LVwG-300318/12/PY/TK
Linz, 26.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Finanzpolizei Team 46 für das Finanzamt Grieskirchen Wels, gegen den mit 27. Februar 2012 datierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, SV96-107/4-2013, mit dem das gegen Herrn C.P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.G., x, x eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes eingestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit dem mit 27. Februar 2012 datierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, SV96-107/4-2013, wurde das gegen Herrn C.P., x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.G., x, x, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1950 (VStG) eingestellt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass nach Auskunft der OÖ. Gebietskrankenkasse das dort anhängige Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, da keine Dienstnehmereigenschaft festgestellt wurde.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 31. März 2014. Darin wird vorgebracht, dass seitens der Behörde kein ordentliches Verfahren geführt wurde und lediglich aufgrund einer Auskunft der Gebietskrankenkasse die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde. Dies könne allein nicht als Grundlage einer behördlichen Entscheidung ausreichen und auch keinesfalls als Vorfrage für die angezeigte Übertretung herangezogen werden. Vielmehr habe die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde diesbezügliche Ermittlungsschritte selbst zu setzen. Aus der aufgenommenen Niederschrift könne entnommen werden, dass Herr C.P. als Subunternehmer des Herrn H.K. drei Zustelltouren übernommen habe, wovon eine ab 1. August 2013 von dessen Bruder V.P. durchgeführt wurde. Er sei diesbezüglich vom Beschuldigten wie ein Mitarbeiter eingeschult worden und erhalte für seine Arbeit eine gleichbleibende monatliche Entlohnung von 1.500 Euro. Herr V.P. werde vom Beschuldigten vertreten, wenn er seine Tour nicht machen könne und benutze Herr V.P. ein Fahrzeug des Beschuldigten für seine Zustellfahrten. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt.
3. Mit Schreiben vom 28. April 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.
4. Das Landesverwaltungsgericht erhob Beweis durch Akteneinsicht. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben. In weiterer Folge wurde am 15. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der ein Vertreter der beschwerdeführenden Organpartei sowie der Beschuldigte erschienen ist. Als Zeugen wurden Herr H.K. sowie das an der gegenständlichen Kontrolle beteiligte Organ der Finanzpolizei geladen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte betreibt ein Zustellunternehmen und führt unter anderem für die Firma K., W., Zeitungszustellungen durch. Der dieser Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung entsprechend werden die Zeitungspakete dazu bei der Firma M. in P. abgeholt und aufgrund eines vereinbarten Tourenplans innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zugestellt. Im Jahr 2013 fragte Herr K. beim Beschuldigten an, ob er eine zusätzliche Tour im Raum Kirchdorf übernehmen könne. Mangels ausreichender Kapazität wurde dies vom Beschuldigten verneint, allerdings war dessen Bruder, Herr V.P., an dieser Tätigkeit interessiert. Da Herr K. diese Tour jedoch nicht Herrn V.P. übergeben wollte, da dieser keine UID-Nummer aufwies, übernahm der Beschuldigte die Tour und gab sie anschließend zu den gleichen Bedingungen an seinen Bruder, der seit 1. August 2013 das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet hatte und bei der gewerblichen Sozialversicherung versichert war, weiter. Da Herr V.P. (noch) nicht im Besitz eines behördlich zugelassenen Transportmittels war, wurde ihm vom Bf das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gegen eine monatliche Gebühr überlassen. Als Entgelt wurde das ursprünglich zwischen dem Beschuldigten und Herrn K. vereinbarte Honorar in Höhe von monatlich 1.500 Euro vereinbart, wovon noch die Kosten für die Anmietung des Kraftfahrzeugs in Abrechnung gebracht wurde. Die Treibstoffkosten wurden ebenfalls von Herrn V.P. getätigt.
Anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei am 26. November 2013, 23:20 Uhr in P., x, am Gelände der Firma M. wurde Herr V.P., geb. 12. Oktober 1964, beim Beladen des auf den Bf zugelassenen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Beisein seiner Ehegattin angetroffen. Dieses Fahrzeug wurde ihm für den Auslieferungstag aufgrund einer Fahrzeugreparatur des angemieteten KFZ von seinen Bruder geliehen.
Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass Herr V.P. am 26. November 2013 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom Beschuldigten beschäftigt wurde.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Bf in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2014 sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015. Darin schilderte der Bf sehr glaubwürdig und nachvollziehbar, welche Vereinbarungen den Zustellvorgängen zugrunde liegen. Insbesondere trat hervor, dass er hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zustellauftrages nur als Zwischenunternehmer auftrat, sein Bruder jedoch im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie er selbst als Gewerbetreibender tätig wurde. Zur zweifelsfreien Abklärung der Rahmenbedingungen, unter denen Herr V.P. tätig wurde, wäre – wie vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung beantragt – eine Befragung des Bruders des Beschuldigten erforderlich, zumal Aussagen des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen über die persönlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen er seine Tätigkeit ausführte, bislang weder von der anzeigenden Organpartei noch im Rahmen des behördlichen Verfahrens erhoben wurden.
5. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
5.2. Zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ist es erforderlich, die Kriterien, unter denen die Tätigkeit durchgeführt wurde, anhand ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts einer Bewertung zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 4 1. Satz AuslBG). Um gesichert feststellen zu können, ob im gegenständlichen Fall die Kriterien eines Werkvertrages vorliegen oder die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgte, wäre die vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung beantragte Befragung des Herrn V.P. erforderlich, zumal im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich der persönlichen Umstände, unter denen er seine Leistung zu erbringen hatte, aufgetreten sind. Eine Aussage des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen liegt jedoch weder der Anzeige der beschwerdeführenden Organpartei noch dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt bei. Da somit auch nach eingehender Beweiswürdigung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass Herr V.P. seine Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschuldigten ausgeführt hat, kann der Einstellungsbescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny