LVwG-650373/7/MS
Linz, 29.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn S A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. März 2015, GZ. 15/059246, mit dem der Antrag auf Austausch des pakistanischen Führerscheins abgewiesen wurde
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn S A die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – unter der Bedingung: positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B nach § 11 Abs.4 FSG – erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. März 2015, GZ: 15/059246, wurde der Antrag von Herrn S A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Austausch des pakistanischen Führerscheins in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abgewiesen.
Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, es handle sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung, was eine Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Dokumentes beim Landeskriminalamt Oberösterreich ergeben habe.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 24. März 2015 zu eigenen Handen zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 14. April 2015 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird ausgeführt, die Lenkberechtigung sei einmal ins Wasser gefallen und sei durchnässt worden und in der Folge in der Sonne wieder getrocknet worden und daher nicht mehr richtig lesbar.
Der Beschwerde wurde zum Beweis, dass eine Führerscheinprüfung abgelegt worden ist, ein „Kein Einwände Zertifikat“ und eine Führerscheinkopie beigelegt. Beide Dokumente seien den Angaben des Beschwerdeführers nach vom Außenministerium in Pakistan geprüft worden und würden beweisen, dass er den Führerschein in Pakistan rechtmäßig erworben habe.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch eine ergänzende Stellungnahme des Oö. Landeskriminalamtes zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der Führerschein sei so schlecht lesbar, da er einmal durchnässt worden sei sowie durch den über Aufforderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungsnachweis hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses des Moduls „Fahren eines Personenkraftwagens“ sowie der der Beschwerde angeschlossenen Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Verkehrspolizei Gujranwala mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer einen Pakistanischen Führerschein Nr. x, Typ Motorrad/PKW, ausgestellt am 19. Mai 2011 und gültig bis 18. Mai 2016 besitzt und dass der Führerschein gemäß den Aufzeichnungen des Polizeiregisters original und korrekt ist.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, geboren am 6. Juni 1985 in Pakistan weist die pakistanische Staatsangehörigkeit auf und ist seit 19. Jänner 2015 mit Hauptwohnsitz in A, gemeldet.
Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan eine Fahrschule vom 19. Februar 2011 bis 19. Mai 2011 und legte erfolgreich das Modul „Lenken von Personenkraftfahrzeugen“ ab. Dem Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2011 eine pakistanische Fahrerlaubnis ausgestellt.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und was das Vorliegen einer gültigen pakistanischen Fahrerlaubnis betrifft, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen, ausgestellt vom Büro des Leiters der Verkehrsabteilung in Gujanwala, sowie aus der weiters vorgelegten Bestätigung der Fahrschule (Hafiz driving Center).
III. Gemäß § 23 Abs. 1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.
Gemäß § 23 Abs. 3 Ziffer 1 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).
Da der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde genauso wie vor der belangten Behörde angab, in Pakistan eine Führerscheinprüfung abgelegt zu haben, jedoch die eingeholte ergänzende Stellungnahme des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion OÖ vom 22. August 2012 ergeben hat, dass zwar die Möglichkeit bestand, dass Wasser in dem Führerschein eingedrungen ist, da die Laminierung im oberen Bereich beschädigt war, jedoch ein komplettes Durchnässen als Ursache für die mangelhafte Druckqualität ausgeschlossen wurde, bestanden weiterhin begründete Zweifel, dass es sich beim Führerschein des Beschwerdeführers um eine Fälschung handelt. Daher wurde der Beschwerdeführer in Ergänzung des Verfahrens vor der Erstbehörde im Sinn der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, dem Oö. Landesverwaltungsgericht geeignete Unterlagen vorzulegen und zwar insbesondere solche, die eine von ihm absolvierte Ausbildung und Prüfung belegen.
Der Beschwerdeführer hat dem Oö. Landesverwaltungsgericht sodann, zusätzlich zur Unbedenklichkeitsbescheinigung, die der Beschwerde angeschlossen war, einen Leistungsnachweis des HAFIZ DRIVING CENTERS vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer diese Fahrschule vom 19. Februar 2011 bis 19. Mai 2011 besucht hat und das Modul „Fahren eines Personenkraftwagens“ erfolgreich abgeschlossen hat. In der vorgelegten Leistungsbestätigung wird weiters auf die Führerscheinnummer x Bezug genommen. Aufgrund der vorgelegten Dokumente konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine gültige Lenkberechtigung erteilt wurde.
Gemäß § 23 Abs.3 Z4 FSG ist bei „Umschreibung“ eines in Pakistan ausgestellten Führerscheines in einen österreichischen Führerschein die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 FSG nachzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wird somit die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – unter der Bedingung: positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B nach § 11 Abs.4 FSG, erteilt.
V. Der Beschwerde wird somit stattgegeben und dem Beschwerdeführer unter der formulierten Bedingung die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß