LVwG-550415/14/KLe

Linz, 01.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von L G, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Markt­gemeinde D vom 11. Dezember 2014,
Zl. 19477-2014/Ru,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, Zl. 19477-2014/Ru, wurde vom Bürger­meister der Marktgemeinde D die mit der schriftlichen Eingabe vom
25. März 2014 der Marktgemeinde D angezeigte Neuaufforstung auf der Parzelle Nr. x (Teilfläche mit 3.750 ), KG G, untersagt.

 

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014, Zl. 19477-2014/Ru, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde D folgenden Spruch erlassen:


 

Untersagung:

Die Berufung vom 09.07.2014 wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid 1. Instanz vom 26.06.2014 bestätigt (Eingabe vom 25.03.2014 Anzeige Neuaufforstung auf der Parzelle x, Teilfläche mit 3750 m Quadratmeter,
KG G).“

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Gemäß § 10 (3) Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz ist eine geplante Neuaufforstung gemäß § 10 (1) Z 2 leg.cit. mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2
Oö. ROG 1994 oder im Widerspruch zu § 11 Oö. Alm- und Kultur­flächenschutzgesetz steht. Weiters ist eine geplante Neuaufforstung zu unter­sagen, wenn sie den Verordnungen der Marktgemeinde D zum Örtlichen Entwicklungskonzept 1.0 vom 07.03.2001 i.d.g.F. sowie des Flächenwid­mungs­planes 2.0 vom 07.03.2001 i.d.g.F. nicht entsprechen.

Im rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungskonzept 1.02 der Marktgemeinde D ist unter Punkt 2 festgelegt:

Eine sorgfältige Prüfung von Aufforstungsvorhaben zum Zweck der Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen, zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie zum Schutz von Einzelgebäuden in Streulage ist vorgesehen. Hier sind die Bereiche festgelegt, wo Aufforstungsverbote vorliegen. Außerhalb dieser Bereiche ist eine Aufforstung nur zulässig, wenn alle nachstehenden Punkte zutreffen:

-       kein Widerspruch zu den Zielen und Maßnahmen des ÖEK,

-       im Anschluss an bestehende Waldflächen und

-       auf landwirtschaftlichen Extensivflächen mit geringer Bodenbonität (Acker- und Grünlandzahl unter 15).

Beurteilung der Widmungsanträge:

Die Übereinstimmung der Anträge mit oben angeführten Kriterien wird durch eine Kommission, die aus dem Ausschuss für Örtliche Raumplanung und
2 Mitgliedern des Ortsbauernausschusses besteht, beurteilt.

 

Die beantragten Flächen liegen außerhalb der definierten Aufforstungsverbote, daher ist eine Prüfung nach oben angeführten Punkten durchzuführen. Die von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgestellte Acker- und Grünlandzahl beträgt 36, in der digitalen Bodenwertkarte von Österreich (Grundlage Boden­kartierung aus dem Jahr 1958) ist diese Fläche als mittelwertig eingestuft. Die Einteilung der Böden wird in der digitalen Bodenwertkarte mit geringwertig, geringwertig-mittelwertig, mittelwertig, mittelwertig-hochwertig und hochwertig vorgenommen. Da es in unserer Gemeinde keine mittelwertig-hochwertigen oder hochwertigen Böden gibt, ist diese Fläche für Der Verhältnisse als sehr guter Boden zu bewerten. Die landwirtschaftliche Nutzfläche in unserer Gemeinde beträgt 14,42 km², davon ist nur 1/3 mittelwertiger Boden, der Rest geringwertig bis geringwertig-mittelwertig. Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen betragen 15,40 km². Mehr als 50 % der für die Landwirtschaft verfügbaren Flächen sind somit bereits Wald (Daten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 05.11.2014). Daher sind Aufforstungsvorhaben zum Zweck der Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen und zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes besonders genau zu prüfen.

 

Die Kommission hat beim Lokalaugenschein am 05.05.2014 Folgendes festgestellt: Die beantragte Fläche auf der x (Teilfläche), KG G, war für eine Aufforstung  negativ  zu   beurteilen.   Die   Kommission  für  Beurteilung   von Widmungsanträgen für Neuaufforstungen der Marktgemeinde D stellte fest, dass diese Fläche eine gut bewirtschaftbare landwirtschaftliche Grundfläche darstellt.

