauer von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze, der hier angestellten Erwägungen und der festgestellten Vermögensverhältnisse konnte im konkreten Fall mit der Mindeststrafe von 730 Euro das Auslangen gefunden werden, wenngleich die vom Bf gemäß § 45 Abs. 1 VStG begehrte Unterschreitung dieser Mindeststrafe nicht in Betracht kam, weil die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.
V. Damit waren die verhängte Verwaltungsstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger