LVwG-550481/7/Br LVwG-550482/2/Br LVwG-550483/2/Br

Linz, 10.06.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der  Geschäftsverteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. Weigl,  Berichter: Mag. Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerden von H S, geb. x und C S, geb. x, beide x, x und des W D H, geb. x, x, x, alle vertreten durch Dr. P F, Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 10.02.2015, GZ: LNO-157949/9/2015-Gg, nach der am 26.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich,  wurde der Antrag der Beschwerdeführerschaft vom 27.5.2014 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf der Grundlage eines vorgelegten, verbücherungs-fähigen Vertrages vom 20.5.2014, gemäß § 30 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf §§ 1, 28 und 30 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG), idgF, gemeint wohl idF LGBl. Nr. 90/2013.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde aus wie folgt:

Von den Vertragspartnern, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt                     Dr. P F, wurde der Agrarbehörde Oberösterreich ein Kaufvertrag betreffend die Veräußerung der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x und x je KG H, im Gesamtausmaß von 121.993 m2 zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf Grundlage eines verbücherungsfähigen Vertrages vorgelegt. Die ungünstige Ausformung bzw. Besitzzersplitterung wurden als zu behebende Agrarstrukturmängel angeführt.

 

In weiterer Folge hat die Agrarbehörde Oberösterreich das Ermittlungsverfahren eingeleitet und insbesondere ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssach-verständigen eingeholt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens insbesondere dann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhält­nisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

Dem Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

 

Aus § 1 Oö. FLG 1979, auf den § 28 verweist, ergibt sich, dass im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden können. Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die etwa verursacht werden durch Mängel in der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung).

 

Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich - bis auf Grundstück    Nr. x (LN) - um Waldgrundstücke, die lediglich auf einer Länge von rund 50 m an ein Altgrundstück der Erwerber (Nr. x) angrenzen.

 

Der landwirtschaftliche Betrieb der Erwerber ist vollständig arrondiert und ausreichend durch öffentliches Gut erschlossen. Die Gesamtheit der eigenen Waldflächen im Ausmaß von rund 12 ha stellt einen kompakten, zusammenhängenden Komplex dar. Die Grenzziehung zum angrenzenden Eigentumsgrund ist geradlinig. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Erwerber weisen eine wirtschaftliche Größe von 8,6 ha auf.

 

Eine durchgehende Bewirtschaftung durch den Erwerb der Waldgrundstücke wird nicht ermöglicht, da unterschiedliche Kulturgattungen (Wald - Wiese) vorliegen.

 

Von den Ehegatten S wurde im weiteren Verfahren eingewendet, dass durch den Erwerb der Waldflächen in Hofnähe eine Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke gesichert wird und sich diese Grundstücke ideal und zweckmäßig in den Hofverband der Erwerber einfügen. Für eine Fläche von ca. 7 ha wird eine Rodung überlegt, da dies betriebswirtschaftlich vernünftiger wäre.

 

Richtung Süden wurde der Tausch einer keilförmigen Waldfläche angestrebt, wodurch die Angrenzung auf eine Länge von 150 m verlängert würde. Bei der Beurteilung der zu erzielenden Agrarstrukturverbesserung müsse die veränderte Situation im Bereich der betroffenen Flächen bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer berücksichtigt werden.

 

Für die Bewirtschaftung einer Waldfläche von ca. 12 ha sei ein Holzlagerplatz erforderlich, welcher sich auf Grundstück Nr. x befände. Durch den Zukauf könne die Holzlagerung auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Flurbereinigung ist ein bestehender oder drohender Mangel der Agrarstruktur. Von einem solchen Mangel kann nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Erforderlich für eine Flurbereinigung können daher nur Maßnahmen sein, die eine solche Behinderung beseitigen oder abwenden. Beim Altbesitz der Erwerber ist objektiv kein Mangel erkennbar, da sowohl die landwirtschaftlichen als auch die forstwirtschaftlichen Grundstücke für sich gut ausgeformt bzw. erschlossen sind. Die Bewirtschaftung wird keineswegs behindert. Im Antrag wurden als Mängel ungünstige Ausformung bzw. zersplitterter Grundbesitz genannt, welche allerdings einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Zukünftige Maßnahmen der Erwerber (z.B. Rodungen) bzw. weitere Flächenankäufe sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

Die Erwerber verweisen in ihrer Stellungnahme auf Judikate, wonach die mit dem Flurbereinigungsvertrag erzielte Agrarstrukturverbesserung mit dem Ergebnis eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar sein muss. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass sich diese Frage erst nach Feststellung des Vorliegens von Agrarstrukturmängeln stellt bzw. deren Milderung oder Behebung maßgeblich ist. Im gegenständlichen Fall dominieren eindeutig betriebswirtschaftliche Aspekte. Aufstockungskäufe, die der Erhaltung des bäuerlichen Betriebes dienen, sind ein Fall des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970).

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

 

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerschaft, mit undatiertem, der Post jedoch am 12. März 2015 zur Beförderung übergebenen und am 16. März 2015 bei der Agrarbehörde unter Anschluss eines undatierten Tauschvertrages einlangenden Schriftsatzes, erhobene Beschwerde. Darin wird folgendes ausgeführt:

“In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstatten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich als Organ der Landesverwaltung, GZ: LNO-157949/9-2015-Gg, vom 10.02.2015, zugestellt am 12.02.2015, sohin in­nerhalb offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht Oö.

 

Der oben angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach und zur Gänze ange­fochten.

 

Von den Beschwerdeführern wurde der belangten Behörde ein Kaufvertrag betref­fend die Veräußerung der Grundstücke Nr. x, Nr. x,
Nr. x, Nr. x, Nr. x und Nr. x, je KG H, im Gesamtausmaß von 121.993 zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf Grundlage eines verbücherungsfähigen Vertrages vorgelegt. Die ungünstige Ausformung bzw. Besitz­zersplitterung wurde als zu behebender Agrarstrukturmangel angeführt.

 

In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und insbesondere Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Die Behörde kam zum Ergebnis, dass es sich bei den gegenständlichen  Grundstücken - bis auf Grundstück Nr. x (LN) - um Waldgrundstücke handle, die ledig­lich auf einer Länge von rund 50 m an ein Altgrundstück der Erwerber
(Nr. x) an­grenzen.

 

Der landwirtschaftliche Betrieb der Erwerber sei vollständig arrondiert und ausrei­chend durch öffentliches Gut erschlossen. Die Gesamtheit der eigenen Waldflächen im Ausmaß von rund 12 ha stelle einen kompakten, zusammenhängenden Komplex dar. Die Grenzziehung zum angrenzenden Eigentumsgrund sei geradlinig. Die land­wirtschaftlichen Grundstücke der Erwerber würden eine wirtschaftliche Größe von 8,6 ha aufweisen.

 

Eine durchgehende Bewirtschaftung durch den Erwerb der Waldgrundstücke werde nicht ermöglicht, da unterschiedliche Kulturgattungen (Wald-Wiese) vorliegen wür­den.

 

Dagegen wendeten die Erwerber (Ehegatten S) im weiteren Verfahren ein, dass durch den Erwerb der Waldflächen in Hofnähe eine gesicherte Bewirtschaf­tung der Kaufgrundstücke gesichert wird und sich diese Grundstücke ideal und zweckmäßig in den Hofverband der Erwerber einfügen. Für eine Fläche von ca.
7 ha wird eine Rodung überlegt, da dies betriebswirtschaftlich vernünftiger wäre.

 

Richtung Süden wäre der Tausch einer keilförmigen Waldfläche angestrebt, wodurch die Angrenzung auf eine Länge von 150 m verlängert werden würde. Bei der Beurtei­lung der zu erzielenden Agrarstrukturverbesserung müsse die veränderte Situation im Bereich der betroffenen Flächen bzw. landwirtschaftlichen Betrieb sowohl beim Verkäufer als beim Käufer berücksichtigt werden.

 

Für die Bewirtschaftung einer Waldfläche von ca. 12 ha sei ein Holzlagerplatz erfor­derlich, welcher sich auf Grundstück Nr. x befände. Durch Zukauf könne die Holzlagerung auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.

 

Dagegen hat die Behörde erwogen:

 

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Flurbereinigung sei ein bestehender Mangel oder drohender Mangel der Agrarstruktur. Von einem solchen Mangel könne nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn die landwirt­schaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert werde. Erforderlich für eine Flurbereinigung können daher nur Maßnahmen sein, die eine solche Behinderung beseitigen oder abwenden. Beim Altbesitz der Erwerber sei ob­jektiv kein Mangel erkennbar, da sowohl die landwirtschaftlichen als auch die forst­wirtschaftlichen Grundstücke für sich gut ausgeformt bzw. erschlossen seien. Die Bewirtschaftung werde keineswegs behindert. Im Antrag seien als Mängel ungünsti­ge Ausformung bzw. zersplitterter Grundbesitz genannt worden, welche allerdings einer näheren Überprüfung nicht standhalten würden. Zukünftige Maßnahmen der Erwerber (zB. Rodungen) bzw. weitere Flächenankäufe seien nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen.

 

Die Erwerber würden in ihrer Stellungnahme auf Judikate verweisen, wonach die mit dem Flurbereinigungsvertrag erzielte Agrarstrukturverbesserung mit dem Ergebnis eines behördlich, eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar sein müssten. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass sich diese Frage erst nach Feststellung des Vorliegens von Agrarstrukturmängeln stellen würde bzw. deren Mit­teilung oder Behebung maßgeblich sei, im gegenständlichen Fall würden eindeutig betriebswirtschaftliche Aspekte dominieren. Aufstockungskäufe, die der Erhaltung des bäuerlichen Betriebes dienen, seien ein Fall des Gesetzes über das landwirt­schaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970).

Gemäß den ob genannten Ausführungen hat die belangte Behörde sohin den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass der zwischen ihnen am 20.05.2014 ab­geschlossene Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, ab­gewiesen.

 

Diese Entscheidung beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

 

Die Beschwerdeführer C und H S haben zwischenzeitig mit Tauschvertrag vom 06.03.2015, das Grundstück Nr. x im Tauschwege gegen das Grundstück Nr. x, je KG H, erworben, sodass nunmehr der Altbe­stand (Nr. x) unter Berücksichtigung des neu erworbenen Grundstückes Nr. x, gemeinsam mit den hier gegenständlichen Grundflächen x, x, x, x, x, eine durchgehende wirtschaftliche Einheit darstellt, welche jedenfalls zu einer Beseitigung von zersplittertem Grundbesitz, ungünstiger Grund­stücksformen und unwirtschaftlicher Betriebsgröße geführt hat und sohin ein Agrarstrukturmangel beseitigt werden konnte.

 

Die bereits laut Erstantrag angestrebte Verlängerung der Angrenzung auf eine Länge von 150 m zwischen Altbestand und neu erworbenen Grundstücken durch Eintausch einer keilförmigen Waldfläche (Nr. x) wurde sohin verwirklicht und ist diese Neuerung nunmehr bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen.

Zusammengefasst werden unter Berücksichtigung der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen sowie des nunmehrigen Erwerbes des keilförmigen Waldgrundstückes x, welches zwischen dem Altbestand x und dem neu erworbenem Grundstück x liegt, wesentliche Mängel in der Agrarstruktur beho­ben oder gemildert und wird den Zielsetzungen des Oö. FLG 1979 entsprochen.

 

Beweis:

Tauschvertrag vom 06.03.2015

Lageplan

PV

 

Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung völlig unberücksichtigt gelassen, dass für die Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldfläche von ca. 12 ha ein Holzlagerplatz erforderlich ist, welcher sich derzeit auf Grundstück Nr. x befindet.

 

Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass sich der derzeitige Holzlagerplatz nur über einen Weg erreichen lässt, der nur bedingt LKW befahrbar ist, sohin insbeson­dere bei schlechten Witterungsverhältnissen von LKW's zur Holzbringung nicht er­reicht werden kann.

 

Durch den Zukauf der gegenständlichen Flächen sind die Berufungswerber S nunmehr in der Lage die Holzlagerung auf eigenen Flächen vorzunehmen, welche direkt neben dem bestehenden und in diesem Bereich gut befahrbaren Güterweg (öffentliches Gut) gelegen sind.

 

Dieser Umstand, welcher jedenfalls zu einer Verbesserung der Benutzungsverhältnis­se führt (§ 1 Oö. FLG) wurde von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfin­dung in keinster Weise berücksichtigt.

 

Beweis:

LA

PV

Lageplan

 

Aus all diesen Gründen stellen die Beschwerdeführer sohin die

 

ANTRÄGE

 

das Verwaltungsgericht möge

1.   eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich als Organ der Landesverwaltung vom 10.02.2015, GZ: LNO-157949/9-2015-Gg, dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag statt­gegeben und festgestellt wird, dass der zwischen den Beschwerdeführern am 20.05.2014 abgeschlossene Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, in eventu

3.   den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfah­rensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

 

H S C S W D H

 

Als offenbar integrierender Bestandteil der Beschwerde findet sich nach dessen Seite 2 der vom Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerschaft, die Eheleute S mit Frau J P, geb. x, wohnhaft in x, x, per 6.3.2015 geschlossene und notariell beglaubigte Tauschvertrag:

 

„I. TAUSCHOBJEKTE

 

H und C S sind je zur Hälfte außerbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x, inne liegend in EZ x, KG x H.

 

J P ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x U, u. a. bestehend aus dem Grundstück Nr. x (KG x H).

 

A)

H und C S vertauschen und übergeben an J P und diese übernimmt im Tauschwege in ihr Alleineigentum das Grundstück Nr. x, KG x H, im unverbürgten grundbücherlichen Flächenausmaß von 1.055 m2.

 

 

B)

Hingegen vertauscht und übergibt J P an H und C S und diese übernehmen im Tauschwege in ihr jeweiliges Hälfteeigentum das Grundstück Nr. x, KG x H, im unverbürgten grundbücherlichen Flächenausmaß von 1.689 m2.

 

 

II. ÜBERGABSSTICHTAG

 

Die Übergabe und Übernahme der Tauschobjekte mit allen Rechten und Pflichten, wie sie die Veräußerer bisher benützt und besessen haben oder doch hierzu berech­tigt gewesen wären, in den tatsächlichen Besitz und Genuss der jeweiligen Erwerber erfolgt mit allseitiger Vertragsunterfertigung, sodass sie von diesem Zeitpunkt an auch Gefahr und Zufall sowie sämtliche von den erworbenen Tauschobjekten zu ent­richtende öffentliche Abgaben und sonstigen Lasten zu tragen haben.

 

III. GEWÄHRLEISTUNG

 

Die Veräußerer tragen die volle Haftung für die Lastenfreiheit der Tauschobjekte. Für Erträgnis oder eine sonstige besondere Beschaffenheit der Tauschobjekte wird je­doch wechselseitig keine Gewähr geleistet.

 

IV. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG

 

Der gegenständliche Tauschvertrag wird aufgrund der Grünlandwidmung der               vertragsgegenständlichen Grundstücke unter der aufschiebenden Bedingung des             Erfor­dernisses der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossen.

 

V. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG

 

Zur Erzeugung der dinglichen Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen die Ver-   tragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung zu folgenden Eintragungen in der KG x H, nämlich

 

1.

Zur Abschreibung des Grundstückes Nr. x vom Gutsbestand der EZ x und Zuschreibung zur EZ x.

 

2.

Zur Abschreibung des Grundstückes Nr. x vom Gutsbestand der EZ x und Zuschreibung zur EZ x.

 

Die Vertragsparteien erklären an Eides statt österreichische Staatsbürger zu sein.

 

VII. RECHTSNACHFOLGE

 

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseiti­gen Erben und sonstigen Rechtsnachfolger über und bestehen bei einer Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten zur ungeteilten Hand.

 

VIII. GERICHTSSTAND

 

Für allfällige Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils für x sachlich zuständigen Gerichtes.

 

IX. BEVOLLMÄCHTIGUNG

 

Die Vertragsteile bevollmächtigen Herrn Dr. P F, Rechtsanwalt in x, x, anfällige Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages in ihrem Namen in einfacher und beglaubigter Form vorzunehmen, die gegebenen­falls zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages oder zur Abänderung des vorliegenden Tauschvertrages erforderlich sind, weiters in ihrem Namen alle rechtli­chen Schritte zur grundbücherlichen Durchführung dieses Tauschvertrages und Ein­holung der im Zusammenhang erforderlichen behördlichen Genehmigungen usw. vorzunehmen und für die Einverleibung des Eigentumsrechte der Vertragsteile zu sorgen.

 

X. KOSTEN und GEBÜHREN

 

Sämtliche Kosten, die mit der Errichtung, Genehmigung und Durchführung dieses Vertrages im Grundbuch verbunden sind, sowie die zur Vorschreibung gelangende gesamte Grunderwerbsteuer werden von den Vertragsparteien je zur Hälfte getra­gen.

 

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Zum Zwecke der Steuerbemessung stellen die Parteien fest, dass der Verkehrswert der Tauschobjekte je EUR 2.000,-- (in Worten: EURO zweitausend) beträgt und dass wechselseitig keine Aufzahlungen zu leisten sind. Unterschiede in den Flächenaus­maßen werden durch die unterschiedlichen Bonitäten ausgeglichen.

 

Allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

 

(abgeschlossen findet sich daran eine hier nicht abgebildeter Auszug aus der Grundstücksmappe aus dem System Geoinformation - DORIS).

 

 

III. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift dem            Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 30.3.2015 mit dem Hinweis vorgelegt, dass grundsätzlich auf die Bescheidbegründung verwiesen werde und ergänzend noch angemerkt würde, dass auch durch das Eintauschen der Grundstücke Nummer x, KG R, mit Tauschvertrag vom 6.3.2015 keine Agrarstrukturverbesserung stattgefunden hätte. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 20.11.2014 verwiesen.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Auch eine öffentliche mündliche Verhandlung war antragsgemäß nach § 24 Abs.1 VwGVG durchzuführen gewesen. Ergänzend beigeschafft wurden in Farbe ausgedruckte Mappenauszüge mit der farblichen Hervorhebung des landwirtschaftlich genutzten hofnahen Altbestandes und des Kaufobjekts sowie der Tauschobjekte (siehe Bild unten).

Dabei wurde vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W dessen Gutachten vom 25.6.2014 und dessen Ergänzung vom 2.2.2015 erörtert. Seitens der Beschwerdeführer nahm H S in Begleitung dessen gleichnamigen Sohnes persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.

 

 

III.2. Die komprimiert dargestellte Aktenlage des Behördenverfahrens:

 

Die beschwerdeführenden Ehegatten S erwarben laut Kaufvertrag vom 20.5.2014 von W. D. H ein Waldgrundstück im Ausmaß von 121.993 m2 EZ x, KG x H, bestehend aus den Grundstücken Nr. x,  x, x, x, x und x zu einem Kaufpreis von              200.000 Euro unter der aufschiebenden Bedingung „des Erfordernisses der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung“. Der Kauf findet sich unter der Beurkundungsregisterzahl x notariell beglaubigt.

Mit Schreiben der Rechtsvertreterschaft vom 22.5.2014 an die Behörde wurde der Antrag auf „Flurbereinigungsverfahren; Kaufvertrag – H u. C S / W D H“ gestellt.

Ergänzend dazu wurde per 27.5.2014 auch noch ein tabellarischer Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt. Dieser langte bei der Behörde am 28.5.2014 ein. Dies mit dem Hinweis auf den Antrag vom 22.5.2014 unter Verweis auf den bezeichneten Kaufvertrag vom 20.5.2014.

 

Der Beschwerde findet sich eine nicht datierte und nicht unterfertigte Kopie des Tauschvertrages beigehängt, der wiederum zwischen den beschwerdeführenden Ehegatten mit Frau J P, geb. x, wh. in x, x abgeschlossen. Im Text der Beschwerde findet sich auf Seite fünf unter „Beweis“ der Datumshinweis des Abschlusses dieses Tauschvertrages der Hinweis auf den 6.3.2015.

Getauscht wurden damit die Grundstücke „S Nr. x mit der EZ x, KG x H“ gegen die Grundstücke „P als Eigentümerin der Liegenschaft  der EZ x, KG x, bestehend u.a. aus dem Tauschgrundstück  Nr. x KG x H“.

Es handelt sich dabei um das in nördlicher Richtung auf eine Spitze zusammenlaufende Grundstück im Ausmaß vom 1.689 m2, wodurch sich eine um knappe 100 m längere Angrenzung zum Altbestand des landwirtschaftlich genützten Grundstückes S, Grundstücksnummer x (LN = landwirtschaftliche Nutzung) zum angekauften Waldgrundstück x ergibt.

In diesen als Antrag gestalteten Schriftsätzen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Nummer x und x mit den übrigen kaufgegenständlichen Grundstücken zusammenhingen und direkt an das im jeweiligen grundbücherlichen Hälfteeigentum der Ehegatten S stehenden Grundstücks mit der Nummer x, EZ x, KG x H angrenzten.

Abschließend wurde in diesem Schriftsatz die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass der mit dem genannten Kaufvertrag verbundene Grunderwerb zur Durchführung der Flurbereinigung im Sinne des             § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 erforderlich wäre.

 

Für den Fall der positiven Erledigung würde bereits jetzt ein Rechtsmittelverzicht erklärt, so der Rechtsvertreter abschließend.

Diesem Schriftsatz findet sich der Kaufvertrag über diese Liegenschaft angeschlossen. Gemeint ist mit dieser Formulierung offenbar, dass dieser Erwerb im Sinne dieser Bestimmung beurteilt werden möge.

 

Dieser Antrag wurde offenbar dem Amtssachverständigen zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zur Begutachtung weitergeleitet, wobei dieser mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.6.2014 aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen einer Flurbereinigung gemäß § 28 ff Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 nicht erreicht erachtete.

 

Es findet sich dann ein Aktenvermerk der Sachbearbeiterin über eine Besprechung mit dem Amtssachverständigen dem Verfahrensakt angeschlossen. Demnach soll der Grunderwerb auf der Tagesordnung der Kuratoriumssitzung des LFS am 2. Juli gestanden sein. Der geplante Erwerb durch LFS (allenfalls nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder der Kaufvertrag Ergänzung) unterstützte jedoch das nachfolgende Siedlungsverfahren und sei daher gemäß   § 28 Abs. 2 als Flurbereinigung möglich (damit werde die vom 27.6.2014 doppelte Entrichtung der Grunderwerbsteuer vermieden). Der anschließende Erwerb durch die Ehegatten S sei bis zur Umwandlung der Fläche bzw. Erteilung einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung vorbehaltlich des landwirtschaftlichen Gutachtens nur eine Aufstockungsmaßnahme. Dies sei einem namentlich genannten Behördenorgan kommuniziert worden.

 

Mit E-Mail vom 8.7.2014 wurde die gutachterliche Stellungnahme den beschwerdeführenden Ehegatten zur Kenntnis gebracht, welche mit einem Schriftsatz vom 23.10.2014 darauf replizierten und durch Darlegung von insgesamt fünf Punkte abschließend vermeint wurde, dass mit dem gegenständlichen Erwerb wesentliche Mängel in der Agrarstruktur behoben oder gemildert und daher den Zielsetzungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 entsprochen würde, wobei abschließend um positive Antragserledigung gebeten wurde.

 

Auf diese Stellungnahme wurde abermals durch den Amtssachverständigen mit einer Stellungnahme vom 20.11.2014 repliziert und darin im Punkt 1 zusammenfassen vermeint, dass der Zustand eines Waldes für den Tatbestand einer Flurbereinigung nicht relevant werden würde. Eine pflegliche Bewirtschaftung könne sowohl nach einem Flurbereinigungsverfahren als auch nach einer Aufstockung auftreten. Der Sachverständige räumte ein, dass die Nähe zum Wald für den Erwerber wohl ein Vorteil wäre, dies jedoch für sich selbst nicht schon einen Grund für Flurbereinigungsverfahren begründen würde. Der Sachverständige verweist diesbezüglich auf höchstgerichtliche Entscheidungen die jedoch von ihm nicht zitiert wurden. Eine gesicherte Bewirtschaftung wäre noch nicht gleichbedeutend mit einer Flurbereinigung, so der Amtssachverständige.

Im Punkt 2 wird die angesprochene Bonität als ein betriebswirtschaftliches Merkmal bezeichnet, dass nicht zwangsläufig mit dem Begriff Flurbereinigung zusammenhänge. Dieses Merkmal existiere für sich, und trete ebenso bei einer Aufstockung ein. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der landwirtschaftlichen Beurteilung auch gleichsam über eine Rodung abzusprechen. Dies sei rechtlich wohl zulässig, weil es ein Rodungsverfahren voraussetze, wofür jedoch die Bezirkshauptmannschafft  als Forstbehörde zuständig sei.

Im Punkt 3 wird auf die Angrenzung in einer Länge von lediglich 50 m zu einem fremden Grundstück verwiesen.

Im Punkt 4 wird die naturräumliche Abgrenzung des neuen Besitzkomplexes der Ehegatten S als ein genereller Begriff dargestellt. Nicht jeder Zukauf angrenzender Flächen wäre, wie höchstgerichtliche Entscheidungen belegen würden, für sich selbst schon eine Flurbereinigung. Vielmehr müsse im Flächengefüge eine Mangelhaftigkeit in Form eines Defektes gegeben sein, den es mit einem derartigen Verfahren zu beheben oder zu mildern gelte. Auch die zwölf Hektar große Waldfläche sei eine naturräumliche Einheit, aus der für sich heraus betriebswirtschaftlich relevante Erträgnisse erzielt werden könnten.

Zu Punkt 5 wird seitens des Amtssachverständigen vermeint, dass die Bewirtschaftung einer Waldfläche von 12,2 ha einen ordentlichen Holzlagerplatz erforderlich mache. Derzeit befinde sich dieser auf Grundstück Nr. x, welcher durch einen öffentlichen Weg erreichbar sei, der jedoch aus der Mappe nicht ersichtlich ist. Dieser Weg wäre nicht bedingt mit Lastkraftwagen befahrbar. Durch den Zukauf könne die Holzlagerung auf eigenen Flächen erfolgen, die direkt neben dem bestehenden Güterweg liegen würden.

 

Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 24.11.2014 abermals den beschwerdeführenden Ehegatten zur Kenntnis gebracht.

In einem weiteren Aktenvermerk der Behörde vom 29.1.2015 wird festgehalten, dass der Kauf keine Agrarstrukturmängel beseitige. Es liege weder beim Altgrundstück noch beim Erwerbsgrund ein Mangel vor, der durch den Kauf beseitigt worden wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsarten (LL-Wald) komme es zu keiner gemeinsamen Bewirtschaftung und daher auch zu keiner Bewirtschaftungsverbesserung. Die Erschließung des erworbenen Grundstückes würde weiterhin über den öffentlichen Weg erfolgen. Eine Holzlagerung wäre auf dem erworbenen Waldgrundstück möglich und der Altbesitz werde dazu nicht benötigt. Der Antrag wäre daher aus fachlichen Gründen abzuweisen, so der Aktenvermerk.

Ein weiterer Aktenvermerk vom 30.1.2015 hält fest, dass Herr S vor einiger Zeit der Behörde mitgeteilt habe, dass er das kleine keilförmige Grundstück zwischen dem Erwerbsgrund und seiner Altfläche  (gemeint Grundstück Nr. x) erworben habe. Ein Kaufvertrag darüber liege nicht vor. Wenn sich auch die Angrenzungslinie dadurch verlängere, so trete jedoch keine Änderung in der Beurteilung ein.

Dieser Aktenvermerk wurde vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W unterzeichnet.

In einem weiteren etwas ausführlicheren Schreiben des Sachverständigen vom 2.2.2015 wurde dies nochmals unter Anführung der jeweiligen Grundstücksnummern und der entsprechenden Fläche des Zukaufes im Umfang von 1.689 ausgeführt.

Am 10.2.2015 wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen.

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Bei der erworbenen Waldfläche handelt es sich um einen in westlicher Richtung bzw. aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens der Ehegatten S gesehen von 510 m NN auf 490 m NN abfallenden Waldbestand. In westlicher Richtung beträgt die weiteste Ausdehnung etwa 450 m und von der südlich verlaufenden öffentlichen Straße in Richtung Norden eine solche von etwa 350 m. Soweit die Luftaufnahmen vom 21.5.2014 erkennen lassen, scheint es sich in westlicher und nördlicher Richtung in einem Flächenausmaß von 1/3 um einen Altbestand zu handeln, während die übrige Fläche, von einigen kleineren Einschlüssen abgesehen, als jüngerer Baumbestand – etwa als Folge eines mehrere Jahre zurückliegenden Windwurfes -  erscheint.

 

IV.1. Mit dem antragsgegenständlichen Aufstockungs- oder Arrondierungskauf von 121.993 m und dem durch den Tausch einer Grundstückfläche von        1.689 mit der sich dadurch ergebenden Vergrößerung der unmittelbaren Angrenzung an das schon bisher den beschwerdeführenden Ehegatten gehörenden Grundstückes, lässt sich eine Verbesserung der Agrarstruktur nicht darstellen. Die zugekauften Grundstücke und das Tauschobjekt weisen mit dem angrenzenden Grundkomplex der Erwerber keine einheitliche Nutzung auf, sodass die Einschätzung des Amtssachverständigen nicht nur logisch nachvollziehbar, sondern diese letztlich auch Deckung in der Rechtsprechung findet (vgl. VwGH 17.9.2009, 2009/07/0045). Selbst in dem von der Beschwerdeführerschaft erwähnten, insbesondere durch den Tausch möglich gewordenen - angeblich erforderlichen – Holzlagerplatz,  kann nicht als Mangel qualifiziert werden, der im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens  beseitigt werden müsste.

Wie in dem nachfolgenden Luftbild dargestellt, grenzt das Kaufobjekt zwar an den Altbesitz der Erwerber an, aber nur in einer sehr unbedeutenden Länge von      50 m, und es handelt sich im angrenzenden Bereich um die unterschiedliche Kulturarten Wald und LN. Durch den Tausch der Parzelle x in den Besitz der beschwerdeführenden Ehegatten verlängert sich der angrenzende Bereich an den Altbestand S auf ca. 150 m bzw. um etwa 100 m.

 

An dieser Stelle befindet sich im Original das Luftbild!

 

Das Landesverwaltungsgericht folgt der plausiblen und schlüssig nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, demzufolge sowohl der Altbesitz, als auch die angrenzende Kauffläche je für sich relativ große und nicht ineinander verzahnte Komplexe bilden. Das Kaufobjekt liegt für den Erwerberbetrieb wohl zweifellos günstig, wobei die günstige Lage jedoch noch kein zwingender Grund für die Genehmigung als Flurbereinigungsverfahren ist. Bestehende Agrarstrukturmängel werden durch das Rechtsgeschäft nicht verbessert oder gemildert. Dies ist aber gemäß den einschlägigen Bestimmungen eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit eines Grunderwerbs als Flurbereinigungsverfahren.

Zur Frage, ob die mögliche Lagermöglichkeit von Ernteprodukten aus den Waldflächen auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche der Erwerber als Verbesserung der Bewirtschaftung angesehen werden kann, ist auszuführen, dass ein Holzlagerplatz auch auf der eigenen Waldfläche eingerichtet werden  kann. Zum Kaufobjekt gehört auch eine überschaubare landwirtschaftliche Nutzfläche, die ebenfalls durch eine öffentliche Wegfläche, wenn auch vielleicht nur eingeschränkt, erschlossen ist. Eine wirtschaftliche Bedeutung aus landwirtschaftlicher Sicht kann dieser Fläche (1.020 ) nicht zugesprochen werden.

Dem vermochte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit seinen im Ergebnis inhaltsgleichen Darstellungen nichts entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer ergriff selbst nicht die Gelegenheit, im Sinne des h. Schreiben vom 21.4.2015, etwa unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, um seine Darstellung auf gleiche fachliche Ebene zu tragen um allenfalls damit der Sicht des Amtssachverständigen zu entgegnen.

Selbst wenn ergänzend vermeint wurde, der Holzlagerplatz würde sich auf der zugetauschten Parzelle Nr. x als Holzlagerplatz besser eignen, wurde dem vom Amtssachverständigen entgegengehalten, dass ein derartiger Lagerplatz genauso gut, ja vielleicht verkehrsmäßig sogar besser, entlang der auf einer Distanz von etwa 400 m an der Südseite des Zukaufes verlaufenden öffentlichen Straße errichtet werden könnte. Dort würde sich vielmehr eine bessere Bewegungsmöglichkeit mit Bringungsfahrzeugen anbieten. Auch diese Darstellung schien dem Landesverwaltungsgericht logisch nachvollziehbar und letztlich überzeugend.

Die belangte Behörde verwies in deren Schlusserklärung noch auf das Erk. des VwGH v. 24.5.2012, 2010/07/0188, welches im Grunde besage, dass nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes eine Flurbereinigung iSd § 30 iVm      § 1 . FLG 1979 begründet.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

a) im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden oder

b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

Nach § 1 Abs. 1 Oö. FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebs-wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neugestaltet werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse). Gemäß § 30 Abs. 1 . FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die belangte Behörde hat die Abweisung  im Grunde zutreffend damit begründet, dass die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse durch den Ankauf der Waldflächen weder verbessert noch neugestaltet werden.

Gemäß der Beweislage ist hier evident, dass durch den Erwerbsvorgang eine bessere flächenmäßige Gestaltung (Arrondierung) nicht erzielt wird.

Es erfolgte im vorliegenden Fall eine eigentumsmäßige Vereinigung einer durch einen Weg getrennten landwirtschaftlich genutzten Altfläche mit einer sich um 100 m verlängernden Angrenzung an die durch Kauf und Tausch erworbenen Waldflächen, die die belangte Behörde nicht als eine Maßnahme der Flurbereinigung beurteilt hat und dies laut sachverständiger Darstellung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einmal mehr plausibel dargestellt wurde.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass nicht jeder Zukauf eines angrenzenden oder nahegelegenen Waldgrundstückes als Flurbereinigung im Sinne des Oö. FLG zu beurteilen ist.

Eine solche Flurbereinigung wäre im Sinne des § 1 Abs. 2 Oö. FLG dann gegeben, wenn Nachteile, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht sind, abgewendet, gemildert oder behoben würden, die etwa in ungünstigen Grundstücksformen oder in der Unzugänglichkeit von Grundstücken gelegen wären. Dass solche Tatbestände vorlägen, wurde weder in der Beschwerde noch im h. Verfahren aufgezeigt.

Die belangte Behörde brachte zutreffend schon in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zum Ausdruck, es seien für die bisherige sowie für die zugekaufte Waldfläche Besitzarten gegeben, die eine selbständige Bewirtschaftung beider Flächen möglich machten. So erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch nicht einen Ankauf eines in geringfügiger Entfernung befindlichen wesentlich größeren Besitzkomplexes als eine Verbesserung der Agrarstruktur in dem Sinne, dass damit eine besser zu bewirtschaftende Fläche geschaffen werde. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Flurbereinigungsmaßnahme.

Laut Judikatur ist ferner die Flurbereinigung kein isolierter wirtschaftlicher Einzelakt  und sind die Auswirkungen von Grundtransaktionen (Vertragsketten) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es wäre demnach verfehlt, jegliche Zukäufe, aus welchen Motiven auch immer (Steuerschonung etc.), als Flurbereinigungsverfahren abzuwickeln (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 99/07/0051). Mit der Transaktion der Waldparzelle wurde seitens der Antragsteller (Verkäufer und Käufer), insbesondere der Käufer als Erst- und  Zweitantragsteller, mit Ausnahme deren subjektiven Interessenlage der Besitzerweiterung, kein landwirtschaftlicher Zweck in Richtung einer sich verbessernden Agrarstrukur bewirkt.

 

Der Beschwerde musste demnach ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

      

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. W e i g l