LVwG-650356/2/ZO/SA
Linz, 21.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau J M geb. 1981, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, vom 18.03.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 25.02.2015, Zl. VerkR21-209-2013, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.02.2015 auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehung abgewiesen.
Diesen Bescheid hat sie zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 21.11.2013, Zl. VerkR21-209-2013 auf Dauer entzogen worden sei. Die Entziehungsdauer sei daher nicht abgelaufen, weshalb eine Wiederausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht komme.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie ihrem Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ein Begleitschreiben der Leiterin der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg beigelegt habe, nach welchem sie aus ärztlicher Sicht fähig sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Bei der Beurteilung der Sinnesart der Beschwerdeführerin sei diese Stellungnahme heranzuziehen und es sei der derzeitige Zustand zu beurteilen. Da aus psychiatrischer Sicht nichts gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges spreche, dürfe nicht mehr angenommen werden, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen verkehrsunzuverlässig sei.
Weiters habe die Behörde im Entzugsbescheid keine konkrete Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen und die in § 25 Abs. 3 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer betrage 3 Monate. Dieser Zeitraum sei bereits verstrichen, weshalb ihr der Führerschein wieder ausgefolgt werden müsse. Jede andere Auslegung wäre eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes und eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
30. März 2015, GZ: VerkR21-209-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. VerkR21-209-2013, die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B auf Dauer entzogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.02.2015 die Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehung. Diesem Antrag legte sie ein Schreiben der psychiatrischen Abteilung des Wagner-Jauregg Krankenhauses bei, wonach sie sich seit März 2012 im Rahmen des Maßnahmenvollzuges im dortigen Krankenhaus in stationärer Behandlung befinde. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein Zustand nach rezidivierender depressiver Störung. Seit April 2014 wohne die Beschwerdeführerin durchgehend in einem betreuten Haus in Enns und Kontrollen im Krankenhaus würden zweiwöchentlich stattfinden. Es bestehe eine sehr gute Compliance. Der Zustand der Patientin sei seit längerem stabil und aus ärztlicher Sicht spreche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug lenkt.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
5.2. Der Entzugsbescheid vom November 2013, mit welchem die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin auf Dauer entzogen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Dessen Rechtmäßigkeit kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft werden. Es ist lediglich zu überprüfen, ob mit der Formulierung im Entzugsbescheid „auf Dauer“ die Dauer der Entziehung im Sinne des § 25 Abs. 1 FSG ausreichend konkret bestimmt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der wörtlich gleichlautenden Bestimmung des § 73 Abs. 2 KFG in der Entscheidung vom 22.11.1983, Zl. 83/11/0258 festgehalten, dass eine endgültige Entziehung der Lenkberechtigung mit dem Ausspruch, es dürfe „auf Dauer“ keine neue Lenkberechtigung erteilt werden, so zu verstehen sei, dass damit die Lebenszeit des Betroffenen als Entzugsdauer im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG festgesetzt wurde. Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Mit dem rechtskräftigen Entzugsbescheid vom November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung daher auf Lebenszeit entzogen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ihren Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu Recht abgewiesen hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der Verkehrszuverlässigkeit um eine Rechtsfrage, welche nicht auf Basis fachärztlicher oder psychiatrischer Gutachten zu beurteilen ist. Die im Akt befindliche Stellungnahme der Fachärztin hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung. Unabhängig davon hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der Beschwerdeführerin in einer persönlichen Vorsprache die Möglichkeiten erörtert, welche ihr zur Wiedererlangung einer Lenkberechtigung offen stehen. Es geht also auch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung offenbar unabhängig von der Rechtskraft des Bescheides vom November 2013 davon aus, dass die Erteilung einer Lenkberechtigung grundsätzlich in Zukunft möglich sein wird.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl