LVwG-550099/8/Kü/IH

Linz, 06.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter  Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des U, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 2013,
GZ: N10-2207-2013, mit welchem der A L GmbH, x, x die Frist für den Schotterabbau „L“ gemäß § 44 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz verlängert wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.       Über Antrag der A L GmbH vom 7. Oktober 2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, GZ: N10-2207-2013 die ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 2008,
GZ: N10-304-2008, vorgeschriebene Frist für den Schotterabbau „L“ auf den Grundstücken Nr. x, x, x, je KG H, Gemeinde A gemäß § 44 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe eines vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erstellten Gutachtens festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gegeben gewesen seien und es daher aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, wonach der Verlängerungszeitraum sowohl ökologisch als auch im Hinblick auf das Landschaftsbild vertretbar sei, einer Fristverlängerung zugestimmt hätte werden können.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des  U in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und somit den Bescheid vom 26. Juni 2008, GZ: N10-304-2008, vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Nach Darstellung des Sachverhaltes und umfassender rechtlicher Überlegungen wird in der Berufung folgendes ausgeführt:

1.        Der Sachverhalt stellt sich als äußerst verworren dar; es besteht dringender behördlicher Ermittlungsbedarf am Status quo aufgrund vielfältiger Diskrepanzen zwischen den bezirksverwaltungsbehördlichen Bewilligungs­tatbeständen (gemäß Bescheid vom 26. Juni 2008; GZ: N10-304-2008) und dem realem Abbaubetrieb der Konsenswerberin.

2.         Wesentliche Projektänderungen (z.B. Tieferlegung der Abbausohle und somit Erhöhung der Abbaukubatur, Veränderung der Abbauflächen, Einbringen von behördlich untersagtem grubenfremden Material einschließlich diesbezüglicher Aufzeichnungen seitens der Konsenswerberin, etc.) wurden von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wissentlich ignoriert und keiner Bescheiderlassung unterzogen.

3.         Die seit dem Jahr 2009 - im Wissen der Behörde - stattfindende konsenslose Nutzung einer Grünlandfläche als Lagerfläche "West" bedarf einer dringenden rechtlichen Sanierung, denn nach Darlegung des Verfassers auf Seite 85 der eingereichten Projektunterlagen kann der Betrieb ohne die (zumindest teilweise) Nutzung dieser Fläche nicht fortgeführt werden, was in der Folge auch ein Fristverlängerungsverfahren gemäß § 44 Oö. NSchG 2001 entbehrlich macht.

4.         Schlussendlich findet sich in der Auflistung der betroffenen Grundstücke im Spruchteil des Fristverlängerungsbescheides vom 22. Oktober 2013
(GZ: N10-2207-2013) mit dem Grst.-Nr. x auch eine weitere Grundstücksparzelle, welche im ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2008 (GZ: N10-304-2008) nicht in das Abbauprojekt miteinbezogen worden ist: Somit wurde eine Fristverlängerung nun auch für eine Fläche erteilt, die bislang nicht Bewilligungsgegenstand war und ist.

 

Zusammenfassung der relevanten Tatbestände:

-        Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck folgt in ihrer Verfahrensführung  nicht den Anordnungen der Oberbehörde.

-        Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck führt  das Verfahren auf Basis einer unrichtigen Rechtsgrundlage.

-        Die U gilt als übergangene Partei.

-        Rechtswidrige Fristverlängerung für ein von der ursprünglichen Bewilligung nicht erfasstes Grundstück (Grst.-Nr.: x).

-        Einbringen grubenfremden Materials trotz gegenteiliger Bescheidauflagen vom 26. Juni 2008; GZ: N10-304-2008 und damit verbundener, konsensloser Betrieb einer Bodenaushubdeponie.

-        Konsenslose Errichtung und Betrieb der Lagerstätte "West" im Grünland (Grst.-Nr.: x).

-        Eigenmächtige Änderung der Abbauflächen, worüber zu keiner Zeit bescheidmäßig abgesprochen wurde.

-        Eigenmächtige Abänderung der Abbautiefe und somit erhebliche Erhöhung der Abbau-Kubatur, worüber zu keiner Zeit bescheidmäßig abgesprochen wurde.

-        Fehlende Rechtssicherheit aufgrund mangelnder Konsequenz der Behörde bei der Würdigung bestehender Bescheidauflagen.

-        Behördenentscheidung erfolgte aufgrund alleiniger Berücksichtigung unzulässiger Grundlagenannahmen in der Beweisführung des Amtssach-verständigen für Natur- und Landschaftsschutz.

Abschließend ist festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten Sachverhalte die Durchführung eines "einfachen" Verfahrens zum alleinigen Zwecke der Bewilligung einer (Abbau-) Fristverlängerung gemäß § 44 Oö. NSchG 2001 seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unzulässig ist.

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 samt Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht.  Das Oö. Landes-verwaltungsgericht hat gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter zu entscheiden.

 

4.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage und den Projektsunterlagen in Verbindung mit dem Parteienvorbringen hinreichend klären ließ, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1.      Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die H und T beantragte am 13. Mai 2008 unter Vorlage von Projektsunterlagen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Schottergrube "L" auf Teilflächen der Grst.-Nr. x, x, x und x, je KG H, Gemeinde A.

Zweck dieses Schotterabbaus war die erforderlichen Rohstoffe im Zusammenhang mit der Sanierung der Ax xautobahn im Abschnitt R-S auf möglichst kurzem Transportweg bereitzustellen. Dem genehmigten Projektsunterlagen liegt eine Abbaufläche von ca. 2,5 ha, eine projektierte Aushubkubatur von 340.000 m³ (240.000 m³ Rohstoff, 5000 m³ Humus und Oberboden, 95.000 m³ nicht verwertbare grubeneigene Massen) und die tiefste Abbausohle mit 469 m ü.A. zu Grunde. Als Projektzeitraum waren vier Jahre vorgesehen.

 

Im behördlichen Ermittlungsverfahren äußerten sowohl der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz als auch der U grundsätzlich fachliche Einwände gegen das Vorhaben, da der Abbau in einem bislang ungestörten und naturräumlich sensiblen Raum erfolgen sollte. Der Umstand, dass die Schottergewinnung bevorzugt der Errichtung nahegelegener Baustellen an der Ax-xautobahn dienen und kein dauerhafter Abbaubetrieb erfolgen sollte, ermöglichte eine Kompromisslösung, die maßgeblich von der kurzen, projektsbezogenen Abbaudauer und einer ehestmöglichen Rekultivierung abhängig war.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 2008,
N10-304-2008 wurde der H und T die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Schotterabbau „L“ befristet bis 31.12.2012 erteilt. Im Spruch des Bewilligungsbescheides sind als betroffene Grundstücke die Gst. Nr. x, x, x, je KG H, Gemeinde A, aufgelistet. Die Wiederbepflanzung sollte bis
31. Mai 2013 erfolgen.

 

Die Baustelle der xautobahn im Abschnitt R-S wurde nach ca. 1,5 Jahren Bauzeit im Jahr 2009 abgeschlossen. Die zunächst berechtigte Hoffnung zur Versorgung eines weiteren Autobahnbauloses in unmittelbarer Nähe der Lagerstätte wurde nicht erfüllt.

 

Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 legte die H und T der belangten Behörde eine Beschreibung über eine geänderte Abbauführung für die bereits bewilligte Rohstoffgewinnung L vor. Als Grund für die Änderung der Abbauführung führte die H und T aus, dass im Rahmen der Aufschließung der Lagerstätte ca.
40.000 m³ mehr an nicht verwertbaren Abraummaterial angefallen sind und dies einerseits dazu führt, dass im Rahmen der Endgestaltung mehr Abraummaterial unterzubringen sein wird und zweitens die Wirtschaftlichkeit der Gewinnungsstätte unter den erhöhten Abraummassen leidet. Die Projekts­unterlagen sehen als wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Bewilligung eine Rücknahme eines Randbereiches von ca. 1.300 m² im Süden (Verbesserung des Erhalts der natürlichen Schutzkulisse in Richtung der Siedlung W), die Tieferlegung der Hauptabbausohle von 469 m ü.A. auf 464 m ü.A. mit lokalen Aushebungen auf tiefstes Niveau 460 m ü.A. und eine Vergrößerung des nutzbaren Retentionsvolumens für allfällige Hochwasserereignisse vor. Zudem wurde ein Konzept zur Modellierung und Gestaltung des Folgegeländes vorgelegt. Die Projektsunterlagen enthielten den Hinweis, dass keine zusätzliche Flächenerweiterung und keine Verlängerung der bewilligten Abbaudauer gegeben ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Nachbarschaft zu erwarten sein werden.

 

Seit Dezember 2009 betreibt die A L GmbH als Rechtsnachfolgerin der H und T die Schottergewinnung auf den gegenständlichen Grundstücken. Mit Eingabe vom 7.12.2009 beantragte auch die A L GmbH die Genehmigung der Eintiefung der Schottergrube L auf 460 m ü.A.. Einem handschriftlichen Vermerk am Genehmigungsantrag ist zu entnehmen, dass dieser Antrag am
15. Dezember 2009 wieder zurückgezogen wurde.

 

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der H und T mit, dass von der Behörde zur geänderten Abbauführung bzw. zur Projektänderung gemäß dem eingereichten Änderungsprojekt keine negative Stellungnahme abgegeben wird. Hingewiesen wurde darauf, dass den Bedingungen, Auflagen und Fristen des Bescheides vom 26. Juni 2008, GZ: N10-304-2008 weiterhin zu entsprechen ist. Ein Bescheid der Naturschutzbehörde über die geänderte Abbauführung erging nicht.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 beantragte die nunmehrige Konsensinhaberin hinsichtlich des Schotterabbaus „L“ die Abänderung der Auflagepunkte 4. und 9. des Bescheides vom 20. Juni 2008, GZ: N10-304-2008 und ersuchte unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Rohstoffvorräte innerhalb der Projektfläche um Verlängerung der Abbaufrist bis 31. Dezember 2022. Als Termin für den Abschluss der Endgestaltungsmaßnahmen wurde der
31. Mai 2023 genannt.

 

Begründet wurde dieser Antrag mit dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme vom 11. April 2012, wonach noch etwa 100.000 m³ Rohstoffmaterial innerhalb der Umgrenzungen der im Jahr 2008 bewilligten Fläche von 2,5 ha vorhanden sind. In dieser Kubatur sind auch jene Mengen enthalten, die im Zuge der geänderten Abbauführung und Entgestaltung (Einreichprojekt vom 23. Juni 2009) im Bereich der Tieferlegung der Hauptabbausohle oberhalb des Niveaus von 460 m ü.A. gewinnbar sind. Unter Berücksichtigung der nunmehr geringen Jahresförder­menge von 10.000 m³ bis 20.000 m³ pro Jahr ist davon auszugehen, dass eine projektgemäße Auskiesung in der bewilligten Abbaufläche innerhalb der kommenden 10 Jahre (bis 31. Dezember 2022) möglich ist. Hingewiesen wurde darauf, dass die Auskiesung der Restvorräte innerhalb der bewilligten Abbaufläche für die Konsensinhaberin als Kleinunternehmerin unter den momentan gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von höchstem unternehmerischem Interesse ist.

 

Am 20. November 2012 fand eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Verlängerung des Gewinnungsbetriebsplans bis 31. Dezember 2022 statt. Seitens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie der
U wurde das Vorhaben mit Verweis auf die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen und die damals entscheidungsrelevanten Sachverhalte negativ beurteilt bzw. keine Zustimmung erteilt.

 

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2013, GZ: N10-448-2012, wies die belangte Behörde die beantragte Fristverlängerung ab und hielt begründend fest, dass in Übereinstimmung mit dem eindeutigen und schlüssigen Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der ablehnenden Stellungnahme der U eine Verlängerung des Abbaubetriebes um 10 Jahre aus der Sicht der Behörde nicht möglich ist.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Konsensinhaberin Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 21. August 2013, GZ: N-106408/9-2013-Mö/Gre, hat die
Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde die angefochtene Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass es sich im konkreten Fall nicht rein um eine Fristverlängerung handelt, sondern auch die bislang nicht bewilligte Lagerfläche "West" im Ausmaß von 0,27 ha als beantragter Projektsinhalt anzusehen ist. Es sei demnach über das gesamte beantragte Projekt abzusprechen und die Abwicklung eines verkürzten Verfahrens unzulässig. Ein von der Berufungsbehörde beauftragtes und in der Entscheidung wiedergegebenes Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom
10. Juni 2013, GZ: N-106408/2-2013-Bra erwies sich damit als gegenstandslos.

 

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 hat die A L GmbH erneut um Fristverlängerung für den Schotterabbau "L" auf den Grst.-Nr. x, x, x, je KG H, Gemeinde A bis 31. Dezember 2022 angesucht und ihrem Antrag wiederum das ursprüngliche Einreichprojekt beigelegt, wobei in den Projektsunterlagen jene Punkte, die die Genehmigung der Lagerfläche "West" zum Inhalt hatten, gestrichen und als gegenstandslos erklärt wurden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013,
GZ: N10-2207-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die mit Bescheid vom 26. Juni 2008, GZ: N10-304-2008, vorgeschriebene Frist für den Schotterabbau "L" auf den Gst. Nr. x, x, x, je KG H, Gemeinde A bis
31. Dezember 2022 verlängert. Begründend wurde festgehalten, dass einerseits nunmehr die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3
Oö.NSchG 2001 gegeben wären und zudem aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, welches dieser im vorangegangene Berufungsverfahren abgegeben hat, die Fristverlängerung sowohl ökologisch als auch im Hinblick auf das Landschaftsbild vertretbar ist.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich das vom U eingebrachte Rechtsmittel.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten behördlichen Entscheidungen sowie den Anträgen und Projektsunterlagen der Konsensinhaberin und steht demnach unbestritten fest.

 

 

II.         Rechtslage:

 

Art II Abs. 2 des Landesgesetzes, mit dem das Oö. NSchG 2001 geändert wird, LGBl 92/2014, normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen sind“. Auch in Art II Abs. 2 zur Novelle LGBl 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

§ 5 Oö. NSchG 2001 idF vor der Novelle LGBl 35/2014 (im Folgenden nur:
Oö. NSchG 2001) lautet auszugsweise:

 

§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[....]

11.     die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 ;

 

§ 14
Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.   wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

 

§ 44
Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

 

(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25
      Abs. 5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst

1.   nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder

2.   im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder

3.   bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z. B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).

(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Beschwerde wendet sich unter Darstellung relevanter Tatbestände gegen die Durchführung eines einfachen Verfahrens zum alleinigen Zweck der Bewilligung einer Abbau- und Fristverlängerung gemäß § 44 Oö. NSchG 2001 und wendet ein, dass ein derartiges Verfahren bei der gegenständlichen Sachlage unzulässig ist.

 

Den amtlichen Erläuterungen zu § 44 Abs. 3 Oö. NSchG  2001 (AB zu
LGBl. 129/2001) ist zu entnehmen, dass im Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Behörde lediglich zu prüfen hat, ob die Weitergeltung der bisherigen Bewilligung bzw. Feststellung noch mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Trifft dies zu, ist die Durchführung eines völlig neuen Bewilligungsverfahrens entbehrlich und kann die Geltungsdauer des bestehenden Bescheides zeitlich verlängert werden.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2008, GZ: N10-304-2008 wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Schotterabbau „L“ auf Grundstücken Nr. x, x, x, je KG H, Gemeinde A erteilt. Sofern vom Beschwerdeführer eingewendet wird, dass das Grundstück Nr. x KG H, welches im Spruch der angefochtenen Entscheidung vom 22. Oktober 2013 genannt ist, nicht von der ursprünglichen Bewilligung umfasst ist, erscheint dieser Einwand allein aufgrund der Auflistung der Grundstücksnummern als berechtigt. Der Spruch des Bescheides vom 26. Juni 2008 ergänzt allerdings, dass Grundlage für die naturschutzrechtliche Bewilligung die vorgelegten Projektsunterlagen und die Beschreibung des Vorhabens im Befund des Amtssachverständigen sind. Den Projektsunterlagen sowie dem Befund des Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 12. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass für die Errichtung einer Zufahrt vom Güterweg I (öffentliche Gemeindestraße) zur Rohstoffgewinnungsstätte das Grundstück Nr. x, KG H berührt wird. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass dieses Grundstück von der ursprünglichen Bewilligung – wie im Beschwerdevorbringen festgehalten - nicht erfasst ist. Richtig ist, dass das Grundstück Nr. x im Zuge des Schotterabbaus bzw. auch der Manipulation mitgewonnenen Materialien nicht verwendet werden darf, allerdings als Zufahrt Projektsbestandteil gewesen ist. Insofern ist alleine durch die Nennung des Grundstückes im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde begründet.

 

Rechtliche Bedeutsam ist hingegen der Einwand in der Beschwerde, wonach über die Abänderung der Abbautiefe und somit erhebliche Erhöhung der Abbaukubatur bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde.

 

Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, wurde von der Rechtsvorgängerin der Konsensinhaberin in der Eingabe vom 28. Oktober 2009 eine geänderte Abbauführung in Form der Tieferlegung der Hauptabbausole von ursprünglich 469 m ü.A. auf nunmehr 464 m ü.A. mit lokalen Aushebungen bis  460 m ü.A. der Behörde bekanntgegeben. Die Projektsunterlagen, die der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 26. Juni 2008 zugrunde liegen, sehen die tiefste Abbausohle bei 469 m ü.A. und eine Abbaufläche von 2,5 ha vor, sodass Rohstoff im Ausmaß von ca. 240.000 m3 gewonnen werden kann.

 

Den Projektsunterlagen für das Fristverlängerungsansuchen ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2008 bis 2009 ca. 170.000 m3 Rohstoff gewonnen wurde. Eine Bestandsaufnahme vom 11. April 2012 ergibt laut Projektsunterlagen ein Restvolumen für den Rohstoff im Ausmaß von 100.000 bis 150.000 m3. Die dem Projekt entnommenen Zahlen belegen sohin bei Tieferlegung der Abbausole auf 464 m ü.A. mit lokalen Eintiefungen auf 460 m ü.A. auch bei Reduktion der Abbaufläche auf 2,35 ha ein Rohstoffvolumen von insgesamt 270.000 m3. Diese Summe verdeutlicht aber, dass durch die Eintiefung der Abbausole gegenüber dem Projekt 2008, welches der ursprünglichen Genehmigung zugrunde liegt, eine Vergrößerung und somit nicht unbedeutende Erweiterung des Abbauvolumens stattgefunden hat.

 

Gemäß § 5 Z 11 Oö. NSchG 2001 bedarf nicht nur die Eröffnung sondern auch die Erweiterung von Schotterentnahmestellen - mit Ausnahme einer Entnahme-stelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf - einer naturschutz-behördlichen Bewilligung. Die Erweiterung im Sinne dieser Gesetzes-bestimmungen ist dabei nicht nur in einer flächenmäßigen Erweiterung sondern auch in der Vergrößerung des Abbauvolumens der Schotterentnahmestelle zu verstehen. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass diese Erweiterung der Schotterentnahmestelle in Form von Ausführungsunterlagen (Beschreibung der geänderten Abbauführung und Endgestaltung) dargestellt wurde. Die Behörde hat zwar eine Stellungnahme des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur geänderten Abbauführung eingeholt und der Rechtsvorgängerin der Konsenswerberin mit Schreiben vom 11. Jänner 2010 mitgeteilt, dass zum geänderten Abbau bzw. zur Projektänderung gemäß eingereichten Änderungsprojekt keine negative Stellungnahme abgegeben wird. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass den Bedingungen, Auflagen und Fristen des Bescheides vom 26. Juni 2008,
GZ: N10-304-2008 weiterhin zu entsprechen ist. Diese Art und Weise der Kenntnisnahme eines Änderungsprojektes findet keine rechtliche Deckung in
§ 5 Z 11 oder § 14 Oö. NSchG 2001. All dies kann nur zur Feststellung führen, dass der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 26. Juni 2008 nach wie vor die tiefste Abbausohle 469 m ü.A. und die Rohstoffkubatur von ca. 240.000 m3 zugrunde liegt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß §§ 5 Z 11 iVm
14 Oö. NSchG 2001 für die Eintiefung der Abbausohle auf 464 m ü.A. verbunden mit der Erhöhung der Rohstoffkubatur liegt somit dato nicht vor.

 

Das dem Antrag auf Verlängerung der Befristung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zu Grunde liegende Projekt basiert auf der geänderten Abbauführung und damit verbundener Erhöhung der Rohstoffkubatur. In rechtlicher Hinsicht kann aber über die Weitergeltung der bisherigen naturschutzbehördlichen Bewilligung im Sinne des § 44 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 nicht abgesprochen werden, zumal der dem Fristverlängerungsantrag zugrundeliegende Projektsumfang in dieser Form nicht genehmigt ist. Sofern daher von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die in der natur-schutzbehördlichen Bewilligung vom 26. Juni 2008 bestimmte Frist für den Schotterabbau verlängert wird, kann sich dies immer nur auf das dieser Bewilligung zugrundeliegende Projekt beziehen, welches allerdings durch die der Behörde angezeigte geänderte Abbauführung als überholt zu werten ist.

 

Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass den Beschwerdevorbringen, wonach bei der gegenständlichen Sachlage eine Fristverlängerung für die Schotterentnahmestelle auf Grundlage des § 44 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 nicht ausgesprochen werden kann, zu folgen ist. Vielmehr wird es an der belangten Behörde liegen im Rahmen eines naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens den projektsgemäßen Ist-Zustand des Schotterabbaus L, welcher auch den Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen zugrunde liegt, einer abschließenden Beurteilung zu unterziehen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird auch eine Beurteilung der ursprünglich im Projekt enthaltenen Lagerfläche West auf Grundstück Nr. x, KG H, die aufgrund der Beanstandung im ersten Rechtsgang aus den Projektsunterlagen gestrichen wurde, vorzunehmen sein.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erörterung weiterer Beschwerdepunkte und bleibt die Beurteilung dieser Beanstandungen den Folgeverfahren vorbehalten. In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag. Thomas Kühberger