LVwG-600684/13/MB/BD

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des A K, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, C, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2014, GZ. VerkR96-23421-2014, wegen Zurückweisung des Einspruchs als verspätet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Juli 2014, VerkR96-23421-2014, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 21. Februar 2014 um 11.00 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Traunuferstraße, Kreuzung Schenterstraße, L563 bei km 3.780 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, als wartepflichtiger Lenker durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben zu haben und es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen ist. 

 

Er habe dadurch § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2c Ziffer 5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt wurde.

 

2. Der Bf brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Einspruch, datiert mit 1.8.2014, gegen die ergangene Strafverfügung vom 14.7.2014 ein. Dieser wurde vom Bf am 7.8.2014 zur Post gegeben und langte am 11.8.2014 bei der belangten Behörde ein.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2014, GZ: VerkR96-23421-2014, wurde der Einspruch des Bf vom 1.08.2014 als verspätet zurückgewiesen.

 

Aus der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht zusammengefasst hervor, dass die Strafverfügung dem Bf am 16.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dagegen habe der Bf verspätet – am 7.8.2014 zur Post gegeben – das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben. Er habe somit die Frist von zwei Wochen versäumt und der Einspruch war daher zurückzuweisen gewesen.

 

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.11.2014 brachte der Rechtsvertreter des Bf vor, dass der Bf rechtzeitig Einspruch erhoben habe, da die Hinterlegungsanzeige nicht an seinem Wohnort vorgefunden wurde und er nur zufällig von diesem Behördenstück Kenntnis erlangte, als er von einem Postbeamten darauf angesprochen wurde. Daher gilt der Bescheid erst mit 24.7.2014 als zugestellt und die Frist endet somit am 7.8.2014. Darüber hinaus wurde dem Bf telefonisch von der Sachbearbeiterin Frau P K mitgeteilt, dass die Frist bis 7.8.2014 läuft.

 

 

II.

 

1. Mit der Vorlage ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2015, an welcher der Bf persönlich und sein Rechtsvertreter sowie der Zeuge S K teilgenommen haben. Für die belangte Behörde ist niemand erschienen.

 

3. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist über die in Pkt. I angegebenen Schriftsätze hinaus folgender Sachverhalt zweifelsfrei festzustellen:

 

Die Hinterlegungsanzeige betreffend die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Zusteller in Postkasten des Bf eingelegt und erfolgte die Hinterlegung somit zustellwirksam mit 16.7.2014. Die Aussagen des Zeugen S. K. sind schlüssig und ohne Widersprüche, insbesondere konnte der Zeuge die genaue – örtliche – Zustellsituation (Gang, jede Wohnung ein Postkasten) wiedergeben und nachvollziehbar den Zustellvorgang bei einer nachweislichen Zustellung wiedergeben und wirkte in seinem gesamten Auftreten akkurat, zuverlässig und stimmig. Wie die Verhandlung weiter ergab sind zusätzlich zu dem gehörten Zeugen im betreffenden Zustellgebiet mehrere Zusteller tätig. Beim, die Strafverfügung zustellenden, Zusteller – dem Zeugen - sind aber noch nie Probleme in seiner 2 1/2 jährigen Zustellertätigkeit aufgetreten. Insofern sind die vom Bf vorgebrachten Mängel und dahingehenden Beweise nicht ausreichend zuordenbar und vermögen daher die Aussagen des Zeugen K schon dem Grunde nach nicht widerlegen.

 

Ortsabwesenheit oder ähnliche die Zustellung hindernde bzw. verzögernde Umstände bestehen ebenso nicht.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

2. Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

3. Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Bf laut Zustellurkunde am 16.7.2014 zugestellt. Die zweiwöchige Frist beginnt daher gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit diesem Tag zu laufen und endet am 30.7.2014. Trotz einer möglichen Abwesenheit der Hinterlegungsverständigung gilt das Dokument daher als zugestellt iSd § 17 Abs 4 ZustG.

 

3.1. Die darüber hinausgehenden Einwendungen des Bf in der Beschwerde sind vor dem Hintergrund der Zustellung nicht entscheidungsrelevant.

 

4. Da der Einspruch erst mit 7.8.2014 zur Post gegeben wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter