LVwG-650380/3/Zo/SA
Linz, 21.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn M L, geb. 1963, vertreten durch Herrn Mag. R U, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 01.04.2015, GZ FE-356/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer die am 12.06.2014 zu Zl. F14/175829 für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung für denselben Zeitraum entzogen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2014 eine andere Person durch mehrere Faustschläge ins Gesicht schwer verletzt hatte und der Beschwerdeführer bereits sieben einschlägige Vorstrafen aufweist. Aufgrund dieser Gewalttaten sei davon auszugehen, dass er auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten gefährden werde.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er seit 01.04.2015 bei der M GmbH in Linz beschäftigt sei und stets als hilfsbereit, loyal und verlässlich aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten eine Wiedergutmachung bezahlt und sein Anwalt habe beim Gericht einen Antrag auf Strafmilderung eingebracht.
Damit er seine Tätigkeit am Arbeitsplatz in vollem Umfang erfüllen könne, sei eine Lenkberechtigung zwar nicht zwingend erforderlich aber doch ein wesentlicher Faktor, vor allem jetzt in der Hochsaison. Es wäre daher auch im übergeordneten Interesse der Gesellschaft, den nunmehr begonnenen Prozess einer längerfristigen Resozialisierung durch eine wohlwollende Beurteilung zu unterstützen. Sein Arbeitgeber habe ihm klargemacht, dass zukünftige Verfehlungen dieser Art keinesfalls toleriert werden und das Beschäftigungs-verhältnis nur aufrechterhalten werde, wenn sich Derartiges zukünftig nicht wiederhole. Er habe dies eingesehen. Aufgrund der Gespräche mit seinem Arbeitgeber und der durchaus schmerzlichen finanziellen Wiedergutmachung sei eine Einsicht eingetreten und es könne seine Verkehrszuverlässigkeit nunmehr positiver beurteilt werden.
3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 27. April 2015, GZ: FE-356/2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie den Beschluss des LG Linz vom 15.04.2015, 23 Hv 20/15m. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A, B und BE. Er hat am 30.10.2014 Herrn M F mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Oberkieferfraktur, eine Bindehautblutung und Hornhautabschürfung verbunden mit Prellungen im Bereich des Kopfes, insbesondere Augapfels und der Nase sowie einem Monokelhämatom rechts, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalles wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil betrug daher 3 Monate. Als strafmildernd wertete das LG Linz keinen Umstand, straferschwerend wurden sieben einschlägige Vorstrafen gewertet. Die Voraussetzungen einer Diversion lagen nach dem Urteil des LG Linz nicht vor, weil ein hoher Handlungsunwert vorlag und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegen standen, sowie der Beschuldigte mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Der Beschwerdeführer war bereits insgesamt sieben Mal wegen vorsätzlicher leichter bzw. in einem Fall auch schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die meisten Verurteilungen bereits lange zurücklagen. Zuletzt vor dem gegenständlichen Vorfall wurde er vom BG Linz mit Urteil vom 18.12.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat bedingt wegen einer Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer weist auch insgesamt vier allerdings nur geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2013 auf.
Als Wiedergutmachung für den Vorfall vom 30.12.2014 überwies der Beschwerdeführer dem Verletzten einen Betrag in Höhe von 2.240 Euro. Aufgrund dieser Schadensgutmachung und eines aufrechten Arbeitsverhältnisses beantragte er eine nachträgliche Milderung der gerichtlichen Strafe, woraufhin das oben angeführte Urteil mit Beschluss des LG Linz vom 15.04.2015, Zl. 23 Hv 20/15m dahingehend abgeändert wurde, dass die verhängte Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, dass das aufrechte Arbeitsverhältnis wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen keinen Milderungsgrund darstellen könne, allerdings wäre die Wiedergutmachung des Schadens als Milderungsgrund zu werten.
Der Beschwerdeführer wohnt in L und steht seit 01.04.2015 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu der ebenfalls in Linz befindlichen M GmbH.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z.2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z.9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.
5.2. Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2014 eine andere Person durch Faustschläge ins Gesicht schwer verletzt und damit eine strafbare Handlung gemäß § 84 StGB begangen. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z.9 FSG vor.
Aggressionsdelikte sind grundsätzlich als verwerflich anzusehen. Es muss von jedermann verlangt werden, dass er auf Meinungsverschiedenheiten, Konflikte sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Provokationen nicht mit körperlicher Gewalt reagiert und andere Personen nicht verletzt. Im konkreten Fall muss zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass er bereits sieben einschlägige Vorstrafen wegen ähnlicher Gewaltdelikte aufweist, wobei allerdings zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass die meisten dieser Delikte schon lange zurückliegen. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Linz vom 18.12.2014, also gerade zwei Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall, wegen des Vergehens nach § 83 StGB bestraft wurde. Dass er sich trotz dieser nur zwei Wochen zurückliegenden Verurteilung am 30.12.2014 wiederum dazu hat hinreißen lassen, eine Person schwer zu verletzen, kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer seine Aggressionen nicht ausreichend beherrschen kann. Es muss daher tatsächlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde.
Wie die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid zutreffend dargelegt hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob die Gewalttaten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. Auch im Straßenverkehr kommt es häufig zu (tatsächlichen oder zumindest subjektiv so empfundenen) Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern, weshalb beim Beschwerdeführer befürchtet werden muss, dass er auch auf solche Situationen mit unangemessener Gewalt, aggressiver Fahrweise oder Ähnlichem reagiert und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und hat eine Wiedergutmachung des Schadens dahingehend geleistet, dass er dem Verletzten einen höheren Geldbetrag überwiesen hat, als diesem vom Gericht als Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beteuert auch, nunmehr die Unangemessenheit seines Verhaltens einzusehen und in Zukunft keine derartigen Übertretungen mehr zu begehen. Sowohl das aufrechte Arbeitsverhältnis, dessen Verlust der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen ähnlichen Vorfall riskieren würde, als auch die erhebliche finanzielle Belastung durch die Schadenswiedergutmachung sind durchaus geeignet, dazu beizutragen, den Beschwerdeführer von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Allerdings erscheinen diese Umstände nach hs. Ansicht nicht ausreichend, um die begründete Annahme, dass sich der Beschwerdeführer im Verkehr rücksichtslos verhalten werde und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte, wesentlich abzuschwächen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den raschen Rückfall des Beschwerdeführers nach dem Urteil des BG Linz vom 18.12.2014 zu verweisen.
Die nachträgliche Strafmilderung wurde vom LG Linz mit der Schadenswiedergutmachung begründet. Diese Schadenswiedergutmachung zeigt dem Beschwerdeführer zwar die finanziellen Konsequenzen seines Verhaltens auf, es ist aber nicht ersichtlich, in wieweit die Bezahlung eines Geldbetrages den Beschwerdeführer in Zukunft davon abhalten sollte, seine offenbar bestehende Gewaltbereitschaft ausreichend zu beherrschen.
Die Verwaltungsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit eventuelle berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Nachteile des Betroffenen nicht zu berücksichtigen sind, weil im Interesse der Verkehrssicherheit alle anderen Verkehrsteilnehmer vor nicht verkehrs-zuverlässigen Lenkern geschützt werden müssen. Im Übrigen befinden sich sowohl der Wohnort des Beschwerdeführers als auch sein Arbeitsplatz innerhalb der Stadt Linz, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist, und der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat auch bekanntgegeben, dass der Besitz der Lenkberechtigung keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes ist. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb diese Entscheidung die Resozialisierung des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigen sollte.
Der gegenständliche Vorfall hat sich am 30.12.2014 ereignet. Die seither verstrichene Zeit von ca. 5 Monaten ist noch nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es der von der Behörde festgesetzten Entzugsdauer von 6 Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 10.04.2015) bedarf, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dies entspricht einer tatsächlichen Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 10 ½ Monaten, gerechnet ab dem Vorfall vom 30.12.2014. Diese Entzugsdauer erscheint notwendig aber auch ausreichend, um die vom Beschwerdeführer derzeit noch ausgehende Gefährdung für die Verkehrssicherheit abzuwenden.
Der Ausspruch über die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist im § 29 Abs. 3 FSG begründet. Beide Anordnungen erfolgten daher zu Recht. Aufgrund der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, weshalb die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat (VwGH vom 20.02.1990, 89/11/0252 uva).
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Gewaltdelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l