LVwG-650348/2/Zo/Bb

Linz, 26.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M M, geb. 1979, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Februar 2015, GZ VerkR21-427-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A <= 25kW, A, AM, B, C1, C und F und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A <= 25kW, A, AM, B, C1, C und F sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf sieben Monate, gerechnet ab 7. Jänner 2015 bis einschließlich 7. August 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Griekirchen (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn M M (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Bescheid vom 6. Februar 2015, GZ VerkR21-427-2014, gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A <= 25kW, A, AM, B, C1, C und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 7. Jänner 2015 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 7. September 2015, entzogen. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein entzogen und er gemäß § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Schließlich wurde festgestellt, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen endet.

Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bf am 13. Dezember 2014 in P. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,02 mg/l gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Der Bf sei daher nicht mehr verkehrszuverlässig, sodass aufgrund des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung eine Entziehungsdauer von acht Monaten auszusprechen gewesen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid, durch Hinterlegung zugestellt am 10. Februar 2015, erhob der Bf durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. März 2015 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt) sowie das Verschulden des Verkehrsunfalles unbestritten blieb und ausschließlich die Höhe der festgesetzten Entziehungsdauer bekämpft wurde. Es wurde beantragt, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate herabzusetzen.

 

Seine Beschwerde inhaltlich begründend bringt der Bf verfahrensrelevant vor, dass die von der belangten Behörde verfügte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit überproportional hoch bemessen sei. Er wendet insbesondere ein, dass den mit der Alkoholisierung zusammenhängenden Folgen (wie    z. B. ein Verkehrsunfall) bereits durch die im Gesetz vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten bereits vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Den gegenständlichen Verkehrsunfall als zusätzliches Verwerflichkeitskriterium heranzuziehen, stelle daher eine unzulässige Verschärfung der bereits bestehenden hohen Entziehungsdauer dar.

 

Darüber hinaus weist er darauf hin, dass er reumütig und einsichtig sei. So habe er die ihm auferlegte Nachschulung unverzüglich absolviert, wobei er hiezu auf die beigelegte Teilnahmebestätigung verwies. Beim konkreten Vergehen handle es sich um ein erstmaliges Alkoholdelikt und sei ihm bislang auch sonst kein rechtswidriges Verhalten im Straßenverkehr vorzuwerfen.

 

Zusammengefasst hielt der Bf fest, dass die Milderungsgründe bei weitem den rechtswidrigen Verstoß im Straßenverkehr überwiegen, sodass die belangte Behörde diesem Umstand Rechnung tragen und die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten hätte festsetzen müssen.

 

Schließlich bringt der Bf vor, dass er als Außendienstmitarbeiter bei der Firma B beschäftigt sei und die festgelegte Führerscheinentzugsdauer für ihn einen existenzgefährdenden Umstand darstelle. Die Entziehungsdauer von acht Monaten sei für seinen Arbeitgeber nicht tragbar, sodass er bei einer derart hohen Dauer mit einer Arbeitgeberkündigung zu rechnen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10. März 2015, GZ VerkR21-427-2014, ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Bf (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Bf ohnedies nur das Ausmaß der Entziehungsdauer bekämpft hat,  entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der am 12. Oktober 1979 geborene Bf lenkte am 13. Dezember 2014 um 05.25 Uhr den Pkw, Seat Alhambra, mit dem behördlichen Kennzeichen x, im Ortsgebiet von P., auf dem T.Weg, aus Richtung Ortszentrum kommend in Richtung Keßla-Landesstraße.

 

Im Bereich der Kreuzung „T.Weg – S.hang“ verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem er mit dem Pkw rechtsseitig gegen die Steinmauer des Anwesens Tiefer Weg Nr. 10 stieß, wodurch am gelenkten Fahrzeug Sachschaden entstand und der Bf letztlich ver­letzt wurde.

 

Der Bf befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine bei ihm im Krankenhaus Grieskirchen um 07.28 Uhr von Exekutivorganen der Polizeiinspektion N. am Walde mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARDB-0075, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Bf eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 1,02 mg/l. Der Bf hat in seinem Beschwerdeschriftsatz dieses Alkoholdelikt als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalles nicht bestritten.

 

Laut Aktenlage handelt es sich konkret um das erste Alkoholdelikt des Bf im Straßen­verkehr und um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form unbestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in   Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von  zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“ [...]

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes  1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

5.2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 13. Dezember 2014 gegen 05.25 Uhr, anlässlich dessen der Bf unbestritten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,02 mg/l betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Aktenlage zufolge hat der Bf erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen und es handelt sich offensichtlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt.

 

Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).

 

In diesem Sinne muss dem Bf im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig angelastet und berücksichtigt werden, dass seine Alkoholbeeinträchtigung nicht „bloß“ im Rahmen einer Verkehrskontrolle zutage trat, sondern seine Alkoholfahrt – unbestritten – zu einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden geführt hat, indem er als Fahrzeuglenker gegen eine Steinmauer stieß, wodurch er selbst verletzt und Sachschaden am Fahrzeug entstand. Daraus zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Der Bf hat nicht nur eine abstrakte, sondern durch den verursachten Verkehrsunfall jedenfalls eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug halbwegs sicher zu beherrschen, was aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auch nicht lebensfremd erscheint.

 

Das zusätzliche Verschulden eines Verkehrs­unfalles rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten, wobei es jedoch auf die Folgen des Unfalles nicht ankommt. Die Unfallfolgen haben bei der Wertung und damit auch bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 22. Oktober 1991, 91/11/0033; 20. Jänner 1998, 97/11/0217 uva.).

Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten des Bf aufgrund der anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren in diesem Zeitraum grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er sich im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig gezeigt hat. Dies lässt erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sieben Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerde­begehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf wiederhergestellt ist. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. die Verhängung der Mindestentziehungsdauer ist aber aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles nicht möglich. Diese Überlegungen gelten auch für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurde nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.

 

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l