LVwG-600799/9/Br
Linz, 28.05.2015
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des S B, geb. 1997, M, W, vertreten durch RA Dr. G S, M, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung, vom 24.02.2015, GZ. VerkR96-3633-2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der am 28.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird in Ergänzung des bereits am 28.4.2015 zu LVwG-600799/5/Br ergangenen Erkenntnisses die Beschwerde gg. das Straferkenntnis vom 15.1.2014, GZ: VerkR96-3633-2014 als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 28.4.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausführte, das Straferkenntnis erst am 21.1.2015 behoben zu haben, weil die Sendung erst an diesem Tag von der Post zur Abholung bereit gewesen wäre. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer für den 16.2.2015 bei seinem Rechtsvertreter einen Termin zur Einbringung der Beschwerde vereinbart gehabt zu haben. Dieser Termin sei jedoch in weiterer Folge im Wege eines Telefonates mit der Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei, wegen einer länger dauernden Verhandlung am 16.2.2015 auf den 18.2.2015 verschoben worden.
IV.1. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich jedoch alleine schon deshalb als nicht stichhaltig, weil gemäß dem Rückschein - betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses - als Beginn der Abholfrist der 20.1.2015 angeführt ist.
Demnach bedingt dieser Tag den Beginn des Fristenlaufes.
Der Beschwerdeführer vermeinte im Gegensatz dazu, die Sendung wäre erst am 21.1.2015 für ihn zur Abholung bereit gewesen. Dafür vermochte er jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
Offenbar ging der ausgewiesene Rechtsvertreter aber selbst von einer Fristversäumnis aus, denn sonst hätte er betreffend die Fristversäumnis im Wiedereinsetzungsbegehren wohl nicht ausführlich ein bloß geringfügiges Versehen seines Mandanten darzulegen versucht.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch aus dem bloß lose zur Vorlage gelangten Aktenkonvolut der Rückschein nicht gefunden werden, sodass dieser Aspekt anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgehalten werden konnte. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte vor diesem Hintergrund nicht im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung verkündet werden.
Vor diesem Hintergrund sollte im Grunde kein Zweifel über die Rechtskraft des Straferkenntnisses offen geblieben sein, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung kein Erfolg beschieden war und nur dieser den Gegenstand der Beschwerde bildete.
Dieses Faktum wird ob der durch die abermalige Aktenvorlage zumindest konkludent zum Ausdruck gelangenden Begehren der Behörde auch über die sich als verspätet erwiesene Beschwerde eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zu treffen, nun in Ergänzung des Erkenntnisses vom 28.4.2015 durch (förmliche) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nachgeholt und im Übrigen auf die Ausführungen im bezeichneten Erkenntnis verwiesen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r