LVwG-550481/7/Br LVwG-550482/2/Br LVwG-550483/2/Br
Linz, 10.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. Weigl, Berichter: Mag. Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerden von H S, geb. x und C S, geb. x, beide x, x und des W D H, geb. x, x, x, alle vertreten durch Dr. P F, Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 10.02.2015, GZ: LNO-157949/9/2015-Gg, nach der am 26.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündigung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich, wurde der Antrag der Beschwerdeführerschaft vom 27.5.2014 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf der Grundlage eines vorgelegten, verbücherungs-fähigen Vertrages vom 20.5.2014, gemäß § 30 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, abgewiesen.
Gestützt wurde dies auf §§ 1, 28 und 30 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG), idgF, gemeint wohl idF LGBl. Nr. 90/2013.
I.1. Begründend führte die Behörde aus wie folgt:
„Von den Vertragspartnern, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, wurde der Agrarbehörde Oberösterreich ein Kaufvertrag betreffend die Veräußerung der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x und x je KG H, im Gesamtausmaß von 121.993 m2 zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf Grundlage eines verbücherungsfähigen Vertrages vorgelegt. Die ungünstige Ausformung bzw. Besitzzersplitterung wurden als zu behebende Agrarstrukturmängel angeführt. In weiterer Folge hat die Agrarbehörde Oberösterreich das Ermittlungsverfahren eingeleitet und insbesondere ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssach-verständigen eingeholt. Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens insbesondere dann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Dem Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Aus § 1 Oö. FLG 1979, auf den § 28 verweist, ergibt sich, dass im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden können. Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die etwa verursacht werden durch Mängel in der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung). Bei den gegenständlichen Grundstücken handelt es sich - bis auf Grundstück Nr. x (LN) - um Waldgrundstücke, die lediglich auf einer Länge von rund 50 m an ein Altgrundstück der Erwerber (Nr. x) angrenzen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Erwerber ist vollständig arrondiert und ausreichend durch öffentliches Gut erschlossen. Die Gesamtheit der eigenen Waldflächen im Ausmaß von rund 12 ha stellt einen kompakten, zusammenhängenden Komplex dar. Die Grenzziehung zum angrenzenden Eigentumsgrund ist geradlinig. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Erwerber weisen eine wirtschaftliche Größe von 8,6 ha auf. Eine durchgehende Bewirtschaftung durch den Erwerb der Waldgrundstücke wird nicht ermöglicht, da unterschiedliche Kulturgattungen (Wald - Wiese) vorliegen. Von den Ehegatten S wurde im weiteren Verfahren eingewendet, dass durch den Erwerb der Waldflächen in Hofnähe eine Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke gesichert wird und sich diese Grundstücke ideal und zweckmäßig in den Hofverband der Erwerber einfügen. Für eine Fläche von ca. 7 ha wird eine Rodung überlegt, da dies betriebswirtschaftlich vernünftiger wäre. Richtung Süden wurde der Tausch einer keilförmigen Waldfläche angestrebt, wodurch die Angrenzung auf eine Länge von 150 m verlängert würde. Bei der Beurteilung der zu erzielenden Agrarstrukturverbesserung müsse die veränderte Situation im Bereich der betroffenen Flächen bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer berücksichtigt werden. Für die Bewirtschaftung einer Waldfläche von ca. 12 ha sei ein Holzlagerplatz erforderlich, welcher sich auf Grundstück Nr. x befände. Durch den Zukauf könne die Holzlagerung auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Die Behörde hat erwogen: Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Flurbereinigung ist ein bestehender oder drohender Mangel der Agrarstruktur. Von einem solchen Mangel kann nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Erforderlich für eine Flurbereinigung können daher nur Maßnahmen sein, die eine solche Behinderung beseitigen oder abwenden. Beim Altbesitz der Erwerber ist objektiv kein Mangel erkennbar, da sowohl die landwirtschaftlichen als auch die forstwirtschaftlichen Grundstücke für sich gut ausgeformt bzw. erschlossen sind. Die Bewirtschaftung wird keineswegs behindert. Im Antrag wurden als Mängel ungünstige Ausformung bzw. zersplitterter Grundbesitz genannt, welche allerdings einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Zukünftige Maßnahmen der Erwerber (z.B. Rodungen) bzw. weitere Flächenankäufe sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Erwerber verweisen in ihrer Stellungnahme auf Judikate, wonach die mit dem Flurbereinigungsvertrag erzielte Agrarstrukturverbesserung mit dem Ergebnis eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar sein muss. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass sich diese Frage erst nach Feststellung des Vorliegens von Agrarstrukturmängeln stellt bzw. deren Milderung oder Behebung maßgeblich ist. Im gegenständlichen Fall dominieren eindeutig betriebswirtschaftliche Aspekte. Aufstockungskäufe, die der Erhaltung des bäuerlichen Betriebes dienen, sind ein Fall des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“
II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerschaft, mit undatiertem, der Post jedoch am 12. März 2015 zur Beförderung übergebenen und am 16. März 2015 bei der Agrarbehörde unter Anschluss eines undatierten Tauschvertrages einlangenden Schriftsatzes, erhobene Beschwerde. Darin wird folgendes ausgeführt:
“In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstatten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich als Organ der Landesverwaltung, GZ: LNO-157949/9-2015-Gg, vom 10.02.2015, zugestellt am 12.02.2015, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Oö. Der oben angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten. Von den Beschwerdeführern wurde der belangten Behörde ein Kaufvertrag betreffend die Veräußerung der Grundstücke Nr. x, Nr. x,
Nr. x, Nr. x, Nr. x und Nr. x, je KG H, im Gesamtausmaß von 121.993 m² zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auf Grundlage eines verbücherungsfähigen Vertrages vorgelegt. Die ungünstige Ausformung bzw. Besitzzersplitterung wurde als zu behebender Agrarstrukturmangel angeführt. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und insbesondere Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Die Behörde kam zum Ergebnis, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken - bis auf Grundstück Nr. x (LN) - um Waldgrundstücke handle, die lediglich auf einer Länge von rund 50 m an ein Altgrundstück der Erwerber
(Nr. x) angrenzen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Erwerber sei vollständig arrondiert und ausreichend durch öffentliches Gut erschlossen. Die Gesamtheit der eigenen Waldflächen im Ausmaß von rund 12 ha stelle einen kompakten, zusammenhängenden Komplex dar. Die Grenzziehung zum angrenzenden Eigentumsgrund sei geradlinig. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Erwerber würden eine wirtschaftliche Größe von 8,6 ha aufweisen. Eine durchgehende Bewirtschaftung durch den Erwerb der Waldgrundstücke werde nicht ermöglicht, da unterschiedliche Kulturgattungen (Wald-Wiese) vorliegen würden. Dagegen wendeten die Erwerber (Ehegatten S) im weiteren Verfahren ein, dass durch den Erwerb der Waldflächen in Hofnähe eine gesicherte Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke gesichert wird und sich diese Grundstücke ideal und zweckmäßig in den Hofverband der Erwerber einfügen. Für eine Fläche von ca.
7 ha wird eine Rodung überlegt, da dies betriebswirtschaftlich vernünftiger wäre. Richtung Süden wäre der Tausch einer keilförmigen Waldfläche angestrebt, wodurch die Angrenzung auf eine Länge von 150 m verlängert werden würde. Bei der Beurteilung der zu erzielenden Agrarstrukturverbesserung müsse die veränderte Situation im Bereich der betroffenen Flächen bzw. landwirtschaftlichen Betrieb sowohl beim Verkäufer als beim Käufer berücksichtigt werden. Für die Bewirtschaftung einer Waldfläche von ca. 12 ha sei ein Holzlagerplatz erforderlich, welcher sich auf Grundstück Nr. x befände. Durch Zukauf könne die Holzlagerung auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Dagegen hat die Behörde erwogen: Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Flurbereinigung sei ein bestehender Mangel oder drohender Mangel der Agrarstruktur. Von einem solchen Mangel könne nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert werde. Erforderlich für eine Flurbereinigung können daher nur Maßnahmen sein, die eine solche Behinderung beseitigen oder abwenden. Beim Altbesitz der Erwerber sei objektiv kein Mangel erkennbar, da sowohl die landwirtschaftlichen als auch die forstwirtschaftlichen Grundstücke für sich gut ausgeformt bzw. erschlossen seien. Die Bewirtschaftung werde keineswegs behindert. Im Antrag seien als Mängel ungünstige Ausformung bzw. zersplitterter Grundbesitz genannt worden, welche allerdings einer näheren Überprüfung nicht standhalten würden. Zukünftige Maßnahmen der Erwerber (zB. Rodungen) bzw. weitere Flächenankäufe seien nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Erwerber würden in ihrer Stellungnahme auf Judikate verweisen, wonach die mit dem Flurbereinigungsvertrag erzielte Agrarstrukturverbesserung mit dem Ergebnis eines behördlich, eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar sein müssten. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass sich diese Frage erst nach Feststellung des Vorliegens von Agrarstrukturmängeln stellen würde bzw. deren Mitteilung oder Behebung maßgeblich sei, im gegenständlichen Fall würden eindeutig betriebswirtschaftliche Aspekte dominieren. Aufstockungskäufe, die der Erhaltung des bäuerlichen Betriebes dienen, seien ein Fall des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG 1970). Gemäß den ob genannten Ausführungen hat die belangte Behörde sohin den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass der zwischen ihnen am 20.05.2014 abgeschlossene Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, abgewiesen. Diese Entscheidung beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführer C und H S haben zwischenzeitig mit Tauschvertrag vom 06.03.2015, das Grundstück Nr. x im Tauschwege gegen das Grundstück Nr. x, je KG H, erworben, sodass nunmehr der Altbestand (Nr. x) unter Berücksichtigung des neu erworbenen Grundstückes Nr. x, gemeinsam mit den hier gegenständlichen Grundflächen x, x, x, x, x, eine durchgehende wirtschaftliche Einheit darstellt, welche jedenfalls zu einer Beseitigung von zersplittertem Grundbesitz, ungünstiger Grundstücksformen und unwirtschaftlicher Betriebsgröße geführt hat und sohin ein Agrarstrukturmangel beseitigt werden konnte. Die bereits laut Erstantrag angestrebte Verlängerung der Angrenzung auf eine Länge von 150 m zwischen Altbestand und neu erworbenen Grundstücken durch Eintausch einer keilförmigen Waldfläche (Nr. x) wurde sohin verwirklicht und ist diese Neuerung nunmehr bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen. Zusammengefasst werden unter Berücksichtigung der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen sowie des nunmehrigen Erwerbes des keilförmigen Waldgrundstückes x, welches zwischen dem Altbestand x und dem neu erworbenem Grundstück x liegt, wesentliche Mängel in der Agrarstruktur behoben oder gemildert und wird den Zielsetzungen des Oö. FLG 1979 entsprochen. Beweis: Tauschvertrag vom 06.03.2015 Lageplan PV Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung völlig unberücksichtigt gelassen, dass für die Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldfläche von ca. 12 ha ein Holzlagerplatz erforderlich ist, welcher sich derzeit auf Grundstück Nr. x befindet. Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass sich der derzeitige Holzlagerplatz nur über einen Weg erreichen lässt, der nur bedingt LKW befahrbar ist, sohin insbesondere bei schlechten Witterungsverhältnissen von LKW's zur Holzbringung nicht erreicht werden kann. Durch den Zukauf der gegenständlichen Flächen sind die Berufungswerber S nunmehr in der Lage die Holzlagerung auf eigenen Flächen vorzunehmen, welche direkt neben dem bestehenden und in diesem Bereich gut befahrbaren Güterweg (öffentliches Gut) gelegen sind. Dieser Umstand, welcher jedenfalls zu einer Verbesserung der Benutzungsverhältnisse führt (§ 1 Oö. FLG) wurde von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung in keinster Weise berücksichtigt. Beweis: LA PV Lageplan Aus all diesen Gründen stellen die Beschwerdeführer sohin die ANTRÄGE das Verwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich als Organ der Landesverwaltung vom 10.02.2015, GZ: LNO-157949/9-2015-Gg, dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben und festgestellt wird, dass der zwischen den Beschwerdeführern am 20.05.2014 abgeschlossene Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. H S C S W D H
Als offenbar integrierender Bestandteil der Beschwerde findet sich nach dessen Seite 2 der vom Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerschaft, die Eheleute S mit Frau J P, geb. x, wohnhaft in x, x, per 6.3.2015 geschlossene und notariell beglaubigte Tauschvertrag:
„I. TAUSCHOBJEKTE H und C S sind je zur Hälfte außerbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x, inne liegend in EZ x, KG x H. J P ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x U, u. a. bestehend aus dem Grundstück Nr. x (KG x H). A) H und C S vertauschen und übergeben an J P und diese übernimmt im Tauschwege in ihr Alleineigentum das Grundstück Nr. x, KG x H, im unverbürgten grundbücherlichen Flächenausmaß von 1.055 m2. B) Hingegen vertauscht und übergibt J P an H und C S und diese übernehmen im Tauschwege in ihr jeweiliges Hälfteeigentum das Grundstück Nr. x, KG x H, im unverbürgten grundbücherlichen Flächenausmaß von 1.689 m2. II. ÜBERGABSSTICHTAG Die Übergabe und Übernahme der Tauschobjekte mit allen Rechten und Pflichten, wie sie die Veräußerer bisher benützt und besessen haben oder doch hierzu berechtigt gewesen wären, in den tatsächlichen Besitz und Genuss der jeweiligen Erwerber erfolgt mit allseitiger Vertragsunterfertigung, sodass sie von diesem Zeitpunkt an auch Gefahr und Zufall sowie sämtliche von den erworbenen Tauschobjekten zu entrichtende öffentliche Abgaben und sonstigen Lasten zu tragen haben. III. GEWÄHRLEISTUNG Die Veräußerer tragen die volle Haftung für die Lastenfreiheit der Tauschobjekte. Für Erträgnis oder eine sonstige besondere Beschaffenheit der Tauschobjekte wird jedoch wechselseitig keine Gewähr geleistet. IV. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG Der gegenständliche Tauschvertrag wird aufgrund der Grünlandwidmung der vertragsgegenständlichen Grundstücke unter der aufschiebenden Bedingung des Erfordernisses der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossen. V. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG Zur Erzeugung der dinglichen Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen die Ver- tragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung zu folgenden Eintragungen in der KG x H, nämlich