LVwG-800136/2/Kof
Linz, 28.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der I S K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der
Landeshauptstadt Linz vom 12.03.2015, GZ: 0051919/2014, wegen Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren betreffend das Güterbeförderungsgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) den in der Präambel zitierten Bescheid - auszugsweise - wie folgt erlassen:
Oberösterreich in 4030 Linz, Autobahn A7, km 2,5 Richtungsfahrbahn Süd, am Sattelzugfahrzeug,
§ 19 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetzes von den Organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom Fahrer O. S. als Vertreter der Firma ...
€ 700,00 eingehobene Sicherheitsleistung wird für verfallen erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Betreffend den Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes wird auf das ausführlich begründete Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191, verwiesen.
Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges darf der Verfall erst
dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde wegen der - angeblichen - Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz noch kein Strafbescheid erlassen, geschweige denn ist ein solcher in Rechtskraft erwachsen.
Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe wird auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen hingewiesen.
Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-VStVG,
BGBl. I Nr. 3/2008, erlassen, welches - unter anderem auch - die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beinhaltet.
Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeübereinkommen) gilt auch in Verwaltungsstrafsachen.
Ungarn ist Vertragsstaat dieses EU-Rechtshilfeübereinkommens;
siehe die Homepage des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst.
Der behördliche Bescheid war somit aufzuheben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler