LVwG-650369/3/BR
Linz, 04.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des M A K, geb. X, W, T, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt, T, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich, vom 6.3.2015, BZ-VerkR-04005-2015, nach der am 27.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten wird unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben bezeichneten Bescheid das Verfahren zur Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 19.2.2015 ausgesetzt. Mit diesem Ansuchen (gemeint wohl den Antrag), wurde um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die - mit dem h. Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD, ohne die Frage der Vertrauenswürdigkeit der entzogenen Fahrschulbewilligung darin beurteilt zu haben – Fahrschulbewilligung gemäß § 110 KFG und das Ansuchen um Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG begehrt.
Dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule „C D“ (lediglich) auf Grund von baulichen Änderungen entzogen wurde, weil der Behörde diese Änderungen nicht zur Kenntnis gebracht worden wären.
Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 38 AVG.
I.1. Diese Begründung des Antrages entspricht schon insofern nicht den Tatsachen, als mit dem gegen diesen Entzug erhobene Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht mit dessen Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD offenbar davon ausging, dass die Veränderungen nicht mehr dem „im Jahr 2009 genehmigten Zustand entsprechend festgestellt wurden.“
II. In der gegen die Verfahrensaussetzung fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde führt dieser folgendes aus:
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.
III.1. Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hatte das Landesverwaltungsgericht antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde verbunden bzw. im Anschluss an das Verfahren wegen des Entzuges der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung, LVwG-650364, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2015.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der von der Behörde am 3.3.2015 erlassene Bescheid mit dem nach § 116 u. § 117 KFG iVm § 109 Abs.1 lit.b KFG ob des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen die Fahr(schul)lehrerberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde, ist wesenstypisch präjudiziell für den Antragsgegenstand.
Da darüber jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden war, war der Antrag vom 19.2.2015 formal zu Recht gestellt. Ob dieser jedoch in offenkundiger Kenntnis der bereits anhängigen Verfahren und der zwei Tage vorher rechtskräftig entzogenen Fahrschulbewilligung zweckmäßig war, hat an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.
Der Sachausgang des Verfahrens über den Entzug der Fahr(schul)lehrerbewilligung ist nunmehr durch das h. Erk. LVwG-650364 vom 30.4.2015 rechtskräftig abweisend entschieden und wird – ohne der Behörde vorzugreifen - wohl richtungsweisend für die Erledigung des hier verfahrensgegenständlichen Antragsgegenstandes sein, der von der Behörde daher zu Recht als präjudiziell erachtet worden war, sodass bis zur Entscheidung über die präjudizielle Sache durch das h. Erk. vom 30.4.2015, LVwG-650364 das Verfahren zu Recht ausgesetzt wurde (unter vielen VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/11/0071).
Die Verfahrensaussetzung ist daher als zu Recht erfolgt festzustellen, wobei die Behörde über diesen Antrag – sofern er nicht zurückgezogen werden sollte – über diesen abzusprechen haben wird.
Da der Antrag zumindest in der Zeit dessen Stellung am 19.2.2015 bis zum Bescheid 3.3.2015 mit dem auch die Fahr(schul)lehrerbewilligung entzogen wurde, einer sachlichen Grundlage nicht entbehrte, war die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde nicht zurück- sondern abzuweisen.
IV.1. Der Antrag auf Kostenzuerkennung war ebenfalls abzuweisen, weil nach § 74 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r