LVwG-100013/2/MK/Ka

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 04.11.2013, GZ: BauR01-3-2-2011, mit dem eine Zwangsstrafe infolge der Nichterfüllung einer bescheidmäßig auferlegten baurechtlichen Verpflichtung verhängt wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Buchkirchen vom 21.01.2009 wurde Herr x, geb. x (in der Folge: Bf), davon in Kenntnis gesetzt, dass die auf der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft in der x, aufgestellten 6 Baucontainer und 1 Campingwagen gemäß § 24 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig  seien. Da eine Bewilligung nicht vorliege, wurde deren nachtägliche Einholung bzw. die diesbezügliche Kontaktaufnahme zur Gemeinde innerhalb eines Monats aufgetragen.

 

Diese Aufforderung wurde am 26.02.2009 unter neuerlicher Fristsetzung von einem Monat sowie – nach zwischenzeitlicher telefonischer Zusage, die nachträgliche Bewilligung zu beantragen, was aber nicht geschah – am 25.06.2009 mit einer neuerlichen Frist bis 31.07.2009 schriftlich wiederholt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Buchkirchen vom 20.08.2009, AZ.: Bau 95/2008, wurde dem Bf schließlich aufgetragen, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft nachträglich um die (grundsätzlich mögliche) Baubewilligung anzusuchen oder binnen weiterer 4 Wochen die bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen zu entfernen. Der Bescheid wurde am 15.09.2009 rechtskräftig.

 

I.2. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen wurde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 10.12.2009 um Durchführung der Ersatzvornahme ersucht.

 

Am 15.09.2011 wurde seitens der Gemeinde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung des Bezirksbauamtes durchgeführt, und – infolge unveränderter Sachlage – die Bezirkshauptmannschaft am 20.09.2011 neuerlich um Durchführung der Ersatzvornahme gebeten.

 

Mit Schriftsatz vom 12.12.2011, BauR01-3-2011, wurde dem Bf von der Vollstreckungsbehörde unter Setzung einer Frist bis 31.01.2012 die Ersatzvornahme angedroht. Die Frist verstrich ungenützt.

 

In der Folge wurden Angebote eingeholt. Zu einer Auftragsvergabe kam es wohl auch deshalb nicht, weil sich auf dem Grundstück des Bf umfangreiche sonstige Ablagerungen befinden, welche ein aufwendiges Vorgehen auf der Grundlage anderer materiengesetzlicher Bestimmungen erforderte, und vom Anbieter zwar der Abtransport der Container bewerkstelligt werden konnte, nicht aber deren (Zwischen-)Lagerung. Von einer Ersatzvornahme wurde daher Abstand genommen.

In der hier gegenständlichen Angelegenheit gab der Bf am 09.11.2012 im Rahmen einer niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme vor der Vollstreckungsbehörde an, dass der Campingwagen und drei der sechs Container zwischenzeitlich entfernt worden wären. Die restlichen drei Container sollten auf der Liegenschaft bleiben und daher baurechtlich bewilligt werden.

 

Da seitens des Bf auch dieser Ankündigung nicht entsprochen wurde, erfolgte mit Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde vom 21.12.2012 die Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 300,- Euro für den Fall, dass der rechtskräftigen Verpflichtung nicht bis 15.02.2913 nachgekommen worden ist. Mit Schreiben vom 16.01.2013 erfolgte eine Verlängerung der Erfüllungsfrist bis 01.03.2013.

 

I.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 03.04.2014, BauR01-3-2011, wurde die Zwangsstrafe von 300,- Euro verhängt. Und eine weitere Geldstrafe in der Höhe von 400,- Euro für den Fall der weiteren Säumnis über den 03.05.2013 hinaus angedroht.

 

Daraufhin wurde seitens des Bf die Antragstellung bis 27.05.2013 zugesagt. Trotz zwischenzeitlicher Befassung eines Bauunternehmens, von dem allerdings gänzlich andere Bauvorhaben mit der Marktgemeinde Buchkirchen kommuniziert wurden (Erweiterung Garage), kam es zu keinen weiteren Schritten iSe Erfüllung der bestehenden Verpflichtung durch Antragstellung, weshalb seitens der Marktgemeinde Buchkirchen mit Schreiben vom 26.07.2913 die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens „angeregt“ wurde.

 

I.4. Mit Bescheid vom 02.09.2013 wurde von der Vollstreckungsbehörde die im oben bereits angeführten Bescheid vom 03.04 2013 Zwangsstrafe von 400,- Euro ausgesprochen. Mit gleichem Datum wurde mittels Strafverfügung zu BuaR96-68-2013 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 600,- Euro verhängt.

 

Eine weitere Fristsetzung für die Antragstellung bis 15.10.2013 unter Androhung einer Zwangsstrafe von 700,- Euro blieb wiederum erfolglos.

 

I.5. Mit Bescheid vom 04.11.2013 wurde, da der Bf nach wie vor säumig war, auf der Grundlage der oben erwähnten Androhung eine Zwangsstrafe von 600,- Euro verhängt.

 

I.6. In einer am 18.11.2013 darüber rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Bf aus, dass er aufgrund eines Herzinfarktes 5 Monate nicht in der Lage gewesen sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Es seien auch nur noch zwei Container vorhanden. Zum Zeichen seines guten Willens wolle er noch am selben Tag den Bewilligungsantrag bei der Gemeinde stellen, was er allerdings nicht getan hat.

 

Mit Schreiben vom 25.11.2013 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.7. Ein telefonischer Kontakt mit der Baubehörde ergab am 18.12.2013, dass der Bf mit der Gemeinde zwar Kontakt aufgenommen hätte, sich derzeit aber aufgrund seines Herzinfarktes auf Rehabilitation befinde.

 

Eine neuerliche Nachfrage am 05.02.2014 ergab, dass nach wie vor kein Antrag gestellt wurde.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweisaufgenommen durch Akteneinsicht und Einholung direkter Auskünfte bei der Baubehörde. Der dargestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III. § 5 Abs.1 VVG normiert, dass die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß Abs.2 hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im konkreten Zusammenhang also (ausschließlich) die Antragstellung zum Zweck der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der auf dem Grundstück des Bf am Standort x, (teilweise) nach wie vor befindlichen Baucontainer auf der Grundlage des rechtkräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Buchkirchen vom 20.08.2009.

 

Die Vorgangsweise der Vollstreckungsbehörde entspricht vollinhaltlich der Regelungsgrundlage des Gesetzgebers und der in § 5 Abs.2 VVG skizzierten Vorgangsweise.

Ebenso unstrittig ist es, dass es sich – unter der Bedingung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person und anders als dies im Zusammenhang mit dem Sukzessivauftrag auf Beseitigung der widerrechtlich errichteten bauliche Anlagen der Fall ist – bei einer Antragstellung um eine höchstpersönliche Handlung und daher eine unvertretbare Leistung handelt.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der Vorbeurteilung der Frage, ob der beanstandete Zustand grundsätzlich bewilligungsfähig ist, deshalb besondere Bedeutung zukommt, da andernfalls ein an sich unmögliches Ziel Grundlage einer Leistung wäre, wozu ein Verpflichteter aber grundsätzlich nicht verhalten werden kann. Durch die Einbeziehung des Bezirksbauamtes vor Bescheiderlassung zur Beantwortung (eben auch) dieser Frage wurde dem aber zweifelsfrei entsprochen.

 

Auch trotz der zwischenzeitlichen Veränderungen im Bestand der widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen, blieb stets ein der rechtlichen Sanierung zuzuführender (Teil-)Sachverhalt, der im Titelbescheid Deckung findet, bestehen.

 

IV.2. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzuhalten, dass diese ursprünglich unter der Hälfte des mögliches Strafmaßes der Sachlage entsprechend festgesetzt und – berücksichtigt man die enorme Verfahrensdauer (und damit auch den Zeitraum der Säumigkeit des Bf) – sodann nachvollziehbar und (auf das immer wieder hinhaltende Verhalten des Bf reflektierend) angemessen gesteigert wurde, wie dies vom Gesetzgeber auch explizit gefordert wird.

 

Den Bf objektiv hindernde Umstände traten in Form einer schweren Erkrankung erst im letzten Stadium des Verfahrens auf und rechtfertigen damit unter Berücksichtigung des vorangegangenen Unterlassens kein drastisches Herabsetzen der Strafhöhe, wiewohl dieser Umstand durch Vorschreibung von 600,- anstelle der angedrohten 700,- Euro dennoch (und zwar angemessen) berücksichtigt wurde.

 

 

V. Im Ergebnis kommt der Bf seiner bescheidmäßig rechtskräftig auferlegten (Eventual-)Verpflichtung (Antragstellung) iSe unvertretbaren Leistung seit 15.09.2009 (!) nicht nach. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist daher sachlich wie rechtlich gerechtfertigt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger