LVwG-650384/2/BR
Linz, 05.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des E K MBA, geb. 1960, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als zuständige Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung erster Instanz, vom 9.4.2015, GZ: VerkR22-13-2015 Fs,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben bezeichneten Bescheid das Verfahren zur Erledigung des Ansuchens (des Antrages) des Beschwerdeführers vom 27.01.2015, um Ausstellung eines Fahrschullehrerausweises für Herrn M A K als Fahr(schul)lehrer für die Klassen A,B,C,CE nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oö. über die Beschwerde des M A K ausgesetzt.
Gestützt wurde dies auf § 116 und § 109 Abs.1 lit.b KFG, 1967 sowie § 38 AVG.
I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:
II. In der gegen die Verfahrensaussetzung fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde führt dieser folgendes aus:
II.1. Dem Beschwerdeführer könnte in seinen Ausführungen inhaltlich alleine schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er wohl nicht ernsthaft davon ausgehen hat können, dass ihm ein Fahr(schul)lehrerausweis für eine Person ausgestellt wird, gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren wegen Verlust der Voraussetzungen für diese Tätigkeit (mangels Vertrauenswürdigkeit) als Fahr(schul)lehrer anhängig war, was mit Bescheid vom 3.3.2015, BZ-VerkR-04006-2015 schließlich festgestellt und zwischenzeitig durch das Landesverwaltungsgericht Bestätigung fand.
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter dem Betreff „M A K“ (gemeint wohl: E K) unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht zu haben, zur Entscheidung vorgelegt.
III.1. Die Durchführung einer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte iSd § 24 VwGVG entfallen, weil die die Aussetzung begründende Vorfrage mit dem h. Erkenntnis vom 30.4.2015, LVwG-650364 zwischenzeitig geklärt ist und demnach über den Antrag des Beschwerdeführers – so er diesen aufrecht erhält – inhaltlich zu entscheiden ist. Diese wurde verbunden bzw. im Anschluss an das Verfahren wegen des Entzuges der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung, LVwG-650384, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2015.
Ergänzend Beweis erhoben wurde durch eine Anfrage an das zentrale Melderegister zwecks Feststellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Ein im Ergebnis inhaltsgleiches Verfahren wurde bereits betreffend den Antrag des M A K vom 19.2.2015 im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung in Angelegenheit der ihm entzogenen Fahr(schul)lehrerberechtigung geführt. Es war ebenfalls über eine Aussetzung des Verfahrens über einen vom Genannten gestellten Antrag „um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die - mit dem h. Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD ohne die Frage der Vertrauenswürdigkeit darin beurteilt zu haben, entzogene – Fahrschulbewilligung gemäß § 110 KFG und das Ansuchen um Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG, zu entscheiden gewesen.
Dies vor dem Hintergrund, dass M A K am 10.12.2014 die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule „C D“ (lediglich) auf Grund von baulichen Änderungen entzogen wurde.
Der von der Behörde am 3.3.2015 erlassene Bescheid, mit dem nach § 116 u. § 117 KFG iVm § 109 Abs.1 lit.b KFG mangels Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die Fahr(schul)lehrerberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde, wurde mit dem h. Erk. v. 4.5.2015, LVW-x, als wesenstypisch präjudiziell für den Antragsgegenstand erachtet.
Da darüber – wie auch hier - noch nicht rechtskräftig entschieden war (war der Antrag vom 19.2.2015 und) ist auch dieser Antrag vom 27.1.2015 als formal zu Recht gestellt zu beurteilen (gewesen). Ob dieser jedoch in offenkundiger Kenntnis des bereits anhängigen Verfahrens betreffend die Person für die die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises zweckmäßig war, hat an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.
IV.1. Der Sachausgang des Verfahrens über den Entzug der Fahr(schul)lehrerbewilligung von M A K ist nunmehr durch das h. Erk. LVwG-650364 vom 30.4.2015 rechtskräftig abweisend entschieden und wird – ohne der Behörde vorzugreifen - wohl auch in diesem Fall richtungsweisend für die Erledigung des hier verfahrensgegenständlichen Antragsgegenstands, der von der Behörde daher zu Recht als präjudiziell erachtet worden war und daher das Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorfrage durch das h. Erk. vom 30.4.2015, LVwG-650364 zu Recht ausgesetzt wurde (unter vielen VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/11/0071).
Die Verfahrensaussetzung ist daher als zu Recht erfolgt festzustellen, wobei die Behörde über diesen Antrag – sofern er nicht zurückgezogen werden sollte – über diesen abzusprechen haben wird.
Da der Antrag zumindest in der Zeit dessen Stellung am 27.1.2015 bis zum Bescheid 3.3.2015 mit dem M A K die Fahr(schul)lehrerbewilligung entzogen wurde zumindest formal einer sachlichen Grundlage nicht entbehrte, war die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde, wie auch der Antrag auf Kostenzuerkennung nicht zurück- sondern abzuweisen.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r