LVwG-670010/2/MS

Linz, 05.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Säumnisbeschwerde von Herrn Dr. P W, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gemäß §§ 8 Abs. 1, 31 und 37 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Antrag die angeforderten 226,60 € für nicht vollstreckbar zu erklären und die Rückzahlung bescheidmäßig anzuordnen sowie der Antrag auf Zuerkennung eines tarifmäßigen Kostenersatzes als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit per Fax und E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebrachten Eingabe vom 28. Juli 2014 beantragte Herr Dr. P W (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Rückstandsausweis und führte diesbezüglich begründend aus, er bezahle aufgrund der behaupteten Vollstreckbarkeit die Zahlung, anerkenne aber deren Richtigkeit nicht an.

 

Mit E-Mail vom 10. Februar 2015 richtete der Beschwerdeführer eine Urgenz an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden und stellte für den Fall der Nichterledigung seines Antrages (Erstellung eines Rückstandsausweises) eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Aussicht.

 

Mit E-Mail vom 11. Februar 2015 teilte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Beschwerdeführer mit, dass eine Erledigung des Antrages nicht möglich sei und daher keine Erledigung erfolgen werde, da weder das Verwaltungsstrafgesetz noch andere von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anzuwendende Gesetze die Ausstellung eines Rückstandsausweises vorsehen.

 

Mit E-Mail vom 11. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

„es ist wirklich bedauerlich, dass Sie das nicht wissen, dass man im Falle der vermeintlichen Vollstreckbarkeit einer Behördenforderung zumindest auf Antrag einen (bescheidmäßigen) Rückstandsausweis ausstellen muss. Ich werde beim Verwaltungsgericht deswegen vorstellig werden. Vielleicht lesen lieber doch noch einmal darüber nach! Ich habe mir das nicht aus den Fingern gesogen, sondern nachgeschaut was man im Verwaltungsvollstreckungsrecht tun kann, wenn die Behörde behauptet eine Forderung sei vollstreckbar und man selbst gegenteiliger Ansicht ist.“

 

Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und führt darin Folgendes aus:

Mit Erkenntnis vom 22.4.2014 des LVwG-600089/9/CG wurde meine Beschwerde gegen den Bescheid der BH Gmunden VerkR96-178043-2013 abgewiesen ohne neuerliche meritorische Entscheidung. In weiterer Folge wurde ich zum selben Aktenzeichen mit Datum vom 8. Juli mit Exekution bedroht gemahnt.

Daraufhin schrieb ich beiliegenden Antrag dass ich die Zahlung leiste, jedoch davon ausgehen, dass gemäß Art 130 (1) 1i.V. mit Art 130 (4) B-VG das Gericht selbst zu entscheiden hat, und lediglich der Spruch der 2. Rechtsstufe vollstreckbar ist, nicht jedoch der Bescheid der 1. Rechtsstufe. Ich beantragte einen Rückstandsausweis, was nach Lehre und Rechtsprechung einen bescheidmäßigen Abspruch über strittige Exekutionsforderungen bedeutet.

Daraufhin reagierte die Behörde nicht, sodass ich zum Jahreswechsel eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bezirkshauptmann schickte, der mir jedoch durch Mag. Sch. mitteilen ließ, dass man nichts unternehmen wird.

Beweis: Parteienvernehmung, beiliegende Mahnung mit Vollstreckungsandrohung und beiliegender Antrag, von der Behörde vorzulegende Korrespondenz per Mail

 

Der Beschwerdeführer beantragt:

1.   die angeforderten 226,60 € für nicht vollstreckbar zu erklären

2.   und die Rückzahlung bescheidmäßig anzuordnen.

3.   einen tarifmäßigen Kostenersatz zuzuerkennen.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Wie ich bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausführte, habe ich einen Anspruch darauf, dass ich einen bescheidmäßigen Abspruch erhalte, wenn ich meine, die Behörde dürfe eine von ihr behauptete Beschwerde nicht vollstrecken. Die Zahlung wurde nur geleistet, weil nach Lehre und Rechtsprechung ein solcher Antrag keine aufschiebende Wirkung hervorruft.

Der Verfassungsgesetzgeber ordnet in den oben angeführten Bestimmungen die Entscheidung in der Sache selbst an, sodass nicht mehr vollstreckt werden darf, als die im Spruch der Rechtsmittelentscheidung angeführten 60 € die der Rechtschutzversicherer bereits bezahlt hat. Die Entscheidung der 1. Rechtsstufe ist daher einer Vollstreckbarkeit nicht zugänglich, das wäre nur möglich, wenn das Verwaltungsgericht so wie der Verwaltungsgerichtshof in den letzten Jahrzehnten zur kassatorischen Entscheidung berufen gewesen wäre.“

 

Mit Schreiben von 11. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezugshabenden Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten lies.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurden über den Beschwerdeführer wegen insgesamt drei Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG Geldstrafen im Gesamtausmaß von 190 Euro verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2014, LvwG-600089/9/MS/CG wurde über die Beschwerde wie folgt erkannt:

„I. Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1 und 3 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2 stattgegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

III. Die Strafbestimmung des Punktes 4 wird auf  "§ 134 Abs. 1 KFG"  richtig gestellt.

 

IV. Der Beschwerde zu Punkt 4 wird insoweit statt gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt wird. 

 

V. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf € 30 herabgesetzt.

 

VI. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.“

 

Mit Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den offenen Betrag von 226,60 Euro samt einer Mahngebühr von 5,00 Euro unverzüglich einzuzahlen.

 

In der Folge hat der Beschwerdeführer diesen Betrag eingezahlt und bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Ausstellung eines Rückstandsausweises beantragt, was diese abgelehnt hat, worauf der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhob.

 

 

III.           Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich

 

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

 

Gemäß § 54b Abs. 1a VStG ist im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Säumnisbeschwerde:

Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist der Ablauf der Entscheidungsfrist. Diese beginnt mit dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen, wobei für die Behörde grundsätzlich eine 6-monatige Entscheidungsfrist, sofern nicht anders geregelt, besteht.

Für die Zulässigkeit ist in formeller Hinsicht der Zeitpunkt der Erhebung maßgelblich.

Die Entscheidungspflicht der Behörde bezieht sich nur auf Sachentscheidungen. Etwaige verfahrensrechtliche Anträge unterliegen nicht der Entscheidungsfrist.

 

Entsprechend der Bestimmung des § 73 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen bei denselben mit Bescheid zu entscheiden. Der Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsauweises wurde mit Fax am 28. Juli 2014 eingebracht. Damit begann die Entscheidungsfrist über diesen Antrag zu laufen und endet nach sechs Monaten am 28. Jänner 2015. Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich eine E-Mail, in der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass eine Erledigung des gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Rückstandsausweises nicht erfolgen kann und erfolgen wird, da im Verwaltungsstrafgesetz bzw. anderen anzuwendenden Gesetzen die Ausstellung eines Rückstandsausweises nicht vorgesehen ist.

In dieser E-Mail kann jedoch keine bescheidmäßige Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages gesehen werden, da einerseits klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Behörde gar nicht den Willen hat bescheidmäßig über den gestellten Antrag abzusprechen und andererseits der E-Mail essentielle Bescheidmerkmale, wie etwa die Unterschrift fehlen, um Bescheidcharakter aufzuweisen, sodass innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist keine bescheidmäßige Erledigung, sondern nur eine Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgte, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne und nicht entsprochen werde.

 

Mit E-Mail vom 3. März 2015 und somit außerhalb der sechsmonatigen Frist wurde die Säumnisbeschwerde erhoben, sodass die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig ist.

 

Zu prüfen ist daher, ob die Behörde durch die Nichterledigung des Antrages auf Ausstellung eines Rückstandsausweises ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

 

Zur beantragten Ausstellung des Rückstandsausweises ist Folgendes festzuhalten.

Der Beschwerdeführer beantragt, wie bereits erwähnt, von der Behörde die Ausstellung eines Rückstandsausweises, da er die von ihm beglichene Forderung (Geldleistung) der belangten Behörde nur zum Teil anerkennt.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, das Oö. Landesverwaltungsgericht habe mit seinem Erkenntnis keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen und anerkennt dieser daher die Forderung der belangten Behörde im Ausmaß von 226,50 Euro (mit Ausnahme von 60 Euro) nicht an.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers in den Punkten 1 und 3 als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Oö. Landesverwaltungsgericht eine negative Sachentscheidung getroffen. Hierzu ist festzuhalten, dass, sofern das Oö. Landesverwaltungsgericht aus den gleichen Gründen wie die belangte Behörde zu einer dem Spruch des bekämpften Bescheides gleichlautenden Entscheidung kommt, kein Erfordernis besteht, den bekämpften Bescheid zu wiederholen, sondern ist es völlig ausreichend, die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Da das Erkenntnis vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde ist somit das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen und bestand für den Beschwerdeführer die Verpflichtung die ihm auferlegte Geldleistung binnen oben genannter Frist zu begleichen.

Nach der Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG besteht die Verpflichtung rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Behörde ein Mahnschreiben verfasst und darin den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Zahlung aufgefordert. In der Folge wurde die geltend gemachte Forderung tatsächlich beglichen, wenn auch unter dem Hinweis, die Forderung mit Ausnahme von 60 Euro nicht anzuerkennen. Mit der Zahlung der geforderten Summe, verblieb der belangten Behörde keine offene Forderung gegen den Beschwerdeführer.

Ein Vollstreckungsverfahren für die rechtskräftig verhängte Geldstrafe wurde nicht eingeleitet, da der Beschwerdeführer die ausstehende Summe nach Erhalt des Mahnschreibens beglichen hat.

 

Ein Rückstandsausweis stellt ganz allgemein eine Auflistung offener Forderungen dar.

Zum Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsausweises ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 3 Abs. 2 VVG in der Fassung BGBl 137/2001 vorsah, dass Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung zu versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO sind.

Diese Bestimmung ist mit 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten und ist in der novellierten in Geltung stehenden Fassung des § 3 Abs. 2 VVG der Rückstandsausweis nicht mehr enthalten.

Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH Rückstandsausweise keinen Bescheidcharakter haben, sondern lediglich bloße Bescheinigungen darstellen (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0162).

 

Nach derzeitig geltender Rechtslage erfolgt die Vollstreckung von Geldleistungen nach der Bestimmung des § 54b VStG. Das darin normierte Mahnsystem wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33 eingeführt, um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu vermindern und Kosten zu sparen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsausweises, die Ausstellung eines Instrumentariums beantragte, das, auch wenn ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt worden wäre, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr zur Verfügung steht und darüber hinaus, dass mit dem Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsausweises, die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt wurde, die, auch wenn das Instrumentarium Rückstandsausweis noch zur Verfügung stehen würde, nicht auf die Ausstellung eines Bescheides, sondern eben einer Bescheinigung gerichtet ist und schon daher hätte der gestellte Antrag, sofern ein Rückstandsausweis noch hätte erwirkt werden können, keine Verletzung der Entscheidungspflicht auslösen können, sodass durch die nicht bescheidmäßige Erledigung des gestellten Antrages die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt hat.

 

Zum Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsausweises:

Da, unabhängig davon, dass gegen den Beschwerdeführer kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, da dieser die geforderte Geldleistung nach Erhalt der Mahnung beglichen hat, sodass kein Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung dieser Geldleistung eingeleitet oder durchgeführt werden musste, wie oben ausgeführt, das Instrumentarium des Rückstandsausweises seit der Novellierung des § 3 Abs. 2 VVG nicht mehr zur Verfügung steht, ist weder nach dieser Bestimmung oder einer sonstigen Regelung des VVG noch nach den Bestimmungen des VStG eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegeben, sodass der Antrag auf Ausstellung des Rückstandsausweises zurückzuweisen ist.

 

Zu den sonstigen gestellten Anträgen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe folgende Anträge an das Oö. Landesverwaltungsgericht gestellt:

1.   die angeforderten 226,60 Euro für nicht vollstreckbar zu erklären.

2.   die Rückzahlung bescheidmäßig anordnen.

3.   einen tarifmäßigen Kostenersatz zuerkennen.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Artikel 130 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.        gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.        gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.        wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.        gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

 

Weder aus Art 130 Abs. 1 B-VG noch aus § 27 VwGVG noch aus den Verfahrensgesetzen kann eine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge abgeleitet werden, sodass die oben angeführten Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.

 

 

V.           Da die belangte Behörde die Entscheidungspflicht nicht verletzt hat, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Die Anträge des Beschwerdeführers sind mangels Rechtsgrundlage zurückzu-weisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß