LVwG-150513/10/EW/FE - 150514/9
Linz, 02.07.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerden von D. S. und M. S., x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde im übertragenen Wirkungsbereich vom 7. Oktober 2014, BZ-BauR-7002-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 stellte die Stadt Wels (im Folgenden: Antragstellerin) den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, KG L, benötigte Fläche laut Grundeinlöseplan Nr. x1 1478 m², und des Grundstückes Nr. xx, KG O, benötigte Fläche laut Grundeinlöseplan Nr. x2 443 m², für die Umsetzung des Straßenprojektes Aufschließungsstraße W. N. von F.straße bis I.Landesstraße einschließlich Gstraße, Straße "A" laut straßenrechtlicher Verordnung Nr. x.
Die zuvor geführten Grundeinlösegespräche mit den Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: Bf) seien erfolglos geblieben und auch das Kaufanbot vom 25. Juni 2014, welchem ein privatrechtliches Gutachten
I.2. Auf Grund der für 9. September 2014 von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelten die Bf mit Schreiben vom 5. September 2014 schriftliche Einwendungen. Darin erklärten sie mit ausführlicher Begründung, dass das Einlöseangebot für die Straßengrundeinlöse, welches auf dem Bewertungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen basiere, keinen ortsüblichen Preisen für faktisches Betriebsbaugebiet der Widmungskategorie B im Stadtgebiet der Stadt Wels entsprechen würde. Aufgrund dieses Einlöseangebotes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die benötigten Grundflächen privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen und in geeigneter Weise erwerben wolle, sondern vielmehr ihre „Übermacht" als Stadt benutzt habe, um die Bf als Laien zu unangemessenen Bedingungen letztlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Enteignung zu „beugen". Somit fehle dem Enteignungsantrag die notwendige Legitimation.
In der mündlichen Verhandlung führten die Bf in ihrer Stellungnahme weiters aus, dass von ihrer Seite die Bereitschaft bestehen würde, mit der Stadt Wels weiter zu verhandeln, um Punkte wie z.B. die Immobilienertragssteuer oder die Wertminderung der Restgrundstücke, noch zu klären. Jedoch sei dies aus zeitlichen Gründen am Verhandlungstag (persönliche Verpflichtung, Arzttermin) nicht mehr möglich. Außerdem erbaten sie Bedenkzeit, da sie auch die Übermacht der Antragstellerin sehr belaste.
I.3. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 wurde dem Ansuchen der Stadt Wels entsprochen und in Spruchpunkt I. die Enteignung des Grundstückes Nr. x, KG L, im Ausmaß von 1417 m² (Grundeinlöseplan Nr. x1), und des Grundstückes Nr. xx, KG O, im Ausmaß von 442 m² (Grundeinlöseplan Nr. x2) ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründeten: Auf die ausführlichen Einwendungen, welche im Zuge des Enteignungsverfahrens vorgebracht wurden, werde vollinhaltlich verwiesen. Gemäß § 35 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 bleibe der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig. Mangels genehmigten Verkehrskonzeptes fehle das öffentliche Interesse am Straßenprojekt. Eine Grundeinlöse sei nur dann zulässig, wenn sowohl eine Genehmigung für eine Autobahnauffahrt als auch für eine Erschließungsstraße rechtskräftig erteilt werde. Wie schon im Berufungsschriftsatz zu BZ-BauR-7001-2014 ausgeführt, sei die Verhandlungsleiterin befangen, die Enteignungsverhandlung zu führen. (Dort führen die Bf aus, dass die Verhandlungsleiterin befangen sei, weil diese in anderen Verfahren – bau- und forstrechtliches Verfahren zu Grundstück Nr. xxx, KG O [im Folgenden: Grundstück Nr. xxx] – nach Ansicht der Bf rechtswidrig gehandelt habe, da sie einen Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Parteistellung abgewiesen, unrichtige Aussagen gemacht und eine Widmungsanregung ignoriert habe.) In diesem Sinne sei auch die Grundeinlöseverhandlung am Tag der Enteignungsverhandlung zu beurteilen, die ihrerseits immer mit dem Hinweis geführt wurde, "sollte kein Ergebnis bis 17 Uhr zustande kommen, wird das Enteignungsverfahren eröffnet". Auf Grund des Zeitdrucks in der mündlichen Verhandlung, es wurden Grundeinlöseverhandlungen mehrerer Grundstücke geführt, sei ein seriöser Verhandlungsabschluss nicht gegeben gewesen. Wesentliche Details, wie die gesamten Nebenkosten sowie Immobilienertragssteuer etc., wurden erst auf Anfrage des Grundstückseigentümers sehr spät erörtert. Die Einlöse eines kleinen Restgrundstückes sei bei der Verhandlung überhaupt übersehen worden. Der Abschluss der Grundeinlöseverhandlungen noch am gleichen Tag der später eröffneten Enteignungsverhandlung sei aus Sicht der Bf angesichts der steuerlichen und rechtlichen Komplexität eines Tauschgeschäftes mit mehreren Grundstücken ohne weitere Reflektionsmöglichkeit und des unendlichen Drucks als völlig unzureichend anzusehen. Auf Grund der Verhandlungsbereitschaft der Enteigneten hätte die Verhandlungsleiterin das Enteignungsverfahren aussetzen müssen, was aber nie in Erwägung gezogen worden sei. Eine einvernehmliche Lösung sei somit verhindert worden. Außerdem werde eine Anregung auf Prüfung der Verordnung, mit der der Flächenwidmungsplan x geändert wurde (Änderungsverfahren Nr. x), abgegeben, da durch die Flächenwidmung übermäßig hohe Erschließungskosten verursacht würden und dies § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 widersprechen würde. Auch würde diese Flächenwidmung nicht den Zielen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 entsprechen und sei die Flächenwidmung einer Prüfung nach UVP‑G 2000 zu unterziehen gewesen. Die Flächenwidmung sei präjudiziell für das gegenständliche Enteignungsverfahren, weil mangels gesetzlicher Flächenwidmung auch das öffentliche Interesse für die Enteignung zur Erschließung des Betriebsbaugebietes fehle.
I.4. Mit Schreiben vom 17. November 2014, eingelangt am 20. November 2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Es wird darin darauf hingewiesen, dass keine Befangenheit der Verhandlungsleiterin vorliege, da Grundeinlösegespräche lange vor der Enteignungsverhandlung geführt worden seien (siehe Akt) und der Verlauf der Enteignungsverhandlung durch das Verhandlungsprotokoll vom 9. September 2014 nachvollziehbar sei (Dauer 16 halbe Stunden).
I.5. In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich am 18. Juni 2015 wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass sie über viele Jahre sehr viele Verhandlungen mit den Beschwerdeführern vor der schriftlichen Angebotslegung vom 25.6.2014 geführt habe (konkret am 6.11.2013, am 20.11.2013, am 25.11.2013 zusammen mit Geometer A. im Zuge der Grenzbegehung, am 9.1.2014 und am 13.5.2014 zusammen mit dem Baudirektor). Es habe die verschiedensten Angebote und Optionsverträge zur Gesamtfläche gegeben. In der straßenrechtlichen mündlichen Verhandlung der belangten Behörde seien auch Tauschflächen für das zu enteignende Straßenstück und andere Flächen angeboten worden und sei die Summe des Angebots der Grundeinlöse im Zuge der mündlichen Verhandlung auch erhöht worden. Es sei aber nie zu einer Einigung gekommen. Derzeit liege von Seiten der Antragstellerin kein weiteres Einlöseangebot für die Bf vor.
Die Bf stimmten zwar zu, dass es viele Verhandlungen gegeben habe. Jedoch sei
Gegenstand dieser Verhandlungen sowohl die Flächen für die Straßengrundeinlöse als auch Flächen, die im Betriebsbaugebiet liegen (auch ganze landwirtschaftliche Betriebe), welche die WBA (Wels Betriebsansiedlungs-GmbH) kaufen wollte, gewesen. Erst infolge des fehlenden Verhandlungsergebnisses hat es dann ein konkretes schriftliches Einlöseangebot der Stadt Wels (auf Basis eines privaten Sachverständigengutachtens) lediglich für die Straßenflächen gegeben. Vor diesem schriftlichen Angebot habe es nicht mehrere Angebote gegeben, da es sich hierbei lediglich um Tauschverhandlungen gehandelt habe, welche jedoch zu keinem Ergebnis geführt hätten. Obwohl der Bf grundsätzlich nicht verkaufen habe wollen, habe er sich für die Angebotsbesprechungen immer viel Zeit genommen. Auch ein schriftliches Angebot des Bf an die Stadt Wels, mit welchem er der Stadt Wels die gesamten Flächen im Betriebsbaugebiet inkl. der Straßengrundflächen angeboten hat, habe es gegeben. Auch vor der Enteignungsverhandlung der belangten Behörde sei noch verhandelt worden. Das Verhandlungsergebnis sei jedoch nicht unterschriftsreif gewesenes und scheiterte an den Nebenkosten, insbesondere der Immobilienertragsteuer. Aufgrund der Höhe der Transaktion von EUR 300.000 bis 400.000 hätte man noch einmal gerne darüber geschlafen, jedoch, sei den Bf am nächsten Tag von VBgm. P. L. und im Februar 2015 von Bgm. K. mitgeteilt worden, dass ein Weiterverhandeln aufgrund des anhängigen Enteignungsverfahrens nun nicht mehr möglich sei.
Auf Befragung der Richterin wie sich der Ablauf der behördlichen mündlichen Verhandlung gestaltet habe, führte die Verhandlungsleiterin der behördlichen Verhandlung aus, dass das straßenrechtliche Verfahren und das Enteignungsverfahren parallel geführt worden seien. Die Einlösegespräche hinsichtlich der Grundstücke der Bf begannen am späten Vormittag (zwischen 10 und 11 Uhr) und dauerten bis ca. 17.00 Uhr. Zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen. Aus Sicht der Verhandlungsleiterin seien aber in dieser Pause zwischen der Antragstellerin und dem Bf weitere Verhandlungen geführt worden, an denen sie nicht teilgenommen habe. Auch sei es zwischen der mündlichen Verhandlung und der Bescheiderlassung am 7.10.2014 zu keiner Einigung zwischen der Antragstellerin und den Bf gekommen. In diesem Zeitraum sei jedoch eine privatrechtliche Einigung zwischen den Ehegatten F. und der Stadt Wels noch möglich gewesen. Die Ehegatten F. hätten an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können und ließen sich durch ihren Anwalt entschuldigen, wodurch es zu den Gesprächen erst nach der mündlichen Verhandlung gekommen sei.
Ein Nachverhandeln nach der mündlichen Verhandlung mit den Bf sei aus Sicht des Vertreters der Antragstellerin, Mag. E. jedoch nicht möglich gewesen, da dies strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere Amtsmissbrauch nach sich ziehen hätte können. Nur über ausdrückliche Weisung des zuständigen politischen Organs wäre ein Weiterverhandeln denkbar gewesen.
Die Bf bieten abschließend in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts an, dass jene Flächen für die Straßengrundeinlöse, das heißt Grst.Nr. x mit 1.478 m2 und Grst.Nr. xx mit ca. 400 m2 mit der Teilfläche des Grundstückes xy im Verhältnis 1:1 getauscht werde. Diesbezüglich würde keine Immobilienertragsteuer anfallen und die Kosten für die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer seien aufgrund des geringen Flächenausmaßes überschaubar.
I.6. Darüber hinaus übermittelten die Bf mit Schreiben vom 24. Juni 2015 noch die Darstellung über die Befangenheit der Verhandlungsleiterin der belangten Behörde und den Verdacht des Amtsmissbrauchs samt Beweisurkunden, welcher an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wurde.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015.
III.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.
III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991) LGBl 1991/84 idF LGBl 2015/42 lauten:
„§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 71/1998)
[...]
(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.
[...]
§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.
(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
§ 36
Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.
(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."
Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl 1991/51 idF BGBl I lautet:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
[...]
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
[...]“
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang gemäß § 2 VwGVG durch ihre zuständige Einzelrichterin erwogen:
Von den Bf wird die Befangenheit der Verhandlungsleiterin im behördlichen Verfahren vorgebracht, weil diese in anderen Verfahren (bau- und forstrechtliches Verfahren zu Grundstück Nr. xxx) nach Ansicht der Bf rechtswidrig gehandelt habe, da sie einen Antrag der Bf abgewiesen, unrichtige Aussagen gemacht und eine Anregung auf Widmungsänderung ignoriert habe. In diesem Lichte seien auch die Grundeinlöseverhandlungen am Tag der Enteignungsverhandlung zu beurteilen, die ihrerseits mit dem Hinweis geführt wurden, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet werde, sollte kein Ergebnis bis 17:00 zustande kommen.
Die Bf berufen sich damit auf den relativen Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG. Danach haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Grundsätzlich muss die Befangenheit gegenüber der Partei bestehen, allerdings kann eine bedeutende Animosität zwischen dem Organwalter und dem Parteienvertreter Rückwirkungen auf diesen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Mit der heftig kritisierten Vorgehensweise der Verhandlungsleiterin in den Verfahren hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx, welche in der Sache nicht Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde sind, können die Bf keine Gründe aufzeigen, die die volle Unbefangenheit der Verhandlungsleiterin in Zweifel ziehen. Denn alleine aus der Tatsache, dass die Organwalterin schon in einem anderen Verfahren derselben Parteien oder des Bruders bzw. Sohnes der Parteien, welcher im Verfahren auch als Vertreter agiert, entschieden hat, kann alleine kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden. Selbst Rechtsverletzungen alleine geben noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Mit den Hinweisen auf die Vorgehensweise bei den Verfahren betreffend Grundstück Nr. xxx konnten von den Bf keine Zweifel aufgezeigt werden, dass es an der objektiven Einstellung der Verhandlungsleiterin und deren Unvoreingenommenheit in dem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahren fehle (vgl. VwGH 19.05.2014, 2013/09/0054). Da sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehbar ergibt, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage sowie auf Beweise und die Gutachten der Amtssachverständigen für Straßenbautechnik und für Verkehrsplanungstechnik sowie auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen sowie für Wasserbautechnik und der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stützt (alle Gutachten und Stellungnahmen wurden in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 abgegeben), kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Befangenheit der Organwalterin erkennen. Inwiefern die Bf einen Befangenheitsgrund darin erblicken, dass die Verhandlungsleiterin die Grundeinlöseverhandlungen am 9. September 2014 laut Angaben der Bf zeitlich bis 17:00 Uhr beschränkt, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, da es schon Monate vor der mündlichen Verhandlung diverse (Tausch)Angebote und ein schriftliches Einlöseangebot für die Straßengrundstücke (siehe Schreiben vom 26. Juni 2014) gegeben hat. Außerdem wurden die Bf mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. August 2014 (zugestellt am 7. August 2014) – also einen Monat vorher – von der mündlichen Verhandlung verständigt. Von einer Druckausübung auf die Bf durch die Verhandlungsleiterin, weil etwa Nebenkosten wie die Immobilienertragssteuer nicht geklärt werden konnten, welche zu einer Befangenheit führt, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht ausgegangen werden. Außerdem wollten der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Bf und sein Vertreter aus Zeitgründen wegen persönlicher Verpflichtungen und wegen eines Arzttermins selbst nicht mehr weiter verhandeln (siehe Stellungnahme der Bf in der Verhandlungsschrift vom 9. September 2014).
Auch den Anschein einer Voreingenommenheit, welche zu einer parteiischen Entscheidung der Verhandlungsleiterin geführt hätte, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der von den Bf vorgebrachten Gründen nicht erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
IV.2. Vorweg ist festzuhalten, dass verfassungsrechtlich eine Enteignung dann zulässig ist, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/06/0150 mwN). Mit dem angefochtenen Enteignungsbescheid soll der mit dem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 4. November 2014, DI-BauR-7001-2014, bewilligte Neubau der Straße "A" laut straßenrechtlicher Verordnung Nr. x (Aufschließungsstraße W. N. von F.straße bis I.Landesstraße) verwirklicht werden (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juli 2015, LVwG 150526/12 und 150527/11, mit welchem die gegen den erwähnten straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen wurde). Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung, sodass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist jedenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff Oö StraßenG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Ausführung bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine weniger belastende Weise, bei annähernd gleichen Kosten, erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den §§ 35 ff Oö Straßengesetz 1991 ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch geringere Eingriffsmaßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0327; 21.3.2007, 2006/05/0188; 24.12.2008, 2007/05/0310).
Beim Argument der Bf, dass der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig bleibe, beziehen sie sich auf § 35 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991. Dieser normiert, dass bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 par cit auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 leg cit erlassenen Widmungsverordnung für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig bleibt. § 11 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 bezieht sich jedoch auf eine „Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt“. Dem gegenständlichen Fall liegt jedoch der Neubau einer Gemeindestraße zugrunde, welche nicht über eine bereits bestehende Privatstraße führt. Mit dem Vorbringen, dass das öffentliche Interesse am Neubau der Straße fehle und dem Hinweis auf § 35 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991, kann daher unter Zugrundelegung der oben dargelegten Judikatur des VwGH, dass über die Frage des öffentlichen Interesses am Straßenbauvorhaben bereits im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid abgesprochen wird und dieser im Enteignungsverfahren Bindungswirkung entfalte, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werden.
Die Bf können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Enteignungsverfahren daher im Wesentlichen nur mehr konkrete Behauptungen dahingehend vorbringen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Bf bringen jedoch nicht vor, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine weniger belastende Weise, bei annähernd gleichen Kosten, erreicht werden kann.
Im Wesentlichen bringen die Bf vor allem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, dass es kein angemessenes Einlöseangebot von Seiten der Antragstellerin gegeben habe und sie selbst noch immer für Verhandlungsgespräche offen seien.
Eine Enteignung ist als ultima ratio nur dann zulässig, wenn ernsthafte Bemühungen misslungen sind, das für den öffentlichen Zweck benötigte Objekt privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, oder wenn das angestrebte Ziel nicht ebenso durch Inanspruchnahme von öffentlichem Gut verwirklicht werden kann (vgl. VfSlg 13.579/1993; 18.320/2007; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte [2012] 131 mwN).
In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Bf als auch von den Vertretern der Antragstellerin ausführlich dargelegt, dass es mindestens seit dem Jahr 2013 viele Verhandlungen der Bf mit der Antragstellerin über verschiedenste (Tausch)Angebote und Optionsverträge nicht nur zur benötigten Straßenfläche sondern auch zu anderen Flächen, welche im Betriebsbaugebiet liegen, gegeben hat. Erst nachdem diese Verhandlungen gescheitert sind, wurde das schriftliche Kaufanbot vom 25. Juni 2014 an die Bf übermittelt. Auf Basis eines Gutachtens eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen vom 10. September 2013 wurden auf Basis des Grundeinlöseplanes für das GrstNr. xx (benötigte Fläche 443 m²) 26.841,37 € und für das GrstNr. x (benötigte Fläche 1.478 m²) 89.522,02 € als Entschädigungsbetrag angeboten. Dieses Angebot wurde von den Bf nicht angenommen. Dass es hierbei um kein unangemessen niedriges Angebot handelt zeigt der Vergleich mit dem Bewertungsgutachten, das die belangte Behörde im Enteignungsverfahren einholte. In diesem wurden als Entschädigungsbeträge für das GrstNr. xx (benötigte Fläche 442 m²) 19.006,00 € und für das GrstNr. x (benötigte Fläche 1.417 m²) 54.837,90 € festgesetzt, welche die belangte Behörde auch so übernommen hat.
Auch stand genug Zeit zur Verfügung über das Kaufanbot vom 25. Juni 2014 bis zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 zu reflektieren und darüber mit der Antragstellerin nochmals zu verhandeln. Außerdem wurden am Tag der mündlichen Verhandlung noch Verhandlungen geführt und wäre eine privatrechtliche Einigung möglich gewesen. Aus den von der Antragstellerin und den Bf gemachten Angaben zu den Grundeinlöseverhandlungen kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennen, dass von Seiten der Antragstellerin versucht wurde die benötigten Flächen zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Es schadet dabei auch nicht so wie die Bf meinen, dass erst mit dem schriftlichen Kaufanbot vom 25. Juni 2014 das erste Mal nur auf die benötigte Straßenfläche Bezug genommen wurde, im Vorfeld aber auch andere Kauf- oder Tauschvarianten verhandelt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt weiters nicht, dass ein zeitlicher Druck zum Vertragsabschluss auf die Bf ausgeübt wurde, da auch im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung genug Zeit gegeben war, um über das Angebot zu verhandeln und die Einlöseverhandlungen am Tag der mündlichen Verhandlung von ca. 10:00 bis 17:00 Uhr dauerten. Auch mit dem Argument, dass von der Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung keine Bereitschaft mehr bestand, neuerlich zu verhandeln, sondern sie ihren Antrag auf Enteignung aufrecht hielt, obwohl die Bf noch immer zu Verhandlungen zur Verfügung stehen, können die Bf keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen, da im Vorfeld ausreichend Einlöseverhandlungen geführt wurden und insbesondere das schriftliche – weit über dem im späteren Enteignungsverfahren festgestellten Wert der enteigneten Flächen liegendes – Einlöseangebot der Antragstellerin vom 25. Juni 2014 von den Bf abgelehnt wurde (vgl. VfSlg 13.579/1993 mwN; 18.890/2009).
Aus den genannten Gründen war daher der für das Straßenbauprojekt benötigte Grund der Bf nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen und die Enteignung daher im öffentlichen Interesse erforderlich.
Auch konnte der Neubau der Straße entsprechend der straßenrechtlichen Bewilligung nicht durch geringere Eingriffsmaßnahmen erreicht werden. Die für das Straßenbauvorhaben benötigte und zu enteignende Fläche ergibt sich aus dem Grundeinlöseplan, Aufschließungstraße W. N., Ast West – I.Landesstraße, M 1:1.000, August 2014, (hinsichtlich GrstNr. x Nr. x1 und hinsichtlich GrstNr. xx Nr. x2), welchen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Art und Umfang der Enteignung waren somit nicht unverhältnsimäßig und die Enteignung nicht rechtswidrig.
IV.3. Hinsichtlich der Anregung der Bf auf Prüfung der Verordnung mit der der Flächenwidmungsplan x (Änderungsverfahren Nr. x) geändert wurde und die gegenständlichen Flächen als Betriebsbaugebiet gewidmet wurden, ist auszuführen, dass Voraussetzung für einen Verordnungsprüfungsantrag eines Gerichts die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmung ist. Das bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen diese Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes anzuwenden hätte (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 1013). Jedoch kommt diese Flächenwidmungsverordnung nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht, da sich der bekämpfte Bescheid nur auf die straßenrechtliche Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels Verordnungsplan Nr. x – A 8 Anschlussstelle Aufschließungsstraße Wels W. – Erschließung Nord (F.straße bis I.Landesstraße) stützt. Die Verordnung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Verfahren zum bekämpften Bescheid nicht anzuwenden. Die Einwendungen hinsichtlich eines Widerspruchs der Flächenwidmungsverordnung zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und zum UVP-G 2000 führen somit nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.
IV.4. Eingangs verweisen die Bf in ihrem Schriftsatz auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und erklären das gesamte Berufungsvorbringen ausdrücklich auch zum Vorbringen der Beschwerde. Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG dar. Die Bf vermögen auch damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten.
IV.5. Da in Punkt I. der Beschwerde ausdrücklich auf den Bescheid vom 7. Oktober 2014, BZ-BauR-7002-2014, verwiesen wurde, mit dem die Enteignung der Grundstücke Nr. x, KG L und xx, KG O angeordnet wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass nur Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angefochten wurde. Die in Spruchpunkt II. festgesetzte Entschädigungshöhe wurde somit beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht bekämpft und wäre dieses aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 5 Oö. Straßengesetz auch nicht zuständig über die Höhe der festgesetzten Entschädigung zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer