LVwG-650369/3/BR

Linz, 04.05.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des M A K, geb. X, W, T, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt, T, W,  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich, vom 6.3.2015, BZ-VerkR-04005-2015, nach der am 27.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I.        Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten  wird unbegründet abgewiesen.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben bezeichneten Bescheid das Verfahren zur Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 19.2.2015 ausgesetzt.  Mit diesem Ansuchen (gemeint wohl den Antrag), wurde um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die  - mit dem h. Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD, ohne die Frage der Vertrauenswürdigkeit der entzogenen Fahrschulbewilligung darin beurteilt zu haben – Fahrschulbewilligung gemäß § 110 KFG und das Ansuchen um Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG begehrt.

Dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule „C D“ (lediglich) auf Grund von baulichen Änderungen entzogen wurde, weil der Behörde diese Änderungen nicht zur Kenntnis gebracht worden wären.

 

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 38 AVG.

 

 

I.1. Diese Begründung des Antrages entspricht schon insofern nicht den Tatsachen, als mit dem gegen diesen Entzug erhobene Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht mit dessen Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD offenbar davon ausging, dass die Veränderungen nicht mehr dem „im Jahr 2009 genehmigten Zustand entsprechend festgestellt wurden.“

 

 

 

II. In der gegen die Verfahrensaussetzung fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde führt dieser  folgendes aus:

„I.

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde Herr Dr. M F, Rechtsanwalt in W, T, mit der rechtsfreundlichen Ver­tretung der betroffenen Partei beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG und stellt den

 

Antrag

 

auf Kenntnisnahme und Zustellung aller Verfügungen, insbesondere Ladungen und Entscheidungen, zu seinen Händen.

 

II.

 

Herrn M A K hat mit Antrag vom 19.02.2015 um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Fahrschulbewilligung gem. § 110 KFG und Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG für das Objekt W, T, ersucht.

Mit Bescheid vom 06.03.15 wurde das Ermittlungsverfahren „bis zur Rechts­kraft des Bescheides vom 03.03.15 über die Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung" ausgesetzt.

 

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 06.03.15, GZ: BZ-VerkR-04005-2015, wurde der betroffenen Partei am 12.03.15 zugestellt.

 

Sohin binnen offener Frist wird gegen den angeführten Bescheid des Bürger­meisters der Stadt Wels vom 06.03.15 das Rechtsmittel der

 

Beschwerde

 

erhoben.

 

Der angeführte Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel vollinhaltlich bekämpft.

 

(1)

Zutreffend ist, dass Herrn M A K mit Bescheid vom 03.03.15 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 02.05.2001, VerkR-280.202/34-2001-Tau, und Bescheid des Landeshauptmannes von vom 28.05.2001, VcrkR-280.202/37-2001- Tau, erteilte Fahrlehrer- und Fahrschul­lehrerberechtigung für alle Klassen vollständig entzogen wurde.

 

Dieser Bescheid wurde fristgemäß bekämpft und ist sohin noch nicht in Rechts­kraft erwachsen. Das Rechtsmittelverfahren wird wohl mehrere Monate in An­spruch nehmen.

 

Dem Antragsteller ist es bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände (vor allem auch bei inhaltlicher Wertung des Bescheides vom 03.03.15 und dessen Zu­standekommen) in keinster Weise zumutbar, im vorliegenden Verfahren weitere Verzögerungen hinzunehmen.

 

Festzustellen ist zudem, dass es sich vorliegend um keine Vorfrage, die die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG berechtigt, han­delt.

 

„Vorfrage" ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tat­bestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH 16.09.1956, 2876/54).

 

Dies ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:

 

• Gemäß § 112 Abs. 4 KFG sind Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes zwar nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Allerdings darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen, wenn über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden wird.

• Die Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen gem. § 110 KFG ist un­abhängig von einer erteilten Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung durchzuführen. Zu prüfen ist lediglich, ob die „erforderlichen Räume" für den Betrieb einer Fahrschule vorhanden sind.

Die belangte Behörde geht demnach von unrichtigen rechtlichen Voraussetzun­gen aus und ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

(2)

Zu rügen ist weiters, dass der Betroffene zum gesamten von der Behörde nun­mehr zugrundegelegten Sachverhalt keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.

Es liegt damit eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehö­res45 Abs. 3 AVG) vor. Ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzips wurde damit verletzt!

Hätte man dem Betroffenen den Sachverhalt, wonach die Aussetzung des Ver­fahrens geplant sei, mitgeteilt, so hätte er konkret und umfassend dazu Stellung nehmen können.

 

Vom Betroffenen hätte insbesondere dargelegt werden können, dass der Behör­de bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschulleh­rerberechtigung eine völlig einseitige Verfahrensführung anzulasten ist und wurden bei der Entscheidungsfindung der Behörde ausschließlich die betroffene Partei belastende Umstände herangezogen (wohl auch in völliger Verkennung der Rechtslage).

 

Im Bescheid bezüglich Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechti­gung werden im Wesentlichen die Feststellungen aus dem Bescheid vom 10.12.14 (Entziehung der Fahrschulbewilligung) wiederholt. Der Betroffene hat in seiner früheren dagegen gerichteten Beschwerde gerügt, dass bereits dieses Verfahren völlig einseitig geführt wurde und kein einziger beantragter (Entlastungs-)Beweis durch die Behörde aufgenommen wurde. Sämtliche Einwendun­gen der betroffenen Partei blieben sohin unberücksichtigt.

 

Die bescheiderlassende Behörde hat nunmehr diese fraglichen Ergebnisse aus dem vorangegangenen Verfahren ohne nähere Prüfung übernommen.

 

Die Behörde legt zu den getroffenen Feststellungen nicht dar, inwiefern die an­geführten Verfehlungen überhaupt dem Fahr(schul)lehrer M A K (in rechtlich bedeutsamer Weise) ad personam zuzurechnen sind. Weshalb diese Handlungen auf eine Haltung schließen lasse, die dem Maßstab an die Vertrau­enswürdigkeit (für einen Fahr/schul/lehrer) im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, wird nicht näher dargelegt.

 

Dieser Bescheid vom 03.03.15 wurde deshalb auch mit Beschwerde bekämpft.

Der Behörde geht es offenkundig darum - und dies belegen die bisherigen Ver­fahrensschritte - dem Betroffenen die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ent­ziehen. Dabei werden grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien (Wahrung des rechtlichen Gehörs; Durchführung eines fairen Verfahrens; Berücksichtigung aller, insbesondere auch entlastender Umstände) außer Acht gelassen.

Dies stellt aber willkürliches Vorgehen dar.

 

Es werden daher nachstehende

 

Beschwerdeanträge

gestellt:

 

1.)    Die Rechtsmittelbehörde möge eine öffentliche und mündliche Ver­handlung durchführen und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 06.03.15, GZ: BZ-VerkR-04005-2015, vollinhaltlich und ersatzlos aufheben;

 

in eventu

 

2.)    möge die Rechtsmittelbehörde den angeführten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entschei­dungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

3.)    Der betroffenen Partei mögen weiters die gesamten entstandenen Ver­fahrenskosten zuerkannt werden.

 

W, am 01.04.15                                                                         M A K“

 

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses  zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hatte das Landesverwaltungsgericht antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde verbunden bzw. im Anschluss an das Verfahren wegen des Entzuges der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung, LVwG-650364, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2015.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 38 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der von der Behörde am 3.3.2015 erlassene Bescheid mit dem nach § 116 u. § 117 KFG iVm § 109 Abs.1 lit.b KFG ob des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen die Fahr(schul)lehrerberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde, ist wesenstypisch präjudiziell für den Antragsgegenstand.

Da darüber jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden war, war der Antrag vom 19.2.2015 formal zu Recht gestellt. Ob dieser jedoch in offenkundiger Kenntnis der bereits anhängigen Verfahren und der zwei Tage vorher rechtskräftig entzogenen Fahrschulbewilligung zweckmäßig war, hat an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.

 

Der Sachausgang des Verfahrens über den Entzug der Fahr(schul)lehrerbewilligung ist nunmehr durch das h. Erk. LVwG-650364 vom 30.4.2015 rechtskräftig abweisend entschieden und wird – ohne der Behörde vorzugreifen - wohl richtungsweisend für die Erledigung des hier verfahrensgegenständlichen Antragsgegenstandes sein, der von der Behörde daher zu Recht als präjudiziell erachtet worden war, sodass bis zur Entscheidung  über die präjudizielle Sache durch das h. Erk. vom 30.4.2015, LVwG-650364 das Verfahren zu Recht ausgesetzt wurde (unter vielen VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/11/0071).

 

Die Verfahrensaussetzung ist daher als zu Recht erfolgt festzustellen, wobei die Behörde über diesen Antrag – sofern er nicht zurückgezogen werden sollte – über diesen abzusprechen haben wird.

 

Da der Antrag zumindest in der Zeit dessen Stellung am 19.2.2015 bis zum Bescheid  3.3.2015 mit dem auch die Fahr(schul)lehrerbewilligung entzogen wurde, einer sachlichen Grundlage nicht entbehrte, war die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde nicht zurück- sondern abzuweisen.

 

IV.1. Der Antrag auf Kostenzuerkennung war ebenfalls abzuweisen, weil nach § 74 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat.

 

 

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r