LVwG-650381/2/SCH/HK

Linz, 22.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn G H J, K, D, vom 24. April 2015 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. März 2015, VerkR10-22-2008-Hol, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung einer Ankündigung den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 14. März 2015, VerkR10-22-2008-Hol, den Antrag des Herrn G H J vom 22. Februar 2015 auf Bewilligung einer Ankündigung an der 1124 Pramtal Straße ca. bei Str.km 6,350 rechts im Sinne der Kilometrierung gemäß §§ 84 und 94b StVO 1960 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Spruchpunkt hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß      § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen.

Laut Postrückschein ist der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber am 19. März 2015 in der Form zugestellt worden, als er von einem Mitbewohner an der Abgabestelle namens E übernommen wurde.

Damit begann die oben erwähnte Beschwerdefrist im Ausmaß von 4 Wochen zu laufen und endete demnach am 16. April 2015.

Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel mit 24. April 2015 datiert und laut dem entsprechenden postalischen Aufdruck auf dem Briefumschlag am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben.

Damit steht fest, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels verhindert aufgrund der dadurch eingetretenen Rechtskraft des Bescheides ein Eingehen auf die Sache selbst.

 

 

 

II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n