LVwG-650384/2/BR

Linz, 05.05.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des E K MBA, geb. 1960, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als zuständige Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung erster Instanz, vom 9.4.2015, GZ: VerkR22-13-2015 Fs,  

 

zu Recht:

 

 

 

I.            Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.         Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem oben bezeichneten Bescheid das Verfahren zur Erledigung des Ansuchens (des Antrages) des Beschwerdeführers vom 27.01.2015, um Ausstellung eines Fahrschullehrerausweises für Herrn M A K als Fahr(schul)lehrer für die Klassen A,B,C,CE nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oö. über die Beschwerde des M A K ausgesetzt.

 

Gestützt wurde dies auf  § 116 und § 109 Abs.1 lit.b KFG, 1967 sowie § 38 AVG.

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Mit Schreiben vom 27.01.2015 beantragten Sie die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für Hr. M A K als Fahrschullehrer für die Klassen A,B,C,CE.

 

Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf gemäß § 116 Abs. 1 KFG 1967 nur Personen erteilt werden, bei denen unter anderem die im § 109 Abs. 1 lit. b angeführte Voraussetzung vorliegt.

 

Gemäß 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die vertrauenswürdig sind.

Dies bedeutet, dass die für die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für Fahrschullehrer notwendige Vertrauenswürdigkeit ident mit jener ist, welche ein Bewerber um eine Fahrschulbewilligung aufzuweisen hat.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Magistrates Wels vom 03.03.2015 Hr. M A K die erteilte Fahrlehrer-und Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde. Diese Entscheidung begründet sich auf das Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2015. Mit diesem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates Wels vom 10.12.2014 (im wesentlichen Entziehung der Fahrschulbewilligung für die Fahrschule City Driver) abgewiesen.

 

Gegen den Bescheid vom 03.03.2015 des Magistrates Wels wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Da somit in beiden Verfahren die Vertrauenswürdigkeit die wesentliche Frage bildet, ist gemäß § 38 2. Satz AVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

II. In der gegen die Verfahrensaussetzung fristgerecht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde führt dieser  folgendes aus:

 

Herr E K hat am 27.01.15 um Ausstellung eines Fahrlehrerauswei­ses für Herrn M A K für die Klassen A, B, C, CE ersucht.

 

Mit Bescheid vom 09.04.15 wurde das Verfahren „bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des M A K" ausgesetzt.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 09.04.15, GZ: VerkR22-13-2015 Fs, wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.15 zugestellt.

 

Sohin binnen offener Frist wird gegen den angeführten Aussetzungsbescheid das Rechtsmittel der

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. Der angeführte Bescheid wird wegen

 

• unrichtiger rechtlicher Beurteilung und

• wesentlicher Verfahrensmängel

vollinhaltlich bekämpft.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

(1)

Zunächst ist zu rügen, dass der gegenständliche Bescheidspruch zu unbe­stimmt ist und damit schon eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt.

 

Es ist aus dem Spruch konkret nicht nachvollziehbar, welche „Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes OÖ" hier abgewartet werden soll.

 

Es wird damit das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG verletzt.

 

(2)

Festzustellen ist zudem, dass es sich vorliegend um keine Vorfrage, die die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG berechtigt, han­delt.

 

„Vorfrage" ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tat­bestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (VwGH 16.09.1956, 2876/54).

 

Dies ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:

 

Nach der Bestimmung des § 116 Abs. 1 KFG HAT die Bezirksverwaltungsbe­hörde dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen den in den §§ 116 und 117 angeführten Vorausset­zungen entsprechen.

 

Dies bedeutet, dass die Behörde die Voraussetzungen eigenständig zu prüfen hat und ihr dabei kein Ermessensspielraum (arg.: „hat") zukommt.

 

Hätte die Behörde eine (umgehende) Prüfung des Antrages vom 27.01.15 durchgeführt, so hätte festgestellt werden müssen, dass einerseits alle positiven Voraussetzungen (ausreichende Praxiszeiten), sowie andererseits keine Versa­gungsgründe („Vertrauenswürdigkeit") bei Herrn M A K  vorliegen.

Es hätte insbesondere festgestellt werden müssen, dass Herr M A K in den letzten Jahren niemals wegen eines schweren Verstoßes gegen maßgebli­che kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft wur­de und daher die Vertrauenswürdigkeit als Fahrlehrer- und Fahrschulleh­rer nicht in Zweifel gezogen werden kann.

 

Die belangte Behörde hätte demnach den beantragten Fahrlehrerausweis für Herrn M A K (jedenfalls umgehend nach Antragstellung) ausstellen müssen.

 

(3)

Zutreffend ist, dass Herrn M A K mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 03.03.15 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 02.05.2001, VerkR-280.202/34-2001-Tau, und Bescheid des Landes­hauptmannes von vom 28.05.2001, VerkR-280.202/37-2001-Tau, erteilte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen vollständig entzo­gen wurde.

 

Dieser Bescheid wurde jedoch erst mehr als einen Monat nach der gegenständli­chen Antragstellung (27.01.15 !) erlassen und hätte bei der gebotenen raschen Erledigung gar keine Berücksichtigung finden dürfen.

 

Festzustellen ist zudem, dass dieser Bescheid vom 03.03.15 fristgemäß be­kämpft wurde und sohin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechts­mittelverfahren wird wohl mehrere Monate in Anspruch nehmen.

 

Durch die vorliegende Entscheidung würde Herrn M A K demnach jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage für mehrere Monate entzogen.

 

Herrn M A K wurde bereits die Fahrschulbewilligung entzogen (mit Bescheid vom 10.12.14). Im Weiteren hat der Bürgermeister der Stadt Wels Herrn M A K auch die Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung entzogen (mit Bescheid vom 03.03.15).

 

All diese behördlichen Maßnahmen sind mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, als Beweisanträge des (in diesen Verfahren) Betroffenen unbeachtet blieben (und damit Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtet wurden), so­wie dem Betroffenen keine Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt wurde (und damit das Grundrecht auf Parteiengehör verletzt wurde).

 

Bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist es (vor allem auch bei inhaltli­cher Prüfung und Wertung des Bescheides vom 03.03.15 und dessen Zustande­kommen) in keinster Weise zumutbar, im vorliegenden Verfahren weitere Ver­zögerungen hinzunehmen.

 

§38 AVG begründet schließlich keine Verpflichtung zur Aussetzung des Ver­fahrens (siehe VwGH 09.10.2000, 2000/10/0147; 22.03.2002, 2001/02/0129 ua).

 

(4)

Wie in der Stellungnahme vom 20.03.15 ausgeführt wurde, ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 03.03.15 inhaltlich rechtswidrig und wurde bei der Bescheiderlassung gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien ver­stoßen, als

 

• Herrn M A K als Betroffenen im gesamten Verfahren vor dem Magistrat Wels keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme einge­räumt wurde und damit eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs vorliegt;

 

• das Verfahren vor dem Magistrat Wels völlig einseitig und zu Lasten des Betroffenen M A K geführt wurde und sämtliche entlastende Umstände ignoriert wurden;

 

• Feststellungen (zu Lasten des Betroffenen M A K) sogar ein­deutig gegen vorliegende Beweisergebnisse getroffen wurden;

 

• ein völlig identischer Sachverhalt, welcher bereits zur Entziehung der Fahrschulbewilligung geführt hat, auch zur Begründung der Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung des Herrn M A K unzulässigerweise herangezogen wurde;

 

• im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels kein einziger konkreter und rechtlich relevanter Verstoß (oder gar eine Bestrafung) gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften festgestellt, noch ein sonstiges Verhalten des Fahr(schul)lehrers M A K festgestellt wurde, dass diesen wegen persönlich vorwerfbarer Vergehen als Fahrlehrer „vertrauensunwürdig" machen würde.

 

Auch aufgrund dieses Vorbringens hätte die belangte Behörde eine eigenständi­ge Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen müssen. Die belangte Behörde hat jedoch (unzulässigerweise) diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels ohne nähere Prüfung in ihre Bescheidbegründung übernommen.

 

Die belangte Behörde geht demnach von unrichtigen rechtlichen Voraussetzun­gen aus und ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.

 

(5)

Zumindest hätten die in der Stellungnahme vom 20.03.15 beantragten Beweise aufgenommen werden müssen.

 

So hätte sich bei der beantragten zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn M A K, T, sowie der beantragten Beischaf­fung des Aktes des Magistrates Wels, BZ-VerkR-04006-2015, samt Bescheid vom 03.03.15; ergeben, dass

 

• kein einziger konkreter und rechtlich relevanter Verstoß (oder gar ei­ne Bestrafung) gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften gegen Herrn M A K vorliegt oder festgestellt wurde.

 

Bei der beantragten zeugenschaftlichen Befragung von Herrn Mag. B M, p.A. Magistrat W, zu den Umständen und Hintergründen der Bescheiderlassung zu GZ: BZ-VerkR-04006-2015; hätte sich ergeben, dass

 

• Herrn M A K als Betroffenem im gesamten Verfahren vor dem Magistrat Wels keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme einge­räumt wurde und damit eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) vorliegt und damit ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzips verletzt wurde.

 

Bei Durchfiihrung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte deshalb die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Antrag vom 27.01.2015 ei­genständig zu beurteilen ist und diesem letztlich auch stattzugeben ist.

Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ist demnach sowohl sachlich als auch rechtlich unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Es werden daher nachstehende

 

Beschwerdeanträge

 

gestellt:

 

1.)  Die Rechtsmittelbehörde möge eine öffentliche und mündliche Ver­handlung durchfuhren und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 09.04.15, GZ: VerkR22-13-2015 Fs, vollinhaltlich und ersatzlos aufheben und der Behörde die umgehende Entschei­dung über das Ansuchen vom 27.01.15 um Ausstellung eines Fahr­lehrerausweises für Herrn M A K als Fahrschullehrer für die Klassen A, B, C, CE auftragen;

 

in eventu

 

2.)  möge die Rechtsmittelbehörde den angeführten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entschei­dungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

3.) Der betroffenen Partei mögen weiters die gesamten entstandenen Ver­fahrenskosten zuerkannt werden.

 

Wels, am 22.04.15 E K“

 

 

II.1. Dem Beschwerdeführer könnte in seinen Ausführungen inhaltlich alleine  schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er wohl nicht ernsthaft davon ausgehen hat können, dass ihm ein Fahr(schul)lehrerausweis für eine Person ausgestellt wird, gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren wegen Verlust der Voraussetzungen für diese Tätigkeit (mangels Vertrauenswürdigkeit) als Fahr(schul)lehrer anhängig war, was mit Bescheid vom 3.3.2015, BZ-VerkR-04006-2015 schließlich festgestellt und zwischenzeitig durch das Landesverwaltungsgericht Bestätigung fand.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter dem Betreff „M A K“ (gemeint wohl: E K) unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht zu haben, zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Die Durchführung einer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte iSd § 24 VwGVG entfallen, weil die die Aussetzung begründende Vorfrage mit dem h. Erkenntnis vom 30.4.2015, LVwG-650364 zwischenzeitig geklärt ist und demnach über den Antrag des Beschwerdeführers – so er diesen aufrecht erhält – inhaltlich zu entscheiden ist. Diese wurde verbunden bzw. im Anschluss an das Verfahren wegen des Entzuges der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung, LVwG-650384, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2015.

Ergänzend Beweis erhoben wurde durch eine Anfrage an das zentrale Melderegister zwecks Feststellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 38 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Ein im Ergebnis inhaltsgleiches Verfahren wurde bereits betreffend den Antrag des M A K vom 19.2.2015 im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung in Angelegenheit der ihm entzogenen Fahr(schul)lehrerberechtigung geführt. Es war ebenfalls über eine Aussetzung des Verfahrens über einen vom Genannten gestellten Antrag „um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die  - mit dem h. Erkenntnis vom 17.2.2015, LVwG-650304/11/Kof/BD ohne die Frage der Vertrauenswürdigkeit darin beurteilt zu haben, entzogene  – Fahrschulbewilligung gemäß § 110 KFG und das Ansuchen um Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG, zu entscheiden gewesen.

Dies vor dem Hintergrund, dass M A K am 10.12.2014 die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule „C D“ (lediglich) auf Grund von baulichen Änderungen entzogen wurde.

Der von der Behörde am 3.3.2015 erlassene Bescheid, mit dem nach § 116 u. § 117 KFG iVm § 109 Abs.1 lit.b KFG mangels Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die Fahr(schul)lehrerberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde, wurde mit dem h. Erk. v. 4.5.2015, LVW-x, als wesenstypisch präjudiziell für den Antragsgegenstand erachtet.

Da darüber – wie auch hier - noch nicht rechtskräftig entschieden war (war der Antrag vom 19.2.2015 und) ist auch dieser Antrag vom 27.1.2015 als formal zu Recht gestellt zu beurteilen (gewesen). Ob dieser jedoch in offenkundiger Kenntnis des bereits anhängigen Verfahrens betreffend die Person für die die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises zweckmäßig war, hat an dieser Stelle dahingestellt zu bleiben.

 

 

IV.1. Der Sachausgang des Verfahrens über den Entzug der Fahr(schul)lehrerbewilligung von M A K ist nunmehr durch das h. Erk. LVwG-650364 vom 30.4.2015 rechtskräftig abweisend entschieden und wird – ohne der Behörde vorzugreifen - wohl auch in diesem Fall richtungsweisend für die Erledigung des hier verfahrensgegenständlichen Antragsgegenstands, der von der Behörde daher zu Recht als präjudiziell erachtet worden war und daher das Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorfrage durch das h. Erk. vom 30.4.2015, LVwG-650364 zu Recht ausgesetzt wurde (unter vielen VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/11/0071).

 

Die Verfahrensaussetzung ist daher als zu Recht erfolgt festzustellen, wobei die Behörde über diesen Antrag – sofern er nicht zurückgezogen werden sollte – über diesen abzusprechen haben wird.

 

Da der Antrag zumindest in der Zeit dessen Stellung am 27.1.2015 bis zum Bescheid 3.3.2015 mit dem M A K die Fahr(schul)lehrerbewilligung entzogen wurde zumindest formal einer sachlichen Grundlage nicht entbehrte, war die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde, wie auch der Antrag auf Kostenzuerkennung nicht zurück- sondern abzuweisen.

 

 

 

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r