Die gute bis sehr gute Bodenbonität ist hervorzuheben. Diese beantragte Fläche ist nicht als landwirtschaftliche Extensivfläche zu beurteilen. Die Zulässigkeit einer Aufforstung im Sinne des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde D (Neuaufforstungskriterien Punkt 2.2 ÖEK sind Anhang zum Bescheid) liegt hier nicht vor, denn geringe Bodenbonität ist mit einer Acker- und Grünlandzahl unter 15 definiert. Auch sonstige Umstände, die eine Aufforstung bei höherer Acker- und Grünlandzahl ermöglichen sollen, liegen nicht vor.

Die Marktgemeinde D ist nach dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu dem Schluss gekommen, dass die beantragte Aufforstung den Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde D widersprechen würde. Die geplante Aufforstung widerspricht dadurch auch den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2
Oö. ROG 1994.

 

In Ihrer Berufung vom 09.07.2014 führen Sie erneut aus, dass Sie keine Neuaufforstung planen, sondern einen sogenannten Energiewald (Energieholz­pflanzen im Kurzumtrieb bewirtschaftet) setzen wollen. Weiters führen Sie aus:

Die Ablehnung wird mit der guten Bodenqualität begründet. Dies mag als Grund gegen die Neuaufforstung von Wald nach dem Alm- und Aufforstungsgesetz ausreichend sein, nicht aber für Energieholzerzeugung.

Für die Begründung von Energiewald als landwirtschaftliche Nutzung kann die Bodengüte deshalb kein Ablehnungsgrund sein, weil Energieholzproduktion nur auf guten Böden sinnvoll und wirtschaftlich ist.

Zusätzlich wird angeführt, dass die beantragte Energieholzfläche an 2 Seiten an Wald grenzt und nur an der schmalen südlichen Begrenzung an nachbarlichen landwirtschaftlichen Grund (bzw. Weg). Diese Umstände und dass es sich um eine relativ flache, leichte Muldenlage im Unterhang handelt, lassen aus meiner Sicht keine Beeinträchtigung nachbarlicher Grundstücke erkennen. Ich bitte daher, der Berufung statt zu geben und die angezeigte Begründung einer Energieholzfläche zuzulassen.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2014 wurden Sie vom bisherigen Ermittlungsverfahren informiert. Wir teilten Ihnen mit, dass das Aufforstungsansuchen negativ zu beurteilen ist.

Im § 2 Abs. 3 wird im Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz i.d.g.F. eine Neuaufforstung wie folgt definiert:

3. Neuaufforstung:

a)   die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutz­anlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),

b)   die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),

c)   die Anlegung von Christbaumkulturen oder

d)   die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturver­jüngung) ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 und einer durch­schnitt­lichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinne des § 9 Z 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.

 

Im § 2 Z 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz ist die Neuaufforstung so definiert, die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen) als Neuaufforstung definiert ist. Es ist also die Aufforstung mit forstlichem Bewuchs und die Anpflanzung von Energieholzflächen gleich zu behandeln. Weiters wurde ermittelt, dass mit Bescheid vom 06.05.1974 die beantragte Fläche mit öffentlichen Mitteln gerodet wurde, weil sie für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung gut geeignet war. Die Bewirtschaftung selbst ist durch einen Pächter gewährleistet.

 

Wir haben Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

In der Stellungnahme vom 02.12.2014 wenden Sie ein, dass die beantragte Fläche nicht von der Aufforstung ausgeschlossen ist. Es werden auch keine nachbarlichen Flächen beeinträchtigt und das Landschaftsbild nicht gestört. Weiters geben Sie bekannt, dass auf vergleichbaren Flächen in Luftlinienabstand von 180 bzw. 300 m Aufforstungsgebiete ausgewiesen sind.

Weiters führen Sie an, dass die Möglichkeit der Meldung von Kurzumtriebsflächen an die Bezirkshauptmannschaft bestehe und damit die beantragte Fläche land­wirt­schaftliche Nutzfläche bleibt.

 

Bereits im Bescheid I. Instanz sind die Kriterien für die Zulässigkeit einer Aufforstung eingehend ausgeführt. Auch das zusätzliche Ermittlungsverfahren hat dazu keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die beantragte Fläche würde den Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde D widersprechen. Die geplante Aufforstung widerspricht dadurch auch den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 Oö. ROG 1994. Dass in der näheren Umgebung Neuaufforstungsflächen ausgewiesen sind, steht in keinem Zusammenhang mit der beantragten Fläche. Diese Flächen sind weder von der Bodenbonität noch von der Hangneigung mit der beantragten Fläche zu vergleichen.

Auch führen Sie aus, dass Ihre Absicht der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mit Energiewald im vergleichbaren Sinne zu verstehen sei. In Ihrem Ansuchen vom 26.03.2014 wird auf Grund des Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes 1999 die Neuaufforstung von Energieholz beantragt. Der Bürgermeister als Behörde
I. Instanz hat auf Grund der gesetzlichen Vorgaben einer Aufforstung dieser Fläche nicht zugestimmt. Sie führen in Ihrer Stellungnahme aus, dass durch die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft die beantragte Fläche als landwirt­schaftliche Fläche sichergestellt werden kann (die Beilage, ein Ausdruck der Website www.energiepflanzen.com der Fa. x aus x, nimmt keinerlei Bezug auf das geltende Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz). Tatsache ist, dass in diesem Verfahren nur beurteilt werden kann, ob die beantragte Fläche aufgeforstet werden kann oder nicht. Der Grundeigentümer selbst hat die Möglichkeit mit der Meldung an die Bezirkshauptmannschaft (Meldung, dass die Fläche nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 wird). Der Grundeigentümer kann die Meldung jederzeit zurückziehen, die Fläche wird Wald, da die Gemeinde einer Aufforstung bereits zugestimmt hat. Die Gemeinde kann Energieholzflächen nur zulassen, wenn sie auf diesen Flächen einer normalen Aufforstung von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zustimmen würde. Alles andere würde die Umgehung der Bestimmungen des Oö. Alm- und Kulturflächen­schutzgesetzes ermöglichen. Angemerkt wird, dass mit rechtskräftigen Bescheiden vom 14.08.2012 (Untersagung einer Neuaufforstung) und 09.09.2012 (Entfernungsauftrag einer nicht genehmigten Aufforstung) auf einer Teilfläche der oben beantragten Fläche einer Aufforstung nicht zugestimmt wurde.

Daher war der Antrag auf Aufforstung abzulehnen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der Folgendes ausgeführt wird:

Hiermit bringe ich die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Marktgemeindeamtes D vom 26.06.2014, Zahl: 19477-2014/Ru, und die als unbegründet abgewiesene Berufung vom 09.07.2014, betreffend die Energiewaldbegründung auf einem 3750 großen Teil des Grundstückes x,
KG G, ein.

 

Begründung: Die Ablehnung der zuvor gestellten Anzeige auf Waldaufforstung wegen zu guter landwirtschaftlicher Bodengüte wurde von mir akzeptiert und die Waldbaumarten Fichte und Birke entfernt (dies betraf hauptsächlich an die nun zur Energieholzproduktion vorgesehene Fläche angrenzende Grundstücksteile).

Da Energieholzerzeugung jedoch guten Boden voraussetzt, kann ich die ablehnende Haltung der Marktgemeinde D nicht verstehen und halte das als gesetzwidrig, bzw. kann das kein Grund sein, Energieholzproduktion zu unterbinden. Außerdem dürfte ich eine solche Produktion vor Ablauf von
10 Jahren unangemeldet durchführen.

Dies habe ich auch in meiner Stellungnahme gegen die abgewiesene Berufung ausgeführt.

Wenn auf landwirtschaftlichem Boden mittlerer Güte, so wie in meinem Fall, kein Energieholz erzeugt werden darf, dürfte es in ganz Oberösterreich keine Energieholzflächen geben. Ich habe auch angeführt, dass die angezeigte Fläche landwirtschaftlicher Grund bleiben soll, also nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes wird.“

 

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Verhandlungsschrift über die Sitzung der Kommission für Beurteilung von Widmungsanträgen für Neuaufforstungen der Marktgemeinde D am
5. Mai 2014 und die Verhandlungsschrift des Gemeinderates der Marktgemeinde D vom 10. Dezember 2014 angefordert. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2015 an:

„Mein Anliegen, einen Teil von Grundstücken, die extern von meinem Hof liegen, als Wald aufzuforsten, wurde von der Marktgemeinde D mit der Begründung, dass die Bodenqualität (Bonität 36) für landwirtschaftliche Bewirt­schaf­tung besser geeignet wäre, abgelehnt. Ich habe das akzeptiert und die dort bereits gepflanzten und durch 3 bis 6 Jahre angewachsenen Fichtenpflanzen restlos entfernt. Dies verursacht einen nicht unbeträchtlichen Arbeitsaufwand und einen finanziellen Verlust.

Wiederum nur einen Teil der ursprünglich zur Neubewaldung vorgesehenen Fläche, die nun Gegenstand der Beschwerde ist, habe ich beim Marktgemeinde­amt zur Energieholznutzung (nennt sich Energiewald, obwohl es landwirtschaft­liche Nutzung ist und der Boden nicht Wald werden soll) angezeigt, weil diese Nutzungsform am extern gelegenen Grundstücksort für mich günstiger ist und weil für die Energieholzproduktion guter landwirtschaftlicher Boden benötigt wird. Leider wurde mir auch dieses Vorhaben mit allgemeinen Hinweisen auf das Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sowie das Flächenkonzept der Marktgemeinde D abgelehnt. Im Flächenwidmungsplan ist jedoch meine beantragte Fläche nicht von der Aufforstung ausgenommen. Der ursprüngliche und haupt­sächliche Ablehnungsgrund, dass der Boden zu gut sei, kann in diesem Fall nicht mehr relevant sein.

Das Alm- und Aufforstungsgesetz macht zwar grundsätzlich keinen Unterschied zwischen tatsächlicher Neuaufforstung = Umwandlung in Wald, Christbaum­kulturen und sogenanntem Energiewald. Damit Christbaumkulturen und Energie­holz nicht nach dem Forstgesetz nach Ablauf von 10 Jahren Wald werden, ist in diesen Fällen eine entsprechende Meldung an die Forstbehörde erforderlich. Damit ist gewährleistet, dass solche Flächen nicht Wald werden. Ich gehe davon aus, dass dies eine ordentliche und übliche gesetzliche Regelung ist. Der Marktgemeinderat begründet die Ablehnung auch damit, dass die Energieholz­fläche nach Ablauf von 10 Jahren dann doch Wald würde und man rechtlich nichts mehr dagegen machen könnte. Das ist jedenfalls unrichtig, denn bei ordnungsgemäßer Meldung einer Energieholzfläche an die Forstbehörde tritt eben deswegen nach Ablauf von 10 Jahren nicht die Waldfunktion ein (theoretisch kommt einem das so vor, als würde man jemandem keinen Führerschein aushändigen, weil er ja bei Rot über die Kreuzung fahren könnte). Laut Informationen der OÖ. Landwirtschaftskammer ist es richtig, dass Energiewald auf guten landwirtschaftlichen Böden wirtschaftlich ist. Je nach Bodengüte und Pflanzenwahl sind Umtriebszeiträume (Nutzungsperioden) zwischen 3 und
10 Jahren ideal. Es gibt aber auch Energieholzflächen mit 30jährigem Nutzungs­zeitraum und auch diese werden durch die Meldung an die Forstbehörde nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Wenn diese ablehnende Haltung oberösterreichweit angewendet würde, gäbe es wohl kaum Energiewaldflächen. Das kann aber kaum im Sinne der heimischen Landwirtschaft (vor allem nicht in der Alternativ- und Energieproduktion) und auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Meine für die Energieholzproduktion vorgesehene Fläche liegt in einer nur lokal einsehbaren Geländemulde mindestens 200 m vom nächsten Gehöft entfernt und ist bereits von 2 Seiten von Wald umgeben. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist daher nicht gegeben. Mir erschließt sich deshalb die rigoros ablehnende Haltung des Marktgemeinderates nicht.

Nach langem Überlegen ist mir der Verdacht gekommen, dass dafür völlig andere Gründe ausschlaggebend sind. Ich habe die externen Gründe vor Jahren im guten Einvernehmen mit dem Vorbesitzer gekauft. Diese Gründe liegen nahe dem Hof des Bürgermeisters. Sein Schwager betreibt ebenfalls eine Landwirt­schaft in D und auch er wollte diese Gründe kaufen bzw. ist immer noch daran interessiert. Vielleicht sieht man eine Möglichkeit, nach meinem Ableben (ich bin ja mit nunmehr 80 Jahren nicht mehr der Jüngste) die Grundstücke zu erwerben, um sie landwirtschaftlich zu nutzen. Da wäre Wald hinderlich. Aber es soll ja sowieso kein Wald nach dem Forstgesetz werden.

Grundsätzlich müsste ich, soweit ich bisher die Gesetzeslage studiert habe, die Meldung einer Energieholzfläche erst vor Ablauf von 10 Jahren machen, da sie bis dahin eh nicht Wald darstellt. Ich befürchte aber, dass man mir auch das nicht zubilligt und mich die Weiden und Pappelpflanzen, die ich im heurigen Frühjahr setzen möchte, gleich wieder ausreißen lässt.

Ich bitte sie daher, die Sachlage noch einmal zu überprüfen und mir zu meinem Recht zu verhelfen.“

 

In der Stellungnahme des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde D vom
11. März 2015 wurde ausgeführt:

„Auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers L G vom 17.2.2015 wurde uns Gelegenheit gegeben, uns schriftlich zu äußern.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Sachverhalt wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hat sich auch nicht verändert. Es wird seitens der Marktgemeinde D auch keine neue Argumentation vorgebracht. Seitens des Beschwerdeführers G wurde bereits eine Meldung an die Forstbehörde gemacht, dass die von ihm beantragte Fläche als Energieholzbepflanzung genutzt wird und damit nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 wird, obwohl keine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf Aufforstung erfolgt ist.

Der Grundeigentümer könnte die freiwillige Meldung, dass die Fläche als Energie­holzbepflanzung genutzt wird, jederzeit zurückziehen. Die Fläche würde damit Wald, sofern die Gemeinde einer Aufforstung zugestimmt hätte. Leider würde dadurch die Umgehung der Bestimmungen des Oö. Alm- und Kulturflächen­schutz­gesetzes ermöglicht.

Zu den Verdächtigungen gegenüber dem Bürgermeister wird nicht eingegangen, es wird lediglich angemerkt, dass dieser bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates wegen Befangenheit gar nicht mitgewirkt hat.

Aus diesen Gründen stellen wir erneut den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oö. möge - gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG - die Beschwerde als unzulässig zurückweisen.“

 

Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Ausführungen mit Eingabe vom 1. April 2015:

„Wie es im Gesetz vorgesehen ist, habe ich der Forstbehörde gemeldet, dass ich beabsichtige, eine Energieholznutzung auf Parzelle x, KG G, zu betreiben. Dies dient dem Zweck, dass diese Fläche nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes wird, also landwirtschaftlich genutzte Fläche bleibt. Das habe ich auch deswegen gemacht, weil die Marktgemeinde D ja befürchtet, dass ich dort Dauerwald mache. In der Stellungnahme der Marktgemeinde D wird angegeben, dass dadurch eine Umgehung des Oö. Alm- und Kultur­flächenschutzgesetzes ermöglicht wird. Genau das Gegenteil ist der Fall und deshalb halte ich mich an den rechtlich dafür vorgesehenen Ablauf. Natürlich bedarf es auch der Bewilligung der Energieholzpflanzung durch die Markt­gemeinde nach dem Kulturflächenschutzgesetz, wobei die Meldung an die Forstbehörde gewährleistet, dass die Fläche eben nicht Wald wird, was im Sinne der Marktgemeinde liegt. Außerdem kann der Aufforstungsbescheid ja auch entsprechende Klauseln beinhalten.

Dass sich der Bürgermeister in dieser Angelegenheit als befangen erklärte, habe ich bisher nicht gewusst. Es stützt aber meine Befürchtung, dass hier private Interessen im Spiel sind.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Kommission für Beurteilung von Widmungsanträgen für Neuaufforstungen der Marktgemeinde D beurteilte am 5. Mai 2014 den Neuaufforstungs­antrag des Beschwerdeführers folgendermaßen (Verhandlungs­schrift vom 5. Mai 2014,
Lfd. Nr. 1 Jahr 2014):

„... 1) Aufforstungsansuchen G L, x (Energiewald)

Der Aufforstungsantrag vom 25.03.2014 wird der Kommission zur Kenntnis gebracht. Die Acker- und Grünlandzahl beträgt 36, also für D Verhältnisse guter bis sehr guter Boden (siehe Beilage).

Bürgermeister W teilt mit, dass eine Teilfläche des jetzigen Aufforstungs­antrages beim Antrag im Jahr 2012 betroffen ist. 2012 wurde die Aufforstung abgelehnt und auch jetzt ergibt sich keine andere Sachlage, daher wird von der Kommission auf einen Lokalaugenschein verzichtet. Der Entfernungsauftrag aus dem Jahr 2012 wird derzeit von der Bezirkshauptmannschaft exekutiert.

Herr G hat diesmal um die Aufforstung durch Energiewald angesucht. Energiewald ist so definiert, dass der Bewuchs alle 10 Jahre entfernt wird (auf den Stock gesetzt) und die Fläche landwirtschaftliche Nutzfläche bleibt. Der Grundeigentümer hat diese Fläche an die Bezirkshauptmannschaft zu melden und kann daher diese Flächen auch ohne Probleme wieder roden und landwirtschaftlich nutzen. Sollte jedoch keine ordentliche Bewirtschaftung erfolgen (keine regelmäßige Entfernung), wird es automatisch Wald. Die Abteilung Forst der Bezirkshauptmannschaft hat hier das Gutachten abzugeben, ob es nach dem Forstgesetz Wald geworden ist. Die Gemeinde hat keine Möglichkeit zu verhindern, dass es Wald wird.

Im Alm- und Kulturflächenschutzgesetz gibt es keine Möglichkeit, zwischen Wald und Energiewald bzw. Christbaumkulturen zu unterscheiden. Wenn eine Fläche als Energiewald bzw. Christbaumkultur bewilligt ist, haben wir auch einer Waldwerdung zugestimmt.

Die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft schützt nur den Grundeigentümer. Möchte die Gemeinde sicherstellen, dass eine Fläche nicht Wald wird, kann sie das nur nach dem Alm- und Kulturflächenschutzgesetz untersagen. Daher kann einer Aufforstung mit Energiewald (und auch Christbaumkulturen) nur zuge­stimmt werden, wenn man einer normalen Aufforstung auch zustimmen würde.

Bürgermeister W stellt fest, dass eine manchmal sinnvolle Bewirt­schaftung mit Energiewald oder Christbaumkulturen nicht bewilligt werden kann und der Handlungsspielraum der Gemeinde im Gegensatz zu früher einge­schränkt ist. Es wäre sinnvoll, diese Möglichkeit gesetzlich wieder zu schaffen. Daher bleibt hier nur die Möglichkeit, die Aufforstung zu untersagen. Die Mitglieder der Kommission stimmen dieser Auffassung durch Erheben der Hand einstimmig zu.“

 

Aus Anlass der gegen den Untersagungsbescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung wurde das Berufungsbegehren am 10. Dezember 2014 im Rahmen der Gemeinderatssitzung (Lfd. Nr. 4 Jahr 2014, Zl. 20399-2014/GH) als Tagesord­nungs­punkt behandelt. Der Antrag auf Untersagung der Neuaufforstung auf einem Teilstück der Parzelle Nr. x, KG G, wurde einstimmig ange­nom­men.

 

Die Acker- und Grünlandzahl der zur Neuaufforstung mit einer Energieholzfläche beantragten Teilfläche der Parzelle Nr. x, KG G, beträgt 36. Diese Fläche ist als mittelwertig eingestuft.

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 12 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sind die in diesem Landes­gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzu­nehmen.

 

Nach § 2 Z 3 lit. b Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes Neuaufforstung: die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen), ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinne des § 9 Z 1 und 2 oder Aufforstungsflächen, unabhängig von ihrer Größe und Breite, einzurechnen.

 

§ 10 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz lautet:

 

Zulässigkeit der Neuaufforstung

(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn

1.  die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

2.  die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschrei­bung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungs­ausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungs­fläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grund­stücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu­räumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder
-grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz lautet:

 

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1.       den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;

2.       die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung;

2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für
       bestehende und künftige Siedlungsräume;        

3.       die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevöl­kerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht;

4.       die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten;

5.       die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;

6.       die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;

7.       die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die (Anm:   Richtig: der) Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersie­de­lung);

8.       die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur;

9.       die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;

10.   die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschafts­bildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.

(2) Die Ordnung des Gesamtraumes ist auf seine Teilräume abzustimmen. Ordnende Maßnahmen in Teilräumen haben sich der Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Bei der Planung und Umsetzung von ordnenden Maßnahmen in benachbarten Teilräumen ist zur Abstimmung solcher Maßnahmen auf die Planungen der angrenzenden Bundesländer und des benachbarten Auslandes möglichst Bedacht zu nehmen. Dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt ist der Vorrang einzuräumen.

(3) Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksich­tigen, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist weiters auch insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen, einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wasserwirt­schaftlichen Planungs-, Schutz- und Schongebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Als öffentlich genutzte Gebiete im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Flächen, die für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleis­tungs­betriebe, Veranstaltungsgebäude, Tourismusbetriebe oder Freizeiteinrich­tungen bestimmt sind.

(4) Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind zur Vermeidung von Fehlentwicklungen, insbesondere im Bereich der Siedlungsentwicklung, der Standortplanung für die Wirtschaft, des Landschafts- und Umweltschutzes sowie des Verkehrs, durch den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzustim­men.

 

Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsteil.

Das örtliche Entwicklungskonzept ist Grundlage und Bestandteil der Flächen­widmungsplanung und hat die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Örtlichen Raumordnung festzulegen und wird von der Oö. Landesregierung aufsichts­behördlich genehmigt.

 

Im - von der Oö. Landesregierung genehmigten - Örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde D, Änderung 1.02, wurde Folgendes festgelegt:

 


 

„1. Ziel der ÖEK-ÄND.NR. 1.02

Das ÖEK Nr. 1 wird im Rahmen der Änderung Nr. 1.02 in der Form abgeändert, dass die Bestimmungen über die Neuaufforstungen teilweise neu formuliert werden. Ziel dieser Änderung ist es, im Falle von bescheidmäßigen Untersa­gun­gen von Aufforstungsvorhaben Auffassungsunterschiede bezüglich der Auslegung der Bestimmungen bei den zuständigen Behörden auszuschalten.

2. NEUFASSUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NEUAUFFORSTUNGEN DES PUNKTES 2. (MASSNAHMEN) DES ÖEK NR. 1 DER MARKTGEMEINDE D

 

2.2 Maßnahmen

Zur Verwirklichung der o.a. Ziele sollen folgende Maßnahmen realisiert werden:

-       Rücksichtnahme bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes auf jene land­wirt­schaftlichen Produktionsflächen, die für die Bestandssicherung landwirt­schaftlicher Betriebe von Bedeutung sind (Interessensabwägung im Einzelfall, z.B. bei Sondernutzungen des Baulandes).

-       Sorgfältige Prüfung von Aufforstungsvorhaben zum Zweck der Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen, zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie zum Schutz von Einzelgebäuden in Streulage im Sinne des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes 1999.

 

Für die Prüfung von Neuaufforstungsgebieten, die gemäß § 30 (4) Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden sollen sowie für die Prüfung von schriftlich angezeigten Neuaufforstungen im Ausmaß von unter 2 ha gemäß § 10 (1) Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 gelten folgende Regelungen:

Neuaufforstungen sind in folgenden Bereichen nicht zulässig:

-       Im Nahbereich von geschlossenen Siedlungen, wobei die Abgrenzung entsprechend der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen ist (Ausweisung der Grenze in der Plandarstellung zum ÖEK).

-       Im Nahbereich von Einzelgehöften und Einzelbehausungen; der Nahbereich wird mit einer Fläche von 2 ha definiert, wobei 90 m nach Süd, 60 m nach Ost und West und 30 m nach Nord nicht aufgeforstet werden dürfen. Der Nahbereich kann im Einzelfall von der unten stehenden Kommission auch kleiner als 2 ha festgelegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

-       Im Bereich kleiner Rodungsinseln, auf denen sich ein Wohngebäude befindet, wenn durch die Aufforstung das Flächenausmaß der Rodungsinsel 2 ha unterschreitet. Eine Rodungsinsel liegt auch dann vor, wenn sie nur auf drei Seiten von Wald umgeben ist, auf der vierten Seite aber deutlich (z.B. durch eine Straße oder Buschreihe) von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen getrennt ist.

 

Außerhalb der oben angeführten Bereiche sind Aufforstungen nur dann zulässig, wenn alle nachstehenden Punkte zutreffen:

-       kein Widerspruch zu den Zielen und Maßnahmen des ÖEK,

-       im Anschluss an bestehende Waldflächen und

-       auf landwirtschaftlichen Extensivflächen mit geringer Bodenbonität (Acker- und Grünlandzahl unter 15; die unten stehende Kommission kann auch einer Aufforstung bei einer höheren Acker- und Grünlandzahl zustimmen, wenn besondere Umstände vorliegen).“

 

Die beantragte Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb soll auf einer Fläche mit einer Grünlandzahl von 36 durchgeführt werden. Das ÖEK sieht jedoch nur die Aufforstung von Flächen mit geringer Bodenbonität (Acker- und Grünlandzahl unter 15) vor. Es ist daher die Aufforstung mit Energieholz im Sinne der raum­ord­nungs­rechtlichen Vorgaben nicht zulässig.

 

Die Kommission könnte auch einer Aufforstung bei einer höheren Acker- und Grünlandzahl zustimmen, wenn besondere Umstände vorliegen. Vom Beschwerdeführer wurden jedoch keine besonderen Umstände vorgebracht.

 

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz versteht unter Neuaufforstung auch die Anlage eines Energiewaldes (siehe § 2 Z 3 lit. b Oö. Alm- und Kulturflächen­schutzgesetz) und ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 10
Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz zu prüfen.

 

Die vom Beschwerdeführer angeführte „Meldung einer Energieholzbepflanzung nach dem Forstgesetz“ ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auf­forstung nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz. Es ist daher unerheblich, ob eine dementsprechende Meldung nach dem Forstgesetz bereits gemacht wurde oder nicht.

 

Wenn der Beschwerdeführer darauf abstellt, ob in einer anderen Gemeinde die Anlage eines Energiewaldes unter der Annahme der gleichen Bodenbonität möglich wäre, so ist dazu auszuführen, dass die jeweilige Gemeinde über ihre eigene Raumordnung entscheidet und dementsprechende Kriterien festlegen kann. Die Marktgemeinde D hat, wie bereits ausgeführt, solche Kriterien im ÖEK festgelegt.

 

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sieht weiters keine Möglichkeit vor, einen, wie der Beschwerdeführer vermeint, „Genehmigungsbescheid“ mit Auflagen zu versehen. Die Behörde hat nur die Möglichkeit, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Aufforstung zu untersagen. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, muss diese nicht mittels Bescheid genehmigt werden, sondern ist nach Ablauf der Untersagungsfrist zulässig.

 

Hinsichtlich der geäußerten Bedenken betreffend die Befangenheit des Bürger­meisters ist abschließend auszuführen, dass, wie aus der Verhandlungs­schrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde D am
10. Dezember 2014, Tagesordnungspunkt „11. G L, x, Neuaufforstung - Untersagung, Berufung (Beilage)“ ersichtlich und dem Beschwerdeführer bekannt, der Vorsitzende J W die Befangenheit wahrnahm und Vzbgm. J E den Vorsitz übergab, da „es sich hierbei um einen Bescheid der II. Instanz handelt“. Der erstinstanzliche Untersagungs-Bescheid wurde vom Bürgermeister als Behörde I. Instanz erlassen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

                          

                         Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer