LVwG-600790/2/MS/Bb
Linz, 01.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der T V, P, R, Deutschland, vom 10. März 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Februar 2015, GZ VerkR96-25085-2014Heme, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 26. Jänner 2015, VerkR96-25085-2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Spruches betreffend Tatvorwurf 1) und 2) des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
" Sie haben als Inhaberin der Firma [...]“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat T V (der nunmehrigen Beschwerdeführerin - im Folgenden kurz: Bf) mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2015, GZ VerkR96-25085-2014Heme, unter Tatvorwurf 1) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 3 KFG und unter Tatvorwurf 2) eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 1 KFG vorgeworfen und über sie Geldstrafen in Höhe von 1) 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden, und 2) 200 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 30 Euro verpflichtet.
Der Bestrafung liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Der/die Verantwortliche der Firma T W Transporte in R, P, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S J gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass
1) das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des LKW von 26000 kg um 4090 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z 4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9500 kg je Achse nicht überschritten wird – 26000 kg nicht überschreiten darf und
2) das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18000 kg um 6570 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18000 kg nicht überschreiten darf.
Tatort: Gemeinde Gampern, L 1274 bei km 5.940
Tatzeit: 12.11.2014, 10.45 Uhr
Fahrzeug: LKW, X / Anhänger, X.“
I.b) Gegen diese Strafverfügung, erhob die Bf mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Einspruch allein gegen die Strafhöhe.
Der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026.
I.c) Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis dem Einspruch der Bf gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes auf 100 Euro und hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes auf 200 Euro herabgesetzt worden sind sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 30 Euro vorgeschrieben wurde, wodurch der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro beträgt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, dass sie keinerlei Einfluss auf das Ladeverhalten ihres Mitarbeiters J S gehabt habe. Da dieser schon seit langem im Unternehmen selbstverantwortlich arbeite, sei es ihr nicht möglich ständig Kontrolle auszuüben.
I.d) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. März 2015, GZ VerkR96-25085-2014Heme, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen.
II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Am 12. November 2014 um 10.45 Uhr wurde der Lkw mit dem Kennzeichen X (D) samt Anhänger, Kennzeichen X (D), welcher zu diesem Zeitpunkt von J S gelenkt wurde, in der Gemeinde Gampern, auf der L1274, bei Strkm 5,940, von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Vöcklabruck zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten. Anlässlich einer Verwiegung der Fahrzeuge auf der öffentlichen Waage des L Z wurde festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 26000 kg um 4090 kg und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18000 kg um 6570 kg überschritten wurde.
Die Bf war laut Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichtes D. vom 3. Dezember 2014 im Tatzeitraum Inhaberin der Firma T W Transporte mit Unternehmenssitz in P, R, D, welche zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge war.
II.b) Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Die Tatbegehungen sind letztlich durch das eigene Vorbringen der Bf dem Grunde nach unbestritten geblieben, sodass keine Bedenken bestehen, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bf wendet jedoch mangelndes Verschulden an den gegen sie zum Vorwurf erhobenen Übertretungen ein.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.a) Bezüglich des Verschuldens der Bf ist darauf hinzuweisen, dass der Bf als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeugkombination im Sinne des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf den Zustand und die Beladung ihrer Fahrzeuge zukommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedes Fahrzeug selbst überprüft, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Fahrten und Transporte mit verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt, Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind und Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Mängel gelenkt werden.
Zur Erfüllung dieser dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung reichen bloße Dienstanweisungen an die beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen, Schulungen, stichprobenartige Überwachungen und Kontrollen, eingehende Unterweisungen der Dienstnehmer in Hinblick auf die einzuhaltenden Gesetzes-, Verwaltungs- und Sicherheitsvorschriften, Arbeits- und Fahreranweisungen, Betriebsanweisungen, schriftliche Bestätigungen über die durchgeführten Unterweisungen durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer, dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Vorschriften bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen seitens der Lenker, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in Liefer- und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus.
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des Zulassungsbesitzers wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr die Wartung und der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes sicherzustellen. Ein wirksames begleitendes Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und andere Personen damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Es genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes. Vielmehr ist durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Auch die Unmöglichkeit, jeden Fahrer auf seinen Fahrten persönlich zu begleiten bzw. es sich möglicherweise beim Lenker um einen langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter handelt, kann den Zulassungsbesitzer von seiner normierten Überwachungsfunktion nicht entpflichten. Eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich.
Die Bf hat weder dargelegt, dass und in welcher Weise in ihrem Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet ist, welches zuverlässig verhindert, dass Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes übertreten werden noch wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen bei der gegenständlichen Fahrt hätte funktionieren sollen. Sie hat im konkreten Verfahren auch nicht dargetan, welche Maßnahmen im Unternehmen vorgesehen sind, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten und nicht ansatzweise das Vorhandensein eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems zu behaupten versucht. Sie konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihr nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt ihr Vorbringen darauf schließen, dass – zumindest - ein den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem in ihrem Betrieb nicht existiert.
Die Bf konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen ist.
III.b) Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen unter anderem gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.
Die Bf war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb dieser Umstand seitens der belangten Behörde als strafmildernd berücksichtigt wurde. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.
Die Bestimmungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von 1) 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und 2) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen hinzuweisen und sie dazu zu bewegen, durch Maßnahmen im Unternehmen ein geeignetes, wirksames und den höchstgerichtlichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu schaffen, um damit die Einhaltung kraftfahrrechtlichen Vorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzten Geldstrafen sind im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs. 1 KFG – 5.000 Euro) angesiedelt und betragen lediglich 2 % bzw. 4 % der möglichen Höchststrafe, sodass selbst unter Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf die Begleichung der verhängten Geldstrafen - ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung - zugemutet werden muss. Es resultiert daraus die unter I. dargestellte spruchgemäße Entscheidung.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Im vorliegenden Fall war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 60 Euro vorzuschreiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika S ü ß