LVwG-550389/2/KH LVwG-550390/2/KH

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der A T GmbH sowie des Herrn F T, beide x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Mai 2013,
GZ: UR-2006-4623/30-We, betreffend die Entziehung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

I.         zu Recht  e r k a n n t :

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der A T GmbH als unbegründet abgewiesen.

 

II.      sowie folgenden  B e s c h l u s s  gefasst:

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn F T als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt I. - Erkenntnis betreffend die Entziehung der der A T GmbH erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen:

 

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
16. Mai 2013, GZ: UR-2006-4623/30-We, wurde der A T GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin - Bf), FN x, x, x, die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) entzogen, da bereits drei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Nichtübermittlung der Abfallbilanzen für die Jahre 2010 und 2011 vorlagen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22. Mai 2013, erhoben die Bf sowie Herr F T, p.A. x, x, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S, x, x, am
5. Juni 2013 binnen offener Frist Berufung.

Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Grund für die Säumnisse bei der Übermittlung der erforderlichen Abfallbilanzen darin gelegen sei, dass die Person, die von den Berufungswerbern mit der diesbezüglichen Abwicklung beauftragt worden war, nämlich die Mutter von Herrn F T, die Übermittlung unvollständig bzw. unrichtig vorgenommen habe.

Man habe die einzelnen Strafbescheide in Rechtskraft erwachsen lassen, da man davon ausging, dass die Übermittlung der Daten verspätet gewesen sei und daher die Strafen zu Recht bestünden, die Beträge seien auch jeweils bezahlt worden.

Die Situation sei nunmehr anlässlich eines Telefonates geklärt und die Jahresabfallbilanzmeldung unverzüglich erstattet worden.

Die Berufungswerberin habe ihre Befugnisse über viele Jahrzehnte korrekt ausgeübt und insbesondere Meldungen fristgerecht erstattet, die Verlässlichkeit des Herrn F T sei aufgrund des langjährigen Wohlverhaltens nach wie vor gegeben.

Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3. Bis zum 31. Dezember 2013 war zuständige Berufungsbehörde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Aufgrund der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte ist die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 vom Bundesminister auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung war mit Schreiben des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 2013 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet worden, allerdings langte das Schreiben bzw. der Akt dort nicht ein. Mit Schreiben vom
3. Dezember 2014, eingelangt am 12. Dezember 2014, wurde der gegenständ­liche Verfahrensakt vom Landeshauptmann von Oberösterreich dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt. Da sich der Sachverhalt aus diesem bereits eindeutig ergibt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt worden ist, konnte von einer solchen abgesehen werden.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich fest:

 

1. Die Bf verfügt über eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen sowie nicht gefährlichen Abfällen, Herr F T ist sowohl als abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt als auch als verantwortliche Person namhaft gemacht worden. 

Zuletzt wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
12. Juni 2012 die Namhaftmachung von Herrn F T als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 zur Kenntnis genommen und der Erlaubnisumfang der Bf betreffend die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle auf Grundlage des AWG 2002 festgestellt.

 

2. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom
3. Jänner 2012, GZ: UR96-35-2011, wurde über Herrn F T als abfallrechtlicher Geschäftsführer eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, da die A T GmbH die Abfallbilanz für das Kalenderjahr 2010 nicht zeit­gerecht bis spätestens
15. März 2011 an den Landeshauptmann gemeldet hat. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass die Jahresabfallbilanz bis 2. Dezember 2011 nicht gemeldet worden ist. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einer weiteren Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom
9. August 2012, GZ: UR96-28-2012, wurde über Herrn F T als abfallrechtlicher Geschäftsführer der A T GmbH eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, da die Jahresabfallbilanz der A T GmbH für das Kalenderjahr 2011 nicht zeitgerecht bis spätestens 15. März 2012 an den Landeshauptmann gemeldet worden ist. Diese Strafverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Mit einer weiteren Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. August 2012, GZ: UR96-32-2012, wurde über Herrn F T als abfallrechtlicher Geschäftsführer eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, da die A T GmbH die Jahresabfallbilanz für das Kalenderjahr 2010 nicht bis zuletzt 23. Juli 2012 an den Landeshauptmann gemeldet hat. Im Spruch wurde weiters darauf hingewiesen, dass trotz der Strafverfügung vom 3. Jänner 2012,
GZ: UR96-35-2011, die Jahresabfallbilanz für das Kalenderjahr 2010 dem Landeshauptmann nicht gemeldet worden ist, dass es sich dabei um ein Dauerdelikt handelt und dass nunmehr mit der Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung/Behandlung von Abfällen zu rechnen ist. Auch diese Strafver­fügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Mit Schreiben vom 9. April 2013 wurde die Bf im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör darüber informiert, dass betreffend Herrn F T als abfallrechtlichen Geschäftsführer der Bf drei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vorliegen und dass die Voraussetzungen für das Weiter­bestehen der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht mehr gegeben sind. Seitens der Bf erfolgte jedoch keine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Äußerung.

 

4. Mit Bescheid vom 16. Mai 2013, GZ: UR-2006-4623/30-We, wurde der Bf schließlich die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 entzogen.

Begründend wurde darin angeführt, dass die Verlässlichkeit als eine der Voraussetzungen in § 25a Abs. 2 AWG 2002 aufgrund der drei rechtskräftigen Vorstrafen nicht mehr vorliege und dass die Erlaubnis gemäß § 25a Abs. 6 leg.cit. zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Bf und des Herrn F T vom 5. Juni 2013, die nunmehr als Beschwerde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu behandeln ist.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 25a Abs. 2 AWG 2002 normiert in Z 1 bis 5, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen notwendig sind, wobei gemäß § 25a Abs. 2 Z 4 AWG 2002 die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sein muss.

 

§ 25a Abs. 3 AWG 2002 schreibt vor, dass eine Person keinesfalls als verlässlich gilt, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei gering­fügige Verstöße gegen Formvorschriften.

Gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraus­setzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

 

§ 17 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger,
-sammler und -behandler) getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeich­nungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen haben. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 elektronisch zu führen.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 haben gemäß § 17 leg.cit. aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler - mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - nach Maßgabe einer Verord­­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahres­abfall­bilanz). Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

 

Die Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, stellt eine derartige Verord­nung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 dar und gilt gemäß § 3 Abs. 1 für gemäß
§ 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung ist die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorange­gangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann u.a. Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen.

 

2. Mit Bescheid vom 12. Juni 2012, GZ: UR-2006-4623/19-Rb, wurde in Spruchteil I. die Namhaftmachung des Herrn F T als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 zur Kenntnis genommen, in Spruchteil II. erfolgten Feststellungen betreffend den bestehenden Erlaubnisumfang der Bf zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen sowie von nicht gefährlichen Abfällen, weiters wurde festgestellt, dass die im Jahr 1996 erfolgte Bestellung von Herrn F T als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Bf aufrecht bleibt.

 

3. Folgende drei Strafverfügungen des Bezirkshauptmannes von Gmunden ergingen gegenüber Herrn F T und sind bereits in Rechtskraft erwachsen:

·         UR96-35-2011 vom 3. Jänner 2012: Unterlassung der Meldung der Jahresabfallbilanz für das Kalenderjahr 2010 bis 15. März 2011 bzw. bis
2. Dezember 2011

·         UR96-28-2012 vom 9. August 2012: Unterlassung der Meldung der Jahresabfallbilanz für das Kalenderjahr 2011 bis 15. März 2012

·         UR96-32-2012 vom 14. August 2012: (weitere) Unterlassung der Meldung der Jahresabfallbilanz für das Kalenderjahr 2010 bis zuletzt 23. Juli 2012

Zwei der drei Strafverfügungen betrafen die unterlassene Meldung der Jahres­abfallbilanz für das Kalenderjahr 2010; da es sich bei dieser Meldepflicht jedoch um ein Dauerdelikt handelt, auf das § 81 Abs. 1 2. Satz AWG 2002 anzuwenden ist, welcher normiert, dass bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde beginnt, ist auch eine mehrmalige Bestrafung - solange die Meldung nicht erstattet wurde - möglich und verstößt bei Abgrenzung der Tatzeiträume nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

 

4. Da es sich bei der Bf um eine juristische und keine natürliche Person handelt, ist in Bezug auf die in § 25a AWG 2002 geforderte Verlässlichkeit auf die im Sinn des AWG 2002 vertretungsbefugte natürliche Person, nämlich den abfallrecht­lichen Geschäftsführer bzw. die verantwortliche Person, abzustellen, wobei im vorliegenden Fall Herr F T als abfallrechtlicher Geschäftsführer bzw. verantwortliche Person heranzuziehen ist. Vergleiche dazu die Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung im AWG 1990 (§ 15 Abs. 3) (VwGH 28.3.1995, 92/05/0249): Die Verlässlichkeit im Sinn des § 15 Abs. 3 AWG 1990 kann nur bei physischen Personen geprüft werden, und für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis ist nach dem Wortlaut des AWG 1990 ausschlaggebend, ob der mit Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs. 5 AWG 1990 bestellte Geschäftsführer im Sinn des § 15 Abs. 3 AWG 1990 verlässlich ist - diese Judikatur ist aufgrund der Inhaltsgleichheit der relevanten Bestimmungen von AWG 1990 und AWG 2002 auch auf letzteres anzuwenden.

Herr F T war als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Bf Adres­sat der oben erwähnten drei rechtskräftigen Strafverfügungen wegen Nichtmeldung der Abfallbilanzen für die Jahre 2010 bzw. 2011. Somit liegen gegen ihn drei rechtskräftige Strafen im Sinn des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vor, bei deren Vorliegen gemäß § 25a Abs. 6 erster Satz leg.cit. die Erlaubnis zu entziehen ist. Es besteht somit kein Ermessensspielraum der erkennenden Behörde betreffend eine etwaige Beurteilung oder Abwägung im Rahmen des Entziehungsverfahrens - liegen drei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen vor, so hat die Behörde die Erlaubnis zu entziehen, wie im vorliegenden Fall durch den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erfolgt. 

Somit gehen die in der Beschwerde angeführten Argumente, dass die Bf ihre Befugnisse über viele Jahrzehnte korrekt ausgeübt bzw. Herr T sich langjährig wohlverhalten habe und deshalb die Verlässlichkeit noch gegeben sei, ins Leere, da das AWG 2002 im Rahmen eines Entziehungsverfahrens aufgrund dreier rechtskräftiger Vorstrafen für die Berücksichtigung derartiger Argumen­tationen keinerlei Raum bietet.

 

5. Ebenso ist für das Entziehungsverfahren die in der Beschwerde enthaltene Begründung, dass die Situation mittlerweile geklärt worden und die Abfallbilanzmeldung erstattet worden sei bzw. die als Beweis angeführte Meldung vom 27. Mai 2013 durch Frau G T, irrelevant, da es sich dabei inhaltlich um Einwendungen gegen die  - nunmehr rechtskräftigen - Strafverfü­gungen handelt und diese bereits in den entsprechenden Verwaltungs­straf­verfahren vor dem Bezirkshauptmann von Gmunden erfolgen hätten müssen. Der Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine nachträgliche -  nach Ende der bis 15. März jeden Jahres eingeräumten Melde­frist - Meldung der Jahresabfallbilanz eine Bestrafung deren Nichtmeldung bis
15. März nicht ausschließt.  

Auch das Beschwerdevorbringen betreffend den Grund für das Nichtaufliegen der Abfallbilanzdaten in den entsprechenden Akten kann im vorliegenden Beschwerde­verfahren nicht berücksichtigt werden, da dieses sich auf die bereits rechtskräftigen Strafverfahren betreffend die Nichtmeldung der Abfallbilanz bezieht. Einwendungen in dieser Form hätten bereits gegenüber dem Bezirks­hauptmann von Gmunden als für die Erlassung der drei Strafverfügungen gegenüber Herrn T zuständige Behörde erfolgen müssen. Im Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist lediglich zu beurteilen, ob die Entziehung der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen durch den Landeshauptmann von Oberösterreich korrekt erfolgt ist. Dies wird aufgrund der eindeutig vorliegenden drei rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des AWG 2002 (Nichtmeldung der Jahresabfallbilanzen) zu bejahen sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Entziehung der Erlaubnis im vorliegenden Fall nur dieses Kriterium (drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen das AWG 2002) ausschlaggebend, Raum für die Einbeziehung weiterer Beurteilungskriterien, wie jahrelanges Wohlverhalten zuvor, bietet das AWG 2002 diesbezüglich nicht.

 

6. Verstöße gegen Formvorschriften wären gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 letzter Halbsatz bei der Anrechnung der Verwaltungsstrafen nicht zu berück­sichtigen - bei der Verpflichtung zur jährlichen Meldung der Abfallbilanzen handelt es sich jedoch nicht um eine reine Formvorschrift im Sinn dieser Bestim­mung:  

Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 sind die verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen von Abfallsammlern und -behandlern jährlich als Jahresab­fall­bilanz dem Landeshauptmann zu melden. § 8 Abs. 3 Satz 1 Abfallbilanz­verordnung führt noch konkreter aus, wie die Meldung zu erfolgen hat und enthält darüber hinaus nochmals die Vorschrift, dass die Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landes­haupt­mann zu melden ist. Die Meldung dieser Daten an die zuständigen Behörden ist notwendig für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw. Stoffströme und somit unumgänglich zur Überprüfung der Einhaltung dies­bezüglicher abfallrecht­licher Vorschriften. Auch die Vorschrei­bung, dass die Meldung in einer einzigen XML-Datei zu erfolgen hat, stellt kein Formerfordernis, sondern eine notwendige Präzisierung dar, damit die zuständigen Behörden die übermittelten Daten auch entsprechend prüfen und weiterverarbeiten können.

 

Die erläuternden Bemerkungen zu einer Vorgängerbestimmung des § 25a im Abfallwirtschaftsgesetz 1990 führten betreffend das Vorliegen von geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, welche eine Anrechnung der Verwaltungs­vorstrafen ausschließen würden, folgende Anwendungsbeispiele an: „Ausfüllen eines Begleitscheines ohne die zugeteilte Abfallbesitzer-Nummer, aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer; keine Angabe der Telefonnummer; Abfallbezeichnung wortwörtlich nach der ÖNORM S 2100, jedoch einer Abfallart eindeutig zuordenbar“. An diesen Beispielen wird ersicht­lich, dass unter geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften tatsächlich nur formale Mängel zu verstehen sind, welche die bezweckte Handlung jedoch noch klar erkennen lassen bzw. diese nur in formaler Hinsicht unvollständig machen.

Die fehlende Meldung einer Jahresabfallbilanz ist bei einer vergleichenden Betrachtung der oben zitierten Beispiele somit sicherlich nicht unter die Wendung „geringfügiger Verstoß gegen Formvorschriften“ zu subsumieren - die Verpflich­tung zur jährlichen Meldung der Abfallbilanz sowie die Art der Durch­führung dieser Meldung ist eindeutig im AWG 2002 bzw. in der Abfallbilanz­verordnung festgeschrieben und bildet eine unumgängliche Voraussetzung für die Überwachung der Abfall- und Stoffströme durch die zuständigen Behörden.

Somit kann im vorliegenden Fall nicht von geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften ausgegangen werden und sind deshalb im Entziehungs­verfahren alle drei rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen gegen Herrn F T vollständig zu berücksichtigen, was zur vorliegenden, rechtskon­formen Entziehung der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen der Bf geführt hat.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. - Beschluss betreffend Zurückweisung der Beschwerde des Herrn F T:

 

Mit dem im Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 16. Mai 2013, GZ: UR2006-4623/30-We, wurde der A T GmbH als juristische Person die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen entzogen. Herr F T ist bei der T GmbH als abfallrechtlicher Geschäftsführer bzw. verant­wortliche Person tätig, ist aber nicht selbst Inhaber der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen - diese lautet auf die A T GmbH. Aus diesem Grund kann nur der A T GmbH die Erlaubnis entzogen werden bzw. ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich auch nur die A T GmbH als Erlaubnisinhaberin beschwerdelegitimiert. Herr F T ist durch den angefochtenen Bescheid somit nicht beschwert und aus diesem Grund nicht berechtigt, Beschwerde dagegen zu erheben. Folglich war die Beschwerde des Herrn F T als unzulässig zurückzuweisen. 

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.    

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsge­richtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwal­tungs­ge­richtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfol­gen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing