LVwG-600860/2/Kof

Linz, 07.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A S,
geb. 1972, S, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02. April 2015, GZ: VerkR96-819-2015 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-    Geldstrafe ........................................................................... 2.400 Euro

-    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 240 Euro

                                                                                                      2.640 Euro                                                                                                   

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ............................... 21 Tage.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.  Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeindegebiet T., E. Gemeindestraße, nächst Objekt T. Nr. .., in Fahrt­richtung S.

Tatzeit: 22.01.2015, 17.26 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen BR-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 3000 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 300 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 3.300,00 Euro

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine

– nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) nicht erforderlich, da

·      sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und

·      der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese in der Beschwerde nicht beantragt hat.

 

 

 

 

Die Beschwerde richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.   Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052 uva.

 

Beim Bf sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2012 vorgemerkt;  siehe die – diesbezüglich unbestritten gebliebene – Begründung im behördlichen Straferkenntnis.

 

Diese einschlägigen Verwaltungsvorstrafen sind

gemäß § 19 VStG als erschwerender Umstand zu werten.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20.04.2007, 2007/02/0096 in einem gleichgelagerten Fall – damalige Mindeststrafe: 1.162 Euro – eine Geldstrafe
von 1.743 Euro – somit exakt das 1,5-fache der Mindeststrafe – als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Im gegenständlichen Fall beträgt die Mindeststrafe:

Geldstrafe .............. 1.600 Euro  bzw.  Ersatzfreiheitsstrafe ............. 14 Tage.

 

Es wird daher sowohl betreffend die Geldstrafe, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils das 1,5-fache der Mindeststrafe festgesetzt (= 2.400 Euro bzw. 21 Tage).

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 240 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler