LVwG-600837/3/KLE
Linz, 04.05.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von A L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 18.3.2015, GZ: VStV/915300318282/2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat folgende Strafverfügung vom 04.03.2015, GZ: VStV/915300318282/2015, erlassen:
„Sie haben es unterlassen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich SVA über die Entziehung Ihrer Lenkberechtigung von der Landespolizeidirektion Zahl FE-97/2015, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von 220,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 37 Abs. 1 FSG.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.“
Gegen diese Strafverfügung wurde Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht. Begründend wurde ausgeführt: „Gegen die Strafverfügung unter obiger Zahl vom 04.03.2015 erhebe ich Einspruch weil mir das Strafausmaß aus folgenden Gründen zu hoch bemessen erscheint: Es stimmt, dass ich meinen Führerschein nicht unverzüglich abgeliefert habe. Ich habe ihn erst abgeliefert, als ich mir den Brief von der Post abgeholt habe. Ich wusste nicht, dass ich meinen Führerschein überhaupt abgeben muss. Da diese Strafe eine erhebliche finanzielle Belastung für mich darstellt, bitte ich Sie, die Strafhöhe herabzusetzen.“
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 18.3.2015, GZ: VStV/915300318282/2015, folgenden Spruch erlassen:
„Ihrem Einspruch vom 18.03.2015 gegen die Strafverfügung vom 04.03.2015 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit 140,00 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)) neu bemessen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);
Delikt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG
Strafe neu: 140,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde in der begründend ausgeführt wird:
„Gegen das Straferkenntnis unter obiger Zahl vom 18.03.2015 erhebe ich Beschwerde, weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle:
Ich habe ein Erkenntnis vom LVwG erhalten, in dem angeführt ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verkehrsamt (Zahl: FE-97/2015, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) aufgehoben wird und der Beschwerde stattgegeben wird. Deshalb sehe ich nicht ein, eine Strafe zu bezahlen.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 16.3.2015, LVwG-650343/2/Zo/Bb, den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.1.2015, GZ FE-97/2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit aufgehoben.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 20.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines Antrages und dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, abgesehen werden (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.03.2015, GZ: VStV/915300318282/2015, einen – nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.
Wenn nach § 49 Abs. 2 VStG ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.
Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt somit die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil – die Strafe oder Kosten – neu entscheiden (VwGH 25. 4. 2002, 2000/15/0084).
Der Schuldspruch der Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen (VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026).
Die nunmehr eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen den Schuldspruch der bereits – in diesem Teil - rechtskräftigen Strafverfügung. Die Strafhöhe selbst wurde nicht beeinsprucht, da der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach mangels Schuld nicht bereit ist, überhaupt eine Strafe zu zahlen.
Auch der Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 16.3.2015, LVwG-650343/2/Zo/Bb, den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.1.2015, GZ FE-97/2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit aufgehoben hat, ändert nichts an der Rechtskraft des Schuldspruchs der Strafverfügung.
Es war daher die Beschwerde aufgrund des Vorliegens des rechtskräftigen Schuldspruches zurückzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer