LVwG-650368/3/Bi
Linz, 29.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn R P, vertreten durch H N RAe, vom 10. April 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. März 2015, VerkR21-567-2014, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) für die Klassen AM und B – Führerschein ausgestellt von der BH Gmunden am 24. Oktober 2006 zu Zl: 06353244 – aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 5. Februar 2015 befristet bis 5. Februar 2016 und die Auflage erteilt, im Rahmen der Nachuntersuchung ca 1 Monat vor Ablauf der Befristung eine Haaranalyse auf Drogenmetabolite durchführen zu lassen bei einer Haarlänge von mindestens 6 cm. Weiters wurde der Bf aufgefordert, unverzüglich den derzeitigen Führerschein bei der BH Gmunden abzugeben und die Ausstellung eines neuen Scheckkartenführerscheins zu beantragen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 27. März 2015.
2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die vom Bf beantragt wurde, während die belangte Behörde ausdrücklich darauf verzichtet hat – erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe am 20. August 2014 vor der PI Scharnstein angegeben, bereits mehrfach gemeinsam mit Dritten Cannabis konsumiert zu haben und um den Kontakt mit „übel beleumundeten Dealern“ zu meiden, hätten er und sein Freund beschlossen, Cannabis selbst anzubauen. Dieses Cannabis sei von der Polizei sichergestellt worden. Ein Harnbefund vom 22. September 2014 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung nach Aufforderung durch die belangte Behörde sei positiv gewesen. Er habe sich am 12. Jänner 2015 psychiatrisch untersuchen lassen. Der Psychiater habe ausgeführt, er habe einen „langjährigen unregelmäßigen Cannabiskonsum überwiegend am Wochenende“ beschrieben. Es bestehe länger andauernder Missbrauch, eine Abhängigkeit bestehe nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt ergebe sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Der psychische Status sei zur Gänze unauffällig. Der Psychiater habe aber gemeint, es seien vierteljährliche Harnkontrollen auf Cannabis über mindestens 1 Jahr erforderlich. Der Psychiater habe ihn nicht nach dem letzten Konsum gefragt, der vor dem Harntest vom 22. September 2014 stattgefunden habe.
Nach Vorlage eines negativen Harnbefundes habe der Amtsarzt am 5. Februar 2015 sein Gutachten mit der Begründung „chronisch rezidivierender Cannabiskonsum, bei Nachuntersuchung sei der Nachweis einer Drogenabstinenz erforderlich (psychiatrischer FA-Befund vom 12. Jänner 2015) und aus diesem Grund sei eine Haaranalyse auf Drogenmetabolite (Haarlänge mindestens 6 cm) nötig.
Bei diesem Sachverhalt sei eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristung nicht gerechtfertigt. Es bedürfe konkreter Feststellungen über Konsumfrequenz, Konsummenge und Konsumzeitraum, die nicht vorhanden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen mit einer konkreten Verschlechterung der gesundheitlichen Lenkeignung in absehbarer Zeit gerechnet werden müsse. Ihm werde zu Recht nicht vorgeworfen, jemals unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er sei gemäß den Darlegungen des Psychiaters völlig gesund, lebe in stabilen sozialen Verhältnissen und gehe einer Arbeit nach. Er habe seinen Cannabiskonsum im September 2014 zur Gänze eingestellt. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Im vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde findet sich ein Bericht der PI Scharnstein vom 26. August 2014, wonach der 1968 geborene Bf und eine weitere namentlich genannte Person in einem Waldstück in Grünau im Almtal eine Plantage mit 29 – über 2m hohen – Cannabispflanzen angelegt haben. Aufgrund der aufwändigen Pflege hätten sie die Plantage regelmäßig aufsuchen müssen, sodass sie ausgeforscht werden konnten. Bei einem der Beschuldigten seien 10 g Haschisch sichergestellt worden.
Der Bf wurde von der belangten Behörde wegen Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs geladen und legte einen Laborbefund vom 22. September 2014 über ein Screening auf Drogenmetabolite (Schnelltest) vor, das auf THC positiv war; alle anderen Ergebnisse – Kokain, Opiate, Amphetamine (Exstasy), Methamphetamin (Exstasy), Barbiturate, Trizyklische Antidepressiva, Phencyclidin, Benzodiazepine - waren (bei erhöhtem Kreatininwert) negativ.
Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2014 wurde der Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Zweck der Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen einer Frist zu erbringen.
Er legte die FA-Stellungnahme Dris E vom 12. Jänner 2015 (Befundbericht vom 17. Dezember 2014) vor, mit der Diagnose „Unauffälliger psychischer Status, F12.1 Missbrauch von Cannabis“ und der Aussage, es bestehe länger andauernder Missbrauch, aber keine Abhängigkeit, zum Untersuchungszeitpunkt ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Der Psychiater hält den Bf für „bedingt geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 unter der Auflage vierteljährlicher Harnkontrollen auf Cannabis über mindestens 1 Jahr.“
Am 26. Jänner 2015 legte der Bf erneut einen Laborbefund – Screening auf Drogenmetabolite – vor, der (bei niedrigem Kreatininwert) auf alle Stoffe negativ war.
Laut amtsärztlichem Gutachten vom 5. Februar 2015 war der Bf „befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B für 1 Jahr mit Nachuntersuchung mit Haaranalyse auf Drogenmetabolite (Haarlänge von mindestens 6 cm erforderlich)“. Begründet wurde dies mit „chronisch rezidivierendem Cannabiskonsum, bei Nachuntersuchung ist der Nachweis einer Drogenabstinenz erforderlich (psychiatr. FA-Befund vom 12.1.2015 liegt vor)“.
Dem Abschlussbericht der PI Scharnstein vom 11. Februar 2015 war ein Beschuldigtenvernehmungsprotokoll des Bf vom 20. August 2014 angeschlossen, in dem er bestätigt, er konsumierte seit dem 15. Lebensjahr gelegentlich Cannabis, ca 2 Joints am Tag, er habe aber auch jahrelang nichts geraucht. In den 90er Jahren sei er einmal wegen Cannabiskonsum angezeigt worden, er habe seitdem mit der Polizei nichts mehr zu tun gehabt. Da er bei Alkoholkonsum aggressiv werde, sei er auf Cannabis umgestiegen, das er früher meist in Wels von namentlich unbekannten Personen gekauft habe. Für heuer habe er es zum Eigengebrauch zusammen mit J.K. selbst anbauen wollen, der auch gelegentlich Cannabis konsumiere. Im März 2014 hätten sie einen guten Platz gefunden und Ende Mai insgesamt 30 Setzlinge gepflanzt, 29 Pflanzen seien was geworden, in vier Wochen – also Ende September 2014 – hätten sie ernten wollen, einen Platz zum Trocknen der Pflanzen hätten sie noch nicht gehabt. Die Pflanzen seien nur für den Eigengebrauch bestimmt gewesen, der letzte Konsum sei vor ca 3 Tagen gewesen. Der Bf war wie J.K. mit der Vernichtung der Pflanzen einverstanden.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in E 20.3.2012, 2009/11/0119, und 20.11.2012, 2012/11/0132, unter Hinweis auf das E 23.2.2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. E 16.9.2008, 2008/11/0091, 15.9.2009, 2009/11/0084, und 22.6.2010, 2010/11/0067) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 14.12.2010, 2008/11/0021).
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl ua E 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067; 24.5.2011, 2010/11/0001, mwN.).
Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der VwGH die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl zB E 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042). Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf E 15.9.2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung: "Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. E 16.9.2008, 2008/11/0091, mwN)."
Auch im zitierten Erkenntnis 2010/11/0067, 0068, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.
Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine Cannabis-Abhängigkeit des Bf laut FA-Stellungnahme Dris C nicht gegeben ist, ebenso wenig ein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. Ein unregelmäßiger Missbrauch hat in der Vergangenheit sicher bestanden, wobei zum einen in der psychiatrischen Stellungnahme die Mitteilungen des Bf dem Psychiater gegenüber wiederholt werden – die auch mit den Angaben vom 20. August 2014 übereinstimmen – und der letzte positive Laborbefund vom 22. September 2014 stammt. Seither ist ein weiterer Cannabiskonsum nicht aktenkundig, vielmehr war der Laborbefund vom 26. Jänner 2015 negativ.
Eine Krankheit, die sich erwartungsgemäß verschlechtern wird, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Facharztes noch des Amtsarztes, die im Übrigen lediglich die des Facharztes wiederholen. Nach ICD-10-GM-2015 ist unter F12.1 „schädlicher Gebrauch von Cannabis“ zu verstehen, wobei die FA-Stellungnahme auf der Grundlage des Befundes vom 17. Dezember 2014 samt aktuellem Drogenbefund vom 22. September 2014 basiert. Damit ist den Ausführungen des Bf, er habe zuletzt vor dem Befund vom 22. September 2014 Cannabis konsumiert, nichts entgegenzuhalten, zumal der Drogenbefund vom 26. Jänner 2015 negativ war.
Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl E 24.5.2011, 2011/11/0026, sowie E 27.1.2015, 2012/11/0233)
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger